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Passen 4power LED-Soffitten in Ausstiegsleuchten / siXtreme-Soffitten in Kofferraum?

Mercedes
Themenstarteram 20. Februar 2009 um 16:09

4power LED Soffitte 38mm/Ausstiegsleuchten

siXtreme LED Soffitte 44mm/Kofferraum

Passen die rein, oder muss man die normalen Soffitten für Ausstiegsleuchten/Untertürbeleuchtung und für die Kofferraumbeleuchtung(2x im Kofferraum, 1x im Deckel) nehmen?

 

Checkwiderstände braucht man ja nicht.

Beste Antwort im Thema

Zitat:

Original geschrieben von TAlFUN

Guten Abend,

das hatten wir aber schonmal oder?

Kennzeichenbeleuchtung ist nicht im Innenraum oder irre ich mich da?:rolleyes:

Zitat:

Gruss TAlFUN

MT Moderation

Hallo Talfun...

 

es geht hier um Innenbeleuchtung, nicht um das Kennzeichenlicht.

Die Leuchten die im Innenraum eingebaut werden heißen bei dem Anbieter Kennzeichenlicht, deshalb wurde hier das Wort ein-/zweimal genannt, was noch lange nicht heisst das die Lampen am Kennzeichen verbaut wurden.

 

Les mal genau nach, ich denke das klar sein sollte (wir haben ausgiebig diskutiert), das Innenraumlicht ausgetauscht werden darf, solange es den Fahrer nicht behindert, oder stark nach aussen leuchtet.

 

Hier mal ein bisschen Material zum lesen, relevante Sachen um Thema habe ich dick und ROT markiert:

 

 

In § 49 a StVZO werden zunächst die allgemeinen Grundsätze über lichttechnische Einrichtungen festgelegt. In Abs. 1 wird dabei zwischen vorgeschriebene und zulässige lichttechnische Einrichtungen unterschieden. Wer andere, als die vorgeschriebenen oder für zulässig erklärten lichttechnischen Einrichtungen anbringt, handelt nach § 69 a Abs. 3 Nr. 18 StVZO ordnungswidrig. Ein Verstoß ist mit 20 € bußgeldbewehrt (BKat 221.2). Dabei ist es dann auch völlig unerheblich, ob eine EG-Betriebserlaubnis oder eine nationale Betriebserlaubnis vorliegt.

Anders verhält es sich bei den speziellen nationalen Bau- und Betriebsvorschriften. Da diese keine Anwendung auf Fahrzeuge mit EG-Betriebserlaubnis finden, kann auch kein Verstoß gegen die einschlägigen Bau- und Betriebsvorschiften der StVZO vorliegen. Hier liegt dann ein Verstoß gegen § 49 a StVZO und bei einer Gefahrenerhöhung (Erhöhung der Betriebsgefahr i. S. d. § 30 StVZO) ein tateineitlicher Verstoß gegen § 30 StVZO vor.

Um nun aber zu klären, ob tatsächlich ein Verstoß gegen § 49 a Abs. 1 StVZO vorliegt, sind die Fragen zu beantworten, welche lichttechnischen Einrichtungen vorgeschrieben sind, welche für zulässig erklärt wurden und was unter dem Begriff der "lichttechnischen Einrichtungen" i. S. d. § 49 a StVZO zu verstehen ist.

Die vorgeschriebenen nationalen lichttechnischen Einrichtungen sind den folgenden Paragrafen zu entnehmen (nicht ins Detail gehende Zusammenstellung!):

§ 50 Scheinwerfer für Fern- und Abblendlicht,

§ 51 Begrenzungsleuchten, vordere Rückstrahler, Spurhalteleuchten - Die Vorschrift über Begrenzungsleuchten gilt nicht für Krafträder ohne Beiwagen und Kfz < 1000 mm Breite

§ 51 a Seitliche Kenntlichmachung - Gilt nicht für Personenwagen und Kraftfahrzeuge bis 6 m Länge

§ 51 b Umrissleuchten - Gilt für Fahrzeuge mit einer Breite von mehr als 2,10 m

§ 51 c Parkleuchten, Park-Warntafeln - Für welche Fahrzeuge und wann Parkleuchten und Park-Warntafeln vorgeschrieben sind, ergibt sich aus § 17 StVO

§ 52 a Rückfahrscheinwerfer

§ 53 Schlussleuchten, Bremsleuchten, Rückstrahler,

§ 53 a Warndreieck, Warnleuchte, Warnblinkanlage - Gilt nicht für Krafträder

§ 53 b Ausrüstung und Kenntlichmachung von Anbaugeräten und Hubladebühnen

§ 53 d Nebelschlussleuchten - Gilt für mehrspurige Kraftfahrzeuge mit mehr als 60 km/h bbH

§ 54 Fahrtrichtungsanzeiger

Darüber hinaus sind folgende lichttechnische Einrichtungen für zulässig, aber nicht für vorgeschrieben erklärt worden:

§ 51 a Abs. 3 seitliche Kenntlichmachung - Gestattet die Anbringung seitlicher Kenntlichmachung für Fahrzeuge, für die sie nicht vorgeschrieben ist

§ 51 b Umrissleuchten - Neben den oben aufgeführten Fahrzeugen dürfen auch Fahrzeuge mit mehr als 1,80 m und nicht mehr als 2,10 m Breite mit Umrissleuchten ausgerüstet werden.

§ 52 Zusätzliche Scheinwerfer und Leuchten

§ 53 c Tarnleuchten

Hinzu kommen weitere zulässige lichttechnische Einrichtungen, die auf Grund anderer Rechtsvorschriften z. B der BOKraft als zulässig erklärt wurden, wie das beleuchtete Taxischild und die Zielanzeigen an KOM.

Wichtiger Hinweis:

Neben den hier aufgelisteten nationalen Vorschriften, sind natürlich auf Fahrzeuge mit EG-Zulassung die einschlägigen EG-Vorschriften analog anzuwenden. Es würde zu weit führen, alle Vorschriften explizit aufzuführen. Beispielhaft seien genannt:

76/761/EWG für Scheinwerfer

76/758/EWG für Begrenzungsleuchten, seitliche Kenntlichmachung und Umrissleuchten

77/540/EWG für Parkleuchten

77/539/EWG für Rückfahrscheinwerfer

Alle hier aufgelisteten lichttechnischen Einrichtungen sind außen am Fahrzeug angebracht. Bereits dies lässt nur die Schlussfolgerung zu, dass § 49 a StVZO ausschließlich die lichttechnischen Einrichtungen erfasst, deren Lichtaustrittsöffnungen nach außen gerichtet sind, da diese maßgeblich für das Signalbild des Fahrzeugs sind (vgl. auch StVR Kommentar Hentschel, 38. Auflage zu § 49 a StVZO, Rn 4). Folgerichtig ist somit, dass die weiteren "lichttechnischen Einrichtungen" wie Handlampen, Warndreiecke, Warnleuchten, Handlampen und Innenbeleuchtungen von KOM eben keine lichttechnischen Einrichtungen i. S. d. § 49 a StVZO sind. Genauso verhält es sich auch mit den Innenbeleuchtungen von anderen Fahrzeugen als KOM. Diesbezügliche spezielle Vorschriften für Innenbeleuchtungen hat der Gesetz- und Verordnungsgeber ohnehin nicht erlassen. Dies gilt auch für europäische Vorschriften. Hier sind nur die 2001/85/EG und die ECE-Regelung 107 für die Innenbeleuchtung in KOM einschlägig. Ein Verstoß gegen § 49 a StVZO ist hinsichtlich von Innenbeleuchtungen, sofern die Lichtaustrittsöffnungen nicht nach außen gerichtet sind, somit faktisch nicht möglich. Folgerichtig ist in sofern auch die Interpretation des § 49 a Abs. 1 StVZO, wonach lichttechnische Einrichtungen "an" und nicht "in" Kfz gemeint sind (siehe auch StVZO Kommentar Kirschbaum, zu § 49 a StVZO, Rn 9).

Innenbeleuchtungen

Es gibt aber auch in den Fahrerkabinen (Lkw) oder Fahrgasträumen von Pkw angebrachte Zierleuchten, deren Lichtaustrittsöffnungen nicht nach außen gerichtet sind. Solche sind dann den Innenbeleuchtungen zuzuordnen, da sie nur die Fahrerkabine ausleuchten bzw. verzieren sollen. Diese, zumeist farbigen Lämpchen, bleiben während der Fahrt oftmals eingeschaltet, um ein heimisches Ambiente zu erzeugen oder weil es einfach gefällt. In diesem Zusammenhang kommt es dann immer wieder zu Anzeigenfertigungen oder Verwarnungsgeldangeboten wegen eines Verstoßes gegen § 49 a StVZO, da hierin eine unzulässige lichttechnische Einrichtung erkannt wird. Leider ist festzustellen, dass diesbezügliche Anzeigen auf Grund der wirklich komplizierten Rechtslage auf Fehlinterpretationen der gesetzlichen Vorschriften beruhen und somit oftmals rechtsfehlerhaft oder sogar ungerechtfertigt sind. Einschlägige Vorschrift ist dann § 30 StVZO. Tatbestandlich wäre hier nämlich nachzuweisen, dass durch den Anbau und die Verwendung der Innenbeleuchtung zu Zeiten, in denen Beleuchtung erforderlich ist (§ 17 StVO), die vom Fahrzeug ausgehende Betriebsgefahr, beispielsweise durch Blendungen oder Spiegelungen erhöht ist (Gefahrenerhöhung). Wobei dann auch ein Erlöschen der Betriebserlaubnis i. S. d. § 19 Abs. 2 Nr. 2 StVZO vorliegt. Tatbestandsmäßig wäre auch eine Behinderung anderer Verkehrsteilnehmer. Hier läge dann ein einschlägiger Verstoß gegen § 1 StVO vor.

Im Gegensatz zu denen in § 49 a StVZO genannten lichttechnischen Einrichtungen, dienen Innenbeleuchtungen der Beleuchtung der Fahrerkabine und sind somit nicht für das Signalbild verantwortlich. Hierbei dürfen die Lichtaustrittsöffnungen jedoch nicht unmittelbar nach Außen gerichtet sein, da dadurch das Signalbild beeinträchtigt werden kann und nach allgemeiner Rechtsmeinung damit eine unzulässige lichttechnische Einrichtung i. S. d. § 49 a StVZO vorliegt.

Da, wie bereits festgestellt, bezüglich der Innenbeleuchtungen an anderen Kfz als KOM keine expliziten Vorschriften erlassen wurden, sind für Innenbeleuchtungen weder bestimmte Farben, noch eine Mindest- oder Maximalleuchtkraft oder bestimmte Arten der Leuchtmittel vorgeschrieben. Ebenso ist nicht vorgeschrieben, dass Innenbeleuchtungen während der Fahrt auszuschalten sind. Der Kraftfahrer darf jedoch durch eingeschaltete Innenbeleuchtungen in seiner Sicht, beispielsweise durch Blendungen oder Spiegelungen, nicht beeinträchtigt werden und die Leuchtkraft darf das Signalbild des Fahrzeugs nicht beeinträchtigen. Die Zulässigkeit der Innenbeleuchtung lässt sich somit nur aus § 30 StVZO ableiten. Als Auffangtatbestand kann nur § 23 StVO herangezogen werden. Wenn auf eine wesentliche Beeinträchtigung der Verkehrssicherheit erkannt wird, dann liegt neben einen tateinheitlichen Verstoß gegen § 30 StVZO, ebenfalls ein Erlöschen der Betriebserlaubnis vor. Rechtsfolge ist dann ein Bußgeld von 50 € und 3 Punkte. Die Gefahrenerhöhung ist jedoch anhand des bestimmten Einzelfalls zu begründen.

 

Fazit:

Innenbeleuchtungen sind keine lichttechnischen Einrichtungen i. S. d. § 49 a StVZO. Nach derzeitigem Rechtsstand steht einer farblichen Gestaltung insofern nichts entgegen. Sie kann auch während der Fahrt eingeschaltet sein, solange der Fahrer in seiner Sicht nicht beeinträchtigt wird und ein sicheres Führen auch unter den Voraussetzungen des § 17 StVO gewährleistet ist. Zu beachten ist aber, dass die Anbringung der Innenbeleuchtung so zu erfolgen hat, dass die Lichtaustrittsöffnungen nicht nach außen weisen, womit das Signalbild beeinträchtigt wird oder andere Verkehrsteilnehmer geblendet werden könnten. Auch ist die Intensität der Innenbeleuchtung zu berücksichtigen.

 

Quelle

 

 

 

Und hier mal ein bisschen was für sonstige Änderungen am Fahrzeug wie Standlicht oder Kennzeichenlicht, weil hier immer auf der Betriebserlaubnis rumgehackt wird:

 

Ein Erlöschen der BE i. S. d. § 19 Abs. 2 Nr. 2 StVZO ist somit nur möglich, wenn durch eine Änderung eine abstrakte Gefahrenlage begründet ist. Selbst wenn ein Bauteil, das der Bauartgenehmigung unterliegt (§ 22 a StVZO) durch ein nicht genehmigtes Bauteil ersetzt wird, lässt sich daraus nicht grundsätzlich eine abstrakte Gefahr herleiten. Vielmehr ist eine solche am konkreten Einzelfall festzumachen und sowohl in der Anzeige als auch in einem eventuell erwirkten Urteil nachprüfungsfähig festzuhalten.

 

Insofern befinden wir uns in einer Zwickmühle zwischen der reinen Formulierung des Verordnungstextes sowie dem vom Verordnungsgeber angedachten Regelungsgehalt und den sich daraus erwachsenden Interpretationsmöglichkeiten.

Ich für meinen Teil favorisiere natürlich, dass die BE nur erlöschen kann, wenn eine Gefährdung der Verkehrssicherheit zu erwarten ist, da nur das Sinn macht.

 

 

übrigens sehr interessante Quelle: www.verkehrsportal.de/

 

Man sieht deutlich das "alles" Auslegungssache ist und nicht klar im Gesetz/STVZO formuliert wird, alles muss individuell geprüft werden und nicht alles was keine EG-Genehmigung hat ist verboten. 

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Hi,

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werd morgen mal berichten nach dem einbau und evtl. mal Bilder reinsetzen

Nur mit die Spiegel trau ich mich nicht so wirklich ran, hab elektr. anklappbare......bißchen Angst was falsch zu machen, vielleicht hat ja einer ne Anleitung dafür oder selbstgemacht und kann berichten wie es geht. DANKE

GRUSS aus Essen

 

Themenstarteram 20. Februar 2009 um 17:09

Wie bekommt man die Abdeckung von den Lampen ab?

Einfach zur Seite drücken und rausziehen oder wie?

 

Welcher Sockeltyp passt unter die Türen und welcher im Kofferraum? Wer weiß es genau?

 

 

am 20. Februar 2009 um 19:07

ich 

am 20. Februar 2009 um 19:09

Zitat:

Original geschrieben von StyleMasta320

Hi,

also ich hab für Fussraum, Ausstiegsleuchten und Kofferaum diese bestellt: 10Stk.

 

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Für Deckel hab ich diese hier: 1Stk.

 

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werd morgen mal berichten nach dem einbau und evtl. mal Bilder reinsetzen

 

Nur mit die Spiegel trau ich mich nicht so wirklich ran, hab elektr. anklappbare......bißchen Angst was falsch zu machen, vielleicht hat ja einer ne Anleitung dafür oder selbstgemacht und kann berichten wie es geht. DANKE

 

GRUSS aus Essen

bin gespannt auf die Fotos

am 20. Februar 2009 um 19:22

Mal so unwissend gefragt: Warum tauscht ihr die Soffitten aus? Sind die bei Euch jemals kaputt gegangen?

Für einen Werkstatttest wurde ein 211 einmal prepariert. Ein KFZ-Sachvertsändiger hatte versucht eine Soffitte "durchbrennen" zu lassen. Irgendwann gab er auf und versuchte andere Fehler herzustellen.

mach aus deinem wagen bitte keinen Unidentifiziertes Flug-Objekt :D

Akte X läßt Grüßen....Bist Du`s Mulder ja Scully :D

am 20. Februar 2009 um 20:09

Zitat:

Original geschrieben von eskiyabaran

mach aus deinem wagen bitte keinen Unidentifiziertes Flug-Objekt :D

??? :D

Themenstarteram 20. Februar 2009 um 20:35

Zitat:

Welcher Sockeltyp passt unter die Türen und welcher im Kofferraum? Wer weiß es genau?

Hat keiner dafür eine Antwort?^^

Zitat:

Original geschrieben von Benz_Driver

Zitat:

Welcher Sockeltyp passt unter die Türen und welcher im Kofferraum? Wer weiß es genau?

Hat keiner dafür eine Antwort?^^

38mm sofitten

Themenstarteram 20. Februar 2009 um 21:21

Für Kofferraum UND Ausstiegsleuchten?

auch die

Themenstarteram 20. Februar 2009 um 21:36

Achso.

Die sehen ja auch gleich aus. Also die unter der Tür und die 3 im Kofferraum.

Danke! Irgendwie schreibt jeder was anderes.

Themenstarteram 20. Februar 2009 um 23:09

Sind die 4power-Soffitten ihren Aufpreis wert?

Für die 3 Lampen im Kofferraum sind es ja 15€ mehr...

Bei eBay bekommt man die 38mm-Soffitten günstiger hab ich eben gesehen...

Passen die rein oder sind sie zu groß?

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