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Rechtsanwaltskosten für Unverschuldeten Unfall?

Themenstarteram 7. Januar 2008 um 14:29

Hallo,

ich habe hier eine Auseinandersetzung mit einem Mann der mir aufgefahren ist (betrunken mit 2 Promille). Da der Verkehrsrechtliche Sachverhalt nicht 100% aufgeklärt werden kann wurde mir eine eventuelle Vorfahrtsverletzung angelastet, bei der ich 60 Euro und 3 Punkte kassieren sollte. Mein Anwalt hat den Fall "geklärt" (Verfahren eingestellt) aber mir dafür 242,76 Euro Gebühren aufgedrückt.

Ich bin nach wie vor der Meinung keine Schuld an dem Unfall gahabt zu haben aufgrund der Trunkenheit meines Unfallgegners. Ich will das nun gerichtlich klären lassen. Sollte ich den Prozess gewinnen möchte ich dass der Gegner auch die Gebühren für das Bußgeldverfahren bezahlt.

Mein Anwalt meinte nun "das geht nicht, da das von der Polizei kam". Stimmt das so wirklich?

Beste Antwort im Thema

Verfahren eingestellt bedeutet Freispruch zweiter Klasse.

Wahrscheinlich hast Du eine Vorfahrtsverletzung begangen, und Dein RA war so clever in Anbetracht des Trunkenheitsfahrt Deines Gegenübers diesem und damit dessen Versicherung die möglichen zivilrechtlichen Ansprüche aufgrund einer mangelnden strafrechtlichen Verurteilung von Dir zu erschweren!

Kurz gesagt:

Dir fehlt die Orientierung.

Sei dankbar für die Einstellung,

auch wenn Du den Hals scheinbar nicht voll genug bekommen kannst!

Nicht vergessen:

Ohne Trunkenheitsfahrt wärst Du der Unfallverursacher!

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am 7. Januar 2008 um 15:12

Zitat:

Original geschrieben von DocMAX

 

Mein Anwalt meinte nun "das geht nicht, da das von der Polizei kam". Stimmt das so wirklich?

 

Einfache Antwort: JA

am 7. Januar 2008 um 20:37

1. Verfahren war Staat gegen Privat. Solltest du dort einen Anwalt nehmen der deine Rechte gegenüber dem Staat wahrt, zahlst immer du selbst außer du hast ne Rechtschutzversicherung

2. Verfahren wär Privat gegen Privat. Solltest du im Zivilverfahren einen Anwalt nehmen zahl i.d.R. der Verlierer, vorerst aber auch erstmal du, solange nichts dabei raus kommt oder es zu einem Vergleich ausgeht.

Nun hat das 1. Verfahren formell mit dem 2. Verfahren absolut nichts zu tun. Im ersten "verteidigst" du dich nur gegen Maßnahmen des Staates gegen dich. Der Unfallgegner wäre hier letzlich nur ein Zeuge deines Bußgeldverfahrens und nicht dein "ebenwürdiger/gleichgestellter" Gegner im Verfahren, dem du letzlich (auch bei einem späteren Zivilverfahren) irgendwelche Kosten aufdrücken könntest. Er war ja auf gut Deutsch nur Zeuge. Du wärst wiederum Zeuge seines Verfahrens wegen Trunkenheit am Steuer oder was auch immer.

Anders im Zivilverfahren. Dort klagen zwei gleichgestellte Parteien jeweils um ihr Recht vor/gegenüber dem anderen. Ganz andere Sache/Baustelle.

Letzlich viel komnplizierter aber vereinfacht gesagt ists so.

Themenstarteram 7. Januar 2008 um 21:07

danke für deine antwort. also habe ich keine chance das geld irgendwie vom unfallgegner zurückzubekommen? mit keinen mitteln? könnte es nicht vielleicht im günstigsten fall dazu kommen, dass der richter sich dafür entscheidet, dass der gegner den unfall verschuldet hat und auch für das bussgeldverfahren verantwortlich ist?

das ärgert mich so sehr, dann hätt ich auch die 60 euro zahlen können, wär günstiger. und am günstigsten selbst einen breif geschrieben. nur wurde mir hier im forum gesagt: sollte ich recht bekommen, zahlt die gegnerische versicherung alles. voll zum kotzen. das nächste mal renne ich nicht sofort zum anwalt, sondern mach das selber. denn so ein paar briefe kann ich auch selber schreiben.

am 7. Januar 2008 um 21:22

@DocMAX: Trotzdem könnte das Honorar für den Anwalt gut angelegtes Geld sein. Durch seinen Einsatz ist nämlich die Frage der Teilschuld aus der Welt und im Verfahren gegen den Unfallgegner (bzw. seine Versicherung) kannst Du davon ausgehen, daß 100% Deines Schadens von der gegnerischen Versicherung gezahlt werden - sofern Du gewinnst.

am 7. Januar 2008 um 21:32

Zitat:

Original geschrieben von BlubbC280

@DocMAX: Trotzdem könnte das Honorar für den Anwalt gut angelegtes Geld sein. Durch seinen Einsatz ist nämlich die Frage der Teilschuld aus der Welt und im Verfahren gegen den Unfallgegner (bzw. seine Versicherung) kannst Du davon ausgehen, daß 100% Deines Schadens von der gegnerischen Versicherung gezahlt werden - sofern Du gewinnst.

Eine Verfahrenseinstellung in einem Bußgeldverfahren spricht den TE nicht frei von jeglicher Schuld. Nach Angaben des TE ist er vor dem Auffahrunfall von einer Nebenstraße auf eine vorfahrtberichtigte Straße aufgefahren. Ohne nähere Kenntnis des Schadenherganges wäre es vermessen, hier die Schuld von vornherein nur beim Auffahrenden zu sehen, auch dann, wenn dieser unter Alkoholeinfluß stand.

am 7. Januar 2008 um 21:59

Sehr richtig. Die Verfahrenseinstellung hat praktisch keine präjudizierende Wirkung auf ein etwaiges Zivilverfahren.

Verfahren eingestellt bedeutet Freispruch zweiter Klasse.

Wahrscheinlich hast Du eine Vorfahrtsverletzung begangen, und Dein RA war so clever in Anbetracht des Trunkenheitsfahrt Deines Gegenübers diesem und damit dessen Versicherung die möglichen zivilrechtlichen Ansprüche aufgrund einer mangelnden strafrechtlichen Verurteilung von Dir zu erschweren!

Kurz gesagt:

Dir fehlt die Orientierung.

Sei dankbar für die Einstellung,

auch wenn Du den Hals scheinbar nicht voll genug bekommen kannst!

Nicht vergessen:

Ohne Trunkenheitsfahrt wärst Du der Unfallverursacher!

na, dass war aber jetzt deutlich......

am 7. Januar 2008 um 22:17

Zitat:

Original geschrieben von xAKBx

 

Eine Verfahrenseinstellung in einem Bußgeldverfahren spricht den TE nicht frei von jeglicher Schuld. Nach Angaben des TE ist er vor dem Auffahrunfall von einer Nebenstraße auf eine vorfahrtberichtigte Straße aufgefahren. Ohne nähere Kenntnis des Schadenherganges wäre es vermessen, hier die Schuld von vornherein nur beim Auffahrenden zu sehen, auch dann, wenn dieser unter Alkoholeinfluß stand.

 

Stimmt genau. Eine Einstellung im Bußgeldverfahren kann entweder gemäß § 47 Abs. 1 OWiG durch die Verwaltungsbehörde erfolgen - aber dass wird hier wohl nicht der Fall gewesen sein, da der TE dann die Anwaltskosten nicht tragen müßte (§ 105 OWiG in Verbindung mit § 467 Abs.1 StPO).

 

Eine Einstellung durch das Gericht ist nur nach § 47 Abs. 2 OWiG möglich:

"Ist das Verfahren bei Gericht anhängig und hält dieses eine Ahndung nicht für geboten, so kann es das Verfahren ... in jeder Lage einstellen."

 

Voraussetzung einer Ahndung durch das Gericht ist also schon nach dem Wortlaut, dass es die Schuld des Betroffenen als erwiesen ansieht, aber eine Ahndung nicht für erforderlich hält. Hätte das Gericht nämlich Zweifel an der Schuld des Betroffenen, müßte es ihn freisprechen, für eine Einstellung ist dann kein Raum.

In der Praxis kommt es allerdings häufig auch zu Einstellungen nach § 47 Abs. 2 OWiG durch das Gericht, wenn es Zweifel an der Schuld des Betroffenen gibt, aber einerseits die weiteren Ermittlungen zu umfangreich wären (Sachverständigengutachten o.ä.), andererseits aber nicht die Staatskasse auch noch die Kosten für den Verteidiger des - wahrscheinlich, aber nicht sicher schuldigen - Betroffenen tragen soll.

 

Eine Einstellung eines Bußgeldverfahrens hat für die zivilrechtliche Schuldfrage also gar keine Relevanz. Und wenn ein Richter im Zivilverfahren die Bußdelgakte beizieht, dann sicher nicht, weil ihn die dortige Entscheidung interessiert, sondern nur, weil er sich die Beweismittel in der Akte, z.B. Zeugenaussagen und Fotos der Unfallstelle ansehen will.

 

Zur Frage des TE:

Vom Unfallgegner oder dessen Versicherung kann man die Kosten des eigenen Anwaltes im Bußgeldverfahren nicht zurückholen. Für die Entscheidung der Polizei, ein Bußgeldverfahren einzuleiten, kann der Unfallgegner nunmal nichts. Selbst im allergünstigsten Fall geht da gar nichts.

Themenstarteram 7. Januar 2008 um 23:25

Mist, dann hätte ich selbst ein Schreiben aufsetzten sollen, wäre günstiger gewesen. Mir war nicht klar dass das Bussgeldverfahren getrennt betrachtet werden musst. Ich werde trotzdem vor Gericht gehen. Hoffe wenigstens die vollen Kosten der eigentlichen Sache (Totalschaden des Autos) wieder zu bekommen. Oder gibt es dort schon wieder abzugrenzende Verfahren? So wie ich informiert bin werden Gerichts- und Anwaltskosten vom Verlierer getragen.

am 8. Januar 2008 um 1:00

Zitat:

Original geschrieben von DocMAX

So wie ich informiert bin werden Gerichts- und Anwaltskosten vom Verlierer getragen.

 

Stimmt. Also sollte man aufpassen, dass man nicht verliert:).

 

Das ist immer schwierig. Einerseits möchte man den ganzen Schaden ersetzt bekommen - und muß ihn also auch einklagen. Meist haftet man aber selbst (wegen Mitverschuldens od. Gefährdungshaftung) mit, und wenn man deswegen verliert, fressen die Anwalts- und Gerichtskosten den erstrittenen Betrag schnell auf.

 

Beispiel:

Du hast einen Schaden von 1000 EUR und klagst ihn voll ein. Der Richter entscheidet, dass Du 30 Prozent Mitschuld hast, also bekommst Du 700 EUR. Du must aber auch 30 Prozent der Anwalts- und Gerichtskosten zahlen. Diese betragen selbst in einfachen Fällen sicher über 1000 EUR, davon 30 Prozent sind sicher 350-400 EUR. Da bleibt von den 700 EUR nicht mehr viel nach. Wenn dann noch ein teures Gutachten (ca. 2000-2500 EUR) zur Unfallursache eingeholt wurde, zahlst Du davon auch noch mal 30 Prozent - und spätstens jetzt wäre es billiger gewesen, gleich alles abzuschreiben.

 

Wenn Du eine Rechtschutzversicherung hast, ist das aber kein Problem, die zahlen die Gerichts- und Anwaltskosten und Du kannst Deine 700 EUR behalten :)

Themenstarteram 8. Januar 2008 um 2:56

Nagut dann brauche ich jetzt eine klip und klare Empfehlung. Es sieht so aus wie schon beschrieben:

Der Unfallgegner mit 2 Promille meinte ich hätte die Vorfahrt genommen, weil ich zu plötzlich auf die Vorfahrtstrasse gekommen bin, ist mir aber hinten aufgefahren.

Ich meine (und es war wirklich so). Er hat in seiner Trunkenheit mich übersehen und ist aufgefahren, NACHDEM ich schon mehrere Meter auf der Vorfahrstrasse gefahren bin.

Aussage gegen Aussage. Als Beweismittel gibt es nur das Gutachten meines Wagens und die ärztliche Blutentnahme mit 2 Promille meines Gegners. Sonnst keine Zeugen. Die Polizei hat nur eine Akte nach unseren Aussagen angefertigt.

Jetzt meine Frage: Wie sieht es mit den Erfolgsaussichten vor Gericht aus? Meint ihr ich sollte es lieber lassen? 50% des Totalschadens habe ich bereits bekommen. Gerichtskosten sind 195 Euro + 336 Euro Anwaltskosten auf jeder Partei.

Ich bin gerade etwas verzweifelt, obwohl ich immer noch der festen Überzeugung bin, dass es Tunkenheitsfahrer vor Gericht schwerer haben. Brauche jetzt wirklich einen Expertenrat. Hatte gestern meinem Anwalt bereits angewiesen eine Klage einzureichen. Sollte ich das schnell wieder zurückziehen? Ich habe keine Lust mich in großen Unkosten zu stürzen, denn sonnst kann ich mir bald kein neues Auto kaufen. Und ich brauche es für die Arbeit.

Würde mich über Expertenrat echt freuen...

am 8. Januar 2008 um 8:24

Zitat:

Original geschrieben von DocMAX

Brauche jetzt wirklich einen Expertenrat. Hatte gestern meinem Anwalt bereits angewiesen eine Klage einzureichen. Sollte ich das schnell wieder zurückziehen? Ich habe keine Lust mich in großen Unkosten zu stürzen, denn sonnst kann ich mir bald kein neues Auto kaufen. Und ich brauche es für die Arbeit.

Würde mich über Expertenrat echt freuen...

Ist denn Dein Anwalt kein Experte? :confused::eek:

Also, ich finde, 50% bereits zu haben, ist schon mal nicht schlecht!

Hätte auch weniger sein können... ;)

am 8. Januar 2008 um 21:24

@ DocMAX

 

Wenn ich es bezahlen müßte, würde ich es sein lassen.

 

Einen vollen Schadenersatzanspruch gibt es nur, wenn man 1.) beweisen kann, das der andere den Unfall verursacht hat und wenn man 2.) beweisen kann, dass der Unfall für einen selbst unvermeidbar war. Ausnahme: Bei besonders schweren Verkehrsverstößen (z.B. bei Rotlicht auf Kreuzung fahren) können ein leichtes Mitverschulden oder die Gefährdungshaftung des anderen vollständig zurücktreten.

 

Ich könnte mir - ohne rechtliche Gewähr - aber vorstellen, dass das hier schwierig wird. Der andere war besoffen, aber Du hast einen Vorfahrtsverstoß begangen. Das heißt, Du kannst schon fast sicher nicht beweisen, dass der Unfall für Dich unvermeidbar war.

 

Und wenn Du schreibst, Du warst "schon mehrere Meter auf der Vorfahrstrasse gefahren" - 5 Meter? Oder 50? Ganz ehrlich, es war wohl eher der niedrigere Wert, oder?

 

Und wie schnell fuhr der andere? Wie schnell durfte er? 30 Km/h oder 70? Wenn er bei erlaubten 30 km/h erst aufgefahren ist, nachdem du schon 50 Meter auf der Hauptstrasse gefahren bist, trifft Deinen Unfallgegner wohl die Haupt- und vielleicht auch die Alleinschuld. Wenn er Dich aber schon nach 5 Metern erwischt hat, wo er zulässig mit 70 gefahren ist, da stellt ein Sachverständiger womöglich fest, dass auch ein nüchterner Fahrer den Unfall nicht hätte vermeiden können. Dann mußt Du alle Kosten tragen und eventuell noch die 50 Prozent, die Du schon hasdt, zurückzahlen.

 

Die Wahrheit liegt sicher irgendwo dazwischen, und die 50 Prozent von der Versicherung klingen nicht schlecht. Alles andere ist Risiko.

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