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probefahrt privatkauf ... wenn was passiert?
also da ich mein kfz los werden will und sicherlich bald auch jemand eine probefahrt machen will hab ich ma nä frage was is denn wenn der oda die jenige irgendwo gegenfährt oda so? ich mein passieren kann ja imma mal was aba wie schauts mit der vers. aus? würde dann meine kfz haftpflicht zahlen (wodurch ich ja höher gestuft werde) oda nä hausrat vom anderen? (sofern überhaupt vorhanden)
vielleicht gibs da besondere regelungen weil ich auch angegeben hab das außer mir kein anderer das auto fährt
okay danke schon mal
gruß
souls-war
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25 Antworten
Hi,
da du zu dem Zeitpunkt noch Eigentümer und Versicherungsnehmer bist, haftest natürlich du, bzw. deine Kfz-Haftpflicht.
Folglich wird auch gestuft.
Einzelfahrer macht genauso Probleme - das kann teuer für dich werden (Vertragsstrafe etc..)
--> vorrübergehend stillegen
--> zur Probefahrt soll jeder seine eigenen Kurzzeitkennzeichen mtbringen
Grüße
Schreddi
Zitat:
Original geschrieben von Schreddi
Hi,
da du zu dem Zeitpunkt noch Eigentümer und Versicherungsnehmer bist, haftest natürlich du, bzw. deine Kfz-Haftpflicht.
Folglich wird auch gestuft.
Einzelfahrer macht genauso Probleme - das kann teuer für dich werden (Vertragsstrafe etc..)
--> vorrübergehend stillegen
--> zur Probefahrt soll jeder seine eigenen Kurzzeitkennzeichen mtbringen
Grüße
Schreddi
Moin!
Das Wort Vertragsstrafe ist in diesem Zusammenhang unpassend, denn eine solche gibt es NICHT.... Das einzige was in diesem Fall, wenn du Einzelfahrer mit deinem VR vereinbart hast, passieren kanns, dass dir rückwirkend der Rabatt, welcher dir für den Einzelfahrer-Tarif eingeräumt wurde, aus deinem Vertrag entnommen wird.... Somit müsstest du ein wenig nachzahlen, und zwar die erhöhte Differenz zum `normalen Tarif` ohne Einzelfahrer-Rabatt!
Gruss,
Mfg MICHA
bei mir sitzt der potentielle Käufer meines Autos während der Probefahrt auf dem Beifahrersitz
wenn er mir vorab den von mir gewünschten Kaufpreis in bar aushändigt, dann darf er selber ans Steuer – nachdem er mir seinen Führerschein gezeigt hat und ich zu der Überzeugung gekommen bin, daß er nicht besoffen oder bekifft ist
nun gut aba ich denke ma darauf werden sich die wenigsten einlassen nur aufen beifahrer sitz zu bleiben weil wer kauft schon ein auto ohne es mal gefahren zu haben zumal ich ja kein händler bin o.ä. .. das mit dem führerschein und der tauglichkeit ist ja soweit auch bekannt
aba noch was... darf ich jemand der von weiter wech kommt und mein kennzeichen somit nicht nutzen darf einfach so nach dem kauf losfahren lassen oder muß der jenige nocheinmal mit seine eigenen neuen kennzeichen wiederkommen? und was passiert eigentlich mit den alten kennzeichen darf man die auch behalten? ^^
Zitat:
Original geschrieben von souls-war
nun gut aba ich denke ma darauf werden sich die wenigsten einlassen nur aufen beifahrer sitz zu bleiben weil wer kauft schon ein auto ohne es mal gefahren zu haben zumal ich ja kein händler bin o.ä. .. das mit dem führerschein und der tauglichkeit ist ja soweit auch bekannt
aba noch was... darf ich jemand der von weiter wech kommt und mein kennzeichen somit nicht nutzen darf einfach so nach dem kauf losfahren lassen oder muß der jenige nocheinmal mit seine eigenen neuen kennzeichen wiederkommen? und was passiert eigentlich mit den alten kennzeichen darf man die auch behalten? ^^
Entweder hast du die Möglichkeit den Wagen abgemeldet zu verkaufen... Somit muss der potenzielle Käufer den Wagen mit den roten Nummern ( Kurzzeitkennzeichen ) abholen....
Die andere Alternative wäre, dass du den Wagen angemeldet verkaufst und du im Kaufvertrag mit dem Käufer vereinbarst, dass er den Wagen innerhalb der nächsten 2 Tage abmeldet und dir die Abmeldebescheinigung zukommen lässt.
Gruss,
Mfg MICHA
P.S.: Der neue Käufer darf deine Kennzeichen nutzen, wenn du damit einverstanden bist!
Zum Thema Vertragsstrafe und nachträglicher Rabattabzug:
Zum einen gibt es eine Vertragsstrafe, vielleicht nicht bei jeder Vers. aber bei fast allen.
Jedoch haben die meisten Vers. eine Klausel in ihrem Vertrag das bei Probefahrten der Einzelfahrernachlass bestehen bleibt! Genau das selbe gilt auch für Werkstattmitarbeiter die das Fzg. auf dem Hof bewegen bzw. zur Probefahrt unterwegs sind.
Selbst deine Vers. diese Klasuel nicht hat, gehe ich strak davon aus das keine Gesellschaft in diesem speziellen Fall den Kunden "bestraft". Ausserdem ist bei allen sog. "Weichentarifmerkmalen" jeweils auch ein Notfall/Sonderfall berücksichtigt, sonst müsste ja wenn der Fahrer sich das Bein bricht er mit nem Gips zum Arzt fahren, während der zwar nicht berechtigte aber gesunde Sohn daneben sitz....
Dein SFR geht allerdings im Schaden aufjeden Fall vor die Hunde...am besten ne schriftl. Vereinbarung treffen in der der potentielle Käufer sich verpflichtet den Schaden(bzw. Mehrprämie)zu übernehmen
Genau so.
Wenn ich gegen den Vertrag verstoße habe ich natürlich grundsätzlich mit einer Strafe zu rechnen - inwiefern die tatsächlich gefordert wird ist ne ganz andre Geschichte.
Grüße
Schreddi
Zitat:
Original geschrieben von mfg22m
Die andere Alternative wäre, dass du den Wagen angemeldet verkaufst und du im Kaufvertrag mit dem Käufer vereinbarst, dass er den Wagen innerhalb der nächsten 2 Tage abmeldet und dir die Abmeldebescheinigung zukommen lässt.
...und am besten die Uhrzeit der Übergabe mit in den Vertrag nehmen, wegen evtl. Knöllchen oder sonstigen Übertretungen der StVO des Käufers...
@Ripper
Super Tip!
Du hast noch nicht so viele Fahzeuge verkauft, gell?
~
Fremdschäden zahlt Deine Versicherung, den Eigenschaden deine Vollkasko.
Vor Verkaufsbeginn mit der Versicherung sprechen und Bestätigung der Anmeldung dritter Fahrer schriftlich einholen.
Für die Rückstufung und die Eigenschäden haftet der Kaufinteressent sofern der Unfall von ihm verschuldet wurde.
Weder seine Kfz-Versicherung noch seine Privathaftpflicht kommt dafür auf.
Insofern empfiehlt es sich einen entsprechenden Schriftsatz vorzuhalten mit dem dies vor Beginn der Probefahrt festgehalten und unterschrieben wird.
Ganz Vorsichtige fahren den Wagen bei der Probefahrt selber.
Der Interessent kann ja sagen welche Fahrsituationen er erleben möchte.
Am Schluß kann man den persönlichen Eindruck auf einem großen Parkplatz gestatten. Einseitig ziehende Bremsen, hackelige Gänge kann man da auch erfahren.
Zitat:
Original geschrieben von Schreddi
Genau so.
Wenn ich gegen den Vertrag verstoße habe ich natürlich grundsätzlich mit einer Strafe zu rechnen - inwiefern die tatsächlich gefordert wird ist ne ganz andre Geschichte.
Grüße
Schreddi
Meiner Meinung nach ist eine Vertragsstrafe etwas anderes. Am Beispiel eines Werklieferungsvertrages: Partner A liefert nicht rechtzeitig an Partner B, im Vertrag vereinbarte Strafe von beispielsweise 10.000 €
Wenn man beim KFZ-Versicherungsvertrag Rabatte eingerämt bekommt, aufgrund zum Beispiel Einzelfahrer, und lässt jedoch doch regelmässig fremde Personen dass Fahrzeig nutzen, bekommt man keine Strafe, sondern es wird lediglich der Rabatt, der nunmehr dem Versicherungsnehmer nicht mehr gewährt werden kann, aus dem Vertrag herausgenommen, und er muss rückwirkend die höhere Prämie zahlen...
Das ist aber KEINE Vertragsstrafe!
Gruss,
Mfg MICHA
Zitat:
(2) Wurde der Beitrag auf Grund vorsätzlich falscher Angaben des
Versicherungsnehmers zu günstig berechnet, wird er rückwirkend
nach den tatsächlich vorliegenden gefahrerheblichen Umständen
berechnet. Zusätzlich wird eine Vertragsstrafe in Höhe eines Versicherungsbeitrags
für die laufende Versicherungsperiode erhoben,
die nach den tatsächlich vorliegenden gefahrerheblichen Umständen
berechnet wird und sofort fällig ist. Der Versicherer verzichtet
auf seine Rechte nach §§ 16 bis 22 VVG.
Was ist das dann?
Vertragsstrafe?
Zitat ist aus §13d Abs. 2 (Folgen einer Anzeigepflichtsverletzung) der Tarifbestimmungen meiner Versicherung.
Grüße
Schreddi
Zitat:
Original geschrieben von mfg22m
Wenn man beim KFZ-Versicherungsvertrag Rabatte eingerämt bekommt, aufgrund zum Beispiel Einzelfahrer, und lässt jedoch doch regelmässig fremde Personen dass Fahrzeig nutzen, bekommt man keine Strafe, sondern es wird lediglich der Rabatt, der nunmehr dem Versicherungsnehmer nicht mehr gewährt werden kann, aus dem Vertrag herausgenommen, und er muss rückwirkend die höhere Prämie zahlen
Bei Versicherungen wird das Risiko preislich bewertet (=tarifiert).
Der Ausdruck Rabatt wird häufig verwendet ist aber falsch.
Wird das Risiko falsch dargestellt, so begründet das regelmäßig ein Leistungsverweigerungsrecht der Versicherung!
Bei der Kfz-Haftpflicht verbietet der Gesetzgeber das.
Ohne Vertragsstrafen würde jeder falsche Angaben machen, da er kein Risiko einer verschlechterung hätte.
Im schlimmsten Falle müsste nachzahlen, was er vorher gespart hätte.
Es ist also gut, dass es Vertragsstrafen gibt und die auch verhängt werden.
hmm okay ^^ und ja ich verkaufe zum ersten mal ein auto deshalb hab ich eigentlich auch überhaupt kein plan davon .. aba da ihr ja hier alle so fleißig schreibt (thx) kann mir ma noch einer sagen ob ich das auto dann selber abmelden muß oda ob das automatisch bei der umschreibung vom käufer passiert? wenn ja dann muß mir der käufer doch bestimmt irgendwas zu schiken stimms?
gruß
souls-war
Wurde sieben Beiträge weiter oben gesagt.
In den Kaufvertrag mit aufnehmen, dass Käufer innerhalb von 2 Tagen abmeldet. Übergabeuhrzeit mit reinschreiben. Fertig.
Grüßle
~
PS. gibts bei euch kein "er" am Wortende? Und Kommata?? Wär etwas übersichtlicher...