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öffentliches Straßenland bis in die (private) Einfahrt bei fehlendem Tor ?!
Hallo Community,
mir stellt sich gerade die Frage, ob die Auskunft des Polizeibeamten so stimmt und wo dies offiziell gereget ist, also aus welchen Verordnungen, Gesetzestexten, etc. das hervorgeht.
Mehrfamilienhaus in Berlin mit Vorgärten zur Straße hin. Diese sind mit Zäunen abgegrenzt.
Üblicherweise haben die Einfahrten dann auch ein Tor. Manche jedoch nicht.
Abgesenkter Bordstein und eine Überführung des Fußgängerweges mit den üblichen kleinen quadratischen Pflastersteinen ist vorhanden. Die Einfahrt an sich ist nochmal mit anderen Pflastersteinen ausgestattet (also weder wie des Fußgängerwegs, noch die Überführung dessen).
Stimmt die Aussage, dass die komplette Einfahrt bis hinten zur Garage dann zum öffentlichen Straßenland zu zählen ist?
Gruß,
Smirking
Beste Antwort im Thema
Zitat:
@Smirking schrieb am 31. Oktober 2018 um 10:44:19 Uhr:
Stimmt die Aussage, dass die komplette Einfahrt bis hinten zur Garage dann zum öffentlichen Straßenland zu zählen ist?
Nein, das stimmt so nicht. Ein Schild könnte die Sache eindeutiger machen, ein Tor erst recht. Fehlt beides, dann muss es sich aber deswegen noch lange nicht um öffentlichen Verkehrsraum handeln. Bei einem Einfamilienhaus würde ich es sogar kategorisch verneinen, bei deinem Mehrfamilienhaus hängt es u.a. von der Anzahl der Mieter und Besucher ab, ob die Einfahrt auch von Fremden benutzt wird (z.B. zum Wenden) und von anderen Faktoren.
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13 Antworten
Nein, das nennt sich öffentlicher Verkehrsraum. In wessen Eigentum der Boden steht, das ist egal. Es geht um die fehlende Abgrenzung zur öffentlichen Straße. Dafür könnte schon ein Schild genügen (z.B. Einfahrtsverbot+Privatgrundstück).
Das Tor oder ein Schlagbaum braucht nur vorhanden sein und geschlossen werden können, do fängt dort Privatgelände an.
Soweit ein Briefträger laufen kann ohne an einem Tor, Schlagbaum ( Rohr ) , Türchen aufmachen zu müssen oder können, ist dann öffentlicher Verkehrsraum oder möglicherweise ein Schild. . siehe auch Supermarkt oder ähnliche Parkplätze. So hab ichs mal gelernt.
...hast ein abgemeldetes Auto dort stehen (oder ohne TÜV) ?
...ohne Führerschein dort gefahren ?
...oder beides ?
Dann nagel noch schnell ein Schild hin, was die übersehen haben könnten.
Ich hatte mal das Problem mit nem Moped mit Saisonkennzeichen. Auswirkung war 1 Pkt. in Flensburg und 80€
Zitat:
@Smirking schrieb am 31. Oktober 2018 um 10:44:19 Uhr:
Stimmt die Aussage, dass die komplette Einfahrt bis hinten zur Garage dann zum öffentlichen Straßenland zu zählen ist?
Nein, das stimmt so nicht. Ein Schild könnte die Sache eindeutiger machen, ein Tor erst recht. Fehlt beides, dann muss es sich aber deswegen noch lange nicht um öffentlichen Verkehrsraum handeln. Bei einem Einfamilienhaus würde ich es sogar kategorisch verneinen, bei deinem Mehrfamilienhaus hängt es u.a. von der Anzahl der Mieter und Besucher ab, ob die Einfahrt auch von Fremden benutzt wird (z.B. zum Wenden) und von anderen Faktoren.
ich sehe das wie Florian. Es kommt darauf an, ob in der Einfahrt erkennbar öffentlicher Verkehr stattfindet oder stattfinden darf. Wenn nur die Mieter die Einfahrt nutzen, ist es kein öffentlicher Verkehrsraum.
Hat nix mit dem Anschein zu tun. Nur mit einer möglichen Begrenzung durch Schild, Tor, Querbalken, usw.
Hat sehr wohl mit dem Anschein zu tun: https://verkehrslexikon.de/.../...r_und_nichtoeffentlicher_Verkehr.php
Zitat:
Privatgelände hingegen liegt vor, wenn der Berechtigte erkennbar nicht jedermann die Benutzung gestatten will, sondern durch Zugangsbeschränkungen und Hinweise oder durch die Art der Gestaltung offensichtlich zum Ausdruck bringen will, dass er den Gebrauch des Geländes nur einem abgegrenzten, von ihm bestimmten Benutzerkreis gestatten will.
Zitat:
@Bitboy schrieb am 31. Oktober 2018 um 15:14:09 Uhr:
Hat nix mit dem Anschein zu tun. Nur mit einer möglichen Begrenzung durch Schild, Tor, Querbalken, usw.
Ich glaube, dafür wurde der neue Dislike-Button erfunden.
Bei unserer Einfahrt hängt so eine rot-weiße Plastikkette. Man kann die zwar nicht schließen, aber Sie macht unsere Besitzansprüche schon klar.
Vorher hatten wir öfter mal Falschparker auf unseren Plätzen - damit ist jetzt Schluss.
Ja könnteste recht haben! Der Anschein entsteht durch diese Dinge, die man schließen könnte, wie auch eine Kette, die Idee ist einfach gut.
Zitat:
@Kai R. schrieb am 31. Oktober 2018 um 15:35:22 Uhr:
Hat sehr wohl mit dem Anschein zu tun: https://verkehrslexikon.de/.../...r_und_nichtoeffentlicher_Verkehr.php
Zitat:
Privatgelände hingegen liegt vor, wenn der Berechtigte erkennbar nicht jedermann die Benutzung gestatten will, sondern durch Zugangsbeschränkungen und Hinweise oder durch die Art der Gestaltung offensichtlich zum Ausdruck bringen will, dass er den Gebrauch des Geländes nur einem abgegrenzten, von ihm bestimmten Benutzerkreis gestatten will.
Danke.
Das ist eine Regelung, die unmittelbar einleuchten dürfte und damit praxisgerecht ist. Natürlich wird es immer wieder Missverständnisse geben bzw. absichtliche Verstöße. Die dann ggf. zu ahnden sind. Aber ich denke, mit solchen leichten Unschärfen kann man leben, wenn man nicht eine zu 100 % eingezäunte und abgesperrte Welt möchte.