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Probleme bei fiktiver Abrechnung des Haftpflichtschadens

Themenstarteram 15. Februar 2018 um 12:33

Hi,

was darf der Versicherer eigentlich bei einem „fiktiv“ abzurechnenden Haftpflichtschaden auf Basis eines offiziell erstellten Unfallgutachtens abziehen?

 

Wer kennt sich da aus?

 

Das die Mehrwertsteuer erst bei Vorlage der Rechnung erstattet wird, ist einsichtig.

 

Aber wie sieht es mit anderen Posten aus?

 

Hier sind zum Beispiel:

 

- Ausfallpauschale pro Tag (Hier 50€ x 3 Tage)

- 10% Abzug auf Ersatzteilpreise

- Verbringungskosten in Höhe von 125,- €

- 15% auf Arbeitslohn

- 15% auf Lackierarbeiten

-10 % auf Kleinteile

 

Bei den Verbringungskosten soll ein Nachweis erbracht werden.

 

Wer kennt hier die Rechtssprechung?

 

Viele Grüsse

 

Thomas

Beste Antwort im Thema

Zitat:

@UliBN schrieb am 15. Februar 2018 um 17:54:34 Uhr:

Nyach 30 Jahren Sammeln von Fachkenntnissen lt. eigenen Angaben hat der Fachmann rrwraith doch wohl nicht einmal gelernt, dass der Abzug der MwSt rechtlich vollkommen einwandfrei ist, denn sonst würde er nicht schreiben:

Zitat:

@UliBN schrieb am 15. Februar 2018 um 17:54:34 Uhr:

Zitat:

gar nichts! Es gibt laut Gesetz keinen Unterschied zwischen fiktiver und konkreter Abrechnung.

So lebt man in seiner juristisch eigenen, aber falschen Welt und versucht, hier im Forum dafür zu missionieren.

Einfach rein in die große Tonne mit seinen Informationen.

Jetzt pass mal auf Stänkerhannes!

Wenn Du schon glaubst, ständig Leute dumm anpampen zu müssen, dann solltest Du zumindest ein klein wenig Substanz in Deinen Aussagen haben.

Der Gesetzestext zur Mehrwertsteuer gilt für alle Abrechnungsarten!

Wenn Du Deine dämlichen Allüren weiter pflegen willst, bitte, ich stutze Dich gern auch in Zukunft zurecht.

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Zitat:

@racinggreen schrieb am 15. Februar 2018 um 13:33:42 Uhr:

Hi,

was darf der Versicherer eigentlich bei einem „fiktiv“ abzurechnenden Haftpflichtschaden auf Basis eines offiziell erstellten Unfallgutachtens abziehen?

Hallo Thomas,

gar nichts! Es gibt laut Gesetz keinen Unterschied zwischen fiktiver und konkreter Abrechnung.

Zitat:

- Ausfallpauschale pro Tag (Hier 50€ x 3 Tage)

Die Nutzungsausfallentschädigung wird nur bei tatsächlichem Nutzungsausfall bezahlt. Wenn Du z. B. selbst reparierst, lass Dir anschließend von Deinem Sachverständigen die Reparatur bestätigen. Damit ist der Ausfall nachgewiesen.

Zitat:

- 10% Abzug auf Ersatzteilpreise

- Verbringungskosten in Höhe von 125,- €

- 15% auf Arbeitslohn

- 15% auf Lackierarbeiten

-10 % auf Kleinteile

Bei den Verbringungskosten soll ein Nachweis erbracht werden.

Diese Abzüge sind rechtswidrig!

 

Darf man fragen welche Versicherung dies versucht?

Zitat:

@rrwraith schrieb am 15. Februar 2018 um 14:43:43 Uhr:

 

Diese Abzüge sind rechtswidrig!

Und diese Aussage kann man sich in dieser Pauschalität hinschieben, wo die Sonne nicht scheint....

Je nach konkreter Situation gibt es durchaus durch BGH-Rechtsprechung gestützte Möglichkeiten, die Ersatzleistung zu kürzen. Ob das bei dir der Fall ist, kann man anhand der Angaben im Eingangspost nicht ansatzweise beurteilen.

Hast du dir einen Anwalt genommen?

Zitat:

@lemonshark schrieb am 15. Februar 2018 um 15:28:30 Uhr:

Und diese Aussage kann man sich in dieser Pauschalität hinschieben, wo die Sonne nicht scheint....

Man kann gar nichts. Du selbst darfst Dir selbstverständlich Alles was Du möchtest, hineinschieben wo auch immer Du willst. Viel Vergnügen...

Zitat:

Je nach konkreter Situation gibt es durchaus durch BGH-Rechtsprechung gestützte Möglichkeiten, die Ersatzleistung zu kürzen.

Wenn Du die Klientel- und Willkürrechtsprechung des VI. Zivilsenats meinst, die dieser das eine oder andere Mal verbrochen hat, kann man nur auf das Gesetz verweisen. Und dieses steht nun mal, Gott sei Dank, über jedem Richterspruch!

am 15. Februar 2018 um 15:08

Zitat:

@rrwraith schrieb am 15. Februar 2018 um 16:01:05 Uhr:

..... kann man nur auf das Gesetz verweisen. Und dieses steht über jedem Richterspruch!

Wie setzt man seine eigene Rechtsauffassung durch, wenn die Richter das am oberen Ende der Fahnenstange partout nicht einsehen wollen?

Zitat:

@situ schrieb am 15. Februar 2018 um 16:08:24 Uhr:

Wie setzt man seine eigene Rechtsauffassung durch, wenn die Richter das am oberen Ende der Fahnenstange partout nicht einsehen wollen?

Es geht doch nicht um Rechtsauffassungen. Es gibt ein Gesetz, das klar, einfach und unmissverständlich formuliert ist. Und diesem ist jeder Richter ohne jede Einschränkung verpflichtet.

Hält sich ein Richter nicht daran, gibt es durchaus Möglichkeiten...

am 15. Februar 2018 um 15:33

Wenn A ein Gesetz anders anwendet/auslegt als B, bezeichne ich das als unterschiedliche Rechtsauffassung. Soll vorkommen, dass das sogar zwischen Juristen, die es nicht zu Unrecht in die allerhöchsten Ämter geschafft haben, vorkommt.

Sollte nicht sein, kann aber passieren aber dann hat man immer noch das Rechtsmittel/den Rechtsweg.

Ich würde mich auch nicht so einfach abspeisen lassen und dem rrwaith beipflichten.

Zitat:

@situ schrieb am 15. Februar 2018 um 16:33:48 Uhr:

Wenn A ein Gesetz anders anwendet/auslegt als B, bezeichne ich das als unterschiedliche Rechtsauffassung.

Wenn jemand in ein klares und einfaches Gesetz frei erfundene Aussagen hineininterpretiert oder sich Dinge ausdenkt, für die es in diesem Gesetz keine Grundlage gibt, nennt man das Willkür.

In solches Vorgehen ist Rechtsbeugung und die ist strafbar.

am 15. Februar 2018 um 16:23

Dann hat sich doch sicher jemand gerührt, um dem Recht zu demselben zu verhelfen. Rechtsbeugung ist immerhin ein Verbrechen und somit ein Offizialdelikt.

Nyach 30 Jahren Sammeln von Fachkenntnissen lt. eigenen Angaben hat der Fachmann rrwraith doch wohl nicht einmal gelernt, dass der Abzug der MwSt rechtlich vollkommen einwandfrei ist, denn sonst würde er nicht schreiben:

Zitat:

gar nichts! Es gibt laut Gesetz keinen Unterschied zwischen fiktiver und konkreter Abrechnung.

So lebt man in seiner juristisch eigenen, aber falschen Welt und versucht, hier im Forum dafür zu missionieren.

Einfach rein in die große Tonne mit seinen Informationen.

Schade, wäre gleich ein Anwalt eingeschaltet worden, hätte die Versicherung vermutlich gezahlt. Der TE hat leider keine Zahlen (Summen) genannt. Ich erfinde jetzt mal welche um das Prinzip zu zeigen: Gesamtschaden 3.500 €, unberechtigter Abzug 350 €.

Ein Streitwert von 3.500 € wird natürlich besser bezahlt als ein Streitwert von 350 €. Ich habe da so meine Zweifel, dass man da überhaupt einen Anwalt finden wird. Das weiß die Versicherung auch - die logische Konsequenz: mit Anwalt kein Abzug, ohne Anwalt einen moderaten Abzug gegen den sich der Geschädigte im Grunde nicht mehr wehren kann.

Ab einer Schadenshöhe, bei der ein Gutachten notwendig wird, ist für mich ein Anwalt notwendig. Das betreibe ich so seit über 40 Jahren, in Höchstzeiten hatte ich rund 25 Fahrzeuge (PKW und Transporter) in meinem Betrieb im Einsatz, ich habe nie einen Abzug hinnehmen müssen.

Ja tomold, so ist es leider!

Ohne Anwalt kommt man nur bei klaren Sachverhalten und bei durchgeführter Reparatur durch.

So klar wie rrwraith postuliert ist es natürlich nicht.

Es gibt kein Gesetz in dem steht dass die Versicherung bezahlen muss was im Gutachten steht.

Die Versicherungen erstatten bei fiktiver Abrechnung eben nur durchschnittliche ortsübliche

Preise. Außer man kann nachweisen dass man bisher alles beim Fachbetrieb XY hat machen lassen

usw, usw, haben wir hier alles schon zig mal diskutiert.

Je nachdem auf welcher Basis das Gutachten erstellt wurde erfolgen Abzüge.

Mehrwertsteuer gab es noch nie ertstattet und übrige Aufwendungen wie

Nutzungsausfall und Verbringung dem Grunde nach nur wenn sie auch entstanden sind.

Rechtsbeugung liegt vor wenn Richter oder Amtsträger das Recht vorsätzlich falsch anwenden, nicht jedoch wenn man über die Höhe einer Entschädigung unterschiedlicher Auffassung ist.

Auch die unterschiedliche Auslegung eines Gesetzes ist keine Rechtsbeugung.

Zitat:

@UliBN schrieb am 15. Februar 2018 um 17:54:34 Uhr:

Nyach 30 Jahren Sammeln von Fachkenntnissen lt. eigenen Angaben hat der Fachmann rrwraith doch wohl nicht einmal gelernt, dass der Abzug der MwSt rechtlich vollkommen einwandfrei ist, denn sonst würde er nicht schreiben:

Zitat:

@UliBN schrieb am 15. Februar 2018 um 17:54:34 Uhr:

Zitat:

gar nichts! Es gibt laut Gesetz keinen Unterschied zwischen fiktiver und konkreter Abrechnung.

So lebt man in seiner juristisch eigenen, aber falschen Welt und versucht, hier im Forum dafür zu missionieren.

Einfach rein in die große Tonne mit seinen Informationen.

Jetzt pass mal auf Stänkerhannes!

Wenn Du schon glaubst, ständig Leute dumm anpampen zu müssen, dann solltest Du zumindest ein klein wenig Substanz in Deinen Aussagen haben.

Der Gesetzestext zur Mehrwertsteuer gilt für alle Abrechnungsarten!

Wenn Du Deine dämlichen Allüren weiter pflegen willst, bitte, ich stutze Dich gern auch in Zukunft zurecht.

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