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Rechtliche Schritte gegen VW (01C5 Rückruf)

VW Golf 6 (1KA/B/C)
Themenstarteram 12. Dezember 2018 um 9:15

Guten Morgen,

nachdem ich nun gestern das Angebot zu meinem Golf VI GTI von VW telefonisch bekommen habe und dies abgelehnt habe, möchte ich zum Anwalt gehen. Rechtsschutz Versicherung ist schon informiert.

Nun die Frage, welcher Anwalt? Kann das jeder x beliebige sein (welches Recht ist das?) oder vielleicht einer der schon im Abgasskandal tätig ist und sich somit quasi mit VW schon auskennt. Vielleicht schliesst man sich auch zusammen?

Viele Grüsse

Muschel79

Beste Antwort im Thema

Ich denke, diese Liste der Stiftung Warentest dürfte ein ganz guter Anhaltspunkt sein:

https://www.test.de/Abgasskandal-4918330-5038098

Wie Du schon richtig gesagt hast, sollten Juristen, die sich schon ausführlich mit dem Abgasskandal auseinandergesetzt haben, auch ganz fit in dieser Rechtsfrage sein (unzulässige Typgenehmigung, Anfechtbarkeit des Kaufvertrags, etc.). Zu jedem Urteil steht jeweils der Klägervertreter. Dürfte aus jeder Region was dabeisein. Viel Erfolg!

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Ich habe zwar noch kein angebot bekommen von VW aber habe mir auch schon gedanken darüber gemacht, sollte das Angebot nicht angemessen sein, welchen Anwalt ich nehme kontaktiere.

Ich komme aus dem raum Nordhessen und wäre dankbar über Tips.

Hinweis in eigener Sache:

Nachdem dies eine eigenständige Thematik innerhalb der 01C5-Diskussion darstellt, lassen wir den Thread bewußt "leben" ;)

Beiträge, hinter denen wir Eigenwerbung von Anwälten vermuten werden allerdings (auch im Zweifelsfall) entfernt.

Damit möchten wir einerseits den Austausch der betroffenen User untereinander unterstützen ... aber gleichzeitig das "Anbiedern" von entsprechenden Dienstleistern unterbinden

NoGolf

MT-Team

Wir fahren eigentlich mit einem Geisterauto rum. Wenn wir das Angebot nicht annehmen, meldet VW das dem Bundesverkehrsamt und dein Auto wird von denen still gelegt. Hat man denn die Wahl abzulehnen? Entsprach das Angebot dem aktuellen Zeitwert?

Themenstarteram 12. Dezember 2018 um 10:23

Zitat:

@9933Tine schrieb am 12. Dezember 2018 um 11:11:02 Uhr:

Wir fahren eigentlich mit einem Geisterauto rum. Wenn wir das Angebot nicht annehmen, meldet VW das dem Bundesverkehrsamt und dein Auto wird von denen still gelegt. Hat man denn die Wahl abzulehnen? Entsprach das Angebot dem aktuellen Zeitwert?

Nein, lag darunter.

Ich habe zumindest die Wahl dafür eine Entschädigung zu fordern oder den damaligen Kaufvertrag anzufechten und das ganze Geld wieder zu bekommen, denn mir wurde ja etwas anderes verkauft. Somit quasi arglistige Täuschung.

@Muschel79

Gedanke: wäre es denn nicht sinnvoll, wenn interessierte User sich erst mal melden und die von Ihnen aus nächst liegende größere Stadt nennen? Damit könnten sich betroffene User hier aber auch per PN regional abstimmen ...

Themenstarteram 12. Dezember 2018 um 11:42

Jep, gute Idee.

Ich komme aus Hamburg.

Ich denke, diese Liste der Stiftung Warentest dürfte ein ganz guter Anhaltspunkt sein:

https://www.test.de/Abgasskandal-4918330-5038098

Wie Du schon richtig gesagt hast, sollten Juristen, die sich schon ausführlich mit dem Abgasskandal auseinandergesetzt haben, auch ganz fit in dieser Rechtsfrage sein (unzulässige Typgenehmigung, Anfechtbarkeit des Kaufvertrags, etc.). Zu jedem Urteil steht jeweils der Klägervertreter. Dürfte aus jeder Region was dabeisein. Viel Erfolg!

Ich denke, eine Kanzlei, die Verkehrsrecht und Strafrecht macht wäre von Vorteil.

Da, wenn man sich eine Rechtsberatung holt, vielleicht auch mal das Thema ansprechen sollte, ob VW da nicht schon in den Bereich einer Straftat geht. Sollte dies so sein, wäre alles unter einem Dach.

Ich habe mich heute anwaltlich beraten lassen (RA vertritt bereits mehrere Mandanten in anderer VW Thematik).

Fazit:

- RA rät mit VW die Rückabwicklung des Kaufs zu vereinbaren (Kaufpreis minus Nutzungsentschädigung)

Dies ergibt sich daraus, dass bei Abschluss des Vertrages eine zugesicherte Eigenschaft nicht vorlag und VW nicht zur

Nachbesserung in der Lage ist.

P.S. : lt. KBA werden vor Mitte nächsten Jahres keine Zulassungen aufgehoben. Also cool bleiben!

Zitat:

@GreenSpirit77 schrieb am 17. Dezember 2018 um 16:06:56 Uhr:

Ich habe mich heute anwaltlich beraten lassen (RA vertritt bereits mehrere Mandanten in anderer VW Thematik).

Fazit:

- RA rät mit VW die Rückabwicklung des Kaufs zu vereinbaren (Kaufpreis minus Nutzungsentschädigung)

Dies ergibt sich daraus, dass bei Abschluss des Vertrages eine zugesicherte Eigenschaft nicht vorlag und VW nicht zur

Nachbesserung in der Lage ist.

P.S. : lt. KBA werden vor Mitte nächsten Jahres keine Zulassungen aufgehoben. Also cool bleiben!

Wer nicht direkt von VW gekauft hat, wird (gegen VW) wohl auf deliktische Ansprüche beschränkt sein (§§ 826, 823 II i.V.m. § 263 StGB). Wer vom Händler gekauft hat, wird in Bezug auf kaufrechtliche Ansprüche gegen ihn zu prüfen haben, ob bereits die 2-jährige Verjährungsfrist (Sachmangelhaftung nach BGB-Gewährleistungsrecht) abgelaufen ist.

Die Autokäufer sind hier nochmal die Dummen. Politik und Wirtschaft machen es möglich!

Wenn Deliktsrecht auch hier greifen würde, wie beim Diesel-Skandal, können die Käufer nur verlangen, so gestellt zu werden, wie sie ohne den Kauf des 01C5-Fahrzeugs stehen würden (sog. "negatives Interesse"). Ein Elend!

Zack, und wieder geht es nur um die Rückabwicklung unter Abzug der Nutzungsentschädigung nach der bekannten BGH-Formel. Alle Rechtsprobleme wie beim Diesel-Skandal Eine weitere Riesensauerei!

Zitat:

@Tiguan_MS schrieb am 17. Dezember 2018 um 20:38:20 Uhr:

Zitat:

@GreenSpirit77 schrieb am 17. Dezember 2018 um 16:06:56 Uhr:

Ich habe mich heute anwaltlich beraten lassen (RA vertritt bereits mehrere Mandanten in anderer VW Thematik).

Fazit:

- RA rät mit VW die Rückabwicklung des Kaufs zu vereinbaren (Kaufpreis minus Nutzungsentschädigung)

Dies ergibt sich daraus, dass bei Abschluss des Vertrages eine zugesicherte Eigenschaft nicht vorlag und VW nicht zur

Nachbesserung in der Lage ist.

P.S. : lt. KBA werden vor Mitte nächsten Jahres keine Zulassungen aufgehoben. Also cool bleiben!

Wer nicht direkt von VW gekauft hat, wird (gegen VW) wohl auf deliktische Ansprüche beschränkt sein (§§ 826, 823 II i.V.m. § 263 StGB). Wer vom Händler gekauft hat, wird in Bezug auf kaufrechtliche Ansprüche gegen ihn zu prüfen haben, ob bereits die 2-jährige Verjährungsfrist (Sachmangelhaftung nach BGB-Gewährleistungsrecht) abgelaufen ist.

Die Autokäufer sind hier nochmal die Dummen. Politik und Wirtschaft machen es möglich!

Wenn Deliktsrecht auch hier greifen würde, wie beim Diesel-Skandal, können die Käufer nur verlangen, so gestellt zu werden, wie sie ohne den Kauf des 01C5-Fahrzeugs stehen würden (sog. "negatives Interesse"). Ein Elend!

Zack, und wieder geht es nur um die Rückabwicklung unter Abzug der Nutzungsentschädigung nach der bekannten BGH-Formel. Alle Rechtsprobleme wie beim Diesel-Skandal Eine weitere Riesensauerei!

Wie schon öfter geschrieben, sieht mein Anwalt das ganz anders und seine Argumente klangen plausibel. Ohne Abzug plus 4% Zinsen.

Übrigens: Der ist aus dem Bereich Vertrags- Finanz- Wirtschafts- und Bankenrecht und führt einige Fälle wg. Dieselproblematik.

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