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Rücktritt von der Bestellung? Autohaus hat Brief und Schein verloren

Themenstarteram 2. Oktober 2013 um 19:56

Hallo miteinander,

ich hoffe, dass ich hier im richtigen Unterforum bin..

Ich habe mir bei einem Autohaus einen gebrauchten Skoda Fabia Combi ausgesucht, probegefahren und will/wollte diesen kaufen.

Da das Autohaus 100km von mir entfernt ist, habe ich mit dem Händler einen Tag (Bedenkzeit) nach der Probefahrt telefoniert und ihm mitgeteilt, dass ich das Auto kaufe.

Um unnötige Fahrereien zu vermeiden, hat mir der Händler eine "verbindliche Bestellung" per Mail geschickt, welche ich auch unterschrieben, eingescannt und zurückgeschickt habe. Dies war am 25.09.13.

Mit dem Händler war als Abholtermin der 04.10.13 vereinbart, da die Stoßstange noch lackiert werden musste und der TÜV erneuert werden musste - und dieser ist nur an bestimmten Wochentagen im Haus.

Der Händler hat dann nach der erfolgten TÜV-Prüfung den Brief und Schein am 27.09.13 per Post an mich geschickt, damit ich das Auto versichern und zulassen kann, um mit den Kennzeichen das Auto abzuholen.

Heute, am 02.10.13 sind die Unterlagen immer noch nicht angekommen. Auf Nachfrage beim Autohaus hat sich herausgestellt, dass die Unterlagen nicht per Einschreiben, sondern per Standardbrief verschickt wurden (ich dachte nicht, dass jemand so fahrlässig ist...)

Ein heutiges Telefongespräch mit dem Verkäufer hat ergeben, dass ich bis Freitag, also bis zum 04.10.13 abwarten sollte. Wenn ich bis dahin noch keine Unterlagen erhalten habe, dann wird eine Verlustmeldung gemacht und ein neuer Schein und Brief bestellt. Laut den Aussagen des Verkäufers kann das bis zu 2 Wochen dauern.

Ich habe nun im Internet von ähnlichen Fällen gelesen, da sowohl Schein als auch Brief verloren gegangen sind, muss man (lt. Internetberichten) von einer Wartezeit von 6-8 Wochen ausgehen.

Nun meine Frage: Kann ich von der Bestellung zurücktreten? Habt ihr vielleicht bereits ähnliche Erfahrungen machen müssen?

Ich habe die Bestellung, als auch die Verkaufsbedingungen eingescannt und angehängt.

Also unverbindlicher Liefertermin wurde der Oktober 2013 genannt. In den Verkaufsbedingungen steht jeweils nur etwas von "leichter Fahrlässigkeit" des Verkäufers.

Ich brauche jetzt bis in 10 Tagen ein Auto und nicht erst in einem Monat :( :(

Vielen Dank im Voraus,

VG

Max

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21 Antworten

Also zuerst einmal solltest Du den Verkäufer schriftlich in Lieferverzug setzen und ihn eine angemessene Nachfrist

zur Lieferung der Papiere und des Fahrzeuges setzen.

Die Sache mit der Post und der Anmeldung ist daher erst mal zweitrangig, da Du den Wagen ja theoretisch zwar

abholen und bezahlen könntest, da aber der Inhaber des Briefes der rechtmäßige Eigentümer des Wagens ist,

kann der Eigentumsübergang auf Dich nicht komplett vollzogen werden.

Der Rücktritt: Was bringt Dir das? Du hast deswegen in 10 Tagen noch kein Ersatzfahrzeug? Neue Suche, neue

Verhandlungen, neuer Abschluss, vielleicht wieder eiini9ge Tage Wartezeit bis dies und das erledigt worden ist.

Es ist daher abzuwägen, was "rechtlich" möglich ist, und was Dir wirklich etwas bringt: ich finde der Rücktritt

bringt zumindest zeitlich gesehen nix.

Der Verkäufer muss jetzt eine Versicherung an Eides statt abgeben, dass die Papiere tatsächlich "weg" sind.

Erst dann fangen die Mühlen des Amtes an zu mahlen. Aber 6-8 Wochen sind ne Menge. Ich hätte da eher auf

10-14 Arbeitstage getippt.

Vielleicht kann Dir ja der Händler für den Zeitraum einen kostenfreien Ersatzwagen zur Verfügung stellen,

wenn Du ihm glaubhaft darstellen kannst, dass Du unbedingt ein Auto brauchst. Weil rechtlich.... siehe erster

Satz: er befindet sich aufgrund der Angabe des LT mit Oktober bisher nicht im Verzug, weder für Papiere, noch

für den Wagen.

Tja, Warenschulden sind Holschulden, Geldschulden sind Bringschulden. Das Risiko des Versands trägt der Käufer. Der Verkäufer muss nur am Ort der Lieferung bereitstellen, wenn nicht ausdrücklich etwas anderes vereinbart worden war.

Der Verkäufer hat bereits geliefert, in so weit befindet er sich auch nicht im Verzug.

Du hättest gegen das Angebot der Kostenübernahme auf einem entsprechenden sichereren Versand bestehen können oder selbst abholen sollen mit Kurzzeitkennzeichen.

Allerdings können auch Einschreiben verloren gehen. Wobei ein normales Einschreiben erstmal nur bescheinigt, dass es abgesendet worden war. Dann wären die Papiere auch weg und du hättest einen recht begrenzten Schadenersatzanspruch von ein paar Euros.

Für eine neue Zulassungsbescheinigung II (Brief gibts schon ewig nicht mehr) muss diese zunächst einmal 'aufgeboten' werden. Allein die Wartefrist hier sind eben 6 Wochen, wie bei einer Eheschließung. Danach können erst neue Papiere erstellt werden. Damit soll einigermaßen sichergestellt werden, dass nicht zweimal Papiere für ein Auto existieren oder jemand zweimal verheiratet ist.

Warte nochmal den 04.10. ab, vielleicht tut sich ja doch noch etwas.

Zitat:

da aber der Inhaber des Briefes der rechtmäßige Eigentümer des Wagens ist

 

Bullshit, der Mythos ist wohl nicht auszurotten. Der Besitz der Zulassungsbescheinigung II und auch früher des KFZ-Briefs sind kein Nachweis für das Eigentum am Fahrzeug, wäre ja noch schöner. Was ist überhaupt ein 'Inhaber'? Der Begriff kommt m. W. im BGB nicht vor. Es gibt Besitzer und Eigentümer und jeder der sich mit dem Gedanken trägt jemals einen Kaufvertrag zu unterschreiben - oder Rechtsrat in einem Internetforum geben möchte, sollte sich vorher über solche und andere Unterschiede schlau machen.

 

Oha.. da spricht der Oberlehrer! "Bullshit..." welch ein Benehmen... ich freue mich auf weitere Beiträge von Dir.

Ich gebe keinen Rechtsrat, Du Schlaumeier. Ich gebe meine Meinung und meine persönliche Sichtweise der Dinge

wieder.... in einem "Internetforum". Du hast einen Charme, wie eine Tüte Kotze! Jeder, aber auch wirklich jeder,

weiß, was ich mit dem "Kfz-Brief" meinte. Auch der Fragesteller, und mit Inhaber meinte ich die Person oder jur.

Person, die im "Kfz-Brief" drin steht, das war wohl in der Tag unglücklich formuliert.

Ich habe selbst schon einen "Kfz-Brief" verloren und ich habe damals lediglich ein Formular beim Händler unterschrieben

und ich hatte nicht den Eindruck, dass dieser dann 6 Wochen und länger gewartet hatte, weil der Wagen, den ich damals

in Zahlung gegeben habe, nach einigen wenigen Wochen weiterverkauft war... (ich vermisste etwas aus dem Handschufach...)

Mfg

Keksemann (der in Internetforen keine verbindliche Rechtsberatung gibt)

Wichtigste Frage ist doch, ob Du das Fahrzeug haben möchtest. Ich war mal ähnlich betroffen, als die Schilder samt Brief des bereits zugelassenen Wagens verloren gingen. Kein Problem, Rote Nummer vom Händler dran und zehn Tage später tauchte das UPS-Paket doch auf. Er kann Dir ja die Auslagen der Kurzzeitkennzeichen erstatten.

Themenstarteram 3. Oktober 2013 um 8:30

Guten Morgen und vielen Dank für eure Antworten! :-)

Also ich sehe schon, ich habe da wohl wenig Chance, von der Bestellung zurückzutreten.

Ich will das Auto ja auch haben, aber halt nicht erst in 6-8 Wochen. Allerdings könnte ich auch innerhalb der nächsten 1-2 Wochen ein vergleichbares Auto finden, was ich dann wohl eher hätte (klar, das können dann mit der Abwicklung auch noch 3 Wochen werden, aber 3 Wochen sind 5 Wochen weniger als 8 Wochen :D).

@wolfgear: Ich denke nicht, dass ich das Auto 6-8 Wochen mit einem Kurzzeitkennzeichen fahren darf ;-)

@ChrisCRI: Klar hätte das Einschreiben auch verloren gehen können, allerdings kann es natürlich sein, dass ein DIN A 4 Brief mit der Absenderadresse eines Autohauses, bei dem man möglicherweise noch ertasten kann, dass ein etwas dickeres Stück Papier drin ist, als normaler Postbrief leichter verloren geht.. ich will ja niemandem bei der Post was unterstellen, aber... ;-)

Ich versende berufsbedingt pro Tag relativ viele Schreiben, spezielle Schreiben auch per Einschreiben - hier ist bis dato noch nie ein Schreiben verloren gegangen.

Ich werde nun mal morgen abwarten. Sollten die Unterlagen nicht doch noch ankommen, so werde ich mal mit dem Verkäufer reden und mögliche Optionen (Leihwagen oder Rücktritt) besprechen.

Wenn er auf stur schaltet habe ich wohl in beiden Fällen keine Chance :(

am 3. Oktober 2013 um 9:58

Hallo

Ich würde auch nicht versuchen vom Vertrag zurücktreten da ich mir nicht vorstellen kann das das klappen könnte denn ichkann mir nicht vorstellen das es vorschirften gibt das Fahrzeugbriefe bzw Fahrzeugscheine per z.b.Einschrieben geschickt werden MÜSSEN.

Was ich damit meine ist:

Das Autohaus wird die Schuld womöglich von sich schieben können.

Na klar wer diese Dokumente mit normaler Post schickt ist schon etwas ...... aber was sagen will ist das dies soweit ich das weiß auch nicht Verboten ist also wenn das auf dem Post weg hops geht sage ich nur HALLO HERR PECH

Mein Tipp mal beim Amt anrufen und Fragen wielange soetwas Erfahrungsgemäs dauert denn es gibt hier von Amt zu Amt unterschiede.

LG

PS: Hoffe Ihr könnt das alles verstehn schreibe mit Tablet

Zitat:

Original geschrieben von keksemann

Auch der Fragesteller, und mit Inhaber meinte ich die Person oder jur.

Person, die im "Kfz-Brief" drin steht, das war wohl in der Tag unglücklich formuliert.

Immer noch bullshit, du hast echt überhaupt keinen Plan, aber in internetforen darf ja jeder schreiben was er möchte:

Noch nicht einmal diese Person muss der Eigentümer des Fahrzeugs sein. Diese Person ist der Halter und nichts anderes.

Das Eigentum kann in D nur durch den Kaufvertrag belegt werden. Weil das natürlich dünn ist, gibt es bei wertvollen Gegenständen ein öffentliches Eigentümerverzeichnis (Grundbuch, Luftfahrzeugrolle). Bei KFZ gibt es das in Deutschland nicht. In Italien muss man hier m. W. zum Notar, der dann eine Urkunde erstellt.

Selbst durch den Kaufvertrag allein kann das Eigentum nicht belegt werden, denn dieser stellt nur das schuldrechtliche Verpflichtungsgeschäft dar. Zum Eingentumsübergang gehört dann noch das dingliche Erfüllungsgeschäft. 

Juristerei ist nun mal komplizierter als hinlänglich angenommen. Ich stimme ChrisCRI zu, dass sich zu Rechtsfragen wirklich nur Leute äußern sollten, die von der Materie  eine Ahnung haben, und dazu muss man in der Regel auch Jurist sein. Das Schlimmste ist, wenn jemand von allem etwas und von keinem etwas richtig weiß. Das trägt nur zur V erwirrung bei. 

Zitat:

Original geschrieben von keksemann

Also zuerst einmal solltest Du den Verkäufer schriftlich in Lieferverzug setzen und ihn eine angemessene Nachfrist

zur Lieferung der Papiere und des Fahrzeuges setzen.

Die Sache mit der Post und der Anmeldung ist daher erst mal zweitrangig, da Du den Wagen ja theoretisch zwar

abholen und bezahlen könntest, da aber der Inhaber des Briefes der rechtmäßige Eigentümer des Wagens ist,

kann der Eigentumsübergang auf Dich nicht komplett vollzogen werden.

Der Rücktritt: Was bringt Dir das? Du hast deswegen in 10 Tagen noch kein Ersatzfahrzeug? Neue Suche, neue

Verhandlungen, neuer Abschluss, vielleicht wieder eiini9ge Tage Wartezeit bis dies und das erledigt worden ist.

Es ist daher abzuwägen, was "rechtlich" möglich ist, und was Dir wirklich etwas bringt: ich finde der Rücktritt

bringt zumindest zeitlich gesehen nix.

Der Verkäufer muss jetzt eine Versicherung an Eides statt abgeben, dass die Papiere tatsächlich "weg" sind.

Erst dann fangen die Mühlen des Amtes an zu mahlen. Aber 6-8 Wochen sind ne Menge. Ich hätte da eher auf

10-14 Arbeitstage getippt.

Vielleicht kann Dir ja der Händler für den Zeitraum einen kostenfreien Ersatzwagen zur Verfügung stellen,

wenn Du ihm glaubhaft darstellen kannst, dass Du unbedingt ein Auto brauchst. Weil rechtlich.... siehe erster

Satz: er befindet sich aufgrund der Angabe des LT mit Oktober bisher nicht im Verzug, weder für Papiere, noch

für den Wagen.

Na schön, dann kann der TE aber den Wagen ja abholen aber nicht zulassen, da das Dokument weg ist. Im Übrigen

möchte ich mich für die Verwirrung beim TE entschuldigen, er hatte nicht nach Eigentumsübergang gefragt und ich

war so dumm und dreist und habe mich zu zweitklassigen Äußerungen hinreißen lassen....

Frage an die Herren Juristen und Oberlehrer: muss ich jetzt deswegen meinen Account löschen?

Wollt ihr Eure "Belehrungen" in Zukunft freundlicher gestalten?

Durchsucht ihr Foren nach Fehlern um den Schreibern dann ihre Untauglichkeit unter die Nase zu reiben? Wie armselig!

Mfg

Keksemann (***Selbstzensur***)

am 3. Oktober 2013 um 17:49

Auch der Oberjurist hat etwas nicht bedacht. Das Risiko geht nicht mit dem Versand auf den Käufer über und wir reden durch den Kaufvertrag über ein Geschäft mit Rücktrittsrecht. Allerdings ist das ganze auf den ersten Blick leicht, auf den zweiten komplizierter.

Ich denke hier ist reden mit der Verkäufer (Geld ist noch keines geflossen?) mehr als ein Rücktritt vom Kaufvertrag und ein evtl. folgender Rechtsstreit.

am 3. Oktober 2013 um 23:30

Vom Kaufvertrag kannst du in diesem Falle zurücktreten, weil das Fernabsatzgesetz mit dem 14-tägigen Widerrufsrecht greift. Du hast ja den Vertrag per Mail mit dem Verkäufer geschlossen.

am 4. Oktober 2013 um 6:59

Zitat:

Original geschrieben von Master_Siggi

Vom Kaufvertrag kannst du in diesem Falle zurücktreten, weil das Fernabsatzgesetz mit dem 14-tägigen Widerrufsrecht greift. Du hast ja den Vertrag per Mail mit dem Verkäufer geschlossen.

Klugscheißmodus an:

Das Fernabsatzgesetz gibt es nicht!

Es steht seit über 10 Jahren im BGB § 312b Fernabsatzverträge

Klugscheißmodus aus ;)

Ich glaub aber nicht an die 14 Tage.

Zitat:

Fernabsatzverträge sind Verträge über die Lieferung von Waren oder über die Erbringung von Dienstleistungen, einschließlich Finanzdienstleistungen, die zwischen einem Unternehmer und einem Verbraucher unter ausschließlicher Verwendung von Fernkommunikationsmitteln abgeschlossen werden...

Der TE war zumindest zur Probefahrt vor Ort.

 

Aber das sollen die schlauen Juristen hier entscheiden. Wir Normalmenschen können das eh nicht.

Grüße

am 4. Oktober 2013 um 9:34

Zitat:

Original geschrieben von klappdepp

 

Zitat:

Fernabsatzverträge sind Verträge über die Lieferung von Waren oder über die Erbringung von Dienstleistungen, einschließlich Finanzdienstleistungen, die zwischen einem Unternehmer und einem Verbraucher unter ausschließlicher Verwendung von Fernkommunikationsmitteln abgeschlossen werden...

Der TE war zumindest zur Probefahrt vor Ort.

 

Grüße

*Oberklugscheißmodus an*

Der Vertrag ist doch ausschließlich unter Verwendung von Fernkommunikationsmitteln abgeschlossen worden ;)

*Oberklugscheißmodus aus*

Ich habe bis vor einigen Jahren als Verkäufer für einen Vertragshändler gearbeitet, auch da kam es hin und wieder vor, dass wir Verträge mit Kunden, die von weiterweg kamen, per Fax geschlossen haben. In diesen Verträgen mussten wir immer auf das Widerrufsrecht hinweisen (Widerrufsbelehrung).

Da der Te das Auto probegefahren ist, er also die Mölichkeit hatte, das Auto persönlich zu prüfen, fällt der Kauf nicht unter das Fernabsatzgesetz.

 

M.E. ist der Verkaufsvertrag überhaupt noch nicht zustande gekommen. Der Te hat eine verbindliche Bestellung unterschrieben. Vertrag kommt aber erst zustande, wenn diese Bestellung unverändert vom Verkäufer bestätigt wird. Dies ist offensichtlich bisher nicht erfolgt oder vom TE nicht erwähnt worden.

Vertrag kommt auch ohne diese Bestätigung zustande, wenn das Auto übereignet wird. Dies ist aber noch nicht erfolgt.

 

O.

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