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Privathaftpflichtschaden wird im Kostenvoranschlag als "Unfallschaden" definiert - Richtig?
Hallo Leute,
also folgende situation:
Habe mein habe mein Werkzeugkoffer auf meinem Kofferraum geholt. Nach dem überqueren der Strasse
zu meiner Wohnung, habe ich versehentlich mein Werkzeugkoffer an einen parkenden Auto gestossen.
Habe mich natürlich sofort beim Nachbaren gemeldet. Er holte ein Angebot ein, wo drinne steht "Unfallschaden" .
Das klingt für mich als ein Schaden das durch zwei Autos verursacht wurde???! Bei meiner versicherung
streitet man sowieso ob es dir KFZ-Haftplicht bezahlt oder Privathaftpflicht. Habe den Kostenvoranschlag noch nicht eingereicht.
FRAGE:
Soll ich den Kostenvoranschlag neu definieren lassen... als "Schaden" ,"Stoßschaden" oder sowas ...
oder ist das mit der definition "Unfallschaden" schon ok???
Liebe Grüße
Helmut
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11 Antworten
Hallo,
Ich würde den Schaden bei der Privathaftpflichtversicherung einreichen da du den
Schaden als Fussgänger verursacht hast und nicht als Autofahrer.
Dafür hat man doch eine Privathaftpflicht.
Und auch nicht erwähnen das du ein Teil aus deinem Wagen gehlolt hast.
Seelze 01
Danke Seelze 01,
ja ich habe es bei Beiden eingereicht (gleicher Versicherer)... Meine Frage ist... ist die definizion "Unfallschaden" nicht
etwas unglücklich? ... klingt nach Verkehrsunfallschaden für mich?
Danke nochmal
helmut
Der springende Punkt ist hier folgender:
-> Be und Entladevorgänge als Fahrer, Besitzer oder Halter des Fahrzeuges gehören zur Kfz Versicherung.
Es kommt also drauf an, wann du das Fahrzeugs vom Nachbarn beschädigt hast.
Wäre das Fahrzeug von deinem Nachbarn neben deinem geparkt und der Schaden wäre beim Entladen vom Kofferraum entstanden, so wäre es ein Schaden für die Kfz Haftpflicht.
In deinem Fall hast du aber vorher noch die Straße überquert und es besteht kein ursächlicher Zusammenhand zwischen dem Entladevorgang und dem berühren vom Auto.
Somit ein Fall für die private Haftpflicht.
Warum muß der Begriff "Unfallschaden" unbedingt mit Verkehr etwas zu tun haben ???
Es gibt auch Arbeitsunfälle ohne Verkehrsmittel.
Je nach KFZ Alter und Schadenhöhe wird ggf noch ein Gutachter sich den Schaden ansehen.
Danke LillyLyn!
Danke Corsadiesel!
Damit kann ich erstmal was anfangen...
Wenn noch irgend jemand noch erfahrungsberichte hat... Gerne!
Ein Unfallschaden ist ein Schaden, der durch eine mit einer gewissen Plötzlichkeit eintretende äußere Einwirkung Entstanden ist (oder so ähnlich), und diese Definition ist bezogen auf den beschädigten PKW erfüllt.
Der Eigentümer hat (je nach Umfang des Schadens und Art der vorgesehenen Reparatur) da auch Anspruch auf den Ersatz der merkantilen Wertminderung. Allerdings wird er da Probleme mit der Umsetzung bekommen, weil die durch einen Kostenvoranschlag nicht zu belegen ist.
Jedenfalls muss er den Schaden beim Wiederverkauf nach den gleichen Regeln angeben, als ob er durch ein anderes Fahrzeug verursacht wurde.
Welche Versicherung nun von Seiten des Schädigers greift ist eine völlig unabhängige Fragestellung. Ich persönlich würde dazu tendieren, dass der Entladevorgang bereits abgeschlossen war (immerhin wurde ja zwischendurch noch eine Straße überquert) und deswegen die PHV greift. Wäre ich der Verursacher, würde ich jedenfalls genau so argumentieren, um nicht in der Kfz-Haftpflicht einen Rabattverlust zu erleiden
So werde ich es dann mal schreiben:
Habe mein Werkzeugkoffer aus meinem Kofferraum geholt.
Beim Rückweg in meine Wohnung habe ich einen anderen PKW, an der gegenüberliegenden Straße, an der Stoßstange-Vorne-Links mit meinem Werkzeugkoffer versehentlich angestoßen. Weiß jetzt nicht ob es KFZ-Haftpflicht oder Privathaftpflicht ist!? Bitte ggf. Kraftfahrtversicherungnr. "xxxxxxxx" (xx-xx 888) verwenden!
Erklärung:
Da ich es schon telefonisch angesprochen hatte, muss ich wohl das mit dem Kofferraum erklären - wurde im System notiert -.-
Zitat:
Original geschrieben von hk_do
Ein Unfallschaden ist ein Schaden, der durch eine mit einer gewissen Plötzlichkeit eintretende äußere Einwirkung Entstanden ist (oder so ähnlich), und diese Definition ist bezogen auf den beschädigten PKW erfüllt.
Der Eigentümer hat (je nach Umfang des Schadens und Art der vorgesehenen Reparatur) da auch Anspruch auf den Ersatz der merkantilen Wertminderung. Allerdings wird er da Probleme mit der Umsetzung bekommen, weil die durch einen Kostenvoranschlag nicht zu belegen ist.
Jedenfalls muss er den Schaden beim Wiederverkauf nach den gleichen Regeln angeben, als ob er durch ein anderes Fahrzeug verursacht wurde.
Welche Versicherung nun von Seiten des Schädigers greift ist eine völlig unabhängige Fragestellung. Ich persönlich würde dazu tendieren, dass der Entladevorgang bereits abgeschlossen war (immerhin wurde ja zwischendurch noch eine Straße überquert) und deswegen die PHV greift. Wäre ich der Verursacher, würde ich jedenfalls genau so argumentieren, um nicht in der Kfz-Haftpflicht einen Rabattverlust zu erleiden
Merkantiler Wertverlust wird nicht zwingend fällig, Alter und Laufleistung spielen da ne gravierende Rolle. Und bei nem Bagatellschaden kannst du die auch stecken lassen
Wenn da tatsächlich nur die Stoßfängerverkleidung betroffen ist, klingt das eher nicht nach Wertminderung:
Entweder ist es nur ein Lackschaden (geringe Schadenshöhe), oder das Teil wird einfach komplett getauscht (keine Wertminderung).
Dahinter liegende Strukturen wird man wohl mit einem Werkzeugkoffer nicht beschädigen.
Zitat:
Original geschrieben von hk_do
Wenn da tatsächlich nur die Stoßfängerverkleidung betroffen ist, klingt das eher nicht nach Wertminderung:
Entweder ist es nur ein Lackschaden (geringe Schadenshöhe), oder das Teil wird einfach komplett getauscht (keine Wertminderung).
Dahinter liegende Strukturen wird man wohl mit einem Werkzeugkoffer nicht beschädigen.
Das ist juristisch nicht korrekt und lediglich die Argumentation der Versicherer. Auch wenn es nur ein Anbauteil ist, dass man komplett Tauschen kann kommt eine Wertminderung in betracht, da es später trotzdem als unfallwagen verkauft werden muss. Die anderen Merkmale müssen aber für eine Wertminderung sprechen ( Alter, Laufleistung und Schadenshöhe)
ja, das Thema ist komplexer als man es hier ausbreiten könnte.....
Letztlich aber ohnehin akademisch, da der Geschädigte ja offensichtlich kein Gutachten hat erstellen lassen und damit eine eventuelle Wertminderung ohnehin nicht nachweisen kann.