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Polizist mit Laseraugen wie Superman!
Hallo,
Mal ne Frage.
Ich bin durch eine Spielstraße gefahren, habe den Wagen nur Rollen lassen (automatik), war unter 20 KM/h (Tacho fängt erst bei 20 an).
Wie schnell ich war weiß ich nicht, da ich unter 20KM/h nichts von Tacho angezeigt bekomme, bin allerdings halt nur gerollt.
Am Ende der Straße stand ein Polizist, der mich angehalten hat und behauptete ich wäre zu schnell. Das hätte er mit seinen Augen gemessen.
Und wollte ein Bußgeld von 15€ einfordern. Darauf bin ich nicht eingegangen und musste meine Personalien abgeben.
Er hatte keine Instrumente um meine Geschwindigkeit zu messen, er hat es auch nur behauptet.
Das ist doch nicht durchsetzungsfähig oder? Wird was kommen oder wollte der Typ sich nur "privat" aufbessern?
Beste Antwort im Thema
Zitat:
Original geschrieben von peterenis
wie denn?
1499 Cent Bar und 1 Cent überweisen
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106 Antworten
Wart es doch einfach ab!
Dann kann man ja zumachen. Wie es weitergeht, kann man über die Suche herausfinden.
wie denn?
Zitat:
Original geschrieben von peterenis
wie denn?
1499 Cent Bar und 1 Cent überweisen
1) deutschland? dann wird da nix kommen! wen ja -> einspruch und eichung/den aufbau des messgerätes mal verlangen
2) österreich? die dürfen das u.u. schon!
Deutschland. Er hatte ja kein Messgerät Er hat zwar ein Motorrad stehen, allerdings ohne irgendwelche Gerätschaften. Er hat halt vom weitem, schräg vom Bürgersteig aus, mit seinen Laseraugen meine Raserei entlarvt.
In bestimmten Situation ist eine Schätzung der Polizei möglich, z.B. wie lange eine Ampel schon auf Rot war.
Ob aber dieser Fall dazu zählt... ?
Zitat:
Original geschrieben von Mustaine
Ob aber dieser Fall dazu zählt... ?
Ja, tut er. In diesem Fall ist Schritttempo/Schrittgeschwindigkeit (eine juristisch ohnehin nicht exakt definierte Geschwindigkeit) vorgeschrieben, und die wird in aller Regel geschätzt. Im Streitfall hängt es also vom Richter ab.
Gruß vom bösen Dieter
wie willst du einen geschwindkeitsverstoss nachweisen nur vom "rumstehen". in österreich dürfen die polizisten "schätzen" (geschwindkeitsbestimmung über weg und zeit) mit dem auge und der armbanduhr (oder auch zählen)...sowas gibts in deutschland nicht bei geschwindigkeitsverstössen.
es ist aber richtig das z.b. ein polizist in zivil mit seinem privatwagen dir hinterherfahren kann und darf. dabei spielt es keine rolle ob der tacho geeicht ist etc...es wird dann eben hinterher ne satte tolleranz von 25% (sowas rum wars glaub) abgezogen. aber hier ist ja keinerlei geschwindkeitsmessanlagen vorhanden.
@dieter
ein urteil hierzu würde mich BRENNEND interesieren. bzw ist doch schrittgeschwindkeit zwischen 3 und 7 km/h geregelt?!
Einspruch einlegen wenn etwas kommt und abwarten was dabei herauskommt. Schätzungen sind meines Erachtens nicht rechtskräftig. Es sei denn man brettert mit 50 durch und es gibt mehrere Zeugen. Und selbst dann gibts nur ein unscharfes "zu schnell", da keine verwertbaren Meßprotokolle vorliegen.
Unter 20 km/h passiert da gar nichts. Es sei denn Du zahlst treudoof den Bußgeldbescheid.
@onkel-howdy
Manche Richter scheinen bis 15 km/h gelten zu lassen - das ist ja das Problem.
Gruß vom bösen Dieter
Gab es da nicht einmal vor ein paar Jahren (glaube 2003/2002 rum) eine Reportage bez. diesen Spielzonen? (Sah ich über 3sat, das weis ich noch; wenn mir mehr zur Sendung einfällt schreib ich's hier zu; falls jemand gleich weis welche Sendung das war - danke für die Info)
Darin gings genau um die Geschwindigkeitsproblematik in solchen; in manchen Städten galt Schrittgeschwindigkeit, in anderen "rollen lassen" (wie beim TE geschrieben), in Extremen eine 5km/h-Limite...
Wurde das zwischenzeitlich einheitlich geregelt?
(weil wenn nein, und du in einer City mit der 5km/h-Regelung erwischt wurdest: das kann der schon mitm Auge messen - schneller gefahren als der läuft, das wars. Ist die Frage nach dem Bussgeld wenn was kommt)
Zitat:
Original geschrieben von peterenis
Hallo,
Mal ne Frage.
Ich bin durch eine Spielstraße gefahren, habe den Wagen nur Rollen lassen (automatik), war unter 20 KM/h (Tacho fängt erst bei 20 an).
Du darfst in einer Spielstraße garnicht fahren
In der deutschen Straßenverkehrs-Ordnung wird der Begriff Spielstraße zwar nicht erwähnt, jedoch wird in der Verwaltungsvorschrift zur Straßenverkehrsordnung (VwV-StVO) mit dem Begriff Spielstraße eine Straße bezeichnet, die gemäß § 41 Abs. 2 Nr. 6 StVO mit Zeichen 250 für Fahrzeuge aller Art gesperrt ist. Durch das Zusatzzeichen Z 1010-10 wird Kindern erlaubt, auf der Fahrbahn und den Seitenstreifen zu spielen. Auch Sport kann dort durch ein Zusatzschild erlaubt sein. In der Verwaltungsvorschrift zu Zeichen 250 StVO heißt es dazu: „Das uneingeschränkte Verbot jeglichen Fahrverkehrs rechtfertigt die Benutzung der ganzen Straße durch Fußgänger und spielende Kinder.“