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Restwert des Gutachters oder RW der Versicherung??
Hallo zusammen,
ich hatte vor 4 Wochen einen Unfall (unverschuldet)
Laut Gutachten:
WBW 1800,-
RW 330,-
Reparaturkosten knapp 900,- netto
Vor einer Woche kam das Angebot der Versicherung mein Auto für 1500,- zu verkaufen. Was ich auf keinen Fall möchte. Habe abgelehnt und auf Gutachtenbasis regeln lassen. Jetzt kam ein Brief in dem stand dass mir nur 300 Euro überwiesen werden. Also WBW-RW der Versicherung statt des Gutachters. Ist das zulässig??
Vielen Dank für eure Hilfe
PS: Ich lese hier schon seit einigen Stunden und werde immer verwirrter :S
Beste Antwort im Thema
Schade, dass ich hier keine weitere Benachrichtigung bekommen habe, sonst hätte ich auf diesen geistischen Dünnschiss von Relaxolator schon viel früher reagiert.
@TE
wenn du das Auto behalten willst, ist der von deinem Sachverständigen ermittelte Restwert maßgeblich. Die Versicherung kann sich dann an den Sachverständigen direkt wenden und das mit Ihm klären. Du bist da außen vor. Das trifft aber nur zu, wenn du das Auto wirklich behalten möchtest. Willst du es verkaufen musst du das Angebot der Versicherung annehmen.
@
Relaxolator
Große Klappe gepaart mit Viertelwissen reicht hier im Versicherungsgsforum nicht aus. Du hast vom Thema soviel Ahnung wie die Bordeaux Dogge meines Nachbarn.
Schreibst du weiterhin hier so ein dämliches Zeug, dann schreibe ich dir richtig was in Stammbuch ....
Sowas kann ich ja ab.
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30 Antworten
Zitat:
Original geschrieben von Annabella2012
Hallo zusammen,
ich hatte vor 4 Wochen einen Unfall (unverschuldet)
Laut Gutachten:
WBW 1800,-
RW 330,-
Reparaturkosten knapp 900,- netto
Vor einer Woche kam das Angebot der Versicherung mein Auto für 1500,- zu verkaufen. Was ich auf keinen Fall möchte. Habe abgelehnt und auf Gutachtenbasis regeln lassen. Jetzt kam ein Brief in dem stand dass mir nur 300 Euro überwiesen werden. Also WBW-RW der Versicherung statt des Gutachters. Ist das zulässig??
Vielen Dank für eure Hilfe
PS: Ich lese hier schon seit einigen Stunden und werde immer verwirrter :S
willst du das Auto wirklich behalten ?
Ja, will ich. Hat einen unbezahlbaren emotionalen Wert für mich.
dann lass das auto doch reparieren und schon ist das 'problem' aus der welt..
Und ich dachte immer, der durch den Gutachter ordentlich festgestellte Restwert (z.B. Einstellen in Restwertbörsen) sei verbindlich.
Der im Gutachten genannte Restwert ist bindend und nichts anderes.
Einen schönen guten Abend!
Wenn dein Gutachter zu faul ist den Restwert ordentlich zu ermitteln, wird sich die Versicherung das nicht vorhalten lassen müssen.
Sie darf selbstverständlich auch selber prüfen, ob sie einen höheren Restwert ermitteln kann.
Auch wenn es in aller Köpfe ist, so besteht ein gesetzliches Bereicherungsverbot, und wenn die Versicherung
jemanden hat, der ein verbindliches Angebot macht, dass Fahrzeug für 1500 EUR zu kaufen, dann besteht folgende Situation:
Dein Fahrzeug hatte einen MATERIELLEN Wert von 1500 EUR, den die Versicherung nun halt auch anrechnen darf.
Wenn du das Auto behälst, hast du somit in Form des beschädigten Fahrzeugs noch einen Wert von 1500 EUR.
Wenn der Wiederbeschaffungswert eines derartigen Fahrzeugs ohne Schaden noch 1800 EUR sind, dann bleiben bei
Abrechnung nach Gutachten tatsächlich noch 300 EUR über - mehr ist da nicht zu holen.
Die Versicherung handelt hier absolut rechtens.
Da Relaxolator
Zitat:
Original geschrieben von jocky400
Der im Gutachten genannte Restwert ist bindend und nichts anderes.
[/quote Der Versicherung nun mitteilen das Sie den Wagen länger als sechs Monate weiternutzen möchten,dann muss die Versicherung die Reparaturkosten bis zum Wiederbeschaffungswert zahlen
Zitat:
Original geschrieben von jocky400
Zitat:
Original geschrieben von jocky400
Der im Gutachten genannte Restwert ist bindend und nichts anderes.
Der Versicherung nun mitteilen das Sie den Wagen länger als sechs Monate weiternutzen möchten,dann muss die Versicherung die Reparaturkosten bis zum Wiederbeschaffungswert zahlen
Zitat:
Original geschrieben von jocky400
Zitat:
Original geschrieben von jocky400
Hier noch ein nettes Urteil dazu : VI ZR 192/05
Zitat:
Original geschrieben von jocky400
Zitat:
Original geschrieben von jocky400
Die Urteilsnummer einfach mal bei google eingeben und das Urteil mal lesen,Sie müssen vollen Reparaturkosten erstattet bekommen.
Völlig am Thema vorbei, Annabella will sich das Geld auszahlen lassen:
bei fiktiver Abrechnung (also nach Gutachten bzw Kostenvoranschlag) besteht nur die Möglichkeit, den Schaden ohne MWST zu bekommen. Wenn ein Gutachten vorliegt, und der WiederBeschaffungsWert abzüglich RestWert geringer ist als die Reparatur-
kosten, hat man nur auf die geringere Entschädigung einen Anspruch.
Erst wenn der Geschädigte reparieren lassen will, gibt es die sogenannte 130 % - Reglung, dass man sein Fahrzeug wieder instand setzen lassen kann, solange die Reparaturkosten zur "VOLLSTÄNDIGEN FACHGERECHTEN INSTANDSETZUNG" 130% des WBW nicht übersteigen (inkl. MWST) - und das auch nur, wenn man das Fahrzeug noch mind. 6 Monate auf seinen Namen angemeldet lässt
Da Relaxolator
Stimmt nicht,das angegebe Urteil bitte richtig lesen,für den Totalschadenfall hab ich auch noch ein nettes Urteil bei Bedarf. Die Geschädigte darf auch bei fiktiver Abrechung die Reparaturkosten bis zum WBW geltent machen, wenn sie den Wagen länger als sechsmonate nutzt,ob sie repariert oder auszahlen lässt spielt keine Rolle,hab den selben Fall gerade hinter mir,deshalb weis ich das genau
und ist im zweifelsfall ein einzelfallurteil.
die uebertragbarkeit auf andere faelle, grade bei kleinen instanzen, muss nicht sonderlich hoch sein.
Bei mir hat der Hinweis auf die sechs Monate aber gereicht und es wurde fiktiv abgerechnet.