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Rote Kennzeichen nicht zulässig??

Audi 80 B3/89
Themenstarteram 26. Oktober 2004 um 13:07

Hallo,

habe ja mein Problem in einem anderen threat schon geschildert, aber egal habe neues Problem:

Mein Fahrzeug wurde von der Polizei sichergestellt aufgrund von nicht eingetragenen Tuningteilen, jetzt wurde ein Gutachten angefertigt, und darauf hin ergaben sich so viele Mängel das meinem Fahrzeug die Zulassungs- und Tüvplakette abgekratzt wurde. Da ein sehr guter Freund ein Überführungsunternehmen hat würde er mir seine roten Nummernschilder geben, damit ich mein Fahrzeug vom Polizeigelände abholen kann, nur dort sagte man mir das mein Fahrzeug nicht mehr eigenmächtig bewegt werden darf, und ich einen abschleppwagen holen muß. Geht denn so was???

Ich kenne zwar die richtlinien von roten nummern nicht, aber mein Freund meinte er fährt Täglich damit PKW´s die noch nicht mal einen Brief haben.

Wäre nett wenn Ihr mir weiter helfen könntet

mfg René

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12 Antworten

Wenn du ein Fahrzeug im Straßenverkehr bewegen möchtest muss es zugelassen und versichert sein.

Ohne tüv bekommst du weder Tageszulassung noch die Versicherung bzw in umgekehrter Reihenfolge.

Du darfst dein Auto somit nichtmal mit nem anderem pkw abschleppen und musst einen Abschleppwagen rufen. Oder du mietest dir nen Hänger.

Re: Rote Kennzeichen nicht zulässig??

 

Zitat:

Original geschrieben von AudiCoupepower

jetzt wurde ein Gutachten angefertigt, und darauf hin ergaben sich so viele Mängel das meinem Fahrzeug die Zulassungs- und Tüvplakette abgekratzt wurde.

Und deshalb ist das auch voll korrekt, daß die Dich nicht mehr am Straßenverkehr teilnehmen lassen.

http://www.verkehrsportal.de/stvzo/stvzo_29g.php

Für Dein Fahrzeug besteht Betriebserlaubnispflicht. Die Betriebserlaubnis wurde Dir aber gerade aberkannt.

Hierzu auch noch lesen

§ 18 und § 21

Zitat:

Original geschrieben von Tim80

Wenn du ein Fahrzeug im Straßenverkehr bewegen möchtest muss es zugelassen und versichert sein.

@Tim

Zweck der roten Nummern ist es doch nicht zugelassene Fahrzeuge von A nach B zu bringen. Er will ja keine Tageszulassung o.ä.

 

@AudiCoupePower

Das Fahrzeug muss allerdings in verkehrssicherem Zustand sein, um mit den Nummern bewegt werden zu dürfen - nach Ansicht der Polizei ist das wohl nicht gegeben. Damit fällt diese Variante wohl aus.

Vielleicht besteht aber die Möglichkeit das Fahrzeug mit einer Abschleppstange von A nach B zu schleppen??

Bin leider nicht gut genug informiert, ob das dann in diesem Fall erlaubt ist...

Gruß Jürgen

Hi

Abschleppen darf man meines Wissens nur zugelassene Versicherte Fahrzeuge.

Was aber aufgrund der entzogenen Betriebserlaubnis ja nicht mehr der Fall ist.

Ich würde mir irgendwo einen Anhänger mit Zugfahrzeug leihen und Du bist auf der sicheren Seite.

 

Gruß A6 2,7T

Zitat:

Original geschrieben von A6 2,7T

Abschleppen darf man meines Wissens nur zugelassene Versicherte Fahrzeuge.

Und das Fahrzeug müßte betriebsunfähig sein und im Verkehrsraum eine Gefährdung oder Behinderung darstellen. Dann dürfte man es zur Werkstatt, zum Schrottplatz oder sonstwohin abschleppen, wo die Betriebsunfähigkeit behoben werden kann. Da es aber sicher auf dem Polizeiparkplatz steht, ist abschleppen sowieso verboten.

Zitat:

Original geschrieben von Tim80

...musst einen Abschleppwagen rufen. Oder du mietest dir nen Hänger.

Das sollte sich eigentlich ohne großen Aufwand realisieren lassen.

am 26. Oktober 2004 um 21:38

Im Übrigen wäre das kein Abschleppen, sondern Schleppen.

Dazu braucht der Führer des Zufahrzeugs einen Führerschein der Klasse2, außerdem eine Sondergenehmigung vom Landratsamt

Zitat:

außerdem eine Sondergenehmigung vom Landratsamt

Es ist schon interessant, wieviele Händler es einem anbieten, den neuen Gebrauchten vom Verkaufsgelände bis auf den Hof zu schleppen. Sogar mit Sondergenehmigung *g* ;)

am 26. Oktober 2004 um 22:05

Tja, die leben gefährlich :)

Zitat:

Original geschrieben von gtifahrer

Im Übrigen wäre das kein Abschleppen, sondern Schleppen.

Dazu braucht der Führer des Zufahrzeugs einen Führerschein der Klasse2, außerdem eine Sondergenehmigung vom Landratsamt

Gemeint war in diesem Fall der Abschleppwagen mit dem Haken, wo der Wagen auf die Ladefläche gezogen wird. Dazu braucht der Abschleppunternehmer keine Sondergenehmigung vom Landratsamt, sondern einen Gewerbeschein.

StVZO

Kapitel B. Fahrzeuge

II. Zulassungsverfahren für Kraftfahrzeuge und ihre Anhänger

§ 28 Prüfungsfahrten, Probefahrten, Überführungsfahrten

 

--------------------------------------------------------------------------------

(1) Fahrten anläßlich der Prüfung des Fahrzeugs durch einen amtlich anerkannten Sachverständigen oder Prüfer für den Kraftfahrzeugverkehr oder durch einen Prüfingenieur einer zur Durchführung von Hauptuntersuchungen und Sicherheitsprüfungen anerkannten Überwachungsorganisation (Prüfungsfahrten), Fahrten zur Feststellung und zum Nachweis der Gebrauchsfähigkeit von Fahrzeugen (Probefahrten) und Fahrten, die in der Hauptsache der Überführung eines Fahrzeugs an einen anderen Ort dienen (Überführungsfahrten), dürfen auch ohne Betriebserlaubnis oder EG-Typgenehmigung unternommen werden. § 31 Abs. 2 bleibt unberührt. Bei Fahrten im Sinne des Satzes 1 müssen rote Kennzeichen oder in den Fällen des Absatzes 4 Kurzzeitkennzeichen an den Fahrzeugen geführt werden. Für die mit roten Kennzeichen versehenen Fahrzeuge sind besondere Fahrzeugscheinhefte (Muster 3) und für Fahrzeuge mit Kurzzeitkennzeichen besondere Fahrzeugscheine (Muster 4) mitzuführen und zuständigen Personen auf Verlangen zur Prüfung auszuhändigen. Als Prüfungsfahrten gelten auch Fahrten zur Verbringung des Fahrzeugs an den Prüfungsort und von dort zurück; als Probefahrten gelten auch Fahrten zur allgemeinen Anregung der Kauflust durch Vorführung in der Öffentlichkeit, nicht aber Fahrten gegen Vergütung für die Benutzung des Fahrzeugs. An Fahrzeugen, denen gemäß § 23 Abs. 1b ein Saisonkennzeichen zugeteilt ist, dürfen für Probe-, Prüfungs- und Überführungsfahrten rote Kennzeichen oder Kurzzeitkennzeichen angebracht werden, wenn diese Fahrten außerhalb des Betriebszeitraums erfolgen sollen. Die angebrachten Saisonkennzeichen müssen vollständig abgedeckt sein.

 

(2) Für rote Kennzeichen gelten die Bestimmungen für allgemeine Kennzeichen entsprechend. Jedoch bestehen die Erkennungsnummern aus einer Null (0) mit einer oder mehreren nachfolgenden Ziffern; das Kennzeichen ist in roter Schrift auf weißem, rot gerandetem Grund herzustellen; es braucht am Fahrzeug nicht fest angebracht zu sein.

 

(3) Rote Kennzeichen und besondere Fahrzeugscheinhefte nach Muster 3 können durch die für den Betriebssitz örtlich zuständige Zulassungsbehörde zuverlässigen Kraftfahrzeugherstellern, Kraftfahrzeugteilherstellern, Kraftfahrzeugwerkstätten und Kraftfahrzeughändlern befristet oder widerruflich zur wiederkehrenden Verwendung, auch für verschiedene Fahrzeuge und auch ohne vorherige Bezeichnung eines bestimmten Fahrzeugs durch die Zulassungsbehörde im Fahrzeugschein zugeteilt werden. Der Empfänger dieser Hefte hat für jedes Fahrzeug einen entsprechenden Schein zu verwenden und die Bezeichnung des Fahrzeugs vor Antritt der ersten Fahrt in den Schein einzutragen. Über Prüfungs-, Probe- und Überführungsfahrten hat er fortlaufende Aufzeichnungen zu führen, aus denen das verwendete rote Kennzeichen, der Tag der Fahrt, deren Beginn und Ende, der Fahrzeugführer mit dessen Anschrift, die Art und der Hersteller des Fahrzeugs, die Fahrzeug-Identifizierungsnummer und die Fahrtstrecke ersichtlich sind. Die Aufzeichnungen sind ein Jahr lang aufzubewahren; sie sind am Betriebssitz zuständigen Personen auf Verlangen jederzeit zur Prüfung auszuhändigen. Nach Ablauf der Frist, für die das rote Kennzeichen zugeteilt worden ist, oder nach Widerruf sind Kennzeichen und ausgegebene Hefte der Zulassungsbehörde unverzüglich einzureichen.

 

(4) Bei Bedarf hat eine Zulassungsbehörde zur einmaligen Verwendung für Zwecke nach Absatz 1 Kurzzeitkennzeichen zuzuteilen und besondere Fahrzeugscheine nach Muster 4, auch ohne vorherige Bezeichnung des Fahrzeugs im Fahrzeugschein, auszugeben. Der Empfänger hat die Bezeichnung des Fahrzeugs vor Antritt der ersten Fahrt in den Schein einzutragen. Fahrzeuge mit Kurzzeitkennzeichen dürfen auf öffentlichen Straßen nur bis zu dem auf dem Kennzeichen angegebenen Ablaufdatum in Betrieb gesetzt werden; die Gültigkeit des Kennzeichens ist bis zu dem Ablaufdatum (höchstens fünf Tage ab Zuteilung) beschränkt.

 

(5) Kurzzeitkennzeichen sind in schwarzer Schrift auf weißem, schwarz gerandetem Grund herzustellen; sie müssen den Anforderungen nach Anlage Vd genügen. Im übrigen gilt Absatz 2 entsprechend.

 

(6) Rote Kennzeichen und Kurzzeitkennzeichen sind erst zuzuteilen, wenn der Nachweis erbracht ist, daß eine dem Pflichtversicherungsgesetz entsprechende Kraftfahrzeughaftpflichtversicherung besteht oder daß der Halter der Versicherungspflicht nicht unterliegt.

 

******************************************

Das interessante steht im Absatz (1) "... und Fahrten, die in der Hauptsache der Überführung eines Fahrzeugs an einen anderen Ort dienen (Überführungsfahrten), dürfen auch ohne Betriebserlaubnis oder EG-Typgenehmigung unternommen werden. § 31 Abs. 2 bleibt unberührt"

Ich lege die Fahrt jetzt einfach mal als Überführungsfahrt aus.

Hoffe mal das hilft dir weiter.

cu

Ralf

Zitat:

Original geschrieben von ralf_karr

§ 31 Abs. 2 bleibt unberührt"

Ich lege die Fahrt jetzt einfach mal als Überführungsfahrt aus.

Dann lese auch durch, was Du zitierst!

"Der Halter darf die Inbetriebnahme nicht anordnen oder zulassen, wenn ihm bekannt ist oder bekannt sein muß <...> das Fahrzeug, der Zug, das Gespann, die Ladung oder die Besetzung nicht vorschriftsmäßig ist"

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