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Rechtliches? Wheelie, Stopie, Burnout
Guten Morgen,
meine Frage an alle:
Kennt ihr im Straßenverkehr weitere ähnliche illegale Sachen mit dem Motorrad, wie "wheelie, Stopie, Burnout,etc.
Außer die Punkte konnte ich keine finden..
Danke.
Beste Antwort im Thema
In welchem Bundesland sind denn schon Weihnachtsferien?
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111 Antworten
Driften.
Ansonsten die üblichen verdächtigen. Zu schnell, zu langsam, zu knapp, zu früh, zu spät, etc.
In welchem Bundesland sind denn schon Weihnachtsferien?
Fahren ohne Führerschein.
Freihändig fahren.
Und natürlich alles, was dieser Herr so treibt: https://www.youtube.com/watch?feature=player_embedded&v=JojJnnGOv_4
Zitat:
@Dessie schrieb am 14. Dezember 2014 um 10:18:36 Uhr:
Fahren ohne Führerschein.
Das ist sicherlich jedem von uns schon mal passiert.
Fahren ohne Fahrerlaubnis wäre da erheblich schlimmer, da keine Ordnungswidrigkeit, sondern ein Straftatbestand..
Zitat:
@TDIBIKER schrieb am 14. Dezember 2014 um 10:35:04 Uhr:
Freihändig fahren.
Und natürlich alles, was dieser Herr so treibt: https://www.youtube.com/watch?feature=player_embedded&v=JojJnnGOv_4
Das wirklich üble an dem Video ist die Sache mit nem Kennzeichen vorn am Motorrad.
Zitat:
@TDIBIKER schrieb am 14. Dezember 2014 um 10:35:04 Uhr:
Freihändig fahren.
Und natürlich alles, was dieser Herr so treibt: https://www.youtube.com/watch?feature=player_embedded&v=JojJnnGOv_4
der macht doch nur seinen Morgensport
Zitat:
@Contra85 schrieb am 14. Dezember 2014 um 08:55:01 Uhr:
Kennt ihr im Straßenverkehr weitere ähnliche illegale Sachen mit dem Motorrad
Sich in einen Dosenstau, mit dem Motorrad an den Dosen vorbeischlëngeln
Ich persönlich mag an dem Video die Stelle, wo er mit Beifahrer fährt und
da kommt ihm auf der "Gegenspur" eine Herde Büffel entgegen...da braucht man
Nerven wie Drahtseile, oder einen völligen Mangel an Phantasie.
Freihändig fahren, stehend, oder früher sogar liegend, mit den Füssen auf Gepäckträger um die Endgeschwindigkeit zu erhöhen (140-->155), haben wir alles gemacht. Aber so wie dieser Typ...nene...
Zitat:
@Contra85 schrieb am 14. Dezember 2014 um 08:55:01 Uhr:
Kennt ihr im Straßenverkehr weitere ähnliche illegale Sachen mit dem Motorrad, wie "wheelie, Stopie, Burnout,etc.
Klar: Tagsüber mit Licht fahren in Kambodscha: http://schoene-motorradreisen.de/?report=kambodscha_siemreap
oder in anderen Ländern der EU ohne Spikes auf verschneiten Strassen unterwegs sein. Illegal ist in Deutschland schon, wenn man bei nach deutschem Recht zugelassenen Motorrädern das hintere Schutzblech weg lässt, während dieses bei nach EU zugelassenen Motorrädern legal ist...
Ganz wichtig: Fahren ohne geeigneten Schutzhelm.
Textilfreies Fahren ist auch nicht zulässig, fällt aber nicht in den Bereich der StVO.
Der Bußgeldkatalog sollte dir ausreichend Lektüre über die kalten Winterwochen bieten.
Grüße, Martin
http://www.waltroper-zeitung.de/.../...rer-vor-Gericht;art1331,1453284
Hmmmm, ist es denn überhaupt illegal?
Gefunden bei lawbike:
Zitat:
… jedenfalls stellt ein “Gaswheelie” (Aufstellen des Fahrzeugs durch plötzliches Aufreißen des Gasgriffes) keinen gefährlichen Eingriff in den Straßenverkehr (§ 315 b StGB) dar.
Zu diesem Ergebnis kam vor kurzem das AG Lübeck mit Beschluss vom 09.12.2011 (Az.: 61 Gs 125/11):
Auch ein besonders gefährliches, über die eigentliche Fortbewegung hinaus Unterhaltungszwecken dienendes Fahrverhalten (hier: Fahrt mit einem Motorrad allein auf dessen Hinterrad) stellt für sich noch keinen verkehrsfremden Eingriff in den Straßenverkehr im Sinne des § 315b StGB dar.
Langer Rede, kurzer Sinn: Motorradfahrer verunfallte aufgrund der Fahrweise, nietete fast zwei Passanten um, demolierte aber "nur" Verkehrsschilder, .....
Daraufhin:
Zitat:
Nach Prüfung der in Frage kommenden Straftatbestände (hier: § 142 StGB, § 315 c StGB, § 315 b StGB) verneinte das Gericht insbesondere auch einen gefährlichen Eingriff in den Straßenverkehr (§ 315b StGB). Ein absichtlich auf die Störung des Straßenverkehrs (zweck-)gerichtetes verkehrsfeindliches oder gar mit mindestens bedingtem Schädigungsvorsatz vorgenommenes Fahrverhalten, in dem das Kraftrad als Waffe oder Schadenswerkzeug missbraucht wird, lasse sich in hiesigem Fall nicht annehmen, auch wenn der Beschuldigte eine Gefährdung anderer nicht schon durch die Wahl einer wenig befahrenen Wegstrecke von vornherein ausgeschlossen hat. Die gegenständliche Fahrt diente primär fahrerischen Unterhaltungszwecken, damit aber jedenfalls auch einem eigenen Fortkommen im Verkehr. Eine andere Beurteilung hätte letztlich zur Folge, dass eine Vielzahl bewusst risikoreicher, teilweise geradezu grotesk-absurder Fahrmanöver im täglichen Straßenverkehr der vergleichsweise hohen Strafdrohung und -erwartung des § 315 b StGB unterfielen.