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Reingelegt beim PKW Verkauf

Themenstarteram 10. Februar 2010 um 20:32

Hallo ich hab ein riesen Problem. Habe einen abgemeldeten PKW verkauft, der Käufer und sein Lover sind nach dem Kauf mit gefälschten Kennzeichen zur Zulassungsstelle gefahren und da flog die Sache auf. Beide behauptet einen Tag nach dem Kauf die gefälschten Kennzeichen waren beim Kauf am PKW und ich hätte beim Verkauf gesagt der PKW ist zugelassen und sie können so zur Zulassungsstelle fahren. KFZ Brief und KFZ Schein waren entwertet und im Kaufvertrag steht nichts von Kennzeichen. Nun war ich heute zur Verhandlung und habe wegen Urkundenfälschung 600 Euro Geldstrafe bekommen. Ich habe der Richterin gesagt das ich doch keinen mit gefälschten Kennzeichen zur Zulassungsstelle schicke, bin doch kein Selbstverhafter. Normal ist das alles nicht mehr aber die Beiden waren sich bei der Zeugenaussage einig und ich bin im Arsch. Ist der Käufer beim Kauf verpflichtet die Papiere zu prüfen? Welche Pflichten hat der Käufer beim Kauf überhaupt?

Beste Antwort im Thema

Zitat:

Original geschrieben von Transi

Wer schickt jemanden mit gefälschten Kennzeichen zur Zulassungsstelle?

Unerheblich.

Du versuchst immer noch Deine Unschuld zu beweisen, weil Du "keinen Grund" für ein verbotenes Verhalten hattest. Das ist erst einmal völlig egal. Fragestellung ist ob Du eine Straftat begangen hast oder ob nicht - nichts anderes, auch nicht nach dem warum.

Du musst Beweise haben, dass entweder

- keine Urkundenfälschung vorliegt (Freispruch, weil keine Straftat begangen wurde), oder

- eine Urkundenfälschung zwar vorliegt, aber nicht von Dir gemacht wurde (Freispruch weil Du nicht der Täter warst)

Einen tatsächlichen Ladendieb wird man nicht frei sprechen, weil er gut verdient, viel Bargeld bei hatte, den begangenen Diebstahl "eigentlich nicht nötig" hatte und weil er wusste, dass klauen verboten ist. Hat er geklaut - ja/nein. Warum er geklaut hat ist vielleicht Thema einer Diplomarbeit für einen Psychologen - aber nicht für eine "hat/hat nicht-Fragestellung" vor Gericht.

Es mag fraglich sein, warum Du eine Urkundenfälschung begangen hast, aber dem Gericht war zweifelsfrei nachvollziehbar, dass Du eine Urkundenfälschung begangen hast. Näheres dazu wird sich in der Urteilsbegründung finden, warum der Richter zu diesem Ergebnis gekommen ist.

Jede Straftat ist vom Motiv "unlogisch"; und Du willst Deine Unschuld gerade dadurch beweisen, weil keine Logik im Motiv vorhanden ist - es wird Zeit, dass Du endlich aufwachst.

 

Zitat:

Was ist mit §23 Vor Inbetriebnahme in den Straßenverkehr ist der Käufer verpflichtet, sich zu vergewissern, ob das Fahrzeug bestimmungsgemäß zugelassen ist. Diese Verpflichtung hat sogar jemand, der sich ein Fahrzeug ausleiht.

Auch das ist für Dich und Deine Situation völlig unerheblich.

Es mag ja sein, dass hier der Käufer und Fahrer auch unzulässig und strafbar gehandelt haben, aber dann haben die auch ein Problem, mit dem sie sich zu verantworten haben.

Das verändert aber nichts an Deiner Situation.

Dir wurde eine Urkundenfälschung vorgeworfen, ermittelt, verhandelt und verurteilt.

Aber nicht das Fahren mit einem nicht zugelassenem und nicht versichertem Fahrzeug - dies wird dem Fahrer vorgeworfen werden. Auch wurde Dir nicht vorgeworfen, dass Du das Fahren mit einem nicht zugelassenen Fahrzeug ermöglicht hast - dies wird dem Eigentümer des Fahrzeugs, dem Käufer vorgeworfen werden.

Mehrere Missetaten mit mehreren "eigenen", jeweils zugehörigen Tätern, die jeweils für ihre "persönliche" Tat auch zur Rechenschaft gezogen werden.

Wenn Du unzulässiger Weise eine Schusswaffe verkaufst, dann wird dies straffrei, wenn der Käufer mit dieser Waffe einen ebenso unzulässigen Mord begeht? Du verweist doch immer auf "Logik", mache das hier doch auch einmal, dann sollten auch endlich die Schuppen von den Augen fallen.

Höre endlich auf mit Deinen Argumenten und Denkstrukturen, das sind alles keine Gründe für einen Nachweis Deiner Unschuld bei einer Urkundenfälschung.

 

Dein Problem ist ausschließlich eine "Urkundenfälschung"

- waren auf den Kennzeichen wie auch immer "nachgemachte" Plaketten?

dann ist das eine Urkundenfälschung, wenn die benutzt werden (durch wen auch immer, wann auch immer, warum auch immer - das ist alles egal)

- hast Du die Plaketten wie auch immer "nachgemacht" ?

dann bist Du der Täter

Diese zwei Dinge, und nichts anderes, sind das Thema und die entscheidende Abfolge. Alles andere mag interessant sein, sind aber völlig unerhebliche Nebenspielplätze, die nur ablenken und Zeit fressen wenn man sich darum kümmert.

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Ohne eigenen Anwalt angetreten?

"Vor Gericht und auf hoher See sind wir in Gottes Hand" sprach der alte Römer.

Mehr gibt's da eigentlich nicht zu sagen, sorry.

...könnte man sich glatt merken, die Tour.

War eigentlich auch immer der Meinung, dass man als Fahrer/Halter für das Fahrzeug verantwortlich ist und beim Kauf wenigstens mal einen Blick in die Papiere werfen könnte, ob das Kennzeichen, Fahrgestellnummer usw stimmen.

Aber hey, siehe oben...

Was warn das für "Kennzeichen"? Rote oder schwarze mit Siegeln?

Wenn Du den abgemeldet hast, Schein & Brief entwertet wurden und das au so im Kaufvertrag steht, was für Kennzeichen hättest Du dann da dranbappen sollen?

Hast Du ne Abmeldebestätigung und die entwerteten Scheine noch? Steht es im Kaufvertrag? Das ist doch der Beweis, dass Du ihn abgemeldet hast. Warum solltest Du gefälschte Kennzeichen mitgeben?

Denke ma die Richterin hat einfach nur abgewägt und fertig. Wieso meldest Du dich erst nach dem Urteil? Wieso warst Du nicht beim Anwalt (davon geh ich zu 100% aus, wenn Du jetzt HIER fragst)? Was hast Du bei der Polizei gesagt?

Sind die Käufer auch zivilrechtlich gegen dich vorgegangen? Oder wollten die sich nur selber schützen, als es aufgeflogen is?

Zitat:

Original geschrieben von Qnkel

 

Hast Du ne Abmeldebestätigung und die entwerteten Scheine noch? Steht es im Kaufvertrag? Das ist doch der Beweis, dass Du ihn abgemeldet hast. Warum solltest Du gefälschte Kennzeichen mitgeben?

Eine Abmeldebescheinigung gibt es seit der Umstellung auf die Zulassungsbescheinigung Teil I und II am 1.10.2005 nicht mehr. Der Fahrzeugschein bzw. die ZB I wird entwertet und mit einem Vermerk über die Außerbetriebsetzung versehen.

Der so entwertete Schein bzw. die ZB I ist bei der Zulassung auch wieder vorzulegen und wird von der Zulassungsstelle eingezogen und vernichtet.

Die Zulassungsstelle kann anhand der Historie des Fahrzeuges belegen, zu welchem Zeitpunkt das Fahrzeug an- bzw. abgemeldet war. Die meisten Zulassungsstellen scannen die vorgelegten Papiere auch ein, es wäre dann auch möglich eine Kopie auszudrucken.

am 10. Februar 2010 um 23:39

Ich verstehe den Sinn der ganzen Sache nicht.

Warum fahren die Käufer mit gefälschtem Kennzeichen zur Zulassungsstelle????

Warum bekommst du nur 600€ Strafe, ich meine wenn du für schuldig erklärt wirst müsste doch die Strafe viel höher ausfallen?

Urkundenfälschung? Oder doch Kennzeichenfälschung?

Letztere würde unter §22a StVG fallen, sprich max. 1 Jahr oder Geldstrafe.

http://www.gesetze-im-internet.de/stvg/__22a.html

Wobei aber offen ist auf Grund welcher Beweise oder starker Indizien er belangt wurde. Alleine die Aussage der Käufer? Was ist mit der doch nachweisbaren Abmeldung?

Hmm, verworrene Geschichte :confused:

Gruß Meik

Ganz kann ich dem auch nicht folgen.

Denn ich würde es genau so sehen, das ich erstmal als Käufer schaue was los ist.

Sprich in die Papiere.

Und denn ist da doch noch, Unwissenheit schützt vor Strafe nicht :confused:

Zitat:

Original geschrieben von Meik´s 190er

Urkundenfälschung? Oder doch Kennzeichenfälschung?

Wer etwas missbräuchlich macht, der darf es "eigentlich" gebräuchlich, also erlaubt machen.

Kennzeichenfälschung nach §22a StVG betrifft die Schildermacher, die "gebräuchlich" Kennzeichen herstellen. Diese Firmen haben die behördliche Erlaubnis, Kennzeichen herzustellen, aber nur auf Anweisung und für den legalen Bereich. Wenn diese Schildermacher aber nun ihre Möglichkeiten missbrauchen und außerhalb ihrer Erlaubnis arbeiten, dann handelt es sich um § 22a - Missbräuchliches Herstellen, Vertreiben oder Ausgeben von Kennzeichen.

Identisch mit Bußgeldkatalog Tatbestand 134

Blaues Blinklicht zusammen mit dem Einsatzhorn oder allein oder gelbes Blinklicht missbräuchlich verwendet - 20 Euro

Das betrifft auch nur die Leute, die legal so ein Ding haben und "eigentlich" auch nutzen dürfen, es aber missbräuchlich benutzen - mal schnell die Pizza für die Kollegen auf dem Revier abholen. Ein "Privater", der derartiges niemals legal nutzen darf, der bekommt ganz andere Dinge vorgeworfen und dann auch aufgedrückt.

 

Ich vermute, dass man hier als Beschuldigter in einem Strafprozess ohne eigenen Anwalt angetreten ist - weil es doch nicht sein kann und das weiß doch jeder und auch ein Richter kann das nachvollziehen.

Gegen einen Staatsanwalt, also voll ausgebildeten und halbwegs erfahrenen Volljuristen, der auch noch zwei Zeugen hat - das kann nicht gut ausgehen, das ist (juristischer) Selbstmord. Schon allein, weil man in den ganzen Paragraphenaufzählungen überhaupt nicht versteht, was einem vorgeworfen wird und entsprechend reagieren und antworten kann.

Die Zulassungsstelle kann einwandfrei die Historie des Fahrzeuges beweisen, ich kann mir nur vorstellen das die Typen mit den entwerteten Kennzeichen duch die Gegend gefahren sind und dabei aufflogen. Wenn ich meine Karre verkaufe behalte ich 1. die alten Kennzeichen und lasse mir 2. das Überführungskennzeichen zeigen. Das erste ist schon reiner Selbstschutz, da es ein Wunschkenzeichen ist, welches bereits mehrere Sterne gesehen hat :D . Alles in allem wieder eine komische Geschichte ( wer ist so bescheuert und versucht mit falschen Kennzeichen ein Fahrzeug anzumelden...:confused: ) . Außerdem wäre das dann Kennzeichen- und keine Urkundenfälschung. Welche " Urkunde " soll denn da gefälscht gewesen sein ? Fragen über Fragen....:confused:

Zitat:

Original geschrieben von R 129 Fan

... ( wer ist so bescheuert und versucht mit falschen Kennzeichen ein Fahrzeug anzumelden...:confused: ) ...

Das Vorfahren bei der Zulassungsstelle mit eher grenzwertigen Kennzeichen ist schon heftig, aber das Fahren an sich, mit "nicht ganz richtigem" Kennzeichen, liegt nach meiner Erfahrung - in genau dieser Situation - bei etwa 40%.

Da mittlerweile immer mehr Leute auf den Rat hören, das Fahrzeug abgemeldet zu verkaufen, müssen die Käufer "irgendwelche" Kennzeichen mitbringen. Wegen "unnötiger" Kosten und "unnötiger" Laufereien wird da nicht selten zu Kennzeichen gegriffen, die man noch zu Haus rum zu liegen hat und keine Kurzzeitkennzeichen oder erst die Papiere zur Zulassung bei Verkäufer abzuholen und dann das Fahrzeug mit den dann richtigen Kennzeichen holen muss.

Auch beliebtes Spiel: sich Kennzeichen über Internet reservieren, diese dann beim Schildermacher prägen zu lassen und dann mit diesen "sind-ja-meine-Kennzeichen" herum fahren. Was sogar zulässig sein könnte, wenn man es richtig machen würde. Zwischen legal und Straftat liegt manchmal nur ein einziges Telefonat.

 

Urkunde ist schon richtig, dass Kennzeichen ist eine Urkunde. Nicht das Blechschild an sich, sondern die aufgeprägte Buchstaben-/Zahlen-Kombination, ist in Verbindung mit der Zulassungsbescheinigung eine sogenannte "zusammengesetzte Urkunde". Ob man mit einer dunkelkanäligen Zulassungsbescheinigung oder einem gleichartigen Kennzeichen unterwegs ist, beides das Gleiche.

Erkennbar doch auch an dem Wort "Missbrauch" im Tatvorwurf des Kennzeichenmissbrauch. Ein Missbrauch kann nur dann vorliegen, wenn man üblicherweise das schon machen darf, nur seine vorgegebenen Grenzen deutlich überschreitet.

Mit einem "falschen" Kennzeichen herumfahren darf man nie, somit kann der Missbrauchsvorwurf (eigentlich schon irgendwie richtig, nur in diesem Falle nun nicht mehr) nicht gemacht werden. Sieht man doch am Unterschied zwischen "Amtsmissbrauch" (man hat die "Macht", setzt sie aber unzulässig ein) und der "Amtsanmaßung" (man hat keinerlei "Macht", spielt das aber einem Anderen vor).

Ist im groben so alles richtig, da man es natürlich auch als Urkundenfälschung auslegen kann . Ich verstehe nur nicht ,wieso der TE als Verkäufer dafür haften sollte, wenn andere an die Karre falsche Kennzeichen montieren. Ich verstehe die Aussage nicht, daß er angeblich gesagt haben soll ,die Karre wäre zugelassen, obwohl entwertete Papiere vorlagen. Wie schon gesagt, wieder mal eine wirre Storry.

am 11. Februar 2010 um 8:42

Zitat:

Original geschrieben von R 129 Fan

Ist im groben so alles richtig, da man es natürlich auch als Urkundenfälschung auslegen kann . Ich verstehe nur nicht ,wieso der TE als Verkäufer dafür haften sollte, wenn andere an die Karre falsche Kennzeichen montieren. Ich verstehe die Aussage nicht, daß er angeblich gesagt haben soll ,die Karre wäre zugelassen, obwohl entwertete Papiere vorlagen. Wie schon gesagt, wieder mal eine wirre Storry.

Verstehe ich irgendwie alles auch nicht, aber wir kennen ja nur die Story des TE und nicht die Aussagen der Käufer des Autos. Der Richter hatte hingegen wohl diese Möglichkeit beide Geschichten anzuhören und konnte sich wohl ein besseres Bild machen.

 

Wenn der TE einen Anwalt hätte könnte er ihm das Urteil bestimmt erklären, so ist das alles nur spekulation hier.

 

 

Zitat:

Original geschrieben von R 129 Fan

Ich verstehe nur nicht ...

Verstehen nun nicht, aber nachvollziehen, was da gelaufen ist und warum es letztendlich auch so ausgegangen ist.

Die Käufer haben sich eine wilde Geschichte ausgedacht, um ihren Kopf aus der Schlinge zu bekommen.

Diese wilde Geschichte beinhaltete jedoch eine Straftat des Verkäufers. Damit schreitet automatisch die Staatsanwaltschaft ein, die beiden Käufer werden zu dessen Zeugen, der Verkäufer zu einem Tatverdächtigen/Beschuldigten.

Der Staatsanwalt drückt das in seiner Fachsprache mit entsprechenden Paragraphen aus und der Verkäufer ist mit dem Schreiben fachlich völlig überfordert.

Es wird nur der Vorwurf gelesen, irgendwas daraus verstanden, sich dahingehend vielleicht noch im Internet informiert und dann mit guten Gewissen und einem "ich habe doch nichts gemacht" zur Befragung und dann zu Gericht begeben.

Aufgrund der fachlichen Überforderung ist man aber auf keinen einzigen Tatvorwurf des Staatsanwaltes eingegangen. Das geht vor Gericht dann voll in die Hose:

Der Staatsanwalt stellt seinen Antrag beim Richter, begründet ihn fachlich und der Beschuldigte (Verkäufer) in seiner fachlichen Ahnungslosigkeit (kein Vorwurf, nur Tatsache) äußert sich zu keinen genannten Vorwurf und zu keiner vom Staatsanwalt genannten Begründung.

Was bleibt dem Richter noch: Der Antrag des Staatsanwaltes ist juristisch korrekt begründet und wird durch Zeugenaussagen bestätigt und der Beschuldigte hat nichts juristisch relevantes zu den vorgebrachten Argumenten gesagt - der Richter kann nicht anders und lässt den Beschuldigten zur Seife bücken.

Ein eigener Anwalt hätte schon im Vorfeld auf die konkreten Vorwürfe genauso konkret beantworten und mittels Nachweisen argumentieren können. Ich habe auch keinerlei Zweifel, dass hier bereits vor einer Verhandlung das Ding eingestellt worden wäre, sofern die Darstellung stimmt und man sofort einen Anwalt eingeschaltet hätte.

Ohne eigenen Anwalt zum "eigenen" Strafprozess ist praktisch immer fahrlässiger Selbstmord, wenn man nicht nachweisen kann, dass man während des gesamten Tathergangs auf der anderen Seite dieses Planeten war.

Wie sagt man so schön: " An der falschen Ecke gespart " :rolleyes: . Ich verstehe auch nicht, wie man so etwas ohne Anwalt durchziehen kann , wenn denn alles so stimmt wie geschrieben.

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