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PKW Anhänger 60km/h auf 80 km/h umschreiben???
Hallo miteinander,
ich bin gerade dabei, mir einen größeren PKW Anhänger zu zulegen.
Ich habe diesen gefunden, jedoch steht da was in der Zulassung mit 60 km/h Höchstgeschwindigkeit:
https://www.ebay-kleinanzeigen.de/.../840572011-276-3727
Da hier die Rede von einem Eigenbau ist, wo bei ich denke das dies ein HP500 aus DDR Produktion ist, sollte doch eine Umschreibung auf 80km/h möglich sein?
Kennt sich da jemand aus?
Grund ist, ich habe einen HP300 ohne Ladebordwand zum öffnen, das macht es bei Baustofftransporten etwas schwierig.
Viele Dank im Voraus
Grüße Ronny
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11 Antworten
das dürfte so ohne weiteres nicht möglich sein den ohne irgendwas auf 80 umzuschreiben
aber ne intime frage
warum nicht bei tüv/dkra nachfragen?
denn dort müßtest du auf jeden fall hin zum umschreiben
egal welche "ergebnisse" hier kundgetan werden
Hallo,
danke für die Antwort, ja das würde ich noch machen, mir war es nur absolut neu, das ein Pkw Anhänger auf Höchstgeschwindigkeit 60 km/h zugelassen werden kann.
Deshalb hab ich hier erst mal nach gefragt.
Grüße Ronny
Hallo,
wenn die Achse gekennzeichnet ist, besteht Hoffnung.
Sonst braucht es einen wagemutigen Prüfer, der sich auf einen optischen Abgleich mit vorhandenen DDR-Hängerkonstruktionen einläßt. Da musst Du vermutlich einige Tüver abklappern, bis da einer Spass dran hat.
Du kannst ja Mal Fotos vom Fahrwerk anfordern und dann einen HP-Spezi fragen.
Die 60 km/h stammen aus der DDR und die gab es auch für die "Mokicks", damit man auf der Autobahn fahren durfte. "Drüben" galt bis zum Jahr XXXX eine Mindestgeschwindigkeit von 50 km/h auf Autobahnen.
Die Schwalben, Simsons und Co durften die 60 km/h lt. Einigungvertrag behalten, der Hänger hat sie dummerweise beim Umschreiben auf West-Papiere eingetragen bekommen.
Vermutlich wurde der Hänger für ein DDR-LoF gebaut, das größere Strecken zurücklegen musste.
Hier in West-D gibt es dafür die 62 km/h Zulassung, die man an fast jedem größeren Autokran sieht.
Der schafft keine 80, darf aber Dank knapp über Mindestgeschwindigkeit 60 km/h auf die BAB.
Grüße
Thorsten
Soweit ich mich erinnere, hatten wir auch 60 km/h, die ein Fahrzeug erreichen können muss(te)!
schau mal auf der Achse, da muss ein typen schild sein, da steht was mit allen angaben, wie Schnell , also Über 25 KM oder unter 25 km. mfg
Hallo,
@Bikerleo66
https://de.wikipedia.org/wiki/Kleinkraftrad
Da wird unter DDR und Einigungsvertrag das mit den min. 50 km/h genannt.
@leuchtturm86
Ich hatte Mal einen Alpenkreuzer Faltwohnwagen aus der damaligen DDR. Der hatte richtig stabile Achsschenkel und die hatten keine Kennzeichnung. Ich habe auch noch einen alten DDR-Hänger stehen, der auch keine Kennzeichnung auf seinen Schwingen hat (oder ich habe die nicht gefunden...).
Die Blechmarken kenne ich nur von den "normalen" einteiligen Hängerachsen.
Grüße
Thorsten
am besten mit den teilen zum Tüv , oder wer weiss was , und da mal nch harcken . mfg fritz
Zitat:
@Bikerleo66 schrieb am 9. April 2018 um 15:27:54 Uhr:
Soweit ich mich erinnere, hatten wir auch 60 km/h, die ein Fahrzeug erreichen können muss(te)!
Vllt. ist das genau so wie du es sagst (wörtlich) - damals mindestens 60 km/h (Vermutung) [sprich 60km/h waren ausreichend) - heute größer als 60km/h [sprich mindestens 61 - damit 60km/h nicht mehr ausreichend)
Hallo,
hier die Info StVo-DDR aus dem www:
************************************
Drittes Kapitel
Verhalten der Fahrzeugführer
§ 10
Benutzung der Fahrbahn
(1) ....gelöscht...
(5) Die Benutzung der Autobahn ist nur mit gummibereiften Kraftfahrzeugen und Anhängefahrzeugen gestattet, deren zugelassene Höchstgeschwindigkeit über 50 km/h liegt. Tritt während der Fahrt ein Mangel am Fahrzeug oder dessen Ladung auf, der nur eine Geschwindigkeit unter 50 km/h ermöglicht, ist die Weiterfahrt nur bis zum nächsten Parkplatz oder zur nächsten Anschlußstelle zulässig.
Quelle:
http://www.verkehrsportal.de/.../index.php?...
Es ist aber schwer darüber etwas zu googlen. Da wurde nicht viel der alten Sachen nachträglich ins www gesetzt.
Grüße
Thorsten
Zitat:
@thoritz schrieb am 17. April 2018 um 19:19:33 Uhr:
Hallo,
hier die Info StVo-DDR aus dem www:
************************************
Drittes Kapitel
Verhalten der Fahrzeugführer
§ 10
Benutzung der Fahrbahn
(1) ....gelöscht...
(5) Die Benutzung der Autobahn ist nur mit gummibereiften Kraftfahrzeugen und Anhängefahrzeugen gestattet, deren zugelassene Höchstgeschwindigkeit über 50 km/h liegt. Tritt während der Fahrt ein Mangel am Fahrzeug oder dessen Ladung auf, der nur eine Geschwindigkeit unter 50 km/h ermöglicht, ist die Weiterfahrt nur bis zum nächsten Parkplatz oder zur nächsten Anschlußstelle zulässig.
Quelle:
http://www.verkehrsportal.de/.../index.php?...
Es ist aber schwer darüber etwas zu googlen. Da wurde nicht viel der alten Sachen nachträglich ins www gesetzt.
Grüße
Thorsten
Stimmt, habe auch nichts Schlüssiges gefunden. Ich weiß noch, dass ab 1977 eine neue StVo in Kraft trat und ich Anfang der 80er meinen FS gemacht habe. Leider habe ich das Heftchen "STVO '77", das ich mir damals zur Fahrschule gekauft habe, nicht mehr gefunden. Ich bin mir nicht sicher, aber ich glaube, irgendeine Änderung gab es da in Bezug auf das Thema. Ist eben alles schon zu lange her. (37 Jahre)
(Doppelt)