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Problem mit Falschparkern

Themenstarteram 28. Juni 2006 um 9:40

Guten Tag,

Ich habe ein kleines Stadthaus mit einem kleinen Tor und einem sehr großen und hohen Tor welches sich nach aussen (!!) öffnen lässt.

Nun habe ich natürlich diese Hinweisschilder "Einfahrt Freihalten" aufgehängt. Nur kümmern sich manche Leute einfach nicht darum.

Was kann ich machen?

Wie sähe es Haftungstechnisch aus, wenn ich, weil ich ja nicht wüsste dass dort jemand parkt, das Tor öffnen wollte und einen Schaden machen würde?

Ich habe schon mal gegooglt und dabei gefunden, dass abschleppen lassen ja nicht so einfach ist.

Vielen Dank für Ihre Aufmerksamkeit.

Gruß.

Axl.

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17 Antworten

Vereinfacht dargestellt haftet grundsätzlich nach § 823 BGB jeder, der ein Recht (z.B. Eigentum) eines anderen verletzt. Der zu ersetzende Schaden richtet sich dann nach § 249 BGB, wobei sich der Geschädigte ggf. nach § 254 BGB ein MItverschulden anrechnen lassen muss, dass individuell zu berechnen wäre.

Abschleppen ist ne ganz einfache Sache....für die die ihr Handwerk verstehen. :D

Aber da Du das Unternehmen wohl beauftragst, hast Du auch die Kosten zu tragen. Musst halt nur zu sehen, dass Du die vom Falschparker zurück bekommst.

Falsches Forum!

Keine Versicherungsfrage, daher bitte verschieben.

Zitat:

Original geschrieben von madcruiser

Falsches Forum!

Keine Versicherungsfrage, daher bitte verschieben.

Ich denke, dass es Axl0815 wohl um die Privathaftpflicht geht, bzw. ob diese den Schaden bezahlt, wenn er das Tor öffnet und dabei ein draussen abgestelltes Fahrzeug beschädigt.

Themenstarteram 28. Juni 2006 um 11:30

Falsch

 

Ja, kann schon sein, dass es hier nicht 100%ig hineinpasst. Aber wenn sich ein Forum mit rechtlichen und versicherungtechnischen Fragen auskennt dann dieses hier.

Das dachte ich jedenfalls.

Gruß.

Axl.

Wenn du mit dem Tor ein Kfz beschädigst, dann mußt du für den Schaden aufkommen. Du hast, weil einer falsch parkt, nicht das Recht, das Auto zu beschädigen. Das gilt sowohl für dein "inoffizielles" Schild, als auch wenn dort ein Halten-Verboten Schlid nach STVO wäre.

Du kannst ja mal bei deiner Stadt nachfragen, ob diese dort ein solches "Halten-Verboten" Schild hinmacht (haben vielleicht Nachbarn das selbe Problem? Würde evtl die Chance für ein solches Schild erhöhen). Dann würde der Falschparker zumindest die Chance auf ein Knöllchen haben.

Ansonsten ist es mit dem Abschleppen, wie die Vorschreiber schon ausgeführt haben. Den Abschlepper müßtest du zuerst bezahlen.

1. Haftpflichfrage

Wenn Du das Tor öffnest ohne Dich zu vergewissern das dabei niemand zu schaden kommen kann, oder jemandes Eigentum beschädigt wird, handelst Du fahrlässig. Deine Versicherung wird eine Kostenübenahme ablehnen.

2. Abschleppen

Ich gehe davon aus, dass vor dem Tor öffentlicher Verkehsweg ist. Eine Privatperson ist nicht berechtigt ein Fahrzeug von öffentichem Gelände (Straße / Fußweg) abschleppen zu lassen. Egal wie sehr ein Falschparker Dich behindert, im Halteverbot steht o.ä. Für den ruhenden Verkehr auf öffentlichen Verkehrswegen ist das Ordnungsamt der Stadt oder Gemeinde zuständig, und nur die dürfen abschleppen lassen. (In Ausnahmefällen auch die Polizei).

Du musst also das Ordnungsamt anrufen, und bitten das jemand vorbeikommt.

Aber auch dann heißt das noch nicht das zwangsläufig abgeschleppt wird. Es gilt die Kostenfaktoren abzuwägen.

Wenn Du z.B. Dein Auto brauchst um zum nächsten Geldautomaten zu fahren weil Du für abends noch Gelb brauchst, ist es günstiger, Du erledigst diesen Weg mit einer Taxe, als das das behindernde fahrzeug abgeschleppt wird.

Die Taxenkosten sind dann vom Falschparker einzufordern.

Geht es jedoch z.B. um eine Urlaubsfahrt, und man würde ein Fähre nicht rechtzeitig erreichen können, ist das Abschleppen billiger. Diese Kostenabwägung trifft die Politesse.

Abschleppen lassen kann man als Privatperson nur von seinem Privatgelände, und das nur gegen Bezahlung, meistens sogar nur gegen Bares.

Grüße

am 28. Juni 2006 um 12:20

Das Schild "Einfahrt freihalten" hat m.E. keine Rechtswirkung. Es soll nur auf eine aktiv benutze Einfahrt hinweisen. Der abgesenkte Bordstein hingegen weist grundsätzlich auf eine Ein/Ausfahrt hin und versetzt den dort parkenden dann ins Unrecht, wenn er hätte erkennen müssen, dass es sich um eine Ein/Ausfahrt handelt. Maßnahmen wären allerdings auf anrufen bei der Polizei (ich kann nicht ausfahren), fotografieren und anzeigen (das Hineinfahren wird behindert) begrenzt. Abschleppen kostet erst mal (wer die Musik bestellt....). Die Kosten eines Zivilverfahrens zum Einklagen der Abschleppkosten stehen m.E. außer Verhältnis und der Erfolg ist ohnehin fragwürdig.

am 28. Juni 2006 um 12:23

Das Schild "Einfahrt freihalten" hat m.E. keine Rechtswirkung. Es soll nur auf eine aktiv benutze Einfahrt hinweisen. Der abgesenkte Bordstein hingegen weist grundsätzlich auf eine Ein/Ausfahrt hin und versetzt den dort parkenden dann ins Unrecht, wenn er hätte erkennen müssen, dass es sich um eine Ein/Ausfahrt handelt. Maßnahmen wären allerdings auf anrufen bei der Polizei (ich kann nicht ausfahren), fotografieren und anzeigen (das Hineinfahren wird behindert) begrenzt. Abschleppen kostet erst mal (wer die Musik bestellt....). Die Kosten eines Zivilverfahrens zum Einklagen der Abschleppkosten stehen m.E. außer Verhältnis und der Erfolg ist ohnehin fragwürdig.

Wenn das Tor nach außen öffnet (ungewöhnlich), hast du Sorge zu Tragen, dass beim Öffnen niemand verletzt oder geschädigt wird (Fußgänger, Radfahrer, Autos etc.).

Themenstarteram 28. Juni 2006 um 13:49

Vielen Dank

 

Vielen Dank für eure Antworten.

Es ist schon merkwürdig, dass man überhaupt keine Handhabe hat.

Wenn da jemand vor dem Tor sehe ich das einfach nicht. Man kann das tor auch nur von innen öffnen.

Naja, was soll. Werde ich wohl weiterhin nette Zettelchen an die Scheibenwischer der parkenden Autos klemmen.

Gruß.

Axl

Das Tor ist ein Konstruktionsfehler.

1. Nach außen öffnend.

2. Keine Sicht.

Bleibt nur es umzubauen (nach innen öffnend bzw. sichtfenster) oder eben sehr langsam und sorgfältig zu öffnen.

Die Haftpflicht bezahlt bei Fahrlässigkeit,

nicht aber bei Vorsatzdelikten.

Hier irrt nosports.

am 28. Juni 2006 um 17:12

Re: Vielen Dank

 

Zitat:

Original geschrieben von axl0815

Naja, was soll. Werde ich wohl weiterhin nette Zettelchen an die Scheibenwischer der parkenden Autos klemmen.

Die in einem post genannte Idee "Fotos fertigen und Anzeige erstatten" ist vielleicht gar nicht so schlecht, erst recht, wenn immer dieselben dort falsch parken.

Für beim toröffnen verursachte Schäden haftest Du -wie bereits gesagt- natürlich. Allerdings bin ich der Meinung, daß die Privathaftpflicht den Schaden übernehmen muß, solange Du nicht vorsätzlich gehandelt hast.

Nachtrag: hab wohl gepennt. Letzteres hat madcruiser ja bereits geschrieben.

am 28. Juni 2006 um 19:48

hast du überhauft eine baugenehmigung für das tor???

soweit ich informiert bin, darf sich eine tür oder ein tor nicht in den öffentlichen raum(straße bürgersteig) öffnen lassen.

es gibt da Übergangsregeln für alte Tore o.ä.

mal die Grundbesitzerhaftpflicht fragen, wie es im Schadensfalle aussähe und von wegen Teilschuld des Falschparkers

letztes (!) Mittel: Parkkralle mit Deiner Handynummer

vorher: nette Karte mit Hinweis auf Hofeinfahrt (hat bei mir funktioniert!)

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