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ohne hintere Stoßstange fahren

Themenstarteram 5. November 2005 um 22:20

Darf man ohne hintere Stoßstange 20km zum abmelden fahren?

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21 Antworten

warum sollte man das dürfen?

ja, darf man.

Theorethisch doch eigentlich nicht oder? Ansich sollte es aber dann eh nur nen Mängler geben...

und was machst du nach dem Abmelden ???

Zitat:

Original geschrieben von urian05

und was machst du nach dem Abmelden ???

hehe das hab ich mich auch gefragt. wahrscheinlich abgemeldet und ohne stoßstange wegfahren ;)

Zitat:

Original geschrieben von c0sh

hehe das hab ich mich auch gefragt. wahrscheinlich abgemeldet und ohne stoßstange wegfahren ;)

und? wo ist das problem? bis mitternacht des selben tages darf man damit noch fahren :)

Oder Abschleppen.

Denn dass gezogene Fahrzeug brauch nicht Angemeldet sein, und der Gezogene Lenker/Fahrer muss ein Mindestalter von 16j. haben und mit den Funktionen des Fahrzeugs vertraut sein.

@M4dness und was haste nu gemacht ??

@Leinad78 sei dir da mal net so sicher*feix* es gibt dinge die keiner weiss und die herren "......." sowieso nicht ...

@denniswvw .. da mus ick dir widersprechen ... die person muss auch die STVO kennen und und und .. ist aber alles auslegungssache ...

Zitat:

Original geschrieben von denniswvw

Oder Abschleppen.

Denn dass gezogene Fahrzeug brauch nicht Angemeldet sein,

Seit wann ist denn das so?!?

In diesem Falle wäre es doch schleppen, wofür das Fahrzeug ganz normal angemeldet sein muss, oder hab ich da was falsch verstanden?

Zitat:

Original geschrieben von urian05

... sei dir da mal net so sicher*feix* es gibt dinge die keiner weiss und die herren "......." sowieso nicht ...

Zitat:

§ 23 Abs. 4 StVZO:...Fahrten, die im Zusammenhang mit dem Zulassungsverfahren stehen, insbesondere Fahrten zur Abstempelung des Kennzeichens und Rückfahrten nach Entfernung des Stempels sowie Fahrten zur Durchführung der Hauptuntersuchung, Sicherheitsprüfung oder Abgasuntersuchung dürfen mit vorübergehend stillgelegten Fahrzeugen - Rückfahrten auch mit endgültig stillgelegten Fahrzeugen - oder mit Fahrzeugen, denen die Zulassungsbehörde im Zusammenhang mit dem Zulassungsverfahren vorab ein ungestempeltes Kennzeichen zugeteilt hat, innerhalb des auf dem Kennzeichen ausgewiesenen Zulassungsbezirks und eines angrenzenden Bezirks mit ungestempelten Kennzeichen ausgeführt werden, sofern diese Fahrten von der Kraftfahrzeughaftpflichtversicherung erfasst sind;..."

Der Versicherungsvertrag gilt immer bis 23:59:59, und so ne Rückfahrt kann ja manchmal ziemlich umständlich sein. ;)

Zitat:

Original geschrieben von threeGGG

Seit wann ist denn das so?!?

In diesem Falle wäre es doch schleppen, wofür das Fahrzeug ganz normal angemeldet sein muss, oder hab ich da was falsch verstanden?

Ja, das ergibt sich aus einem zusammenbasteln innerhalb der StVZO:

Zitat:

Abschleppen ... ist das Ziehen eines betriebsunfähigen Fahrzeuges im Rahmen der Nothilfe mit dem Ziel der Ortsveränderung zur Behebung der Betriebsunfähigkeit, zur Verwertung oder Vernichtung des Fahrzeuges.... Die sich hieraus ergebende Rechtsfolge ist, dass das abgeschleppte Kraftfahrzeug zulassungsfrei ist. Da diese Ausnahme bereits in Abs. 1 erfolgt, greifen die Folgevorschriften (die mögliche Betriebserlaubnispflicht aus Abs. 3 oder die mögliche Kennzeichnungspflicht aus Abs. 4 oder § 23 StVZO usw) nicht mehr. Es bleiben aber alle Vorschriften über den Betrieb von Fahrzeugen aktuell, bei der Beleuchtung ist beispielsweise § 53 Abs. 8 StVZO zu beachten, wonach ein separater Leuchtenträger gefordert ist.

Aus der Befreiung von der Zulassungspflicht resultiert die Befreiung von der Versicherungspflicht (§ 2 Abs. 1 Nr. 6c PflVersG) und der Steuerpflicht (§ 3 Nr. 1 KraftStG). Der im Betrieb nötige Versicherungsschutz ergibt sich aus § 10 a AKB, wonach mitgeführte Anhänger von der Versicherung des Zugfahrzeuges erfasst werden.

@asis: Ich kann dir grade nicht ganz folgen.

Im ersten Teil steht, dass ein Fahrzeug nur ohne Zulassung von einem anderen Fahrzeug abgeschleppt werden darf, wenn er zu ner Werkstatt muss oder Verschrottet wird. Da das ja nicht der Fall wäre fällt das raus.

Was aber meinst du plötzlich mit nem Anhänger in dem Zusammenhang? Ein KFZ wird man nicht als Anhänger betiteln können.

Zitat:

Original geschrieben von threeGGG

Was aber meinst du plötzlich mit nem Anhänger in dem Zusammenhang? Ein KFZ wird man nicht als Anhänger betiteln können.

Doch wird es aber im Sinne des deutschen Rechts.

Deswegen darf man mit einem Führerschein der Klasse B und mit einem alten Klasse 3 ein anderes Fahrzeug nicht schleppen (abschleppen ist was anderes!).

Denn wenn ein Fahrzeug geschleppt wird, zählt es als Anhänger mit zwei Achsen. Da beide Achsen mehr als einen Meter auseinander stehen braucht man einen speziellen Anhängerführerschein der das Führen von mehrachsigen Anhängern zulässt.

Zitat:

Original geschrieben von threeGGG

Was aber meinst du plötzlich mit nem Anhänger in dem Zusammenhang? Ein KFZ wird man nicht als Anhänger betiteln können.

Durch die Befreiung von der Zulassungspflicht, entfällt ja die Versicherungspflicht, nur muss man das ganze trotzdem Versicherungstechnisch unterbringen und dafür nimmt man die Haftpflichtversicherung des Ziehenden. Dadurch wird ein KFZ, versicherungstechnisch, zum Anhänger.

 

Zitat:

Allgemeine Bedingungen für die Kraftfahrtversicherung (AKB)

§ 10 b Versicherungsumfang bei Anhängern

(1)Die Versicherung des Kraftfahrzeuges umfasst auch Schäden, die durch einen Anhänger verursacht werden, der mit dem Kraftfahrzeug verbunden ist oder der sich während des Gebrauchs von diesem löst und sich noch in Bewegung befindet. Mitversichert sind auch der Halter, Eigentümer, Fahrer und Beifahrer des Anhängers. Schäden der Insassen des Anhängers sind bis zur Höhe der Grundversicherungssumme eingeschlossen.

(2)Als Anhänger im Sinne dieser Vorschrift gelten für die Anwendung des Abs. 1 auch Fahrzeuge, die abgeschleppt oder geschleppt werden, wenn für diese kein Haftpflichtversicherungsschutz besteht.

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