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Polo N6 verkauft ohne Kaufvertrag
Hallo, ich habe leztes Jahr im Juli mein heiss geliebten Polo N6 Verkauft. Er war wirklich Traumhaft. Schwarz mit schwarzem Leder und alles was es an Extras gab plus noch ne Alpineanlage für 6000 DM.
Ich habe Ihn schweren Herzens verkauft da er schon 100.000 Kilometer hatte und ich ein größeres Auto wollte.
Dummer und naiverweise habe ich das Auto OHNE Kaufvertrag verkauft.
Nun kommt der Käuft ein 3/4 Jahr später und meint das Getriebe ist kaputt. Er hat es angeblich selber repariert und ich solle Ihm 400 Euro geben. Die Sache finde ich lächerlich.
Das Auto war einwandfrei und ich habe es wirklich guten Gewissens verkauft und nun fährt es eine Fahranfängerin die es zum 18 Geburtstag bekommen hat.
Ich sehe es nicht ein das ich für den angeblichen Schaden aufkommen soll.
Wie ist da die Rechtslage?
Gruz
Florian
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19 Antworten
Hallo Florian,
grundsätzlich ist es egal, ob du einen Vertrag mündlich oder schriftlich abschließt (bis auf einige Ausnahmen). Das heisst, dass ein mündlich geschlossener Vertrag genauso rechtswirksam ist, wie ein schriftlicher. Aus Grüden der Rechtssicherheit allerdings werden die meisten Verträge jedoch schriftlich fixiert.
Zu deinem Problem: Du hast vor fast einem Jahr einen rechtsgültigen Kaufvertrag abgeschlossen. Zu dem Zeitpunkt hatte das Auto keine Mängel (am Getriebe) bzw. waren diese für dich als Laien nicht erkennbar. Einen Ersatzanspruch hat der Käufer somit nicht.
Du kannst dich ruhig zurücklehnen und die Zahlung verweigern; soll der Käufer doch probieren, das Geld einzuklagen. Zu diesem Zeitpunkt würde ich meinen Anwalt kontaktieren. Eine Rechtsschutzversicherung würde sich dann natürlich bezahlt machen.
Du kannst aber auch versuchen, das Ganze gütlich zu regeln. Versuch den Käufer davon zu überzeugen, dass das Auto ohne Mängel von dir verkauft wurde & das er das Geld eh nicht bekommen (fehlende Rechtsgrundlage)...
Also, mach dir keinen Kopf, du bist auf jeden Fall auf der sicheren Seite.
Gruß
Christian
Hallo Christian,
vielen Dank für Deine Antwort.
Deine Antwort hat mich schon etwas beruhigt. Bin eben immer noch etwas fassungslos wie unverschämt manche Leute doch sind.
Werde nun mal abwarten bis er mir schriftlich eine Zahlungsaufforderung schickt und die werde ich dann an meine Anwalt geben. Rechtschutzversichert bin ich, auch extra mit Vertragsrechtsschuzt.
Nochmals Danke
Gruz
Florian
Privatverkauf = 14 Tage Gewährleistung
danach ende und pech
@Jobrito: Wo hast Du das her?
Zitat:
Original geschrieben von Jobrito
Privatverkauf = 14 Tage Gewährleistung
wie kommst du denn da drauf????
nenene!!! Seit diesem Jahr, glaub ich, muss auch n privater Verkäufer 1 Jahr auf seine Sachen "Garantie" geben. Da du den Vertrag nicht hast, wirds schwer sein, nachzuweisen, dass du deinen Polo als Bastlerwagen verkauft hast. Es ist also wichtig, dass das Jahr rum ist, dann kann dir nichts passieren.
Deswegen steht bei jedem Ebay-Angebot immer drunter, dass die KFZ immer als Bastlerautos verkauft werden, obwohls fast neue Schlitten sind. Bastlerauto => kein Garantieanspruch!
Das könnte eventuell böse (teuer) enden. Ich würde nen Anwalt fragen, der kennt sich da besser aus!
Zitat:
Original geschrieben von mal4ek
nenene!!! Seit diesem Jahr, glaub ich, muss auch n privater Verkäufer 1 Jahr auf seine Sachen "Garantie" geben. Da du den Vertrag nicht hast, wirds schwer sein, nachzuweisen, dass du deinen Polo als Bastlerwagen verkauft hast. Es ist also wichtig, dass das Jahr rum ist, dann kann dir nichts passieren.
Deswegen steht bei jedem Ebay-Angebot immer drunter, dass die KFZ immer als Bastlerautos verkauft werden, obwohls fast neue Schlitten sind. Bastlerauto => kein Garantieanspruch!
Das könnte eventuell böse (teuer) enden. Ich würde nen Anwalt fragen, der kennt sich da besser aus!
Das ist doch totaler Schmarrn!!!!
Privatkäufer können nach wie vor unter Ausschluss jeglicher Gewährleistung verkaufen! Lediglich bei arglistigem Verschweigen von bekannten Mängeln und/oder Unfallschäden (Arglist durch den Käufer nachzuweisen) kann der Verkäufer auf Schadenersatz bzw. Rückabwicklung des Kaufvertrags belangt werden.
Gruß, Wolf. (der sich mit sowas beruflich bedingt beschäftigt und der vor allem den Unterschied zwischen Gewährleistung und Garantie kennt)
ist doch klar, du Vogel. Wenns n Unfaller wäre, dann hätte das mit dem neuen Gesetz nix zu tun, das gibts schon seit x-Jahren.
Und da der Polo-Verkäufer keinen Vertrag gemacht hat, hat er n KFZ verkauft, was im einwandfreien Zustand ist. Es wäre viel besser wenn er ihn als "bastelwagen" deklariert hätte.
Genau dasgleiche steht im Thread oben; Also mein lieber "fachmann" :
1-Lesen
2-Denken
3-Posten.
Er hat ja keinen Vertrag, und wenn der Käufer sagt, dass der Wagen als vollkommen i.O. verkauft wurde und nach 3/4 des Jahres etwas kaputt ist, kann er dieses beanstanden. Er muss nicht irgendwie was nachweisen, dass da was am Verkaufstag bereits kaputt war, den der Verkäufer, der n Auto (nicht Bastlerauto) verkauft, gewährleistet ein Jahr einwandfreier Zustand!!!
Oder machen das alle Ebayer neuerdings just for FUN ??? *lol*
O.k., von "Vogel" zu Amöbe: Wer keine Ahnung hat, einfach mal.....
Haftung beim privaten Verkauf eines Gebrauchtwagen
Formularverträge für den privaten Verkauf enthalten in der Regel einen Sachmängelhaftungsausschluss zugunsten des privaten Verkäufers für Fahrzeugmängel (so auch der ADAC-Vertrag, der unter Recht&Rat-Musterverträge abrufbar ist). Dieser Haftungsausschluss gilt nach ständiger Rechtsprechung des BGH auch für Schwerstmängel. Fehlt ein solcher Haftungsausschluss, haftet der private Verkäufer dem Käufer für alle Fahrzeugmängel, die bei der Übergabe vorhanden waren, mit Ausnahme normaler, altersgemäßer Verschleiß-, Abnutzungs- und Alterungsschäden (OLG Karlsruhe DAR 88, 162). Bei vom Verkäufer selbstformulierten Vertragstexten sollte ein Haftungsausschluss - ähnlich dem folgenden - aufgenommen werden:
"Das Kraftfahrzeug wird unter Ausschluss der Sachmängelhaftung verkauft. "
Enthält der Vertrag einen solchen Ausschluss, haftet der private Verkäufer bei Mängeln grundsätzlich nur noch bei ausdrücklichen Garantiezusagen oder bei nachweisbarer Arglist (s.u.)
Vorsicht bei Formulierungen wie etwa: "gekauft wie besichtigt" – oder "wie besichtigt und probegefahren"! Damit wird die Sachmängelhaftung im allgemeinen nur für solche technischen Mängel ausgeschlossen, die der Käufer bei einer normalen Besichtigung ohne Hinzuziehung eines Sachverständigen hätte feststellen können (ständige Rechtsprechung, z. B. BGH DAR 54, 14; OLG Koblenz NJW-RR 92, 1145; OLG Saarbrücken ZfS 94, 245).
Der Umstand, dass ein Kraftfahrzeug als gebraucht verkauft wird, rechtfertigt für sich allein nach ständiger Rechtsprechung nicht die Annahme eines stillschweigenden Haftungsausschlusses. Auch bei älteren Fahrzeugen mit mehreren Vorbesitzern bedarf es im allgemeinen einer ausdrücklichen Haftungsbeschränkung. Eine stillschweigende Freizeichnung hat die Rechtsprechung nur in Sonderfällen angenommen, vorwiegend zu Lasten von gewerblichen Händlern, z. B. dann, wenn beim Neuwagenkauf vom Käufer das alte Fahrzeug in Zahlung gegeben wird (BGH NJW 82, 1700), dann wird der private Altwageneigentümer so behandelt, als habe er unter Sachmängelhaftungsausschluss verkauft.
Es hat zwar nicht direkt etwas mit dem Fall zu tun aber auch sehr informativ!
Um mal die Rechtslage mit dem "Bastlerfahrzeug" klar zu stellen ! Dies triff aber nur auf den Verkauf durch einen Händler zu!
"Bastlerfahrzeug" kein Freibrief für Gebrauchtwagenhändler!
Bezeichnung eines Gebrauchtfahrzeugs als "Bastlerfahrzeug": unzulässige Beschränkung der Sachmangelrechte
Seit dem 1. Januar 2002 haften Kfz-Händler dem Verbraucher für Mängel eines verkauften Gebrauchten. Vom Gesetz her beträgt die Haftung zwei Jahre, die Frist darf jedoch vertraglich auf ein Jahr verkürzt werden. Diese Möglichkeit nutzen die meisten Händler, so dass üblicherweise ein Jahr Sachmängelhaftung für gebrauchte Fahrzeuge besteht. Nicht umfasst von dieser Haftung sind lediglich klassische Verschleißmängel, mit denen entsprechend des Fahrzeugalters und der Laufleistung regelmäßig zu rechnen ist (z.B. Bremsbeläge).
Viele Händler versuchen, dieser Haftung zu entgehen, indem sie (oft noch relativ neue) Gebraucht-Fahrzeuge im Kaufvertrag als mangelhaft bezeichnen durch Beschreibungen wie "Fehler in allen Teilen", "Schrottfahrzeug", "zum Ausschlachten" oder "Bastlerfahrzeug". Damit soll bei späteren Mängel-Streitigkeiten dargelegt werden, dass der Käufer bei Unterzeichnung des Kaufvertrages um die Fehlerhaftigkeit des Fahrzeuges wusste und daher keine Mängelrechte geltend machen kann.
Dieser Vorgehensweise hat nun das Amtsgericht Marsberg (Az. 1 C 143/02; veröffentlicht in der Juristischen Datenbank des ADAC "ADAJUR" DokNr. 53086) einen Riegel vorgeschoben und im Falle eines "Bastlerfahrzeuges" entschieden, dass es sich bei einer solchen Formulierung um eine unzulässige Verminderung der Verbraucherrechte handelt. Dies insbesondere vor dem Hintergrund, dass das Fahrzeug noch durch den TÜV gebracht werden sollte. Denn dadurch wird klar, dass noch für längere Zeit der Einsatz im Straßenverkehr geplant war.
Urteil des Amtsgerichts Marsberg, Az. 1 C 143/02; Veröffentlicht in der Juristischen Datenbank des ADAC "ADAJUR" DokNr. 53086
@Cult-GTI
Also, ihr habt ja quasi einen "mündlichen" Vertrag. Du berufst dich einfach darauf, dass du ihm beim Verkauf ja mündlich gesagt hattest, das du unter ausschluss der Sachmängelhaftung verkauft hast. Hast du ihm doch gesagt, gelle ? !!!
Nunja, nun soll er doch mal das Gegenteil beweisen, er hat ja keinen Vertrag. So steht nun Aussage gegen Aussage. Ich glaube nicht, das er es auf einen Rechtsstreit ankommen lassen würde. Nicht wegen 400,- EUR zumal die ganze Geschichte ja sowieso mehr als schwierig zu beweisen wäre.
Grundsätzlich: Wenn du nichts genaueres Formuliert hast, hast du einen normalen verkauf eines privaten KFZ getätigt. Niemand wird von dir erwarten, dass du irgendwelche Gewähr gibst.
Lass ihn erst mal mit seiner schriftlichen Zahlungsaufforderung antanzen. Dann schreibst du zurück das du ja mündlich sich sachmängelhaftung ausgeschlossen hattest (s.o.) und dass du demnach nichts bezahlen wirst. Zur Not soll er dir das Gegenteil beweisen. Er wird es nicht können und deshalb die ganze Sache bei sich bewenden lassen und die 400,-EUR selbst bezahlen.
(Zumal er von dir sowieso nicht erwarten kann das du diese Rechnung bezahlst. Wenn man es genau nimmt hätte er dich erstmal auf den defekt aufmerksam machen müssen. Du hättest dann zwischen Wandlung, Nachbesserung oder Minderung entschieden. Er kann nicht einfach losziehen und was reparieren lassen und von dir das Geld verlangen.
Also: Cool bleiben, lass ihn erst mal machen, er hat eigentlich nicht die geringste Chance irgend einen Anspruch geltend zu machen.
Gruss Philipp
Vielleicht kannst Du hier ja mal schreiben wie es ausging.... würde mich ja mal interessieren
Gruß
Stefan
Was ich noch vergessen habe...
Nach dem Gesetz der Sachmängelhaftung ist es so, das in den ersten sechs Monaten nach Kauf der Verkäufer beweisen muß, das der Schaden beim Kauf noch nicht bestand. Danach muß der Käufer beweisen das der Schaden schon beim Kauf bestand! Das ist selbst bei Fahrzeugen so, die beim Händler gekauft wurden!
Dann soll Dir der Käufer mal nachweisen, das der Schaden schon beim verkauf des Fahrzeugs bestand!
Viel Glück
Stefan
Zitat:
Das ist selbst bei Fahrzeugen so, die beim Händler gekauft wurden!
Korrektur: Das ist NUR bei Fahrzeugen so, die beim Händler gekauft wurden!