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Ohne Führerschein----->Unfall------->Flucht !! WAS NUN

Themenstarteram 4. Juni 2003 um 19:11

Also mein Kollege hatte einen Unfall und ist danach abgehauen, die Polizei hat ihn dann kurze Zeit später ausfindig gemacht !

ER ist gerade dabei den Führerschein zu erlangen.

 

Was passiert ihm erfahrungsgemäß ??

1 Jahr Sperre ??

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32 Antworten
am 4. Juni 2003 um 19:17

Damit wird es nicht abgehen weil:

1. Fahren ohne Fahrerlaubnis

2. Verbotenes entfernen vom Unfallort = Fahrerflucht

Den genauen Gesetzestext und die Strafen kenn ich nicht auswendig. Schau dich mal bei Google um da wirst du sicher fündig.

MfG

smashy

tjo dumm muss man sein..

am 4. Juni 2003 um 19:25

Hi!

Habe auch mal so ein Mist gebaut......allerdings ohne Fahrerflucht..........und war dortmals kurz vor meiner 2ten Fahrprüfung. Hatte nen recht guten Anwalt..... habe mich einsichtig gezeigt und bekam nach ca. einem 3/4 Jahr vom Gericht den Beschluss 600 DM Geldstrafe + Anwaltskosten die allerdings sehr gering wahren weil ich noch AZUBI war .....glaube das waren irgendwas um die 80 DM. Also kein Fahrverbot......;-)

MFG Delphin

Themenstarteram 4. Juni 2003 um 19:28

naja ich glaub die Strafe wird saftiger ausfallen, da er ja Fahrerflucht begangen hat.

Ich schätz mal 1 Jahr Sperre oder erst ab 21 Führerschein.

am 4. Juni 2003 um 19:31

aso..........

und nochmal Glück gehabt.....den Schaden hat die Versicherung bezahlt .........bis auf 1500 DM hab ich selbst löhnen müssen.

 

MFG Delphin

also deinen kumpel solltest du mal so richtig in den hinter treten.

welcher eier kopf fährt denn noch ohne FS, wenn er sie gerade macht.

wie du mm muss man sein und verantwortungslos obenrein um sowas zu machen.

ich würde am liebsten solche leute für immer sperren.

nur dann läuft man gefahr, das sie immer noch ohne FS fahren.

 

gruss

Themenstarteram 4. Juni 2003 um 20:37

ich denke auch, dass es hart bestraft gehört.

Zumal man dadurch keine Reife für den Strassenverkehr aufweist .(naja bisserl schnell fahren ausgenommen, wenn es die Situation erlaubt )

Und man bewegt doch immerhin en Tönnchen durch die Gegend------eine TÖTLICHE WAFFE !! besonders en BMW *gggg*

ich hab mal gehört, dass fahrerflucht sehr hart bestraft wird, da werden 80€ ned reichen

Fahrerflucht ist eine Straftat! und wird mit Freiheitstrafe bis zu 3 Jahren oder Geldstrafe bestraft.

Ausserdem gibt´s 7 Punkte in Flensburg...

§142 StGB

Aber Dummheit muss bestraft werden, daher an dieser Stelle von mir kein Mitleid!

am 4. Juni 2003 um 21:54

er hat aber warscheinlich noch kein konto in flensburg... :-)

aber meine auch dass, er für mindestens ein jahr gesperrt werden sollte.

solche leute sind eine gefahr für alle. haben keine erfahrung im führen von einem fahrzeug und denken sie können fahren...

ok manche , die einen fs haben, fahren auch wie eine besenkte sau und sind somit auch eine gefahr für alle trotzdem denke ich ist es nicht ok ohne fs zu fahren...

und dann noch unfallflucht zu begehen ist ganz unfair und feige.. wenn er schon so nen mist macht soll er auch dazu stehen...

am 4. Juni 2003 um 22:18

also leute fahren ohne lappen ist doch nicht das schlimme

aus eigenenerfahrungen mussich sagen das mir das sehr geholfen hat

denn ohne fährt man generell viel umsichtiger und vorsichtiger da man genau weiss das falls was passiert du selbst auf den kosten sitzen bleibst!!

vorallem wenn ich mich so um schaue nd ich ständig hier sehe wie dei anderne fahren...sind 18 und haben schon so an die 3 autos geschrottet ...sind knapp am tod entlang gerutscht und fahren immer noch wie ne gesengte sau...

kann ich nur sagen das ich das jedem empfehle...

aber muss man selber wissen...

also mach den duch jetzt nicht zur sau...!!

jedoch die fahrer flcuht ist echt hirnrissig!! und das denke ich ist nicht akzeptabel...soll man doch da bleiben und versuchen sich anderweitig zu arrangieren ist auf jeden fall billiger...oder angeben esist der vater oder ein bekannter mit lappen gefahren ->so haben beide was davon

der eine bekommt keie sperre und die versicherng bezahtlt denschaden

Zitat:

Original geschrieben von Delphin318

..................... + Anwaltskosten die allerdings sehr gering wahren weil ich noch AZUBI war .....glaube das waren irgendwas um die 80 DM. Also kein Fahrverbot......;-)

MFG Delphin

die 80 euro waren für den anwalt :D

also... ich halte das für sehr sehr sehr sehr gewagt, pauschal zu empfehlen, ohne führerschein mal im öffentlichen straßenverkehr zu üben. man is grad erst dabei unter aufsicht von nem fahrlehrer (in nem auto mit nem zweiten satz pedale...) zu üben, wie man sich da zu verhalten hat und ich schätz mal, dass nicht viele fahrschüler die fahrschulzeit ohne das gelegentliche eingreifen des fahrlehrers unfallfrei überstehen würden. wenn man trotz führerscheinentzug noch fährt, isses natürlich auch strafbar, aber ich find's noch schlimmer, wenn man die fahrprüfung noch nich mal bestanden hat und dann fährt. denn dann hat man noch nich ma bewiesen, dass man das auch wirklich beherrscht.

so, das war meine meinung nach ner halben flasche spätburgunder ^^ mal sehen was mir morgen dazu einfällt ;)

am 5. Juni 2003 um 3:50

Das Auto mit dem ehr gefahren ist kann auch eingezogen werden!!

Auszüge aus dem Bußgeldkatalog:

Unerlaubtes Entfernen vom Unfallort 7 Punkte

Führen oder Anordnen oder Zulassen des Führens eines Kraftfahrzeuges

ohne Fahrerlaubnis oder trotz Fahrverbots und trotz Verwahrung, Sicherstellung oder Beschlagnahme des Führerscheins 6 Punkte

Unbefugter Gebrauch von Kraftfahrzeugen 5 Punkte

gefährlicher Eingriff in den Straßenverkehr, andere Straftaten 5 Punkte

Infos aus anderen Quellen:

Wer ein Kraftfahrzeug führt, ohne die dafür notwendige Fahrerlaubnis zu besitzen, wird mit Gefängnis bis zu einem Jahr oder Geldstrafe bestraft – so unser Straßenverkehrsgesetz

Wer ein Kraftfahrzeug führt, obwohl er die dazu erforderliche Fahrerlaubnis nicht hat oder ihm das Führen des Fahrzeugs wegen eines Fahrverbotes untersagt ist oder wer als Halter eines Kraftfahrzeugs zulässt, dass jemand das Fahrzeug fährt, der die dazu erforderliche Fahrerlaubnis nicht hat oder dem das Führen des Fahrzeugs wegen eines Fahrverbotes untersagt ist, wird mit Freiheitsstrafe bis zu 1 Jahr oder mit Geldstrafe bestraft. Bei fahrlässiger Begehung beträgt die Freiheitsstrafe bis zu 6 Monaten und die Geldstrafe bis zu 180 Tagessätzen.

Ohne Fahrerlaubnis fährt auch, wer ein Fahrzeug fährt, für die er nicht die entsprechende Fahrerlaubnisklasse hat bzw. dessen Führerschein beschlagnahmt wurde.

Ebenso fährt ohne Fahrerlaubnis, wer zwar die Fahrprüfung bestanden hat, aber vor Aushändigung des Führerscheins ein Fahrzeug fährt.

Und zu Guter Letzt noch der Paragraph 21 des STVG:

§ 21 StVG - Fahren ohne Fahrerlaubnis, Einziehung des Kfz

(1) Mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder mit Geldstrafe wird bestraft, wer

 

ein Kraftfahrzeug führt, obwohl er die dazu erforderliche Fahrerlaubnis nicht hat oder ihm das Führen des Fahrzeugs nach § 44 des Strafgesetzbuchs oder nach § 25 dieses Gesetzes verboten ist, oder

 

als Halter eines Kraftfahrzeugs anordnet oder zulässt, dass jemand das Fahrzeug führt, der die dazu erforderliche Fahrerlaubnis nicht hat oder dem das Führen des Fahrzeugs nach § 44 des Strafgesetzbuchs oder nach § 25 dieses Gesetzes verboten ist.

(2) Mit Freiheitsstrafe bis zu sechs Monaten oder mit Geldstrafe bis zu einhundertachtzig Tagessätzen wird bestraft, wer

 

eine Tat nach Absatz 1 fahrlässig begeht,

 

vorsätzlich oder fahrlässig ein Kraftfahrzeug führt, obwohl der vorgeschriebene Führerschein nach § 94 der Strafprozessordnung in Verwahrung genommen, sichergestellt oder beschlagnahmt ist, oder

 

vorsätzlich oder fahrlässig als Halter eines Kraftfahrzeugs anordnet oder zulässt, dass jemand das Fahrzeug führt, obwohl der vorgeschriebene Führerschein nach § 94 der Strafprozessordnung in Verwahrung genommen, sichergestellt oder beschlagnahmt ist.

(3) In den Fällen des Absatzes 1 kann das Kraftfahrzeug, auf das sich die Tat bezieht, eingezogen werden, wenn der Täter

 

das Fahrzeug geführt hat, obwohl ihm die Fahrerlaubnis entzogen oder das Führen des Fahrzeugs nach § 44 des Strafgesetzbuchs oder nach § 25 dieses Gesetzes verboten war oder obwohl eine Sperre nach § 69 a Abs. 1 Satz 3 des Strafgesetzbuchs gegen ihn angeordnet war,

 

als Halter des Fahrzeugs angeordnet oder zugelassen hat, dass jemand das Fahrzeug führte, dem die Fahrerlaubnis entzogen oder das Führen des Fahrzeugs nach § 44 des Strafgesetzbuchs oder nach § 25 dieses Gesetzes verboten war oder gegen den eine Sperre nach § 69 a Abs. 1 Satz 3 des Strafgesetzbuchs angeordnet war, oder

 

in den letzten drei Jahren vor der Tat schon einmal wegen einer Tat nach Absatz 1 verurteilt worden ist.

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