Rücktritt vom Kaufvertrag E 350 CDI 4matic T-Modell wg. Mängel
Hallo Motor-Talk-Nutzer,
seit Mitte April 2010 haben wir einen E350 CDI 4-matic T. Nachdem zum dritten Mal der Motor während der Fahrt ins Notlaufprogramm wechselte -zuletzt mitten während eines Überholmanövers auf der Landstraße-, steht der Wagen seit 12.07.10 in der Werkstatt und wird aus Sicherheitsgründen nicht wieder zurückgegeben. Die Werkstatt konnte eine Fehlermeldung in den Speichergeräten auffangen aber selbst das Problem nicht lösen. Das daraufhin eingeschaltete Werk konnte bis heute das Problem nicht lösen. Angeblich befindet sich ein bauartgleiches Fahrzeug mit gleichem Fehler im Werk. Bis heute ist es den Ingenieuren jedoch nicht gelungen, das Problem zu lösen. Da mittlerweile bereits 3 Wochen vergangen sind, ist unserer Meinung nach mit einer Fehlerbehebung bis auf weiteres nicht zu rechnen.
Hat jemand Erfahrung, ob man vom Kaufvertrag aufgrund des nicht behobenen Mangels zurücktreten kann oder das Fahrzeug wandeln kann, bzw. wie lange darf sich die Werkstatt/das Werk Zeit lassen mit der Fehlerbehebung? Generell ist dies ja offenbar erst mögich, wenn ein Fahrzeug mindestens 3 Mal erfolglos repariert wurde.
Danke für eure Tips.
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36 Antworten
Wende dich mal an den User teddy 7500, der hat da Ahnung von
Zitat:
Original geschrieben von Premiumklasse
Hallo Motor-Talk-Nutzer,
Generell ist dies ja offenbar erst mögich, wenn ein Fahrzeug mindestens 3 Mal erfolglos repariert wurde.
Danke für eure Tips.
Es ist bereits nach der zweiten erfolglosen Reparatur möglich.
Gruß
FilderSLK
Hallo Premiumklasse,
erst einmal mein herzliches Beileid zu deiner Misere.
Evtl. hilft dir diese Seite ein wenig weiter.
Viel Erfolg bei der Wandlung ...
Die Urteile sind immerhin über 6 bzw. 7 Jahre alt. Frägt sich, ob mittlerweile nicht anders entschieden wurde. Und: wurden die damals rechtskräftig ? OLGs sind ja bekanntlich nicht das "Ende der Fahnenstange".
Hast du irgendetwas schriftliches, das Dein Fahrzeug mehrfach mit dem gleichen Defekt (das ist sehr wichtig) versucht wurde zu reparieren?
Wenn es 2 mal versucht wurde, kannst Du den Rücktritt vom Kaufvertrag versuchen, ein drittes mal ist nicht erforderlich.
Der Gesetzgeber sieht in der Auslieferung des Fahrzeugs den ersten Versuch ein fehlerloses Produkt zu übergeben.
Wenn der Mangel nicht repariert weden kann (warum auch immer, das kann Dir Wurscht sein), ist auch der Rücktritt möglich.
Allerdings ist es hier erfordelich(am besten wieder schriftlich) eine angemessene Frist (min. 2 Wochen) für die Reparatur zu setzen.
Wenn Du das Auto zurückbekommst und der gleiche Fehler wieder auftritt ist es ganz wichtig die Jungs auf keinen Fall mehr an das Auto zu lassen, das könnte sonst als Bereitschft für eine weitere Reparatur gewertet werden, womit dann der Rücktritt wieder nicht mehr möglich ist.
Also wenn Du das Fahrzeug nicht mehr fahren willst, dann sofort Frist für Reparatur setzen.
Wenn nicht repariert werden kann in der Zeit direkt die Rückabwicklung durchsetzen und weitere Reparaturversuche verweigern.
Wenn noch Fragen auftauchen, gerne auch per PN.
Gruß Dirk
Entweder hat man da doch einen Durchschlag des Reparatur-Auftrages oder eine Rechnung ? Normalerweise beides ...
Bei Garantiearbeiten hat man oft gar nix in der Hand (zuächst jedenfalls). Deshalb die Frage.
Rechnung sowieso nicht bei Garantie.
Hallo zusammen,
ich habe meinen W204 nach 17 Werkstattaufenthalte nach 16 Monaten auch zurück gegeben. Jetzt habe ich einen W212 deshalb schreibe ich hier.
Alle Reparaturen sind online vermerkt. und zwar heißt das System EVA.
Jede Werkstatt kann darauf zugreifen. Einfach mal danach fragen. Ich hatte einen Meister in einem "schwachen" Moment erwischt, dann hat er mir das einfach ausgehändigt. Alle Daten sind darauf zu finden: DATUM, ART DES FEHLERS, REPARATUR, WELCHE NEUEN TEILE, WELCHE WERKSTATT....
Meine Wandlung ging damals ganz einfach. Angerufen die Sache erläutert, dass das so nicht geht...Die Niederlassung hat einen Wandlungantrag gestellt und nach etwa 14 Tagen kam das positive Ergebnis. Wagen hingestellt, DEKRA kam, hat eine kleine Beule entdeckt (Parkrempler).
Die KM-Leistung wurde mit 0,5% pro 1000 Km vom netto Preis verrechnen.
Gruß
Ob eine Wandlung "einfach" ist, hängt entscheidend davon ab, wie MB derzeit zu diesem Thema steht. Wird ein restriktiver Kurs gefahren, werden viele Anträge mit der Begründung: "Weder die Verkehrssicherheit, noch die Betriebsbereitschaft des Fahrzeuges ist gefährdet ...", erst einmal abgelehnt.
Natürlich ist diese einschränkende Begründung unzulässig, denn auch s.g. Komfort- und sonstige Mängel können durchaus zur Wandlung berechtigen, nur muss das dann erst einmal ein Gericht entscheiden.
Das kann im schlechtesten Falle bis zu drei Jahre dauern. Daher ist immer zu empfehlen, im Zweifel einen Fachjuristen zu Rate zu ziehen, weil bei einem Wandlungsantrag auf der Gegenseite ebenfalls Juristen tätig werden.
Gruß, Norman
Das muß nicht zwingend dann ein Gericht entscheiden, dazu gibt es bereits genügend Urteile.
Dazu kommt es nur, wenn der Verkäufer sich generell quer stellt und von der Rückabwicklung nichts wissen will.
Meist genügt es einen RA zu bauftragen der das ganze dann abwickelt.
In meinem Fall ging es auch ohne, aber dazu braucht es etwas Zeit und Nerven.
Die Begründung ist wie Du schon schreibst ist die Begründung der Betriebsbereitschaft usw. völlig indiskutabel.
Es kann auch einfach ein nicht funktionierendes Schiebedach sein was zu einer Rückabwicklung führt, das ist völlig Latte.
Das einzige was sie manchmal dann noch versuchen ist die Begründung " Das ist stand der Technik", die aber auch nicht immer für alles herangezogen werden kann.
Zitat:
Original geschrieben von teddy7500
Das muß nicht zwingend dann ein Gericht entscheiden, dazu gibt es bereits genügend Urteile.
Wenn MB mit diesem Argument kommt, ist es ja eine Ablehnung der Wandlung und man lässt es bewusst auf einen Streit ankommen. Exakt auf einen Fall passende Urteile gibt es recht selten uns es ist auch nicht gesagt, dass ein anderes Gericht in einem ähnlichen Fall ebenso urteilt.
Ich hatte vor kurzem so einen Streit mit MB. Es gab bereits einen ähnlichen Fall, der zu Gunsten des Kägers entschieden worden war und trotzdem legte MB sich in meinem Fall quer. Die außergerichtliche Einigung war nur meinem klageunwütigen Anwalt zu verdanken, der einen Kompromiss herbeiführte und damit einen langen Prozess mit Gutachtern und dem vollen Programm vermied.
Gruß, Norman