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Ohne Tüv zum Tüv?

Themenstarteram 21. Januar 2014 um 13:51

Alter Daimler vom alten Onkel ist noch angemeldet, aber Tüv ist seit 2 Jahren abgelaufen. Stand ewig in der Scheune weil Onkel wegen Krankheit nicht mehr fahren konnte aber niemand erlaubte ihn abzumelden. Will ihn herrichten und verkaufen, ist nicht viel zu tun. Kann ich dann mit dem abgelaufenen Tüv zum Tüv fahren?

Beste Antwort im Thema
Themenstarteram 22. Januar 2014 um 9:37

Hallo ich bin der TE. Ui da hat man jetzt ein ganz schönes Drama drum gemacht. Typisch deutsch das ganze. Also ich werd dann mal einfach hinfahren. Volles Risiko im alten Diesel! Meine Frau lenkt derweil den Dorfpolizisten ab.

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Ja, auf direktem Wege zur nächstgelegenen Station. Und am besten noch mit Termin im Handschuhfach.

Ich würde mir auch die Terminvereinbarung kurz schriftlich bestätigen lassen, damit SOLLTE man eigentlich auf der sicheren Seite sein. Wenn du natürlich an einen grummeligen Ordnungshüter gerätst, der auch noch mit dem falschen Bein aufgestanden ist, dann kanns gleich rund gehen. Aber so schätze ich eigentlich keinen ein, der ein bisschen vernünftig ist ;)

Mit Termin auf kürzestem Weg meist kein Problem.

Formal ist aber auch das nicht erlaubt, angemeldet = HU pflichtig, egal ob genutzt oder nicht. Da gibt es auch nicht wie bei Ummeldungen oder Neuanmeldungen die Möglichkeit ohne HU zu TÜV und Zulassungsstelle zu fahren.

Also nicht erwischen lassen. ;)

Nach 2 Jahren ohne TÜV muß wohl eine Hauptabnahme gemacht werden.

Kenne aber nicht die aktuellen TÜV Bestimmungen, ist nur eine Vermutung.

 

Mit schriftlichem Termin sollte da nichts schiefgehen.

Vollgutachten wird aber fällig, also mehr Geld und Zeit mitnehmen, denn da wird echt alles kontrolliert.

Der kleinste Mangel kann da zum Problem werden.

Das was du meinst ist ein Vollgutachten nach §21, das ist aber erst nach 7 Jahren fällig.

Obs Säumniszuschlag gibt kommt wohl auf den Prüfer an und wie man das ganze verkauft.

Ob Du einen Termin hast oder nicht ist völlig irrelevant. Anmeldung bis zum .... gilt nur bei fristgerechter HU. Wenn Du auf dem Weg einer Polizeistreife auffällst werden Bußgeld und Punkte fällig. Es könnte sogar der TÜV selbst das anzeigen (machen sie meist nicht).

Ausweg: Kennzeichen abschrauben und trailern. Oder am frühen Morgen zum TÜV, da ist es wenigstens dunkel.

Zitat:

Original geschrieben von Corsadiesel

Nach 2 Jahren ohne TÜV muß wohl eine Hauptabnahme gemacht werden.

Kenne aber nicht die aktuellen TÜV Bestimmungen, ist nur eine Vermutung.

eine falsche Vermutung.

Die "Vollabnahme" war schon früher nur dann fällig, wenn das Fahrzeug über eine bestimmte Zeit abgemeldet (!) war. Sie ist jetzt garnicht mehr notwendig, so lange die Papiere noch vorhanden sind oder die Fahrzeugdaten auf andere Weise nachgewiesen werden können.

Zitat:

Original geschrieben von John-Mac-Dee

Obs Säumniszuschlag gibt kommt wohl auf den Prüfer an und wie man das ganze verkauft.

die 20% Aufschlag sind von Rechts wegen vorgeschrieben, da gibts keinen rechtlichen Spielraum für irgendwelche Diskussionen...

Zitat:

Original geschrieben von Moers75

Formal ist aber auch das nicht erlaubt, angemeldet = HU pflichtig, egal ob genutzt oder nicht. Da gibt es auch nicht wie bei Ummeldungen oder Neuanmeldungen die Möglichkeit ohne HU zu TÜV und Zulassungsstelle zu fahren.

Das Überziehen der HU-Frist ist bei einem angemeldeten Fahrzeug immer verboten (für den Halter).

Natürlich ist aber die Fahrt zur HU (für den Fahrer) erlaubt. Sonst könnte man ja den ordnungswidrigen Zustand nie beseitigen!

Es steigt lediglich durch die Fahrt die Wahrscheinlichkeit, dass die Ordnungswidrigkeit des Halters entdeckt und geahndet wird...

am 21. Januar 2014 um 19:56

Etwas OT aber,

zur eigenen Sicherheit würd ich mich genau erkundigen, ob die Kiste wirklich noch versteuert und versichert ist.

Liegt da was im argen, ist die abgelaufene HU Kinderkram.

In -mindestens - 2 Jahren kann so einiges geschehen sein.

Mit einem Termin in der Tasche wird wohl kaum ein Ordnungshüter etwas dagegen haben. Es liegt allerdings in seinem Ermessen. Ansonsten: Spende und Punkte.

Ganz sicher geht es mit einem roten Händlerkennzeichen, einer Kurzzeitzulassung oder per Transporter.

Die Prüforganisation muss eine erweiterte HU durchführen und auch abrechnen...

mit nem Zugelassenen Fahrzeug geht es ganz sicher nicht! mit Kurzzeit Kennzeichen oder Roter Nummer:rolleyes:

Hallo, Burbaner,

Zitat:

Original geschrieben von burbaner

Mit einem Termin in der Tasche wird wohl kaum ein Ordnungshüter etwas dagegen haben. Es liegt allerdings in seinem Ermessen. Ansonsten: Spende und Punkte.

wie schon geschrieben wurde: Es ist vollkommen egal, ob man einen Termin zur HU hat oder ob man ohne Absprache dort aufschlägt (zumindest für die Polizei, nicht unbedingt für den Prüfer :cool:).

Wenn der Halter nicht dafür gesorgt hat, dass das Fahrzeug rechtzeitig zur HU vorgeführt wurde, interessiert es die Polizei herzlich wenig, wenn er nun, zwei Jahre später, endlich mal Zeit gefunden hat, sich einen Termin zu besorgen.

Für den Fahrer hat es dagegen, wenn er nicht der Halter ist, nur dann Folgen, wenn das Fahrzeug erkennbare Mängel aufweist und er somit gegen seine Pflichten als Fahrer verstoßen hat (HU ist keine Fahrerpflicht).

Zitat:

Ganz sicher geht es mit einem roten Händlerkennzeichen, einer Kurzzeitzulassung oder per Transporter.

Selbst mit einem Transporter kann man nicht ganz sicher sein, denn wenn ein Polizeibeamter bei der Kontrolle die abgelaufene HU bemerkt, ist der Drops gelutscht.

Dies kann sogar passieren, wenn man die Kennzeichen entfernt.

Nichtsdestotrotz wäre dies tatsächlich eine gute und im Grunde genommen die beste Möglichkeit, unauffällig zur HU vorzufahren.

Völliger Unsinn (sorry, wenn ich es so hart ausdrücke) ist der Rat mit den Händler - oder Kurzzeitkennzeichen.

Da das Fahrzeug laut dem TE noch ordnungsgemäß zugelassen ist, dürfen keine anderen Kennzeichen angebracht werden, denn dann macht man sich strafbar.

Händlerkennzeichen schon mal gar nicht, selbst, wenn es nicht zugelassen ist, denn es handelt sich hier um eine reine Privatfahrt.

Somit wäre der Händler dran, weil er Kennzeichen widerrechtlich weitergibt (§ 22a StVG) und der Fahrer bzw. Halter des PKW u. a. wegen Verstoß gg. das KraftStG und die AO.

Manchmal kommt man in Fällen wie diesen mit Ehrlichkeit am ehesten weiter:

Nehmen wir mal an, bei der Krankheit des Onkel handelt es sich um eine Demenz und er hat schlicht und ergreifend vergessen, dass er das Fahrzeug noch angemeldet hat und die Angehörigen hatten genügend anderes zu tun, als sich um das in der Scheune stehende Fahrzeug zu kümmern.

Jetzt fällt dem TE irgendwann das Fahrzeug wieder ein, er richtet es her und möchte es wieder ordnungsgemäß durch die HU bringen.

Wenn man nachweisen kann, dass das Fahrzeug nicht genutzt wurde und dass der Halter gesundheitlich nicht in der Lage war, zu fahren und sich um das Fahrzeug zu kümmern, müsste man bei der Zulassungsstelle schon sehr verbohrt sein, um dem TE eine Sondergenehmigung zu geben, das Fahrzeug bei der HU vorzuführen.

Ebenso wäre m. E. in so einem Fall kaum damit zu rechnen, dass eine Bußgeldstelle die Anzeige mit allen Mitteln durchzieht.

Es gibt sogar Gerichtsurteile, in denen die Halter bei einer sehr lang überzogenen HU freigesprochen wurden, weil sie nachweisen konnten, dass sie mehrere Jahre an ihrem Fahrzeug herumgebastelt haben, bis es wieder fahrbereit war und dass sie dieses nur deshalb durchgehend angemeldet und versichert ließen, um z. B. das Wunschkennzeichen nicht abgeben zu müssen, um mit dem Schadensfreiheitsrabatt herunter zu kommen (ohne die Gefahr, zwischendurch einen Unfall zu verursachen) usw.

Viele Grüße,

Uhu110

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