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Original-Xenon in AFL-Scheinwerfer ???

Themenstarteram 30. Mai 2008 um 6:29

Moin,

habe mich gestern mit einem flüchtigen Bekannten unterhalten, der sich SICHER ist (arbeitet in einer kleinen Opel-Werkstatt), dass man die Xenon-Brenner vom Meriva-Xenon ohne Probleme und ohne Erlöschen der BE in die AFL-Scheinwerfer einbauen kann. Ok, natürlich muss man die aLWR und die SWR nachrüsten, aber ansonsten würde das Ganze auch funktionieren. Opel hätte diese Option nicht gemacht, weil der Meriva dann eine direkte Konkurrenz für den doch deutlich teureren Zafira geworden wäre.

Ok, wer kauft sich schon nur wegen Xenon, was ja bei BEIDEN nicht Serie ist, den viel teureren Zafira, wenn er den Platz nicht braucht ?!? ;)

Wir sind darüber ins Gespräch gekommen, weil ich mich "beschwert" habe, dass es das AFL nicht in Verbindung mit Xenon im Meriva gibt.

Ist das jetzt richtig so ? Oder doch vollkommener Quark ?

Grüße, Andy

Beste Antwort im Thema

Grundsätzliches einmal zu Xenon Nachrüstung:

Zitat:

Es werden bei ebay immer noch Nachrüstsätze für Xenonlicht angeboten, die so einfach wie beschrieben nicht im Geltungsbereich der STVZO (also auf Deutschlands Straßen) verwendet werden dürfen und nicht immer weisen die Anbieter darauf hin.

Das oft angepriesene "E13- geprüft" bedeutet nur- E13: geprüft in Luxemburg - und die Nummer dahinter: ja, dieses Lämpchen erfüllt die danach aufgeführte ECE- Norm. Das bedeutet, es handelt sich um einen geprüften Xenonbrenner, aber es sagt nichts darüber aus, daß es zulässig ist, den Brenner in einen beliebigen Scheinwerfer zu verbauen.

Alle Nachrüstlösungen, bei denen lediglich Xenonbrenner in die Lampenfassung der Originalscheinwerfer eingesetzt werden, sind unzulässig und führen zum Erlöschen der Betriebserlaubnis des Fahrzeugs.

Begründung: Die Originalscheinwerfer sind nur auf das jeweils verbaute Leuchtmittel ausgelegt und damit ECE- geprüft. Es ist also nicht zulässig, Xenonbrenner in einen konventionellen H1, H4 oder H7- Scheinwerfer einzubauen. Neben der Blendung anderer Verkehrsteilnehmer haben solche manipulierte Scheinwerfer kein vernünftiges asymetrisches Lichtbild mehr und verursachen oft deutlich erhöhte Eigenblendung durch stark erhöhtes Streulicht.

Eine Xenonnachrüstung setzt nach STVZO zwingend vorraus: Neuer Scheinwerfer mit Zulassung/ Prüfung für Xenonlicht; entsprechende Xenonbrenner; Nachrüstung einer zwingend vorgeschrieben Scheinwerferreinigungsanlage und einer automatischen Leuchtweitenregulierung (nicht manuell!) für die Scheinwerfer. Gibt es mitunter auch bei ebay, ist aber teurer...

Korrekte Kennzeichnung eines für Xenonlicht geeigneten Scheinwerfers nach ECE- Norm (auf der Streuscheibe oder dem Gehäuse:

DC - geeignet für Xenonabblendlicht

DR - geeignet für Xenonfernlicht

DC/R - Bi- Xenon

Näheres zu den angesprochenen ECE- Normen und den Schweinwerfer - Kennzeichnungen findet Ihr hier: "www" .bmvbs.de/Verkehr/Strasse-,1446/KfZ-technische-Vorschriften.htm

 

Ausführliche rechtliche Grundlage der Regelungen zu Xenonscheinwerfern:

 

National/ Fahrzeug hat deutsche ABE:

§50 STVZO Absatz 10

Kraftfahrzeuge mit Scheinwerfern für Fern- und Abblendlicht, die mit Gasentladungslampen ausgestattet sind, müssen mit:

- einer automatischen Leuchtweiteregelung ,

- einer Scheinwerferreinigungsanlage und

- einem System, das das ständige Eingeschaltetsein des Abblendlichtes auch bei Fernlicht sicherstellt, ausgerüstet sein.

Ergänzend dazu: § 72 stvzo

§ 50 Abs. 10 (Scheinwerfer mit Gasentladungslampen) ist anzuwenden auf Kraftfahrzeuge,

1. die bereits im Verkehr sind und nach dem 1. April 2000 mit Gasentladungslampen ausgestattet werden oder

2. die ab dem 1. Juli 2000 auf Grund einer Betriebserlaubnis erstmals in den Verkehr kommen.

Das bedeutet, daß Fahrzeuge, die vor dem ersten 1.4.2000 ab Werk mit Xenonlicht ausgeliefert oder die bis zu diesem Stichtag umgerüstet wurden, nicht mit den genannten Systemen nachgerüstet werden müssen. Dies betrifft aber nur eine Handvoll Fahrzeuge, etwa A8, BMW 7er, der eine oder andere Porsche, wo diese Systeme damals optional erhältlich waren. Die Xenonscheinwerfer sind dann in der Fahrzeug- ABE vermerkt und dort steht dann auch, ob das Fahrzeug mit oder ohne automatischer Leuchtweitenregelung genehmigt wurde. (Die korrekte Scheinwerferkennzeichnung mußte natürlich trotzdem beachtet werden, also auch hier geht es nicht, bei einer Umrüstung einfach die Brenner in die alten Gehäuse zu stopfen.)

Es sind "Gutachten" im Umlauf, in denen behauptet wird, für diesen oder jenen Fahrzeugtyp gebe es eine Ausnahmeregelung vom §50 STVZO und die dort genannten technischen Anforderungen seien nicht nötig. Die "Gutachten" sind plumpe Fälschungen. Es kursiert auch ein veraltetes Schreiben des KBA an die Firma Hella von 1996, welches inzwischen rechtlich überholt ist.

Eu- Recht/ Fahrzeuge mit EG- Betriebserlaubnis:

Fahrzeuge mit EG- BE müssen der Richtlinie 76/756 EWG über den Anbau lichttechnischer Einrichtungen an Fahrzeugen entsprechen. Diese Richtlinie ist Bestandteil der ECE- Regelung Nr. 48. Bezogen auf das Xenonlicht stellt sie die gleichen Anforderungen wie der §50 STVZO.

Einzelbetriebserlaubnis nach §21 STVZO

Bei Importfahrzeugen mit einer Erstzulassung nach 01.04.00 ist es unwahrscheinlich, daß ein Prüfer eine Ausnahmegenehmigung für Xenonscheinwerfer mit manueller Leuchtweitenregelung erteilt hat. Diese Ausnahmegenehmigung muß auf jeden Fall in den Fahrzeugpapieren vermerkt sein!

Polizeikontrolle - mögliche Konsequenzen bei illegalem Xenonlicht:

- 50 € strafe zzgl 25,60 € Bearbeitungsgebühr -3 Punkte - A-Verstoß für den Fahrer

- 36 € Gebühr für das Aufforderungsschreiben zur Nachschulung

- 250-400€ Nachschulungskosten

- 120-250€ Abschleppkosten (werden nicht vom adac übernommen)

- 280-520€ Gutachterkosten

- 1-2 Wochen Bus-/Taxi-/ Bahnfahrkosten

Im Falle eines Unfalls:

- Komplettverlust der Teil-/Vollkasko (d.h. eigene Schäden werden nicht bezahlt)

- Haftpflicht zahlt die Schäden des Unfallgegners erst ab 5000€ (in besonders fahrlässigen Fällen erst ab 10.000 €)

Gruß Alfred

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11 Antworten
am 30. Mai 2008 um 7:31

Zitat:

Original geschrieben von meriva-cosmo

Ist das jetzt richtig so ? Oder doch vollkommener Quark ?

Man müßte natürlich erst mal überptrüfen ob der benötigte Platz überhaupt da wäre. Da genügen häufig schon Millimeter damit es ohne grundsätzliche Änderungen nicht geht. Ich denke aber es gab noch zwei weitere Gründe die dagegen sprachen:

1. Der Preis

2. Die Auslegung des Fahrzeugs.

Irgendwie muß man die verschiedenen Modellreihen voneinander abgrenzen. Die kleineren Fahrzeuge werden dabei bevorzugt zum Kurzstreckler erklärt. So hat man die Beleuchtungseinheit im Vectra genau betrachtet zweigeteilt, also beim Corsa und Meriva Abbiegelicht, während man zum Beispiel beim Astra auf das Abbiegelicht verzichtetet und das Kurvenlicht mit BiXenon-Scheinwerfern und Autobahn-Fernlicht Schaltung versehen.

Themenstarteram 30. Mai 2008 um 7:39

Nunja, sagen wir es mal so : Auch wenn man Xenon-Scheinwerfer hat, ist hinter Diesen auch nicht MEHR Platz als bei den AFL- oder Serienscheinwerfern auch.

Also SO genau habe ich mir die Xenon-Scheinwerfer im Meriva noch nicht angeschaut, aber von den Bildern her sehen sie von außen eigentlich gleich aus.

Vielleicht habe ich ja Glück und hier treibt sich Jemand rum, der sich technisch sehr gut mit´m Meriva auskennt.

Technische Hürden sind das eine.

Jedoch wird dann wohl eine Einzelabnahme erforderlich sein,

es stellt einen gravierenden Eingriff da !

Zitat:

Original geschrieben von meriva-cosmo

Wir sind darüber ins Gespräch gekommen, weil ich mich "beschwert" habe, dass es das AFL nicht in Verbindung mit Xenon im Meriva gibt.

Hallo,

Alles Marketinggründe.

Der Meriva ist ein Kleinwagen, der etwas Fett angesetzt hat, also eher ein low-cost Auto. Da werden teure Extra's nicht gekauft.

Das es überhaupt statische Xenon-Sw's gibt, wundert mich persönlich schon.

mfG

die

SteuerKette

Themenstarteram 30. Mai 2008 um 12:42

Zitat:

Original geschrieben von SteuerKette

Das es überhaupt statische Xenon-Sw's gibt, wundert mich persönlich schon.

Was meinst du mit statische Xenon-Scheinwerfer ? Die Xenons sind alle statisch. Nur in Verbindung mit AFL halt nicht.

Und SWRA und aLWR müssen sie ALLE haben, sonst gibt´s keine Zulassung.

Zitat:

Original geschrieben von meriva-cosmo

Zitat:

Original geschrieben von SteuerKette

Das es überhaupt statische Xenon-Sw's gibt, wundert mich persönlich schon.

Was meinst du mit statische Xenon-Scheinwerfer ? Die Xenons sind alle statisch. Nur in Verbindung mit AFL halt nicht.

Hallo,

Na, ich wundere mich, daß Opel bei einem Auto des Kleinwagen, also Kurzstrecken-Segments überhaupt XENON-Schweinwerfer anbietet, egal ob jetzt statisch oder mitlenkend. Ich schätze den Xenon-Anteil mal auf 10-15% aller verkauften Meri's.

Das rechnet doch kaum.

In anderen Segmenten (obere Mittelklasse z.B.) sind es meist 90% oder mehr. schonmal einen BMW 5er oder Audi A6 *ohne* Xenon gesehen ?

mfG

die

SteuerKette

Themenstarteram 30. Mai 2008 um 13:49

Zitat:

Original geschrieben von SteuerKette

schonmal einen BMW 5er oder Audi A6 *ohne* Xenon gesehen ?

Schon mehr als einmal, aber die Diskussion gehört jetzt nicht hierher.

Hier geht´s drum, ob das Ganze stimmt oder net.

am 2. Juni 2008 um 16:53

Zitat:

dass man die Xenon-Brenner vom Meriva-Xenon ohne Probleme und ohne Erlöschen der BE in die AFL-Scheinwerfer einbauen kann.

Das geht nur, wenn die Scheinwerfer sowohl für den Betrieb mit Halogen- als auch für Gasentladungsleuchtmittel geprüft und genehmigt sind. Erkennbar ist das an der Kennzeichnung HC/R (Halogenscheinwerfer für Abblend-/ Fernlicht) als auch DC/R (Gasentladungsscheinwerfer für Abblend-/ Fernlicht) neben dem E-Prüfzeichen auf dem Scheinwerfer. Gibt es ab und zu schon, aber sehr, sehr selten.

Hast du ein Beispiel parat ?!

am 3. Juni 2008 um 14:14

Meiner Erinnerung nach der erste BMW 7er mit Xenon (E32). Bin mir aber nicht mehr sicher - ist schließlich schon 17 Jahre her.

Grundsätzliches einmal zu Xenon Nachrüstung:

Zitat:

Es werden bei ebay immer noch Nachrüstsätze für Xenonlicht angeboten, die so einfach wie beschrieben nicht im Geltungsbereich der STVZO (also auf Deutschlands Straßen) verwendet werden dürfen und nicht immer weisen die Anbieter darauf hin.

Das oft angepriesene "E13- geprüft" bedeutet nur- E13: geprüft in Luxemburg - und die Nummer dahinter: ja, dieses Lämpchen erfüllt die danach aufgeführte ECE- Norm. Das bedeutet, es handelt sich um einen geprüften Xenonbrenner, aber es sagt nichts darüber aus, daß es zulässig ist, den Brenner in einen beliebigen Scheinwerfer zu verbauen.

Alle Nachrüstlösungen, bei denen lediglich Xenonbrenner in die Lampenfassung der Originalscheinwerfer eingesetzt werden, sind unzulässig und führen zum Erlöschen der Betriebserlaubnis des Fahrzeugs.

Begründung: Die Originalscheinwerfer sind nur auf das jeweils verbaute Leuchtmittel ausgelegt und damit ECE- geprüft. Es ist also nicht zulässig, Xenonbrenner in einen konventionellen H1, H4 oder H7- Scheinwerfer einzubauen. Neben der Blendung anderer Verkehrsteilnehmer haben solche manipulierte Scheinwerfer kein vernünftiges asymetrisches Lichtbild mehr und verursachen oft deutlich erhöhte Eigenblendung durch stark erhöhtes Streulicht.

Eine Xenonnachrüstung setzt nach STVZO zwingend vorraus: Neuer Scheinwerfer mit Zulassung/ Prüfung für Xenonlicht; entsprechende Xenonbrenner; Nachrüstung einer zwingend vorgeschrieben Scheinwerferreinigungsanlage und einer automatischen Leuchtweitenregulierung (nicht manuell!) für die Scheinwerfer. Gibt es mitunter auch bei ebay, ist aber teurer...

Korrekte Kennzeichnung eines für Xenonlicht geeigneten Scheinwerfers nach ECE- Norm (auf der Streuscheibe oder dem Gehäuse:

DC - geeignet für Xenonabblendlicht

DR - geeignet für Xenonfernlicht

DC/R - Bi- Xenon

Näheres zu den angesprochenen ECE- Normen und den Schweinwerfer - Kennzeichnungen findet Ihr hier: "www" .bmvbs.de/Verkehr/Strasse-,1446/KfZ-technische-Vorschriften.htm

 

Ausführliche rechtliche Grundlage der Regelungen zu Xenonscheinwerfern:

 

National/ Fahrzeug hat deutsche ABE:

§50 STVZO Absatz 10

Kraftfahrzeuge mit Scheinwerfern für Fern- und Abblendlicht, die mit Gasentladungslampen ausgestattet sind, müssen mit:

- einer automatischen Leuchtweiteregelung ,

- einer Scheinwerferreinigungsanlage und

- einem System, das das ständige Eingeschaltetsein des Abblendlichtes auch bei Fernlicht sicherstellt, ausgerüstet sein.

Ergänzend dazu: § 72 stvzo

§ 50 Abs. 10 (Scheinwerfer mit Gasentladungslampen) ist anzuwenden auf Kraftfahrzeuge,

1. die bereits im Verkehr sind und nach dem 1. April 2000 mit Gasentladungslampen ausgestattet werden oder

2. die ab dem 1. Juli 2000 auf Grund einer Betriebserlaubnis erstmals in den Verkehr kommen.

Das bedeutet, daß Fahrzeuge, die vor dem ersten 1.4.2000 ab Werk mit Xenonlicht ausgeliefert oder die bis zu diesem Stichtag umgerüstet wurden, nicht mit den genannten Systemen nachgerüstet werden müssen. Dies betrifft aber nur eine Handvoll Fahrzeuge, etwa A8, BMW 7er, der eine oder andere Porsche, wo diese Systeme damals optional erhältlich waren. Die Xenonscheinwerfer sind dann in der Fahrzeug- ABE vermerkt und dort steht dann auch, ob das Fahrzeug mit oder ohne automatischer Leuchtweitenregelung genehmigt wurde. (Die korrekte Scheinwerferkennzeichnung mußte natürlich trotzdem beachtet werden, also auch hier geht es nicht, bei einer Umrüstung einfach die Brenner in die alten Gehäuse zu stopfen.)

Es sind "Gutachten" im Umlauf, in denen behauptet wird, für diesen oder jenen Fahrzeugtyp gebe es eine Ausnahmeregelung vom §50 STVZO und die dort genannten technischen Anforderungen seien nicht nötig. Die "Gutachten" sind plumpe Fälschungen. Es kursiert auch ein veraltetes Schreiben des KBA an die Firma Hella von 1996, welches inzwischen rechtlich überholt ist.

Eu- Recht/ Fahrzeuge mit EG- Betriebserlaubnis:

Fahrzeuge mit EG- BE müssen der Richtlinie 76/756 EWG über den Anbau lichttechnischer Einrichtungen an Fahrzeugen entsprechen. Diese Richtlinie ist Bestandteil der ECE- Regelung Nr. 48. Bezogen auf das Xenonlicht stellt sie die gleichen Anforderungen wie der §50 STVZO.

Einzelbetriebserlaubnis nach §21 STVZO

Bei Importfahrzeugen mit einer Erstzulassung nach 01.04.00 ist es unwahrscheinlich, daß ein Prüfer eine Ausnahmegenehmigung für Xenonscheinwerfer mit manueller Leuchtweitenregelung erteilt hat. Diese Ausnahmegenehmigung muß auf jeden Fall in den Fahrzeugpapieren vermerkt sein!

Polizeikontrolle - mögliche Konsequenzen bei illegalem Xenonlicht:

- 50 € strafe zzgl 25,60 € Bearbeitungsgebühr -3 Punkte - A-Verstoß für den Fahrer

- 36 € Gebühr für das Aufforderungsschreiben zur Nachschulung

- 250-400€ Nachschulungskosten

- 120-250€ Abschleppkosten (werden nicht vom adac übernommen)

- 280-520€ Gutachterkosten

- 1-2 Wochen Bus-/Taxi-/ Bahnfahrkosten

Im Falle eines Unfalls:

- Komplettverlust der Teil-/Vollkasko (d.h. eigene Schäden werden nicht bezahlt)

- Haftpflicht zahlt die Schäden des Unfallgegners erst ab 5000€ (in besonders fahrlässigen Fällen erst ab 10.000 €)

Gruß Alfred

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