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Rücktritt von Bestelllung wg. Lieferzeit möglich?

VW Tiguan 1 (5N/5N2)
Themenstarteram 11. Januar 2008 um 11:28

Hallo kurz vor dem Wochenende,

 

bei der Lektüre einiger Beiträge wird mir wegen der Lieferzeit Bange. Habe meinen alten 320d Touring leasinghalber zurückgegeben (31.12.07). Bereits am 26.11.2007 Bestellung Tiguan (Auftragsbestätigung dann mit Hinweis 05/08) mit der leider ja nicht mehr sehr individuellen, üblichen Ausstattung:

 

S&S in schwarz (90% + 90%?)

RNS510

Xenon

AHK

Standardschlappen

Kein Toppaket, kein Leder.

 

Bin also bald einer von seeeehr vielen...:o

 

Frage ist, wie bald? Der Freundliche stellt mir für die Zeit zwar einen Europcar-Fox zur Verfügung (nein, nicht gratis...), aber wegen Familienerweiterung wird es auf keinen Fall bis August/September gehen.

 

Was ist da möglich? Kann ich wegen langer Wartezeit einfach so zurücktreten?

 

Mit freundlichen Grüssen,

gangi_1

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26 Antworten

ähhhh.... ne! :D

also, du hast einen kaufvertrag unterschrieben (gesetzlich bindend). Wennst nun einen NICHT FIXEN Termin bekommen hast, also unverbindlich, kannst du erst den Händler in Verzug setzten nachdem der Termin 2 Wochen verstrichen ist. (so zumindest mir geschildert). wennst einen fixen termin hast dann ist die sache eh klar, dann muss praktisch das auto dann fertig sein, wenn nicht, würd ich erstmal vom händler ein mietwagen verlangen und zwar umsonst.

das ist das was mir so gesagt wurde. also einfach zurücktreten ist nicht.

hier werden noch viele antworten kommen, der eine sagt ist so wie ich es sage, der andere sagt es ist so wie er es sagt, blabla... solche rechtlichen sachen sind recht heikel, auf der sicheren seite bist du nur wennst zum anwalt gehst. aber mal ne frage: hast du bei der bestellung nicht schon gesagt bekommen wann voraussichtlicher liefertermin ist?

am 11. Januar 2008 um 12:19

Die Aussagen vom Thai-Cruiser sind nicht ganz richtig !

Auch bei einem fixen Termin kann Du nicht direkt zurücktreten. Du musst den Verkäufer nach Ablauf des fixen Lieferdatum anmahmen und ihm dann ein Frist zur Nachbesserung (Lieferung) geben. Diese läuft in der Regel 2 Wochen. Wenn der Wagen dann nicht kommt, musst Du ihn wieder abmahnen mit Frist.

Bei 2malig verstrichener Frist kannst Du in der Regel zurücktreten.

Bei einem unverbindlichen Liefertermin kannst Du eigentlich gar nicht zurücktreten, denn es ist ja ein "unverbindlicher" Termin. So sichern sich die Konzerne ab, sonst hätten die ja tausende Klagen am Hals. Bitte lese Dir das Kleingedruckte im Vertrag durch, dann wirst Du sehen, dass Du kaum ne Chance hast aus dem Vertrag raus zu kommen.

Gruß

Joe

am 11. Januar 2008 um 12:24

in der regel heißt es "liefertermin unverbindlich ende mai"

und somit gibt es doch eine art verbindlichkeit

ende mai bedeutet 31.05. ... ab diesem tag muss der kunde noch 6 wochen geduld haben ... hat er sein fahrzeug bis dahin nicht, muss er den händler anmahnen, mit einer weiteren frist von 2 wochen ... tut sich nach zwei wochen wieder nix, kann er vom vertrag zurücktreten

wichtig: zurücktreten kann man erst, wenn man den händler mit einer frist von 2 wochen angemahnt hat!

am 11. Januar 2008 um 12:27

Zitat:

Original geschrieben von QuattroFlitzer

in der regel heißt es "liefertermin unverbindlich ende mai"

und somit gibt es doch eine art verbindlichkeit

ende mai bedeutet 31.05. ... ab diesem tag muss der kunde noch 6 wochen geduld haben ... hat er sein fahrzeug bis dahin nicht, muss er den händler anmahnen, mit einer weiteren frist von 2 wochen ... tut sich nach zwei wochen wieder nix, kann er vom vertrag zurücktreten

wichtig: zurücktreten kann man erst, wenn man den händler mit einer frist von 2 wochen angemahnt hat!

das ist reine Auslegungssache vom Richter (falls es zum Prozeß kommt). Zurzeit wird VW sich aber bei Rücktrittswünschen eher kulant verhalten :cool:

am 11. Januar 2008 um 12:29

Hallo, wie sieht es aus , wenn definitiv kein Liefertermin also kein datum als unverbindlicher Termin genannt ist. Einen genauen Termin will man mir erst nach Bekanntgabe des Herstellers mitteilen ?:confused:

Gruß

am 11. Januar 2008 um 12:30

Zitat:

Original geschrieben von SCHNABELTIGER

Hallo, wie sieht es aus , wenn definitiv kein Liefertermin also kein datum als unverbindlicher Termin genannt ist. Einen genauen Termin will man mir erst nach Bekanntgabe des Herstellers mitteilen ?:confused:

Gruß

dann hält sich der Händler alles offen !!! Er kann im Prinzip liefern wann er will.

am 11. Januar 2008 um 12:33

Na Toll :confused: Habe ich wohl keine Chance in der nächsten Zeit?

Gruß

Themenstarteram 11. Januar 2008 um 12:50

Erstmal vielen Dank für die vielen Antworten. Anscheinend habe ich wohl die A...-karte gezogen, was Rücktritt vom Kauf angeht:-(

Was eventuell noch geht, ist beim selben Freundlichen auf ein anderes Fahrzeug umzuoptionieren (Q5 blind bestellen, oder irgendeinen Gebrauchten bei ihm vom Hof) oder?!

Schönes Wochenende,

gangi_1

am 11. Januar 2008 um 21:39

Welches Unterschied gibt es zwischen "zurucktreten" und "stornieren"

Deutsch ist für mich eine Nebensprache.

Danke

Zitat:

Original geschrieben von willy3600

Welches Unterschied gibt es zwischen "zurucktreten" und "stornieren"

Deutsch ist für mich eine Nebensprache.

Danke

Ich trete vom der Kaufabsicht zurück, indem ich diese storniere.

Noch was,

auch ein unver. LT, ist ein LT !!

wenn dieser erreicht ist, dann muss ich den verkäufer (schriftlich) in Verzug setzen.

(4-6 Wochen, da streiten sich die Fachleute)

Dann nochmals 14 Tage

Nun kommt wieder ein unklare Regeleung:

einige behaupten, dass genügt für einen Rücktritt,

ander sagen, es muss nochmals eine letzte Frist von 10 Tagen gesetzt werden.

Wenn ich überhaupt keinen Termin bekommen habe,

dann den Verkäufer schriftlich auffordern diesen zu nennen.

Wird ein erster unverb. LT, um mehr als 2 (3) Monate in einem weiteren unverb, LT überschritten,

besteht auch die Möglichkeit den Vertrag wegen Unzumutbarkeit aufzulösen.

Hier sollte man sich jedoch anwaltliche Hilfe vorab holen.

Alf

Im Übrigen sollten die Punkte in den Verkaufsbedingungen der Bestellung unter dem Punkt "Lieferung und Lieferverzug" aufgeführt sein. Dort steht alles ausführlichst erklärt :)

MfG

roughneck

am 13. Januar 2008 um 7:07

wie schön dass man alles per e-mail bekommt....

V. Lieferung und Lieferverzug

1. Liefertermine oder Lieferfristen, die verbindlich oder unverbindlich vereinbart werden können, sind schriftlich oder auf elektronischem Wege anzugeben. Lieferfristen beginnen mit Vertragsabschluß. Werden nachträgliche Vertragsänderungen vereinbart, ist erforderlichenfalls gleichzeitig ein Liefertermin oder eine Lieferfrist erneut zu vereinbaren.

2. Der Käufer kann 6 Wochen nach Überschreiten eines unverbindlichen Liefertermins oder einer unverbindlichen Lieferfrist den Verkäufer schriftlich oder auf elektronischem Wege auffordern, binnen angemessener Frist zu liefern. Mit dieser Mahnung kommt der Verkäufer in Verzug. Der Käufer kann neben Lieferung Ersatz des Verzugsschadens nur verlangen, wenn dem Verkäufer Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit zur Last fällt. Der Käufer kann im Fall des Verzugs dem Verkäufer auch schriftlich oder auf elektronischem Wege eine angemessene Nachfrist setzen mit dem Hinweis, daß er die Abnahme des Kaufgegenstandes nach Ablauf der Frist ablehne. Nach erfolglosem Ablauf der Nachfrist ist der Käufer berechtigt, durch schriftliche oder auf elektronischem Wege erfolgte Erklärung vom Kaufvertrag zurückzutreten oder Schadenersatz wegen Nichterfüllung zu verlangen. Dieser beschränkt sich bei leichter Fahrlässigkeit auf höchstens 10 % des Kaufpreises. Ist der Käufer eine juristische Person des öffentlichen Rechts, ein öffentlich-rechtliches Sondervermögen oder ein Kaufmann, bei dem der Vertrag zum Betrieb seines Handelsgewerbes gehört, steht ihm ein Schadenersatzanspruch nur bei Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit des Verkäufers zu. Der Anspruch auf Lieferung ist in den Fällen dieses Absatzes ausgeschlossen.

Wird dem Verkäufer, während er in Verzug ist, die Lieferung durch Zufall unmöglich, so haftet er gleichwohl nach Maßgabe der Absätze 1 und 2, es sei denn, daß der Schaden auch bei rechtzeitiger Lieferung eingetreten sein würde.

3. Wird ein verbindlicher Liefertermin oder eine verbindliche Lieferfrist überschritten, kommt der Verkäufer bereits mit Überschreitung des Liefertermins oder der Lieferfrist in Verzug. Die Rechte des Käufers bestimmen sich dann nach Ziffer 2 Absatz 1 Satz 3, Absatz 2 sowie Absatz 3 dieses Abschnitts.

4. Höhere Gewalt, Aufruhr, Streik, Aussperrung sowie unverschuldete erhebliche Betriebs- und Transportstörungen verändern die in Ziffer 1 und 2 genannten Termine und Fristen um die Dauer der durch diese Umstände bedingten Leistungsstörungen. Sollte die Leistung aus einem der genannten Gründe unmöglich werden, behält sich der Verkäufer vor, die Leistung nicht zu erbringen.

5. Konstruktions- oder Formänderungen, Abweichungen im Farbton sowie Änderungen des Lieferumfangs seitens des Herstellers bleiben während der Lieferzeit vorbehalten, sofern der Kaufgegenstand nicht erheblich geändert wird und die Änderungen für den Käufer zumutbar sind.

6. Angaben in bei Vertragsabschluß gültigen Beschreibungen über Lieferumfang, Aussehen, Leistungen, Maße und Gewichte, Betriebsstoffverbrauch, Betriebskosten usw. des Kaufgegenstandes sind Vertragsinhalt; sie sind als annähernd zu betrachten und keine zugesicherten Eigenschaften, sondern dienen als Maßstab zur Feststellung, ob der Kaufgegenstand gemäß Abschnitt VII Ziffer 1 fehlerfrei ist, es sei denn, daß eine ausdrückliche Zusicherung gemäß Abschnitt I Ziffer 2 gegeben ist. Sofern der Verkäufer oder der Hersteller zur Bezeichnung der Bestellung oder des bestellten Kaufgegenstandes Zeichen oder Nummern gebraucht, können allein hieraus keine Rechte abgeleitet werden.

Hallo bobbi,

dass Problem dabei ist, dass diese "allgemeinen Vertragsbedingungen"

von Händler zu Händler auch unterschiedlich sind. :-)

Alf

Meines Wissens ist das bei Neufahrzeugen von Vertragshändlern nicht der Fall. Das sind Standardverträge von Volkswagen. Der Händler hat da null Einfluss drauf ;)

MfG

roughneck

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