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Reparatur eines Steinschlags im Sichtfeld erlöscht die Betriebserlaubnis und ich Fahre ohne Vers.?

Themenstarteram 21. Januar 2011 um 13:20

Hallo,

 

ich war gerade bei "Autoglas" und wollte meinen Steinschlag reparieren lassen.

Der Typ meinte nur: Die muss Neu!

Seine Begründung: Der Steinschlag liegt im Sichtfeld und darf nicht Repariert werden!

 

Soweit, OK.

 

Dann sagte er noch wenn der Steinschlag doch repariert werden würde, dann erlösche die Betriebserlaubnis und ich Fahre ohne Versicherungsschutz!

 

Wo steht das???

 

Wollte den Steinschlag selber Reparieren da dieser echt sehr klein ist(ca. 3-4mm) und ich nicht eine neue Scheibe will.

 

Wer kann mir sagen wo das im Gesetz steht???

 

Danke

Beste Antwort im Thema

Das steht in den technischen Vorschriften für Kraftfahrzeuge, Voraussetzungen für den Betrieb, Fahrzeugzulassung, Bau- und Betriebsvorschriften, StVG StVG §§ 1-28 und 29a-41 StVZO.

 

Bei einer duchrgeführten Reparatur erlischt aber nicht automatisch der Versicherungsschutz.

 

Ärger gibt es aber dann, wenn durch diese Reparatur ein Schaden möglichwerweise einem dritten gegenüber ensteht.

 

Man hat sich schon etwas dabei gedacht, die Reparatur im Sichtfeld des Fahrers nicht freizugeben.

 

Gruß

 

Delle

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Dass dort nicht repariert werden darf und dass es dann ein erheblicher Mangel bei der HU ist steht in entsprechenden amtlichen Richtlinien des Verkehrsministeriums. Erklärt z.B. hier:

http://www.auto-center-ahrendt.de/content/e847/e928/index_ger.html

Ob die BE erlischt hängt von der Schadengröße ab, dazu muss eine mögliche Gefährdung von der unzulässigen Reparatur ausgehen. Ist dem nicht der Fall ist die Reparatur zwar immer noch unzulässig, führt aber nicht zum Erlöschen der BE.

Und auch wenn die BE erlöschen sollte erlischt nicht unbedingt dein Versicherungsschutz. Die Hapftpflicht muss immer zahlen, sie kann höchstens begrenzt auf 5000€ Regress fordern wenn die unzulässige Änderung (oder hier eben Reparatur) (mit)ursächlich für den Schaden ist. Bei der Kasko muss man genauer in die Bedingungen schauen wann der Schutz erlischt, das ist nicht bei allen Versicherungen identisch.

Zitat:

Original geschrieben von Meik´s 190er

Dass dort nicht repariert werden darf und dass es dann ein erheblicher Mangel bei der HU ist steht in entsprechenden amtlichen Richtlinien des Verkehrsministeriums. Erklärt z.B. hier:

http://www.auto-center-ahrendt.de/content/e847/e928/index_ger.html

Ob die BE erlischt hängt von der Schadengröße ab, dazu muss eine mögliche Gefährdung von der unzulässigen Reparatur ausgehen. Ist dem nicht der Fall ist die Reparatur zwar immer noch unzulässig, führt aber nicht zum Erlöschen der BE.

Und auch wenn die BE erlöschen sollte erlischt nicht unbedingt dein Versicherungsschutz. Die Hapftpflicht muss immer zahlen, sie kann höchstens begrenzt auf 5000€ Regress fordern wenn die unzulässige Änderung (oder hier eben Reparatur) (mit)ursächlich für den Schaden ist. Bei der Kasko muss man genauer in die Bedingungen schauen wann der Schutz erlischt, das ist nicht bei allen Versicherungen identisch.

wobei es dann natürlich billiger gewesen wäre, die scheibe repariert haben zu lassen, mal abgesehen von dem ganzen streß den man sich und evtl anderen damit aufhalsen kann...

Das steht in den technischen Vorschriften für Kraftfahrzeuge, Voraussetzungen für den Betrieb, Fahrzeugzulassung, Bau- und Betriebsvorschriften, StVG StVG §§ 1-28 und 29a-41 StVZO.

 

Bei einer duchrgeführten Reparatur erlischt aber nicht automatisch der Versicherungsschutz.

 

Ärger gibt es aber dann, wenn durch diese Reparatur ein Schaden möglichwerweise einem dritten gegenüber ensteht.

 

Man hat sich schon etwas dabei gedacht, die Reparatur im Sichtfeld des Fahrers nicht freizugeben.

 

Gruß

 

Delle

am 21. Januar 2011 um 23:20

...natürlich darf man die Scheibe auch im Sichtfeld reparieren (lassen) ...es ändert sich halt nur nichts am Status ...die Scheibe mit dem Steinschlag entspricht nicht der StVZO ...und mit der Reparatur entspricht sie ihr auch nicht...

Ich kann es auch nochmal anders formulieren ...mit einem Steinschlag im Sichtfeld kann grün/blau den Wagen stilllegen ...mit einem reparieten Steinschlag im Sichtfeld auch...

Es geht nicht darum, dass eine Reparatur nicht freigebeben wäre ...es geht darum, dass diese Reparatur nicht freigegeben ist, den Status der Betriebserlaubnis nach StVZO wiederherzustellen!

Gruß!

am 22. Januar 2011 um 6:00

Zitat:

Original geschrieben von verysalty

...und ich nicht eine neue Scheibe will.

Das tut ja nichts zur Sache.

Ausschlaggebend ist, was der Gesetzgeber will.

Ich will z.B. eine Vollkasko für 99ct im Monat. Aber bekommen tu ich sie deswegen nicht.

Mfg Zille

am 22. Januar 2011 um 9:04

Zitat:

Original geschrieben von understatement

Ich kann es auch nochmal anders formulieren ...mit einem Steinschlag im Sichtfeld kann grün/blau den Wagen stilllegen ...mit einem reparieten Steinschlag im Sichtfeld auch...

Es geht nicht darum, dass eine Reparatur nicht freigebeben wäre ...es geht darum, dass diese Reparatur nicht freigegeben ist, den Status der Betriebserlaubnis nach StVZO wiederherzustellen!

Gruß!

Erklär mir (uns) mal bitte die Rchtsgrundlage für deinen ersten von mir zitierten Absatz!

(ich kenn diese Verfahrensweise jedenfalls nicht - bei uns gibt es nen Mängelschein und fertig!)

Der zweite Absatz ist ebenfalls etwas wirr in meinen Augen:

Was hat der Steinschlag mit der BE zu tun???

am 22. Januar 2011 um 19:24

Zitat:

Original geschrieben von Hugaar

Zitat:

Original geschrieben von understatement

Ich kann es auch nochmal anders formulieren ...mit einem Steinschlag im Sichtfeld kann grün/blau den Wagen stilllegen ...mit einem reparieten Steinschlag im Sichtfeld auch...

Es geht nicht darum, dass eine Reparatur nicht freigebeben wäre ...es geht darum, dass diese Reparatur nicht freigegeben ist, den Status der Betriebserlaubnis nach StVZO wiederherzustellen!

Gruß!

Erklär mir (uns) mal bitte die Rchtsgrundlage für deinen ersten von mir zitierten Absatz!

(ich kenn diese Verfahrensweise jedenfalls nicht - bei uns gibt es nen Mängelschein und fertig!)

Der zweite Absatz ist ebenfalls etwas wirr in meinen Augen:

Was hat der Steinschlag mit der BE zu tun???

...ja lustig, nicht?

Vielleicht solltest Du Dich mal damit beschäftigen, dass die Polizei in D immer noch Ländersache ist und Formulierungen wie "bei uns" einfach nur Käse sind ;) (die Möglichkeiten gehen jedenfalls bis zu Stillegung ...wegen JEDER Abweichung zur BE)

Und die BE ist das Dokument, dass der Hersteller vor dem Inverkehrbringen beim KBA erteilt bekommen muß (entsprechend eines Berichts bei einem zertifizierten Labor) ...und dort ist kaum ein Steinschlag als spezifikationskonform beschrieben ;)

Gruß!

Themenstarteram 22. Januar 2011 um 22:09

Hab diese Farge auch im Passat B6 Forum gestellt und da ist das Thema durch...

 

http://www.motor-talk.de/.../...-und-ich-fahre-ohne-vers-t3078414.html

viel Spaß

&

 

Danke

am 23. Januar 2011 um 12:01

edit!!!

am 23. Januar 2011 um 12:15

Zitat:

Original geschrieben von understatement

Vielleicht solltest Du Dich mal damit beschäftigen, dass die Polizei in D immer noch Ländersache ist und Formulierungen wie "bei uns" einfach nur Käse sind ;) (die Möglichkeiten gehen jedenfalls bis zu Stillegung ...wegen JEDER Abweichung zur BE)

Du bist mir (uns) noch immer die Erklräung schuldig auf welcher RECHTSGRUNDLAGE die Landespolizei bei einem Steinschlag vom Erlöschen der BE ausgeht!!!

Ich zitier mal zur Vernaschaulichung aus der bereits durch Delle erwähnten Richtlinie zum § 29 StVZO:

Zitat:

Die bei der HU festgestellten Mängel sind nach 3.1.4 der Anlage VIII und Abschnitt 3 und 4 Anlage VIIIa zu bewerten und in Mängelklassen einzuordnen. Dabei ist ein strenger Maßstab zu Grunde zu legen; es gelten folgende Kriterien:

...

EM - Erheblicher Mangel = bedeutende VOWI

keine Zuteilung der Plakette

VU - Verkehrsunsicher = evtl. Eröschen der BE + Untersagen der Weiterfahrt

...

Anlage HU-Richtlinie

...

3 Sichtverhältnisse

301 Scheibenbeschädigung im Sichtbereich des Fz-führers = EM

Was lernen wir (evtl. ja auch understatement) draus:

Steinschlag im Sichtfeld = erhebl. Mangel bei der HU = keine Plakette / jedoch auch kein Erlöschen der BE!

Zitat:

Original geschrieben von understatement

Und die BE ist das Dokument, dass der Hersteller vor dem Inverkehrbringen beim KBA erteilt bekommen muß (entsprechend eines Berichts bei einem zertifizierten Labor) ...und dort ist kaum ein Steinschlag als spezifikationskonform beschrieben ;)

Ich empfehle mal in ruhiger Stunde einen Blick in die StVZO und FZV zu werfen. Was die BE ist, wer sie erteilt und in welchen Fällen sie nur erlöschen kann. Hinweis für die Suche z.B.: §19 StVZO

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