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Omega B - Ist die Blinklicht Lampe hinten immer gelb?
Die Frage ist eigentlich der Threadtitel:
Ist die Lampe für das Blinklicht hinten immer gelb? Also unabhängig von Modelljahr, Karosserie und Leuchtentyp (weiß/schwarz).
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15 Antworten
Ob das Glas gelb oder die Lampe gelb ist, ist egal. In Deutschland ist, seit ich denke kann, das Blinklicht Gelb. Ist das Glas weiß, muss die Lampe gelb sein. Ist das Glas gelb muss die Lampe weis sein.
Ich meinte explizit die Lampe, also ugs. Birne genannt.
Zitat:
@opel-infos schrieb am 9. Februar 2018 um 11:59:42 Uhr:
Ich meinte explizit die Lampe, also ugs. Birne genannt.
Hab ich doch geschrieben: ist das Glas weiß ist die Birne gelb. Ist das Glas gelb, ist die Birne weiß. Das Blinklicht muss ob vorne oder hinten immer gelb leuchten. Siehe auch Straßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung.
Das beantwortet aber meine Frage, ob hinten immer und überall eine PY21W drin war, überhaupt nicht. Bei einer weißen Blinkleuchte kann ich mit einer PY arbeiten oder mit einer P und einem gelben Einsatz in der Leuchte.
Die Seitenblinker von meinem Corsa sind z.B. weiß, die Lampe aber auch...
Ich gehe jetzt einfach davon aus, dass beim Omega B immer eine PY21W drin war.
um es Kurz zu sagen ,
der Blinker MUSS in gelber Farbe leuchten ,
so wie eine Bremse oder Standlicht rotes Licht haben muß !
ob man da nun eine PY21W in Gelb benötigt ,bei weißem Leuchtenglöas oder
eine 21W BA15s in Weiss reinbaut und das Leuchtenglas ist Gelb ,
das ist Wurscht !
wie man das gelbe Licht des Blinkers erreicht spielt keine Rolle !
Seitenmarkierungsleuchten müssen auch Gelb sein ,
wie beim S/V 40 beginnent Damals !
mfg
§ 53a StVZO
Warndreieck, Warnleuchte, Warnblinkanlage, Warnweste
(1) Warndreiecke und Warnleuchten müssen tragbar, standsicher und so beschaffen sein, dass sie bei Gebrauch auf ausreichende Entfernung erkennbar sind. Warndreiecke müssen rückstrahlend sein; Warnleuchten müssen gelbes Blinklicht abstrahlen, von der Lichtanlage des Fahrzeugs unabhängig sein und eine ausreichende Brenndauer haben. Warnwesten müssen der Norm DIN EN 471:2003+A1:2007, Ausgabe März 2008 oder der Norm EN ISO 20471:2013 entsprechen. Die Warneinrichtungen müssen in betriebsfertigem Zustand sein.
(2) In Kraftfahrzeugen mit Ausnahme von Krankenfahrstühlen, Krafträdern und einachsigen Zug- oder Arbeitsmaschinen müssen mindestens folgende Warneinrichtungen mitgeführt werden:
1.
in Personenkraftwagen, land- oder forstwirtschaftlichen Zug- oder Arbeitsmaschinen sowie in anderen Kraftfahrzeugen mit einem zulässigen Gesamtgewicht von nicht mehr als 3,5 t:ein Warndreieck;
2.
in Kraftfahrzeugen mit einem zulässigen Gesamtgewicht von mehr als 3,5 t:ein Warndreieck und getrennt davon eine Warnleuchte. Als Warnleuchte darf auch eine tragbare Blinkleuchte nach § 53b Absatz 5 Satz 7 mitgeführt werden;
3.
in Personenkraftwagen, Lastkraftwagen, Zug- und Sattelzugmaschinen sowie Kraftomnibussen:
eine Warnweste.
(3) Warnleuchten, die mitgeführt werden, ohne dass sie nach Absatz 2 vorgeschrieben sind, dürfen abweichend von Absatz 1 von der Lichtanlage des Fahrzeugs abhängig, im Fahrzeug fest angebracht oder so beschaffen sein, dass sie bei Bedarf innen oder außen am Fahrzeug angebracht werden können. Sie müssen der Nummer 20 der Technischen Anforderungen an Fahrzeugteile bei der Bauartprüfung nach § 22a der Straßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung (Verkehrsblatt 1973 S. 558) entsprechen.
(4) Fahrzeuge (ausgenommen Kraftfahrzeuge nach § 30a Absatz 3 mit Ausnahme von dreirädrigen Kraftfahrzeugen), die mit Fahrtrichtungsanzeigern ausgerüstet sein müssen, müssen zusätzlich eine Warnblinkanlage haben. Sie muss wie folgt beschaffen sein:
1.
Für die Schaltung muss im Kraftfahrzeug ein besonderer Schalter vorhanden sein.
2.
Nach dem Einschalten müssen alle am Fahrzeug oder Zug vorhandenen Blinkleuchten gleichzeitig mit einer Frequenz von 1,5 Hz ± 0,5 Hz (90 Impulse ± 30 Impulse in der Minute) gelbes Blinklicht abstrahlen.
3.
Dem Fahrzeugführer muss durch eine auffällige Kontrolleuchte nach § 39a angezeigt werden, dass das Warnblinklicht eingeschaltet ist.
(5) Warnblinkanlagen an Fahrzeugen, für die sie nicht vorgeschrieben sind, müssen den Vorschriften des Absatzes 4 entsprechen.
Das steht im Gesetz. Welche Leuchtmittel dafür eingebaut sind ist wurscht.
Ich denke, meine Frage wird nicht verstanden. Also nochmal anders:
Wurde im Omega B in egal welchem Modelljahr oder Karosserievariante immer eine PY21W als Lampe für das hintere Blinklicht angewandt?
Oder noch kürzer: welche Birne muss ich nehmen, wenn Blinker hinten kaputt?
OI,falls DU die Origiinal eingebauten Leuchtmittel in der Rückleuchte meist,
diese Blinker hatten immer PY21W,wobei das Y immer für GELB ( YELLOW ) steht !
der Rest war P21/4W und P21W .
mfg
Zitat:
@opel-infos schrieb am 9. Februar 2018 um 13:06:30 Uhr:
Ich denke, meine Frage wird nicht verstanden. Also nochmal anders:
Wurde im Omega B in egal welchem Modelljahr oder Karosserievariante immer eine PY21W als Lampe für das hintere Blinklicht angewandt?
Oder noch kürzer: welche Birne muss ich nehmen, wenn Blinker hinten kaputt?
Das hast du aber am Anfang nicht gefragt.
Zitat:
@reinhard e. bender schrieb am 9. Februar 2018 um 13:43:54 Uhr:
Das hast du aber am Anfang nicht gefragt.
Doch - ich fragte, ob die Lampe immer gelb ist/war. Von Leuchte, abgestrahltem Licht oder gesetzlichen Regelungen war nie die Rede.
Anfangs hatte ich die Eingangsfrage auch so verstanden, dass Du nach einer allgemeinen Antwort ohne näheren Bezug zum Omega B gesucht hast.
Grüße
Leute, jetzt macht es nicht komplizierter als es ist...
Macht auch keiner. War einfach nur missverständlich. Alles Gut.
Grüße
Oder aber: Wie wird beim Omega die Gelbfärbung des hinteren Blinkers erreicht? Durch gelbe Birnen? Durch gelb Blenden? Zauberei? ...?