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Ordnungswidrigkeit schwammig formuliert, was habe ich falsch gemacht?!

Themenstarteram 3. Dezember 2009 um 19:41

Moin,

Ich hoffe ich bin hier im richtigen Forum. :)

Also folgendes ist passiert: Ich habe am 08.10.2009 HIER geparkt, normalerweise stehen da immer welche aber ich hatte "glück" und habe da einen "Parkplatz" bekommen. Als ich wieder kam stand ich alleine da und hatte einen Strafzettel.

Zur genauen Lage:

Wer dem Link folgt sieht eine Kehre, ich parkte dort wo „Carl Rie.. Assecura..“ steht wie das weiße Auto nur näher an der Wand (4cm entfernt) und das Heck war auch nur 50 cm von der hinteren Wand entfernt. Links vom Fahrzeug ist die Ausfahrt aus einem Parkhaus. So das ich weder eine Sicht Behinderung noch einen Gehweg blockiere...

Na toll dachte ich mir was soll das den, hier parken immer welche, ich behindere niemanden es gibt kein Verbotsschild… als nach einem Monat nichts da war dachte ich mir gut, hat sich der Herr von der Polizei halt geirrt und war Froh…

Kaum sehe ich heute (03.12.09) in meinen Briefkasten Ordnungswidrigkeit … mir wird folgendes zur Last gelegt:

Sie parkten länger als drei Stunden auf einem Straßenteil der weder durch das Zeichen 315 noch durch eine Parkflächenmarkierung zum Parken freigegeben war.

§ 24 StVG; § 12(4), § 49 StVO

Zeugen/Anzeigende: AiA XXX

-------------------------

§ 24 StVG

§ 24 Verkehrsordnungswidrigkeit

(1) Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig einer Vorschrift einer auf Grund des § 6 Abs. 1 oder des § 6e Abs. 1 erlassenen Rechtsverordnung oder einer auf Grund einer solchen Rechtsverordnung ergangenen Anordnung zuwiderhandelt, soweit die Rechtsverordnung für einen bestimmten Tatbestand auf diese Bußgeldvorschrift verweist. Die Verweisung ist nicht erforderlich, soweit die Vorschrift der Rechtsverordnung vor dem 1. Januar 1969 erlassen worden ist.

(2) Die Ordnungswidrigkeit kann mit einer Geldbuße bis zu zweitausend Euro geahndet werden.

Gut ist die AGL…

§ 12(4),

(4) Zum Parken ist der rechte Seitenstreifen, dazu gehören auch entlang der Fahrbahn angelegte Parkstreifen, zu benutzen, wenn er dazu ausreichend befestigt ist, sonst ist an den rechten Fahrbahnrand heranzufahren. Das gilt in der Regel auch für den, der nur halten will; jedenfalls muß auch er dazu auf der rechten Fahrbahnseite rechts bleiben. Taxen dürfen, wenn die Verkehrslage es zuläßt, neben anderen Fahrzeugen, die auf dem Seitenstreifen oder am rechten Fahrbahnrand halten oder parken, Fahrgäste ein- oder aussteigen lassen. Soweit auf der rechten Fahrbahnseite Schienen liegen sowie in Einbahnstraßen (Zeichen 220), darf links gehalten und geparkt werden. Im Fahrraum von Schienenfahrzeugen darf nicht gehalten werden.

Hier geht es los, laut dem Schreiben ist es keine Ausfahrt sondern eine Strasse und ich stand rechts, was ist das für eine Begründung?!

Also was habe ich Falsch gemacht?! Und nun das beste: 25 € ... da hätte ich mich auch auf den P und R Parkplatz Querstellen können für ein Parken außerhalb der Park Markierungen (10€) toll...

Also kann mir jemand helfen? :)

Grüße aus Hamburg

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10 Antworten

So wie ich dies erkenne handelt es sich dabei um keine Strasse, daher auch das Ticket:

Zitat:

Sie parkten länger als drei Stunden auf einem Straßenteil der weder durch das Zeichen 315 noch durch eine Parkflächenmarkierung zum Parken freigegeben war.

§ 24 StVG; § 12(4), § 49 StVO

Zeichen 315 = Parken auf Gehwegen.

Aber erkennt man schlecht, da es dort auf dem Bild sehr Dunkel ist. Solltest du am besten wissen, ob dies eine Strasse ist, oder du über einen Bordstein fahren musstest.

Themenstarteram 4. Dezember 2009 um 0:10

Zitat:

Original geschrieben von Kai70

So wie ich dies erkenne handelt es sich dabei um keine Strasse, daher auch das Ticket:

Zitat:

Original geschrieben von Kai70

Zitat:

Sie parkten länger als drei Stunden auf einem Straßenteil der weder durch das Zeichen 315 noch durch eine Parkflächenmarkierung zum Parken freigegeben war.

§ 24 StVG; § 12(4), § 49 StVO

Zeichen 315 = Parken auf Gehwegen.

Aber erkennt man schlecht, da es dort auf dem Bild sehr Dunkel ist. Solltest du am besten wissen, ob dies eine Strasse ist, oder du über einen Bordstein fahren musstest.

Ja so langsam befürchte ich auch das das gemeint ist, allerdings ist die Formulierung dafür doch äusserst unpassend bisherige Strafzettel dieser Art wurden da doch direkter und vor allem verständlicher formuliert.

 

Ich habe jetzt mal ein Bild hochgeladen welches die Situation erklären sollte. (Leider habe ich hier kein richtiges Grafikprogramm und mit Paint war ich nie gut Freund... Ich hoffe es ist etwas zu erkennen.)

 

Gruss und erstmal danke Kai.

Gehe mal davon aus, das war keine Straße. Aber mir ist das nur im Zusammenhang mit Grünflächen bekannt. Sicher, daß der Zettel von einer Behörde stammt ?

Hallole

So wie ich die karte anschaue hast Du Dein wägelchen im bereich einer Wendeplatte

oder zu diesem Zweck bestimmte fläche abgestellt. dann ist das knöllchen gerechtfertigt .

Zahle und lerne darus, auch wenns weh tut. Jol.

Mit der Begründung würde ich erstmal nichts zahlen, ehrlich gesagt. Wenn da eine Wendefläche ist muß das entsprechend ausgeschildert sein. Jedenfalls stimmt dann die Begründung nicht, die bezieht sich aufs Gehwegparken. Ich würde da mal bei der Behörde nachfragen von der der Zettel stammt.

HI,

ich schliesse mich mal jloethe an und behaupte, dass es sich hier um einen "Wendehammer" oder "Wendekreis" handelt, wo parken m.W. grundsätzlich verboten ist, es sei denn es sind expilzit Parkplätze eingezeichnet, freigegeben, deklariert...

Also zahlen und zukünftig woanders parken ;)

Hier gabs schonmal was:

http://www.motor-talk.de/forum/parken-am-wendehammer-t1878890.html

Gruß cocker

Zitat:

Original geschrieben von cocker

HI,

ich schliesse mich mal jloethe an und behaupte, dass es sich hier um einen "Wendehammer" oder "Wendekreis" handelt, wo parken m.W. grundsätzlich verboten ist, es sei denn es sind expilzit Parkplätze eingezeichnet, freigegeben, deklariert...

 

Gruß cocker

Das ist falsch.Den Begriff gibt es in der STVO nicht. Entweder ist es eine enge Stelle oder das parken ist durch entsprechende Schilder untersagt. Schätze mal, hier ging es um Gehwegparken.Frage ist nur, warum das nicht eindeutig dort steht.

HI,

da magst du recht haben - ist aber Auslegungssache ... guckst du hier:

http://www.frag-einen-anwalt.de/KFZ-Abgeschleppt-__f280.html

oder hier - man achte auf den letzten Absatz:

http://www.anwalt-suchservice.de/.../archiv2004_4164.htm

Gruß cocker

Was soll`s . Ohne ein aussagefähiges Foto oder eine Zeichnung können wir hier noch monatelang mit wachsender Begeisterung Spekulationen anstellen ;) .

 

HI,

richtig - das hier ist in jedem Fall ne Sackgasse, evtl. mit einer Beschilderung am Strassenanfang... weiss ich aber nicht. Der TE sagt ja nix drüber...

Also kann man nur allgemeine Regeln übers Parken an solchen Stellen anführen. Was jetzt greift, ist situationsabhängig. Und es war leider keiner von uns vor Ort ;)

Gruß cocker

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