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Probefahrt/Überführungsfahrt Bus mit CE?

Themenstarteram 21. September 2009 um 9:44

Hallo zusammen

 

auf arbeit haben sie mir eröffnet das ich mit meinem führerschein CE erstausstellung 2004 keinen bus zu Probefahrt fahren dürfte? ist das an dem oder nicht.?habe schon einige leute gefragt nur weiß keiner was wirklich genaues. könnt ihr vielleicht helfen und das wenn möglich mit einem gesetzestext.

gibt wohl bei älteren führerscheinen den zusatz 172 da geht es wohl. den hab ich aber nicht.

 

vielen dank im vorraus

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8 Antworten

Zitat:

Original geschrieben von chrisyg

Hallo zusammen

auf arbeit haben sie mir eröffnet das ich mit meinem führerschein CE erstausstellung 2004 keinen bus zu Probefahrt fahren dürfte? ist das an dem oder nicht.?habe schon einige leute gefragt nur weiß keiner was wirklich genaues. könnt ihr vielleicht helfen und das wenn möglich mit einem gesetzestext.

gibt wohl bei älteren führerscheinen den zusatz 172 da geht es wohl. den hab ich aber nicht.

vielen dank im vorraus

Hallo,ohne Zusatz 172 darfst du keinen Bus fahren ausgen. auf Privatgelände.

Werkstattpersonal darf im Rahmen einer Probefahrt vor bzw.nach erfolgter Rep.Probefahrten durchführen.Dies gilt aber nicht für Privatprobefahrten zum Zwecke des Erwerbes etc.

Gruß

Das wär für mich auch mal interessant, ob ich mit Klasse C Busse auf Probefahrt nehmen kann...In einer NFZ Werkstatt ein klarer Vorteil, wenn mal es nicht nur auf dem Hof darf...

Themenstarteram 22. September 2009 um 7:38

Zitat:

Original geschrieben von gwiazda

Hallo,ohne Zusatz 172 darfst du keinen Bus fahren ausgen. auf Privatgelände.

Werkstattpersonal darf im Rahmen einer Probefahrt vor bzw.nach erfolgter Rep.Probefahrten durchführen.Dies gilt aber nicht für Privatprobefahrten zum Zwecke des Erwerbes etc.

Gruß

hallo gwiazda

 

also würde es für mich bedeuten ich dürfte fahren, da ich in einem nfzbetrieb arbeite, und da es eh nur zur probefahrt bzw über führungsfahrt zum kunde gebraucht wird??? hast du da vll einen gesetzestext dazu oder sowas in der art? und wie ist es mit einer person bei probefahrt die mitzunehmen zb einen mit diagnosegerät bzw der hinten am motor/getriebe/achse was lauschen soll?

aber wie gesagt alles nur für die werkstatt!

Zitat:

Original geschrieben von chrisyg

Zitat:

Original geschrieben von gwiazda

Hallo,ohne Zusatz 172 darfst du keinen Bus fahren ausgen. auf Privatgelände.

Werkstattpersonal darf im Rahmen einer Probefahrt vor bzw.nach erfolgter Rep.Probefahrten durchführen.Dies gilt aber nicht für Privatprobefahrten zum Zwecke des Erwerbes etc.

Gruß

hallo gwiazda

also würde es für mich bedeuten ich dürfte fahren, da ich in einem nfzbetrieb arbeite, und da es eh nur zur probefahrt bzw über führungsfahrt zum kunde gebraucht wird??? hast du da vll einen gesetzestext dazu oder sowas in der art? und wie ist es mit einer person bei probefahrt die mitzunehmen zb einen mit diagnosegerät bzw der hinten am motor/getriebe/achse was lauschen soll?

aber wie gesagt alles nur für die werkstatt!

FeV §6 Abs.4 sagt:FE der KLassen C,C1 CEoder C1E berechtigen im Inland auch zum Führen von Kraftomnibussen-ggf.mit Anhänger-mit einer entsprechenden zul.Gesamtmasse und ohne Fahrgäste,wenn die Fahrten lediglich zur Überprüfung des techn.Zustandes des Fahrzeuges oder zur Überführung an einen anderen Ort dienen.

Ist die Fahrerlaubnis vor dem 1.1.1999 erteilt worden dann darf man den leeren Bus auch zum Spaß durch die Gegend fahren.Diese vor dem 1.1.1999 ausgestellten Führerscheine bekommen bei der Umstellung auf das Kartenformat den Zusatz 172 Nach Rücksprache mit der örtl.FE-Stelle beziehen sich diese Probefahrten auf das Werkstattpersonal das den Bus zur Rep.hat.Man will dadurch vermeiden das sog.Spaßfahrten als Probefahrt deklariert werden.Am besten hälst du Rücksprache mit deiner zuständigen FE-Stelle und lässt dir die Antwort schriftlich geben.

Gruß

Themenstarteram 24. September 2009 um 7:17

vielen dank für die auskunft. hilft mir weiter.  

Zitat:

Original geschrieben von gwiazda

Zitat:

Original geschrieben von chrisyg

 

hallo gwiazda

also würde es für mich bedeuten ich dürfte fahren, da ich in einem nfzbetrieb arbeite, und da es eh nur zur probefahrt bzw über führungsfahrt zum kunde gebraucht wird??? hast du da vll einen gesetzestext dazu oder sowas in der art? und wie ist es mit einer person bei probefahrt die mitzunehmen zb einen mit diagnosegerät bzw der hinten am motor/getriebe/achse was lauschen soll?

aber wie gesagt alles nur für die werkstatt!

FeV §6 Abs.4 sagt:FE der KLassen C,C1 CEoder C1E berechtigen im Inland auch zum Führen von Kraftomnibussen-ggf.mit Anhänger-mit einer entsprechenden zul.Gesamtmasse und ohne Fahrgäste,wenn die Fahrten lediglich zur Überprüfung des techn.Zustandes des Fahrzeuges oder zur Überführung an einen anderen Ort dienen.

Ist die Fahrerlaubnis vor dem 1.1.1999 erteilt worden dann darf man den leeren Bus auch zum Spaß durch die Gegend fahren.Diese vor dem 1.1.1999 ausgestellten Führerscheine bekommen bei der Umstellung auf das Kartenformat den Zusatz 172 Nach Rücksprache mit der örtl.FE-Stelle beziehen sich diese Probefahrten auf das Werkstattpersonal das den Bus zur Rep.hat.Man will dadurch vermeiden das sog.Spaßfahrten als Probefahrt deklariert werden.Am besten hälst du Rücksprache mit deiner zuständigen FE-Stelle und lässt dir die Antwort schriftlich geben.

Gruß

Achtung Änderung:Der Nachsatz im §6 der FeV ....oder zur Überführung an einen anderen Ort dienen

ist ersatzlos gestrichen.

Gruß

Hier zum Abschluss nochmal folgendes:

"nach §6 (4) Fahrerlaubnisverordnung (FeV) dürfen Sie als Inhaber der Klasse C,C1, CE oder C1E im Inland Kraftomnibusse mit einer entsprechenden zulässigen Gesamtmasse und ohne Fahrgäste führen, wenn die Fahrten lediglich zur Überprüfung des technischen Zustands des Fahrzeugs dient.

Eine Auflage im Führerschein ist nicht erforderlich.

Bei einem Tausch eines alten Führerscheins in den Kartenführerschein haben Inhaber der alten Klasse 3 die Auflage 172 erhalten. "

Obiges schrieb mir der heimatliche Landesbetrieb Verkehr...

wenn es noch einem helfen sollte...

Zum Thema Änderung der

Fahrerlaubnisverordnung

Bisher durften Inhaber der Fahrerlaubnisklassen

C1, C1E, C und CE auch leere Omnibusse der entsprechenden zulässigen Gesamtmasse führen, 50- fern die Fahrten lediglich zur Überprüfung des technischen Zustandes oder Überführung an einen anderen Ort dienten. Aufgrund EU-rechtlicher Vorgaben wurde jetzt mit Wirkung vom 1.2. 2005 der§ 6 die FahrerlaubnIsverordnung geändert. Seit Anfang Februar ist die Möglichkeit der Überführung an einen anderen Ort aus dem Absatz -4 des Paragraphen gestrichen. Die Fahrerlaubnisverordnung ist ein sehr komplexes und auch kompliziertes Werk, so dass wir Ihnen hier nur die relevanten Konsequenzen und die Ausnahmen schildern möchten: Wer heute noch den alten Führerschein (grau oder rosa) mit den Klassen 2 oder 3 besitzt, darf auch weiterhin leere Omnibusse überführen,

Wer einen alten Führerschein auf das neue Scheckkartenformat umschreiben ließ und in der Spalte 12 der Klasse C1 und C die schlüsselnummern 171,172 eingetragen hat, darf ebenfalls weiterhin leere Omnibusse überführen.

Wer seinen Führerschein zwischen dem 1.1.1999 und dem 31.01.2005 erteilt bekam. darf nach den neuen Vorgaben keine leere Omnibusse mehr überführen. Wir empfehlen allen betroffenen Personen bei den zuständigen FührerscheinsteIlen eine Ausnahmegenehmigung zu beantragen und auf die Besitzstandswahrung zu verweisen.

Wer seine Fahrerlaubnis der Klasse C1, C, C1E oder CE nach dem 1.2.2005 erteilt bekam, darf Omnibusse nur überführen, wenn er zusätzlich auch im Besitz der Fahrerlaubnisklasse D, D1, D1 E oder auch DE ist. Grundsätzlich ist die Erlaubnis Omnibusse ohne Fahrgäste zu überführen auf Fahrten im Inland beschränkt.

Die Fahrten zur Überprüfung des technischen Zustands eines entsprechenden Omnibusses sind auch weiterhin allen Inhabern der Führerscheinklassen Cl, C1E. C und CE erlaubt.

Wer ohne gültige Fahrerlaubnis fährt. wird nach § 21 StVG mit Haft oder Geldstrafe bestraft. Auch wer eine Fahrt ohne gültige Fahrerlaubnisanordnet, macht sich strafbar.

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