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Rückwirkende Korrektur den zu versteuernden Bruttolistenpreis ?

Mercedes E-Klasse W213

Hallo Dienstwagenfahrer,
Ich habe im November 2021 einen Firmenwagen bestellt und nach 6 Monaten erhalten.
Vor einigen Tagen bin ich per Email informiert dass aufgrund der langen Lieferzeiten der Preis meines Firmenwagens zwischen dem Bestelldatum und dem Lieferdatum erhöht wurde. Der zum Zeitpunkt meiner Bestellung gültige steuerpflichtige Bruttolistenpreis ist für die Einkommensteuerberechnung nicht mehr relevant und wird rückwirkend korrigiert. Die Neuberechnung für die vergangenen Monate wird zu Lohnsteuernachzahlungen führen.
Es ist nicht mein erstes Firmenwagen und hatte nie so ein Fall bisher. Ist es jetzt wegen Corona so, oder war es immer so dass der Bruttolistenpreis rückwirkend korrigiert werden kann?

14 Antworten

Für die Besteuerung ist alleine der Preis maßgeblich, den das Fahrzeug letztlich gekostet hat, daran dürfte also nicht zu rütteln sein. Allerdings würde ich in diesem Fall vielleicht mal ein Wörtchen mit dem Arbeitgeber sprechen und fragen, warum er diese unabgesprochene Preiserhöhung mitgemacht hat. Schließlich hat er (vermutlich) ein konkretes Angebot mit einem fest zugesagten Preis erhalten, der seitens des Lieferanten dann auch so einzuhalten ist, Lieferzeiten hin oder her.
Mein MB Dienstwagen hatte eine erheblich längere Lieferzeit als Deiner (11 Monate), hat aber genau soviel gekostet wie ursprünglich angeboten bzw. per Kaufvertrag vereinbart war.

Na ja, laut AGB gelten die Preise zum Zeitpunkt der Auslieferung und bei erheblichen Preissprüngen besteht dann ein Rücktrittsrecht. Ob man solche Preiserhöhungen weiterreicht, hängt aber auch vom Verhältnis zwischen Verkäufer und Käufer ab.
Was ich aber vorliegend nicht verstehe:
Als das Fahrzeug Mitte 2022 ausgeliefert wurde, stand doch der tatsächliche BLP fest. Weshalb muss dann jetzt plötzlich rückwirkend korrigiert werden? Hat da evtl. das Fleetmanagement bzw. Lohnbüro in deiner Firma 7 Monate lang geschlafen und im Juni 2022 für den GWV den falschen BLP aus dem Kaufvertrag herangezogen?
Du redest von der "Einkommensteuer". Meinst du nicht eher den geldwerten Vorteil?

> Meinst du nicht eher den geldwerten Vorteil?
ja, es geht um den geldwerten Vorteil?
ich habe den Kaufvertrag jetzt in Detail gelesen und da steht tatsächlich dass der Kaufpreis nach 4 Monaten, um max. 3% erhöht werden kann, wenn die Lieferzeit länger ist. Bin selbst schuld dass ich die Klausel vor dem Einkauf übersehen habe ...

Zitat:

@Leonardo17 schrieb am 28. Dezember 2022 um 14:15:48 Uhr:


... ich habe den Kaufvertrag jetzt in Detail gelesen und da steht tatsächlich dass der Kaufpreis nach 4 Monaten, um max. 3% erhöht werden kann, wenn die Lieferzeit länger ist. Bin selbst schuld dass ich die Klausel vor dem Einkauf übersehen habe ...

Das ist allgemein üblich und nicht überraschend, dass man als Käufer an der Preiserhöhung teilnimmt, wenn die Lieferzeit über vier Monate beträgt.

Zitat:

@TheOnlyBrad schrieb am 28. Dezember 2022 um 12:12:57 Uhr:


Für die Besteuerung ist alleine der Preis maßgeblich, den das Fahrzeug letztlich gekostet hat, daran dürfte also nicht zu rütteln sein. Allerdings würde ich in diesem Fall vielleicht mal ein Wörtchen mit dem Arbeitgeber sprechen und fragen, warum er diese unabgesprochene Preiserhöhung mitgemacht hat. Schließlich hat er (vermutlich) ein konkretes Angebot mit einem fest zugesagten Preis erhalten, der seitens
des Lieferanten dann auch so einzuhalten ist, Lieferzeiten hin oder her.
Mein MB Dienstwagen hatte eine erheblich längere Lieferzeit als Deiner (11 Monate), hat aber genau soviel gekostet wie ursprünglich angeboten bzw. per Kaufvertrag vereinbart war.

Leider inzwischen typisch Internet. Man antwortete, ohne Wissen und empfiehlt noch „ein Wörtchen mit dem AG zu sprechen“.

Für den Geldwerten Vorteil ist der Bruttolistenpreis zum Zeitpunkt der Erstzulassung maßgeblich.

Ich frage mich immer, wieso jemand eine Antwort gibt, der keine Ahnung hat. Damit ist doch niemand geholfen?

Weitere Infos. Googel bmf Schreiben 03.03.2022 und freue dich,dass dein Arbeitgeber dir so ein schönes Auto gibt. Der Unterschied in der versteuerung kann ja auch nicht so groß sein ??.

Übrigens eine arbeitsrechtliche Frage ist, ob der AG dies überhaupt rückwirkend ändern darf. Dazu sage ich aber nichts. Aber auch hier stellt sich doch die Frage, ob es schlau ist, wenn man mit dem AG „ein Wörtchen redet“.

Übrigens, die Regelung ist auch vorteilhaft. Wenn die Firma zb einen jahreswagen kauft, dann gilt für dengeldwerten Vorteil auch der Preis des Pkw bei Erstzulassung. Übrigens, Mercedes nennt den Kunden diesen Preis. Insbesondere bei sondernachlässen für Großkunden, kommt es zu Abweichungen, da diese öfters für Pakete (zb Businesspaket) einen günstigeren Preis als der normale Endverbraucher erhalten.

Zitat:

@Leonardo17 schrieb am 28. Dezember 2022 um 14:15:48 Uhr:


> Meinst du nicht eher den geldwerten Vorteil?
ja, es geht um den geldwerten Vorteil?
ich habe den Kaufvertrag jetzt in Detail gelesen und da steht tatsächlich dass der Kaufpreis nach 4 Monaten, um max. 3% erhöht werden kann, wenn die Lieferzeit länger ist. Bin selbst schuld dass ich die Klausel vor dem Einkauf übersehen habe ...

Hast du das einfach so hingenommen das sich dein Listenpreis erhöht oder wenigstens mal etwas Wirbel gemacht?

Die Händler können es laut Vertrag vielleicht machen aber im Sinne der Kundenzufriedenheit ist das sicher nicht.

Ich hatte im Dezember 21 einen Kaufvertrag für einen Kia Sorento unterschrieben. Der sollte eigentlich im März/April 22 kommen. Tatsächlich bekomme ich ihn am 09.01.23. Bei mir im Kaufvertrag steht auch eine ähnliche Klausel und im Konfigurator haben sich mittlerweile auch irgendwelche Sachen verändert.

Bei mir wurde der Preis jedenfalls nicht erhöht.

Ich würde das auch als ganz böse empfinden und da ziemlich Sauer sein. Statt den Preis zu erhöhen sollten Sie dir eher entgegen kommen um dich für die lange Lieferzeit zu entschädigen.

Was steht denn für ein Lieferdatum bei dir im Vertrag?

Unverbindlich, verbindlich oder etwa gar nichts?

Es gilt immer der zum Zeitpunkt der Auslieferung gültige Preis. Es gibt eine Preisübergangsregeleung deshalb kann es bei TheonlyBrad mit 11 Monaten Lieferzeit anders gelaufen sein.
Aber man hätte auch ablehnen und vom Kaufvertrag zürück tretten können. Aktuell sind Hersteller froh solche Kunden zu haben.

Ja bei der aktuellen Situation glaube ich das gerne, die Lieferzeiten sind schon sehr lang.
Das mit den nach oben korrigierten Preisen fühlt sich für mich als nicht Jurist und Laie einfach falsch an. Der Käufer wird hier doppelt bestraft. Er muss teilweise viel länger warten und soll auch noch mehr bezahlen als
Im Kaufvertrag beidseitig vereinbart wurde. :(

Zitat:

@Schuuk schrieb am 29. Dezember 2022 um 00:00:02 Uhr:


Das mit den nach oben korrigierten Preisen fühlt sich für mich als nicht Jurist und Laie einfach falsch an. Der Käufer wird hier doppelt bestraft. Er muss teilweise viel länger warten und soll auch noch mehr bezahlen als
Im Kaufvertrag beidseitig vereinbart wurde. :(

Es ist beim Neuwagenkauf seit Jahrzehnten üblich, im Vertrag den Preis zu vereinbaren, der bei Auslieferung gilt. Wer sich darauf nicht einlassen mag, muss sich halt einen sofort lieferbaren Gebrauchtwagen kaufen.

Bei der stets sinkenden Kaufkraft unserer Währung kann ich die Hersteller schon verstehen. In der Zeit zwischen Bestellung und Auslieferung des Fahrzeugs wächst ja nicht nur dessen Kaufpreis, sondern auch das Gehalt des Bestellers. Und wenn ich an die letzten Tarifabschlüsse denke ...; waren es nicht bis zu 8 bis 9 Prozent, die von den Gewerkschaften ausgehandelt wurden? So schnell wachsen die Kaufpreise für Autos wohl kaum.

Volle Zustimmung @ Thomas!
Die Klausel ist auch gerecht und basiert auf den Regelungen des AGB-Rechts, nämlich bezugnehmend auf den 4 Monats - Zeitraum.
Und zum Thema "Da sollte sich der TE beschweren!": Dieser steht nur im Hintergrund. Die Fleetleitung in der Firma kommuniziert über den Händler bzw. mit der Leasinggesellschaft.
Davon abgesehen würde die Beschwerde auch nichts bringen, denn für den geldwerten Vorteil gilt allein der BLP zum Zeitpunkt der Erstzulassung.
Einen MA stört nur dann die Kaufpreiserhöhung, wenn die Leasinggesellschaft die Leasingrate erhöhen würde und hierdurch ein möglicher Eigenanteil steigt. Aber soweit mir bekannt, werden im Großkunden-Firmenleasing die Leasingraten nicht nachträglich an einen neuen BLP angepasst.

Zitat:

@Gerry71 schrieb am 29. Dezember 2022 um 08:53:27 Uhr:


Aber soweit mir bekannt, werden im Großkunden-Firmenleasing die Leasingraten nicht nachträglich an einen neuen BLP angepasst.

Das kann ich so bestätigen.

Du sollst also den erhöhten Preis bereits ab Bestellung als geldwerten Vorteil versteuern ? So ein Unsinn. Doch nicht bevor Du den Wagen nutzt !

Nein, wenn ich die nebulösen Angaben richtig deute, hat sein Arbeitgeber von Juni bis Dezember 2022 den geldwerten Vorteil falsch berechnet, nämlich anhand des niedrigeren BLP zum Zeitpunkt des Angebots bzw. der ersten AB und nicht zum Zeitpunkt der Fahrzeugerstzulassung.

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