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OT: Sehr dringend!!! Autoverkauf Privat- Haftung bei Mängeln

Themenstarteram 25. November 2004 um 16:58

Hallo,

ich wusste nicht wo ich sonst so diesen Thread aufmachen sollte...

Es ist sehr dringend und bitte euch schnellstmöglich euer Wissen und Meinungen beizusteuern.

Meine Schwester hat im Sep ihr Auto verkauft, da sie nun Studiert. Das Auto wurde für 800Euro verkauft. Jetzt kommt der Käufer auf mich zurück, da nun reparaturen anstehen (Zylinderkopf, usw), insgesammt ca500Euro. Wir hätten von diesen Sachen gewusst usw und sollen uns nun an den Kosten der Reparatur beteiligen.

Es gibt keinen schriftl. Kaufvertrag.

Müssen wir uns daran beteiligen, da u.U. Gewährleistungspflicht besteht, oder ist es dem Eigentümer sein Problem.

Leider weiss ich nicht, ob meine Schwester beim Verkauf die Garantie mündl. von Privat zu Privat ausgeschlossen hat oder nicht.

Bei wem liegt im Streitfall die Beweispflicht ob Garantieanspruch besteht oder nicht?

besten Dank im Voraus an alle

gruß max

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14 Antworten

Hallo ,

cool bleiben ,

bei einem Privatverkauf ist die Gewährleistung ausgeschlossen.Die gilt nur für gewerbliche Verkäufer (Händler) Deine Schwester braucht also nicht ausdrücklich den Gewährleistungsanspruch beim Verkauf auszuschliessen.

Deine Schwester ist kein Autofachmann also kann sie nicht voraussehen (wer kann das schon) , welche Teile in 2 Monaten ihren Geist aufgeben.Was verlangt der Käufer denn für 800,- € ? (solche Autos werden vom Händler meistens als Bastlerauto verkauft um die Gewährleistung auszuschliessen)

Falls es zu einem Streitfall kommt (das wird es mit Sicherheit nicht) , kannst Du dem gelassen entgegen sehen.

Also angenehme Nachtruhe :)

Gruß

capri

Meines Wissens ist es andersherum: Der Privatverkäufer ist grundsätzlich auch dazu verpflichtet, 2 Jahre Gewährleistung zu geben. Er darf aber im Gegensatz zum gewerblichen Verkäufer die Gewährleistung explizit ausschließen.

Ich meine, dunkel in Erinnerung zu haben, dass in den ersten 6 Monaten sogar der Verkäufer in der Beweispflicht ist, dass der Mangel beim Verkauf noch nicht bestand.

Habt ihr keinen Kaufvertrag gemacht? Ein Auto würde ich niemals per Handschlag verkaufen!

http://www.123recht.net/article.asp?...

ist zwar nicht aus dem Auto-Bereich, erklärt es aber trotzdem ganz gut:

http://www.eastcomp.de/gewaehr.htm

Was sagt Ihr dazu ?

Da will jemand für eine Winterschlampe auch noch Gewährleistung , die werden immer dreister.

 

Grüße im voraus an

Gott , Quattro , Schreddi , Günni , ytna , etc.

Good Night

Wie gesagt, ich sehe noch nicht, dass madmax da rechtlich fein raus wäre - obwohl ich es auch unverschämt finde, bei einem so günstigen Auto und Kauf von einer unbedarften Privatperson auch noch Gewährleistung zu verlangen.

Ich habe da was gefunden:

Zitat:

Auch der private Verkäufer haftet nach der neuen Rechtslage zwei Jahre für den ordnungsgemäßen Zustand der Sache, die er verkauft. Im Unterschied zum Gebrauchtwaren-Händler kann er aber diese Haftung komplett ausschließen. Tobias Strömer, Rechtsanwalt aus Düsseldorf, sagt: "Beim Kauf von Privat gilt erst einmal: Ist nichts besonderes vereinbart, dann haftet der Verkäufer zwei Jahre für die Ordnungsgemäßheit der Sache. Eine lange Zeit. Man sollte daher die Haftung ausschließen, und zwar schriftlich, im Kaufvertrag, beispielsweise mit den Worten gekauft wie besichtigt."

Zitat:

Tipp also: Ob Sie privat Ihr Auto verkaufen oder irgendetwas anderes, ob über die Zeitung oder den Flohmarkt: Schließen Sie einen schriftlichen Kaufvertrag. Und schreiben Sie hinein: "gekauft wie besichtigt". Wo man nichts besichtigen kann, beispielsweise beim Internetkauf, führen Sie die Fehler der Sache schon in dem Beschreibungsfeld auf der Internetseite auf.

Doch Vorsicht: Dass man die Gewährleistung weiterhin ausschließen kann, ist kein Freibrief. Arglistig Verschweigen darf man Mängel, z.B. einen Unfallschaden am Auto, nicht. Wer es doch tut, begeht eventuell einen Betrug, außerdem gilt dann sogar eine dreijährige Gewährleistungsfrist.

Quelle

Ich glaube da hast Du schlechte Karten.

Hi,

zunächst mal:

Doch, bei Kauf von privat an privat darf ein Gewährleistungsausschluß wirksam vereinbart werden (anders eben als vom Händler) - auch ach der letzten Reform diesbezüglich.

Insofern etwa: Wie gesehen so gekauft.

Das einzige,w as aus diesem Spektrum herausfällt ist die "arglistige Täuschung", dass heißt, dass die Schwester davion wusste und es verschwiegen hat.

Es liegt ja kein Kaufvertrag vor....

Erstens - sowas macht man nicht.

Zweitens - also ist die Beschaffenheit des Fzg beim Kauf nirgends festgeschrieben - insofern gilt, dass die Sache mängelfrei sein muss - was bei Nichtvorliegen einer solchen "Beschreibung" meines Wissens dem "üblichen Gebrauch" entspricht.

Sprich: Die Kiste muss fahren und gut.

Zu den Vorschäden:

Soweit ich weiß....

Der Verkäufer muss grundsätzlich seinerseits nicht (!)auf Mängel hinweisen - das ist Sache des Käufers.

--> um aber dem Verdacht der Täuschung zu entgehen, sollte man etwaige Unfälle anführen.

Ansonsten gilt, dass man die gestellten Fragen lediglich nicht wissentlich beantworten darf.

Auf gut deutsch: Der KÄufer hat sich eingehend zu informieren.

Also......

Wa absolut hilft: Ein Zeuge.

Hat jemand bei deiner Schwester zugehöt?

Ist natürlich nahezu fahrlässig, keinen Kaufvertrag zu haben, wo wenigstens die wichtigsten Dinge festgehalten worden sind...

Ich hoff, es geht gut aus --> was sind es denn überhaupt für Reparaturen - nur sowas wie die Zylinderkopfdichtung?

Sind in meinen Augen Verschleißteile - lange nicht so angreifbar wie ein verschwiegener Unfallschaden....

Aso - was euch helfen könnte:

www.strafzettel.de

(mittlerweile hätt ich mir die domain auch sichern können - gesrtern wieder 15 € *grummel* - vorm Büro....)

Grüße

Schreddi

Themenstarteram 25. November 2004 um 19:34

Schonmal besten Dank.

Beim Verkauf fiel die Floskel "gekauft wie gesehen". Heißt das, dass die Gewährleistung ausgeschlossen wurde?

Es geht bei den Mängeln meines Wissens auch um die Zylinderkopfdichtung. Dabei kann man ja nicht von arglistiger Täuschung reden...ich stecke ja nicht im Motor drinnen?!

Außerdem: Wenn ichs drauf anlege, kann ich die Zylinderkopfdichtung auch in einem Monat verblasen, wie andere Motorinnereien, sowie Getriebe, Kupplung usw auch.

Desweiteren hatte das Auto TÜV/AU neu und wurde von einer Fachwerkstatt nochmals durchgecheckt-Rechnung vorhanden.

gruß max

Habt ihr Zeugen für die Floskel "Gekauft wie gesehen"?

Das wärs dann nämlich schon.

Grüße

Schreddi

Zitat:

Original geschrieben von madmax03

Schonmal besten Dank.

Beim Verkauf fiel die Floskel "gekauft wie gesehen". Heißt das, dass die Gewährleistung ausgeschlossen wurde?

Es geht bei den Mängeln meines Wissens auch um die Zylinderkopfdichtung. Dabei kann man ja nicht von arglistiger Täuschung reden...ich stecke ja nicht im Motor drinnen?!

Außerdem: Wenn ichs drauf anlege, kann ich die Zylinderkopfdichtung auch in einem Monat verblasen, wie andere Motorinnereien, sowie Getriebe, Kupplung usw auch.

Desweiteren hatte das Auto TÜV/AU neu und wurde von einer Fachwerkstatt nochmals durchgecheckt-Rechnung vorhanden.

gruß max

"gekauft wie gesehen" bedeutet, dass man das Fahrzeug in dem Zustand wie man es gesehen hat, kauft und keine Gewährleistungsansprüche gegen den Verkäufer stellt.

Wie Schreddi schon sagte, wäre ein Zeuge sehr hilfreich, sonst steht Aussage gegen Aussage.

Na also , hört sich doch gut an.

Gekauft wie gesehen , demnach Gewährleistungsausschluss.Und ne Rechnung vom Werkstatt-Check haste auch noch.

Und arglistig getäuscht hat deine Schwester auch nicht.

Da wird es keine Probleme geben , ich sags EUCH.

 

Gruß

capri

WOW , Dreifachposting , naja Schreddi war mal wieder 2 Zehntel schneller :D

am 28. November 2004 um 16:28

so einfach wirds wohl leider nicht, man muss eine schriftliche Bestätigung des Käufers haben dass er auf die gesetzlich vorgeschriebene Gewähleistung verzichtet sonst bist im A*sch :eek:

Sollte es zu einer Verhandlung kommen dann kannst Du zwar sagen dass Du das nicht wusstest aber unwissenheit schützt vor strafe nicht dh. du wirst in die Verantwortung gezogen.

Halte trotzdem dagegen und begründe mit dem guten Menschenverstand. Ein weiteres Plus ist ja dass eine Gewährleistung keine Garantie ist und man davon ausgehen kann dass die Z.-Dichtung bei Kauf und der Probefahrt i.O. war, wenn das dann noch der Käufer zugibt siehts wieder besser aus.

Gruss JoJo

P.S.: Viel Glück :)

Hi,

negativ - die Bestätigung muss nicht schriftlich erfolgen.

So, wie ja generell Vertragsfreiheit in dem Fall besteht und somit auch die Gestaltung grundsätzlich frei ist - ob mündlich, per Handzeichen, oder schriftlich.

Schriftlich ist aber dennoch ratsam, ohne Frage - aber so ausschließlich kann man es nicht sagen :)

Grüße

Schreddi

Themenstarteram 30. November 2004 um 21:06

Abend,

vielen Dank für die Antworten, obwohl ich mir jetzt immer noch nicht 100% sicher bin wie´s nun ausschaut. Werde euch berichten was nun folgt, wenn´s jemand interessiert.

Momentan ist es um die Käufer(junges Paar) sehr ruhig geworden, entweder sie haben kappiert, dass sie im Unrecht sind ;-) und haben aufgegeben oder die Tage kommt was von ihrem Anwalt.... mal abwarten und Tee trinken.

THX Max

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