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Opel Astra nach 2 Wochen kaputt.. Gebrauchtwagengarantie?
Hallo zusammen,
ich habe mir vor nichtmal 2 Wochen einen Opel Astra H (11/04) 1.7l DCTI gekauft und war auch sehr happy darüber - bis gerade eben...
Ich bin heute das erste Mal über die Autobahn gefahren und als ich ankam, hats erstmal kräftig aus meiner Motorhaube gedampft und beim linken Vorderrad ist eine ordentliche Prüze Kühlwasser ausgelaufen . Der ganze Motorraum ist nass, also vermute ich, dass ein Schlauch gerissen ist..?
Der Händler (Containerverkäufer) wollte mir eine Garantie gegen Aufpreis verkaufen, welche ich nicht in Anspruch genommen habe.
Er ist aber nach so kurzer Zeit hoffentlich doch in der Pflicht, mir den Schaden auszugleichen? Das ist doch gesetzlich automatisch festgelegt, weil er Händler ist, oder?
Zweite Frage: Weiß jemand, was mich (wenn ich es selbst zahlen muss) ein defekter Schlauch bei Opel kostet??
Vielen Dank im Voraus
und Gruß
Felix
Beste Antwort im Thema
Zitat:
Original geschrieben von Elchsucher
Zitat:
Original geschrieben von zelirodu
Sag mal liest du einen anderen Thread?
Und DU???
Du machst auch den Eindruck, nicht alles zu lesen...
Erst behauptest Du, jegliche Ansprüche des TE gehen ins Leere, weil A) Verschleißteil
Später weil B) Karre 9 Jahre alt oder C) Schlauch ja nicht schon kaputt gewesen sein kann oder D) ... XYZ)
Ich bin aus keinem Deiner Post schlauer geworden...
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53 Antworten
Zitat:
Original geschrieben von fw8231
Er ist aber nach so kurzer Zeit hoffentlich doch in der Pflicht, mir den Schaden auszugleichen? Das ist doch gesetzlich automatisch festgelegt, weil er Händler ist, oder?
Er ist in der Pflicht Schäden auszugleichen, die zum Zeitpunkt des Kaufs bereits vorlagen.
Der Schlauch ist aber nachweislich später kaputt gegangen.
Außerdem könnte ich mir vorstellen, dass ein Schlauch eher Verschleißteil ist und von daher Grundsätzlich aus der Sachmängelhaftung fällt.
Meiner Meinung nach hast du keinen Rechtsanspruch. Aber ich würde einfach mal nett beim Händler nachfragen. Vielleicht macht er es aus Kulanz.
Ich sehe hingegen sehr gute Chancen, dass der Händler dafür aufkommen muss.
Der Händler ist in den ersten 6 Monaten in der Beweispflicht. Er müsste beweisen können, dass der Schlauch bei Übergabe komplett in Ordnung war. Das wird er nicht können.
Daher wird er für diesen Schaden aufkommen müssen.
Ein Schlauch ist auch kein Verschleißteil, meiner Meinung nach.
Zitat:
Original geschrieben von BerndMeier72
Er müsste beweisen können, dass der Schlauch bei Übergabe komplett in Ordnung war. Das wird er nicht können.
Und wie ist der Wagen mit dem Schaden 2 Wochen gefahren?
1. Er vermutet nur, dass der Schlauch gerissen ist. Er kennt also die Schadensursache nicht mal.
2. Wird ein Schlauch über die Zeit hinweg porös. Das heißt, er war bei Übergabe schon beschädigt.
Zitat:
Original geschrieben von BerndMeier72
1. Er vermutet nur, dass der Schlauch gerissen ist. Er die Schadensursache nicht mal.
2. Wird ein Schlauch über die Zeit hinweg porös. Das heißt, er war bei Übergabe schon beschädigt.
1. Da das die einzige Information ist, die wir haben können wir halt nur davon ausgehen.
2. Wo steht, dass bei einem fast 10 Jahre alten Wagen alle Bauteile in Top-Zustand sein müssen? Bei Übergabe funktionierte der Wagen. Das ist nun mal eine Tatsache. Für alles andere gibt es Gebrauchtwagengarantien.
Steht in § 434 BGB
§ 476 BGB erläutert die Sache mit der Beweislast in den ersten 6 Monaten.
Gebrauchtwagengarantie braucht er die ersten 6 Monate nicht.
Die ist für die Zeit ab dem 7. Monat nach Kauf gut.
Die will im der Händler nur aufschwatzen, weil der weiß, wie die Sache mit der Gewährleistung in den ersten 6 Monaten läuft.
Zitat:
Original geschrieben von BerndMeier72
Steht in § 434 BGB
Wo steht da was von Bauteilen in Top-Zustand. Ich find es einfach nicht
Zitat:
(1) Die Sache ist frei von Sachmängeln, wenn sie bei Gefahrübergang die vereinbarte Beschaffenheit hat. Soweit die Beschaffenheit nicht vereinbart ist, ist die Sache frei von Sachmängeln,
Beim Kauf war es zweifelsfrei ein Kfz welches komplett war und fahrbereit.
Zitat:
1. wenn sie sich für die nach dem Vertrag vorausgesetzte Verwendung eignet, sonst
Es konnte wohl 2 Wochen lang gefahren werden. Also konnte es für das genutzt werden, wofür man ein Auto üblicherweise so nutzt.
Zitat:
2. wenn sie sich für die gewöhnliche Verwendung eignet und eine Beschaffenheit aufweist, die bei Sachen der gleichen Art üblich ist und die der Käufer nach der Art der Sache erwarten kann.
Zum Fahren war es eindeutig geeignet, und in einem 9 Jahre altem Auto erwartet niemand, dass die Karre neuwertig ist. Bei 9 Jahre alten Autos ist es durchaus üblich, dass mal hier und da was kaputt geht. Das konnte der Käufer erwarten und das hat er bekommen.
Nette Argumentationskette.
.... nur leider nutzlos.
Beschäftige dich mit dem Thema und du wirst sehen, wie die Sache in der Praxis läuft.
Google ist dein Freund.
Zitat:
Original geschrieben von BerndMeier72
Google ist dein Freund.
Dann bitte. Wenn du etwas behauptest dann bring auch entsprechende Nachweise.
Ein Verweis auf Google ist kindisch und zeugt nicht von gutem Diskussionsstil.
Der Text im BGB ist eindeutig. Wenn du behauptest es wird in der Praxis anders gehandhabt dann bitte Fakten.
Zitat:
Original geschrieben von fw8231
Das ist doch gesetzlich automatisch festgelegt, weil er Händler ist, oder?
wurde dir das auto 'im kundenauftrag' verkauft?
Zitat:
Original geschrieben von Elchsucher
Dann bitte. Wenn du etwas behauptest dann bring auch entsprechende Nachweise.
Ein Verweis auf Google ist kindisch und zeugt nicht von gutem Diskussionsstil.
Der Text im BGB ist eindeutig. Wenn du behauptest es wird in der Praxis anders gehandhabt dann bitte Fakten.
Richtig. Der Text im BGB ist eindeutig.
Was willst du hier mit mir diskutieren? Es gibt hier nichst zu diskutieren.
Die Fakten sind eindeutig und die heißten § 434 BGB Sachmängelhaftung.
Es ist doch ganz offensichtlich, dass du dich mit dieser Materie nicht auskennst!
Also lass es einfach bleiben, hier unbedingt Recht haben zu müssen!
Gib einfach zu, dass du selber noch nie so einen Fall gehabt hast und dass es reine Vermutungen sind, wie du meinst die Gesetzestexte interpretieren zu müssen.
Beschäftige dich selber mit der Sache. Es ist nicht meine Aufgabe dir irgendwelche Praxisbeispiele zu liefern, nur weil du meinst, schlauer zu sein, als die Gesetzestexte im BGB.
So weit mir bekannt ist es in der Tat so dass hier die Gewährleistung greift da sie sich auch auf Schäden bezieht welche zwar erst nach übergabe entstehen, jedoch schon bei Übergabe "angelegt" waren. Wie hier eben ein evtl poröser Schlauch oder eine vergammelte Schlauchschelle.
Der Händler müsste eigentlich all diese Dinge prüfen und dann erst den Wagen verkaufen. Macht er das nicht kommt er eben später immer noch in die Haftung und hat in den ersten 6 Monaten eben die Beweislastumkehr gegen sich.
Ich würde hier morgen mit dem Händler reden, dabei muss aber bedacht werden dass der Händler das Vorrecht hat zu entscheiden wo repariert wird. Die Kosten und Wagnis des Transports zu der Werkstatt trägt aber auch der Händler.
Grüße
Steini
Moin,
die 2 Streithähnchen dürfen sich wieder beruhigen. Danke
Grüße
Steini
Zitat:
Original geschrieben von BerndMeier72
Es ist nicht meine Aufgabe dir irgendwelche Praxisbeispiele zu liefern, nur weil du meinst, schlauer zu sein, als die Gesetzestexte im BGB.
Wenn du hier was behauptest, was den TE evtl. auch noch Geld kosten kann, dann ist es an dir, Nachweise dafür zu bringen.
Kannst oder willst du das nicht, dann wirft das ein eher schlechtes Licht auf dich. Genau wie deine teils unsachliche Art zu argumentieren.