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PKW ohne Gewährleistungsausschl.verkauft

Themenstarteram 8. Juni 2008 um 10:59

Hallo Zusammen,

habe heute mein alten Golf (Bj. 97) an einen Gebrauchtwagenhändler verkauft.

Im Eifer des Gefechts habe ich völlig vergessen im Kaufvertrag zu ergänzen, daß das Auto unter Ausschluss jeglicher Sachmangelhaftung verkauft wird.

Wenn der Händler das Auto nun weiter verkauft, könnte ein evtl. Mangel vom Endkunden an mich durchgeleitet werden und der Händler so seine Gewährleistungspflicht auf mich verlagern ?

Habe ich eine Chance das Ganze durch ein Schreiben an den Händler, daß das Fahrzeug unter Ausschluss jeglicher Sachmangelhaftung verkauft wurde heilen ? ggf. mit einer kurzfristigen Einspruchsfrist gegen Rückabwicklung ?

vielen Dank für Eure Unterstützung

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12 Antworten

Zitat:

Original geschrieben von michael32

 

Habe ich eine Chance das Ganze durch ein Schreiben an den Händler, daß das Fahrzeug unter Ausschluss jeglicher Sachmangelhaftung verkauft wurde heilen ? ggf. mit einer kurzfristigen Einspruchsfrist gegen Rückabwicklung ?

Definitiv nein, es sei denn der Händler erklärt sich schriftlich einverstanden.

Ein einmal geschlossener Vertrag lässt sich nicht einseitig ändern.

Andererseits ist so, dass Du als Privatverkäufer gegenüber einem Händler

"Laienstatus" geniesst, d.h. der Händler sollte vorhandene Mängel erkennen (Gewährleistung

gilt NUR für bei Übergabe vorhandene Mängel), es wird also ein Unterschied

zu Privat-an-Privat gemacht...

In den meisten Urteilen zu späteren Mängeln gehen deshalb Händler "leer" aus, eigentlich kann man

dem Händler einen Würfel statt eines Autos hinstellen, solange er den abnimmt...

Jedoch, Ausnahmen bei extremen versteckten Mängeln bestätigen auch hier, wie immer, die Regel.

 

Um es kurz zu machen, die Gewährleistung gilt nur bei privaten Käufern. Da der Händler ein gewerblicher Käufer ist, kann er dich im Nachhinein für keine Mängel mehr belangen. Außer für arglistig verschwiegene, aber das hat auch nichts mehr mit der Gewährleistung im eigentlichen Sinne zu tun.

Gruß

Simon

am 11. Juni 2008 um 19:52

Die Antwort von swallerius ist leider falsch. Es gibt keine Vorschrift, wonach die Gewährleistung beim Verkauf von Privat an Händler automatisch ausgeschlossen ist. Da gilt die ganz normale Gewährleistung. 

Sicher? Ist es nicht so, dass die Gewährleistung nur beim Verkauf an Privat gilt und gewerbliche Käufer automatisch ausgeschlossen sind. Zumindest hatte ich es so gelernt.

Gruß

Simon

am 11. Juni 2008 um 20:34

Auch für Verkäufe von Privatpersonen an Gewerbetreibende gilt ganz normal das BGB. Und danach gibt es grundsätzlich Gewährleistungsrechte des Käufers, unabhängig davon, wer an wen verkauft (§ 437 BGB).

 

Es gibt nur Sonderregelungen für den sogenannten "Verbrauchsgüterkauf":

 

" § 474 Begriff des Verbrauchsgüterkaufs

(1) Kauft ein Verbraucher von einem Unternehmer eine bewegliche Sache (Verbrauchsgüterkauf), gelten ergänzend die folgenden Vorschriften ..."

 

In den folgenden Vorschriften ist dann geregelt, dass die Gewährleistung nicht ausgeschlossen werden kann (§ 475 BGB) und dass innerhalb von 6 Monaten nach Kauf der Verkäufer beweisen muß, dass die Sache mangelfrei verkauft wurde (§ 476 BGB).

 

Für den Fall andersherum, also Verkauf von Privat an Händler, gibt es dagegen KEINE Sonderreglungen im BGB. Also gilt die normale Gewährleistung.

 

Was dem TE hilft, ist eventuell § 442 BGB:

 

"§ 442 Kenntnis des Käufers

(1) Die Rechte des Käufers wegen eines Mangels sind ausgeschlossen, wenn er bei Vertragsschluss den Mangel kennt. Ist dem Käufer ein Mangel infolge grober Fahrlässigkeit unbekannt geblieben, kann der Käufer Rechte wegen dieses Mangels nur geltend machen, wenn der Verkäufer den Mangel arglistig verschwiegen oder eine Garantie für die Beschaffenheit der Sache übernommen hat."

 

Bei einem Händler, der beim Ankauf eines Fahrzeuges einen Mangel übersieht, wird man viel eher von grober Fahrlässigkeit ausgehen, als bei einer Privatperson. Dann kann er den Mangel nicht geltend machen. Das hat helldriverNRW schon richtig dargelegt. Aber manche Mängel sind auch für den Händler nicht zu entdecken...

 

Der TE könnte eventuell ja auch den Kaufvertrag insgsamt anfechten (§ 119 BGB), da er sich über den Nichtauschluß der Gewährleistung geirrt hat. Dann müßte der Vertrag rückabgewickelt werden, aber der Händler kann Schadenersatzansprüche wegen der Anfechtung geltend machen.

 

Und man muß sich ja auch überlegen, ob man nicht schlafende Hunde weckt. Eventuell ist der Händler selbst ja noch gar nicht auf das Versäumnis gestoßen.

 

Ach stimmt, das andere war ja das HGB. Jetzt fällt's mir wieder ein. Ich hatte eben selber noch Mal einen Blick ins BGB geworfen und mich gewundert, warum ich nichts finde.

Entschuldigung!

Ansonsten: Ich würde auch nichts sagen. Meinem Vater ist das gleiche beim Verkauf von Privat zu Privat passiert. Hatte ihm auch geraten am besten nichts zu sagen. Letztendlich ging's gut.

Gruß

Simon

Zitat:

Original geschrieben von K080907

.

Und man muß sich ja auch überlegen, ob man nicht schlafende Hunde weckt. Eventuell ist der Händler selbst ja noch gar nicht auf das Versäumnis gestoßen.

Genau so sehe ich das auch.

Bei einem 97er Golf ist ohnehin die Chance gross, dass der Wagen exportiert wird ...

 

"Der TE könnte eventuell ja auch den Kaufvertrag insgsamt anfechten (§ 119 BGB), da er sich über den Nichtauschluß der Gewährleistung geirrt hat."

Interessant, weil es ja in der Praxis meist der Käufer sein wird, der anfechtet...müsste aber auch "andersrum"

funktionieren. Inhalts-/Erklärungsirrtum.

Der Haken ist wirklich der fälige Schadensersatz bis zur vollen Höhe des entgangenen Gewinns.

Wahrscheinlich könnte der Händler gerade jemand "aus dem Hut zaubern", der für den

für (beispielsweise) 1500.- EUR angekauften Wagen 3300.- EUR gezahlt hätte ... ;)

 

 

Themenstarteram 14. Juni 2008 um 18:54

vielen Dank für Eure Antworten.

Habe mich dazu entschlossen, dem Käufer die Annahme seiner "Bestellung" unter Ausschluß der Sachmängelhaftung zu bestätigen. Erstaunlicherweise stand in den AGBs, daß der Verkäufer die Bestellung annehmen muss (vermutlich eh ganz falsche AGBs für ein Gebraucht PKW-Verkauf).

Hab nur noch eine andere Frage. Das Fahrzeug war auf meinen Schwiegervater zugelassen und wurde ohne seine Unterschrift verkauft (war dem Händler auch bekannt, allerdings egal). Hätte ich denn damit Chancen den Vertrag zu ergänzen (wie gesagt, hab es mal meinen Schwiegervater den Vertrag so mal annehmen lassen)

Wer hat denn was für Probleme, wenn er ein Auto von einem Dritten kauft ?

Zitat:

Original geschrieben von michael32

vielen Dank für Eure Antworten.

Habe mich dazu entschlossen, dem Käufer die Annahme seiner "Bestellung" unter Ausschluß der Sachmängelhaftung zu bestätigen. Erstaunlicherweise stand in den AGBs, daß der Verkäufer die Bestellung annehmen muss (vermutlich eh ganz falsche AGBs für ein Gebraucht PKW-Verkauf).

Hab nur noch eine andere Frage. Das Fahrzeug war auf meinen Schwiegervater zugelassen und wurde ohne seine Unterschrift verkauft (war dem Händler auch bekannt, allerdings egal). Hätte ich denn damit Chancen den Vertrag zu ergänzen (wie gesagt, hab es mal meinen Schwiegervater den Vertrag so mal annehmen lassen)

Wer hat denn was für Probleme, wenn er ein Auto von einem Dritten kauft ?

Wenn dem das egal ist, wird das Auto wohl in den Export gehen. Wie genau hat er sich denn das Auto angeschaut?

Mir ist das auch passiert, im Eifer des Gefechts halt. Hatte dann das Glück, das der Händler mein altes Auto an einen Gewerbetreibenden verkauft hat, da gibts generell Gewährleistungsausschluss.

Zitat:

Original geschrieben von michael32

 

Habe mich dazu entschlossen, dem Käufer die Annahme seiner "Bestellung" unter Ausschluß der Sachmängelhaftung zu bestätigen. Erstaunlicherweise stand in den AGBs, daß der Verkäufer die Bestellung annehmen muss (vermutlich eh ganz falsche AGBs für ein Gebraucht PKW-Verkauf).

Hm...er hat Dir den Wagen mit einem "Bestellung"-Formular abgekauft?

Sowas machen die normalerweise nur bei "Verkauf".

Zu beachten ist noch, dass Du, falls der Wagen bereits beim Händler verblieben war,

allein dadurch die Bestellung "vorbehaltlos" angenommen hast.

Themenstarteram 16. Juni 2008 um 19:01

die Frage ist ja noch, ob ich die Bestellung überhaupt annehmen konnt oder das erst durch die Annahme durch den Halter möglich war :-)

Auf der Vorderseite des Vertrags steht schon Kaufvertrag (wobei er bestimmt das selbe Formular für Verkäufe nimmt) aber auf der Rückseite steht "die Bestellung ..."

All zu genau hat er das Auto nicht angeschaut, nur nach Rost z.B. an den Einstiegen und im Kofferraum, ansonsten hat er den Motor nur mal gestartet.

Zitat:

Original geschrieben von michael32

 

All zu genau hat er das Auto nicht angeschaut, nur nach Rost z.B. an den Einstiegen und im Kofferraum, ansonsten hat er den Motor nur mal gestartet.

Spricht dafür, dass das Fahrzeug eher in den Export gehen wird,

da sind Mängel egal, wenn der Wagen möglichst läuft und eben der Preis stimmt.

Wird bestimmt auch nicht so teuer gewesen sein?

Würde mir da keine Gedanken mehr machen.

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