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Saisonkennzeichen und Probefahrt / Kurzzeitkennzeichen
Moinsen!
Hat jemand schon die Situation gehabt das ein Fahrzeug mit Saisonkennzeichen außerhalb der Saison Probe gefahren werden sollte und die Versicherung eine KZK - EVB verweigert mit dem Hinweis auf ein Doppelversicherungsverbot?
Angeblich (lt. Versicherungsmensch) würde man auch bei der Zulassungstelle abgwiesen werden da das Fahrzeug bereits zugelassen ist. Ferner sei es Kennzeichenmißbrauch an einem Fahrzeug mit Saisonkennzeichen außerhalb der Saison ein anderes Nummernschild zu montieren, weil das eine Doppelzulassung wäre.
Frage an Radio Eriwan:
Wie bekomme ich den Wagen denn für eine Probefahrt auf die Straße? Oder muss man die Katze im Sack kaufen bei Saisonfahrzeugen?
Beste Antwort im Thema
Zitat:
@PeterBH schrieb am 28. November 2018 um 23:25:58 Uhr:
Du weißt aber schon, dass sich die Voraussetzungen 2015 ziemlich geändert haben? Und die Zulassung ruht beim Saisonkennzeichen nicht, sondern es bleibt auch in dem Zeitraum außerhalb der Saison zugelassen. Es darf nur nicht auf öffentlichen Straßen gefahren werden.
Ich kenne die Änderungen! Und trotzdem darf man ein Saisonfahrzeug außerhalb der Saison mit einem KZK bewegen, sofern die übrigen Voraussetzungen für die Zulassung auf KZK erfüllt sind.
Das schreibt z. B. auch das LRA Augsburg auf deren Website beim Punkt "Voraussetzungen" wie folgt:
Das Fahrzeug muss abgemeldet sein. Beim Saisonkennzeichen darf es nur außerhalb des Betriebszeitraums mit Kurzzeitkennzeichen bewegt werden.
https://www.landkreis-augsburg.de/.../
EDIT: Grundlage dafür ist übrigens §16a der FZV Satz 1, Zusatz zum Absatz 4
Ein Fahrzeug, dem nach § 9 Absatz 3 ein Saisonkennzeichen zugeteilt ist, darf nach Satz 1 außerhalb des Betriebszeitraums in Betrieb gesetzt werden, wenn das Saisonkennzeichen nicht gleichzeitig geführt wird. § 31 Absatz 2 der Straßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung bleibt unberührt. § 57b der Straßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung ist nicht anzuwenden.
https://www.gesetze-im-internet.de/fzv_2011/__16a.html
Das ändert aber trotzdem nichts daran, daß der TE wohl kaum eine Probefahrt oder Überführungsfahrt nachweisen könnte. Mir wäre das außerdem ein zu heißes Eisen, weil man bei Beantragung der EVB zwingend auf den Einschluß der Kasko achten muß, da sonst nur HP versichert ist.
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17 Antworten
Leider richtig, denn auch mit Saisonkennzeichen ist dem Fahrzeug ein Kennzeichen zugeteilt. Und da du bei der Zulassungsstelle die Fahrzeugpapiere vorlegen musst, sehen die das auch und streiken.
1) Rote Kennzeichen einer Werkstatt montieren / borgen / leihen.
2) Warten bis Frühjahr.
3) Kaufen und Mängelrückgabe für kritische Aspekte im Vertrag vereinbaren.
4) Ummelden und Kosten vom Verkäufer zahlen lassen.
5) Nachts fahren (Kleiner Scherz).
Zitat:
@PeterBH schrieb am 28. November 2018 um 20:32:30 Uhr:
Leider richtig, denn auch mit Saisonkennzeichen ist dem Fahrzeug ein Kennzeichen zugeteilt. Und da du bei der Zulassungsstelle die Fahrzeugpapiere vorlegen musst, sehen die das auch und streiken.
Heißt:
Fahrzeug für einen Tag regulär zulassen und am Folgetag wieder stillegen? Die Öffentlichen wissen schon, wie Sie sich selbst eine Existenzgrundlage schaffen.... --Kopfschüttelsmiley--
Falls noch jemand einen Winkelzug kennt, der einem diese Rennerei und den Papierkrieg erspart oder erleichtert, wäre ich durchaus offen für Input.
Punkt 1 und 5 von Genie21 ,sonst eben Rennerei!
Ich gehe mal davon aus, dass Du der Kaufinteressent bist. Es sollte im Interesse des Verkäufers liegen, Dir eine Probefahrt zu ermöglichen. Das würde ich ihm auch so sagen, wenn er das Fahrzeug verkaufen will, macht es Sinn, das normal anzumelden (klar - ist auch immer preisabhängig).
Ich würde nicht die Katze im Sack kaufen, es gibt da zwei Möglichkeiten. Die erste (und beste), der Verkäufer verkauft Dir das Fahrzeug mit Gewährleistung, da bist Du ziemlich auf der sicheren Seite. Die zweite Möglichkeit wäre, dass Du nur die Hälfte des Kaufpreises zahlst. Wenn sich zeigt, dass das Fahrzeug ok ist, zahlst Du den Rest, ansonsten die erforderlichen Reparaturen und der VK sieht kein Geld.
Ganz ehrlich: wenn der Verkäufer sich nicht rührt, hätte ich kein Interesse mehr an dem Fahrzeug - das mit dem Saisonkennzeichen ist eine prima Methode einen Schrotthaufen loszuwerden, Probefahrt und Prüfung in einer Werkstatt, beim TÜV oder Dekra geht ja nicht.
Zitat:
@tomold schrieb am 28. Nov 2018 um 20:1:09 Uhr:
Ich würde nicht die Katze im Sack kaufen, es gibt da zwei Möglichkeiten. Die erste (und beste), der Verkäufer verkauft Dir das Fahrzeug mit Gewährleistung, da bist Du ziemlich auf der sicheren Seite. Die zweite Möglichkeit wäre, dass Du nur die Hälfte des Kaufpreises zahlst. Wenn sich zeigt, dass das Fahrzeug ok ist, zahlst Du den Rest, ansonsten die erforderlichen Reparaturen und der VK sieht kein Geld.
Ganz ehrlich, würde mir ein potentieller Käufer mit diesen Vorschlägen kommen, würde ich ihm sagen, dass er als Käufer eh nicht in Frage kommt.
Aber ja, wenn ich ein Auto mit Saisonzulassung außerhalb dieser verkaufen wollen würde, dann wird es halt für einen Monat zugelassen um potentiellen Käufern eine Probefahrt zu ermöglichen...
Handelt es sich eigentlich um ein Auto oder ein Motorrad?
Einfach mal so gefragt. ..
Als ich mein Cabrio im November 2010 gekauft habe, war es mit Saison 4-9 zugelassen und somit außerhalb der Saison. Von meiner Versicherung habe ich ohne Diskussion eine EVB erhalten und auch die Zulassung auf Kurzzeitkennzeichen war problemlos möglich.
Die Geschichte von der unzulässigen Doppelzulassung hört man immer wieder. Da haben die Beteiligten nur leider keine Ahnung. Außerhalb der Saison trägt das Fahrzeug zwar sein Kennzeichen, die Zulassung ruht aber. Als versichert gilt nur die Ruheversicherung. Daher darf das Auto auch nur auf Privatgrund abgestellt werden.
Hartnäckig bleiben, KZK besorgen und los geht's!
EDIT: Nach erfolgreichem Kauf, habe ich das Fahrzeug mit KZK nach Hause gefahren, tags drauf auf mich mit Saison 4-10 (also immer noch außerhalb Saison) umgemeldet und zwei Tage später mit dem KZK in das Winterquartier überführt.
Ich muss wohle mal etwas Klarstellung betreiben.
Der Verweiß auf den Kauf war zur Verdeutlichung des Problems. Hatte die Hoffnung das jemand schon mal diese Situation erlebt und eine Lösung gefunden hat.
Aktuell möchte ich kein (und schon gar nicht DIESES) Auto kaufen.
Wir wollten mit dem Wagen eine Wochenendtour machen um jemanden eine Runde Luxus in dem Wagen zu spendieren. Das ist eine S-Klasse mit allem Zip und Zap.
Die Nummer mit der Werkstattnummer scheidet leider mangels Kontakte aus. Kenne keinen der für mehrere Tage seine rote Nummer aus der Hand gibt.
Nr. 5 wäre allerdings eine Option. Dazu noch ohne Licht fahren, denn das Auto ist eh schwarz. Dann sind wir wenigstens mal RICHTIGE Schwarzfahrer
Zitat:
@Weilheimer schrieb am 28. November 2018 um 22:28:00 Uhr:
Als ich mein Cabrio im November 2010 gekauft habe, war es mit Saison 4-9 zugelassen und somit außerhalb der Saison. Von meiner Versicherung habe ich ohne Diskussion eine EVB erhalten und auch die Zulassung auf Kurzzeitkennzeichen war problemlos möglich.
Die Geschichte von der unzulässigen Doppelzulassung hört man immer wieder. Da haben die Beteiligten nur leider keine Ahnung. Außerhalb der Saison trägt das Fahrzeug zwar sein Kennzeichen, die Zulassung ruht aber. Als versichert gilt nur die Ruheversicherung. Daher darf das Auto auch nur auf Privatgrund abgestellt werden.
Hartnäckig bleiben, KZK besorgen und los geht's!
EDIT: Nach erfolgreichem Kauf, habe ich das Fahrzeug mit KZK nach Hause gefahren, tags drauf auf mich mit Saison 4-10 (also immer noch außerhalb Saison) umgemeldet und zwei Tage später mit dem KZK in das Winterquartier überführt.
Du weißt aber schon, dass sich die Voraussetzungen 2015 ziemlich geändert haben? Und die Zulassung ruht beim Saisonkennzeichen nicht, sondern es bleibt auch in dem Zeitraum außerhalb der Saison zugelassen. Es darf nur nicht auf öffentlichen Straßen gefahren werden.
Zitat:
@MrNearly schrieb am 28. November 2018 um 22:30:25 Uhr:
Ich muss wohle mal etwas Klarstellung betreiben.
Der Verweiß auf den Kauf war zur Verdeutlichung des Problems. Hatte die Hoffnung das jemand schon mal diese Situation erlebt und eine Lösung gefunden hat.
Aktuell möchte ich kein (und schon gar nicht DIESES) Auto kaufen.
Wir wollten mit dem Wagen eine Wochenendtour machen um jemanden eine Runde Luxus in dem Wagen zu spendieren. Das ist eine S-Klasse mit allem Zip und Zap.
Die Nummer mit der Werkstattnummer scheidet leider mangels Kontakte aus. Kenne keinen der für mehrere Tage seine rote Nummer aus der Hand gibt.
Nr. 5 wäre allerdings eine Option. Dazu noch ohne Licht fahren, denn das Auto ist eh schwarz. Dann sind wir wenigstens mal RICHTIGE Schwarzfahrer
Wieso versuchst du denn das Forum hier zu verarschen? Ich finde sowas gar nicht lustig! Wenn man ein Problem hat kann man doch von Anfang an mit offenen Karten spielen! Ich bin da raus obwohl ich gar nicht richtig drin bin!
Die Übungen wärst du nicht der erste Käufer, der einem Verkäufer Interesse signalisiert, nur um einmal eine schöne Probefahrt mit einem geilen Auto zu machen.
Zitat:
@PeterBH schrieb am 28. November 2018 um 23:25:58 Uhr:
Du weißt aber schon, dass sich die Voraussetzungen 2015 ziemlich geändert haben? Und die Zulassung ruht beim Saisonkennzeichen nicht, sondern es bleibt auch in dem Zeitraum außerhalb der Saison zugelassen. Es darf nur nicht auf öffentlichen Straßen gefahren werden.
Ich kenne die Änderungen! Und trotzdem darf man ein Saisonfahrzeug außerhalb der Saison mit einem KZK bewegen, sofern die übrigen Voraussetzungen für die Zulassung auf KZK erfüllt sind.
Das schreibt z. B. auch das LRA Augsburg auf deren Website beim Punkt "Voraussetzungen" wie folgt:
Das Fahrzeug muss abgemeldet sein. Beim Saisonkennzeichen darf es nur außerhalb des Betriebszeitraums mit Kurzzeitkennzeichen bewegt werden.
https://www.landkreis-augsburg.de/.../
EDIT: Grundlage dafür ist übrigens §16a der FZV Satz 1, Zusatz zum Absatz 4
Ein Fahrzeug, dem nach § 9 Absatz 3 ein Saisonkennzeichen zugeteilt ist, darf nach Satz 1 außerhalb des Betriebszeitraums in Betrieb gesetzt werden, wenn das Saisonkennzeichen nicht gleichzeitig geführt wird. § 31 Absatz 2 der Straßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung bleibt unberührt. § 57b der Straßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung ist nicht anzuwenden.
https://www.gesetze-im-internet.de/fzv_2011/__16a.html
Das ändert aber trotzdem nichts daran, daß der TE wohl kaum eine Probefahrt oder Überführungsfahrt nachweisen könnte. Mir wäre das außerdem ein zu heißes Eisen, weil man bei Beantragung der EVB zwingend auf den Einschluß der Kasko achten muß, da sonst nur HP versichert ist.
Zitat:
@Genie21 schrieb am 28. November 2018 um 20:38:32 Uhr:
1) Rote Kennzeichen einer Werkstatt montieren / borgen / leihen.
2) Warten bis Frühjahr.
3) Kaufen und Mängelrückgabe für kritische Aspekte im Vertrag vereinbaren.
4) Ummelden und Kosten vom Verkäufer zahlen lassen.
5) Nachts fahren (Kleiner Scherz).
Punkt 1 scheint wohl auch ein kleiner Scherz zu sein, sogar aus mehreren Gründen,
Kurzzeitkennzeichen für Probe- und Überführungsfahrten, also nicht für Lustreisen