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Ruecktrick von Kaufvertrag eines Neuwagens - Wagen hat Tageszulassung - nun kein Neuwagen mehr?
Hallo,
Kurzgefast: Mein auslaendischer Mitarbeiter hat einen Neuwagen bestellt, wurde schwer krank und kann nun weder fahren, noch mehr hier arbeiten. Sein Arbeitgeber hat ihn wieder nach Hause bestellt. Der Wagen wurde nun geliefert und der Haendler fordert 15% Schadenersatz - es sind ueber 4000 Euro. Er hat versucht, den Haendler zu erklaeren, dass er nun nicht im Zustand ist, den Wagen zu fahren. Der Haendler verlangt nun 15% des Kaufpreises als Schadensersatz. Im Vertrag steht, dass der Haendler auch einen geringeren Betrag oder auch keinen Schadensersatz verlangen kann. Der Haendler argumentiert, dass der Wagen noch 6 Monate dort stehen kann und die Parkpacht bezahlt werden muss.
Ich habe gerade herausgefunden, dass der Wagen eine Tageszulassung hat und somit streng genommen gar kein Neuwagen mehr ist. Kann dies Grund genug sein, den Vertrag zu kuendigen? Bin fuer alle Tips dankbar. Was habt ihr fuer Vorschlaege?
Danke!
Kat
Beste Antwort im Thema
Ich kann dir nur raten zu einem Anwalt zu gehen, und die Abnahme des gebrauchten Wagens ( mit der Tageszulassung) zu verweigern, du hast natürlich ein Recht auf ein Neufahrzeug, gleichzeitig sollte dein Anwalt das Autohaus in Verzug setzen mit einer Frist zur Auslieferung des Fahrzeuges, kann das Autohaus diese Leistung nicht erbringen könnte man sich ja außergerichtlich gütlich einigen.
Hoffendlich haben die kein Neuwagen in der Konfiguration passend dort stehen.
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20 Antworten
Dazu müsste man den Kaufvertrag sehen, eine Krankheit oder Fahruntüchtigkeit ist kein Grund das Fahrzeug nicht abzunehmen.
Ein Kaufvertrag kann man nicht kündigen,sondern allenfalls widerrufen oder anfechten.
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Bestellungsbestaetigung
Ich kann dir nur raten zu einem Anwalt zu gehen, und die Abnahme des gebrauchten Wagens ( mit der Tageszulassung) zu verweigern, du hast natürlich ein Recht auf ein Neufahrzeug, gleichzeitig sollte dein Anwalt das Autohaus in Verzug setzen mit einer Frist zur Auslieferung des Fahrzeuges, kann das Autohaus diese Leistung nicht erbringen könnte man sich ja außergerichtlich gütlich einigen.
Hoffendlich haben die kein Neuwagen in der Konfiguration passend dort stehen.
Zitat:
Original geschrieben von Pepperduster
Ich kann dir nur raten zu einem Anwalt zu gehen, und die Abnahme des gebrauchten Wagens ( mit der Tageszulassung) zu verweigern, du hast natürlich ein Recht auf ein Neufahrzeug, gleichzeitig sollte dein Anwalt das Autohaus in Verzug setzen mit einer Frist zur Auslieferung des Fahrzeuges, kann das Autohaus diese Leistung nicht erbringen könnte man sich ja außergerichtlich gütlich einigen.
Hoffendlich haben die kein Neuwagen in der Konfiguration passend dort stehen.
DANKE! Solch einen Wagen haben sie nicht auf Lager. Ich hoffe, das wird alles klappen.
Ein Fahrzeug mit Tageszulassung gilt auch dann als fabrikneu, wenn dadurch die Herstellergarantie und die Fristen für die Hauptuntersuchung und die Vollkaskoversicherung nur um wenige Tage verkürzt werden. Also das Fahrzeug nur ein par Tage auf den Händler angemeldet war und dann verkauft wurde.
Ausserdem darf kein Modellwechsel zwischendurch eingetreten sein.
Hier liegt der Fall aber etwas anders, da im Vertrag eine drei-monatige Lieferfrist genannt wurde und damit m.E. eine Tageszulassung ausgeschlossen wurde.
Wann war die Erstzulassung und wie lange? Gefahrene Kilometer?
O.
Mir fällt auf, dass keine Mehrwertsteuer im Angebot und in der in der Auftragsbestätigung ausgewiesen wurde. Hat dies einen besonderen Grund?
Anderenfalls gibt dies Raum zu Spekulationen.
O.
Zitat:
Original geschrieben von go-4-golf
Wann war die Erstzulassung und wie lange? Gefahrene Kilometer?
O.
Zulassung im Juni. 10 Kilometer nur gefahren. Der Hinweis auf eine Tageszulassung sollte ein Muss sein, so ein Gerichtsbeschluss vom LG in Bonn.
"Verkauft ein Service-Partner einen Neuwagen, muss er den Käufer vor Vertragsschluss darüber aufklären, wenn er das bestellte Neufahrzeug vor Auslieferung erst auf seinen Betrieb zulassen muss. Das hat das Landgericht (LG) Bonn in folgendem Fall entschieden: Bei den Vertragsverhandlungen und im schriftlichen Kaufvertrag war von einer Tages- oder Kurzzulassung keine Rede gewesen. Erst als der Händler den Wagen vom Hersteller bekommen hatte, teilte er dem Käufer mit, als bloßer Servicepartner könne er das Fahrzeug nur nach vorheriger Zulassung auf seine Firma ausliefern. Das LG verurteilte den Händler jedoch, den bestellten Neuwagen ohne Zulassung an den Käufer auszuliefern. Ein im Kfz-Vertrieb nicht kundiger Käufer müsse nicht damit rechnen, dass ein „Servicepartner“ Neufahrzeuge nur mit Tageszulassung ausliefere. "
http://www.iww.de/.../...uf-tageszulassung-bei-neuwagen-verkauf-f20000
Zitat:
Original geschrieben von go-4-golf
Mir fällt auf, dass keine Mehrwertsteuer im Angebot und in der in der Auftragsbestätigung ausgewiesen wurde. Hat dies einen besonderen Grund?
Anderenfalls gibt dies Raum zu Spekulationen.
O.
Kunde ist durch Beruf von der MwSt befreit.
Bei welchem Beruf ist man denn von der MwSt. befreit? Oder war das ein Kauf B2B an eine Firma?
Zitat:
Original geschrieben von hydrou
Bei welchem Beruf ist man denn von der MwSt. befreit? Oder war das ein Kauf B2B an eine Firma?
Die einzige legale Möglichkeit, die in Deutschland von der Zahlung der Mehrwertsteuer befreit, ist ein dauerhafter Erstwohnsitz im Ausland, auch eine deutsche kaufende Firma muss doch die Mehrwertsteuer bezahlen, diese wird dann auf das Mehrwertsteuerkonto gebucht und mit dem Finanzamt verrechnet.
Der Käufer kann dann allerdings das Auto nicht in Deutschland anmelden, wenn er das wollte, müsste er zunächst mal ..... die Mehrwertsteuer zahlen. Er kann den Wagen aber in seinem Wohnland anmelden und zulassen ..... nur, muss er dann eben die dort übliche Mehrwertsteuer, eventuell noch eine Luxussteuer bezahlen, da achten die jeweiligen Finanzämter schon drauf, keine Sorge.
Das mit der Mehrwertsteuer hat aber nun rein gar nichts mit dem Kauf beim Händler zu tun und der Tatsache, dass hier ein extra bestellter Neuwagen vom Händler absprachewidrig als Tageszulassung zugelassen wurde, was die Frage aufwirft: Wie hat der Händler das gemacht? Ohne die übliche Mehrwertsteuer zu bezahlen ist das nicht möglich, der hatte also die Mehrwertsteuer aus eigener Tasche bereits bezahlen müssen und bekommt sie nun nie wieder? Das ist alles irgendwie höchst dubios, auch die Formulierung im Eingangspost, dass dieser Herr der Mitarbeiter (Angestellter?) der Fragestellerin ist und sodann angeblich von seiner Firma (sic!) ins Ausland beordert wurde.
Mir kommt das alles sehr seltsam vor, welcher Händler ist denn so blöd und lässt einen bestellten Neuwagen als Tageszulassung zu ohne dass das vorher mit dem Kunden abgesprochen war? Kann ich mir nicht vorstellen, ehrlich gesagt.
Grüße
Udo
Zitat:
Original geschrieben von go-4-golf
Ein Fahrzeug mit Tageszulassung gilt auch dann als fabrikneu, wenn dadurch die Herstellergarantie und die Fristen für die Hauptuntersuchung und die Vollkaskoversicherung nur um wenige Tage verkürzt werden. Also das Fahrzeug nur ein par Tage auf den Händler angemeldet war und dann verkauft wurde.
Ausserdem darf kein Modellwechsel zwischendurch eingetreten sein.
Hier liegt der Fall aber etwas anders, da im Vertrag eine drei-monatige Lieferfrist genannt wurde und damit m.E. eine Tageszulassung ausgeschlossen wurde.
Wann war die Erstzulassung und wie lange? Gefahrene Kilometer?
O.
Ein Fahrzeug mit Tageszulassung hat einen Halter mehr als ein Neuwagen das ist der springende Punkt, neu sind beide.
Das ist genau der Punkt, warum man hier keine Rechtsberatung erwarten sollte und bekommen kann.
Weil die wichtigen Info's, die ein Anwalt sofort erkennt oder erfragen kann, erst auf ausdrückliche Nachfrage geliefert werden.
Die Mehrwertsteuerfrage ist nämlich in der Tat interessant. Was ist denn tatsächlich als "Endpreis" vereinbart? Es gibt ja solche Sachen wie die Preisangabenverordnung.
Zitat:
Original geschrieben von Pepperduster
Ein Fahrzeug mit Tageszulassung hat einen Halter mehr als ein Neuwagen das ist der springende Punkt, neu sind beide.
Ich habe nur höchstrichterliche Rechtsprechung zitiert.
O.