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Sammelthread: EA189 Dieselmotoren - Verweigerung des Softwareupdate

VW Sharan 2 (7N)
Themenstarteram 2. Februar 2017 um 11:42

Hi,

ich habe einige Info's bezüglich der Verweigerung des Updates im anderen Thread schon kundgetan, jedoch werden dort Erfahrungen nach dem Update gesammelt.

Dieser Thread ist für Informationen bezüglich der Verweigerung des Updates.

Hab den Text aus dem anderen Thread kopiert und hier erneut eingefügt.

Grüße

Beste Antwort im Thema

Ich habe mich entschieden, meinen Widerspruch in stark gekürzter Version hier als Muster zur Verfügung zu stellen. Wer mag, kann sich daran orientieren. Der Sofortvollzug wurde hier nicht angeordnet. Der Widerspruch hat deshalb aufschiebende Wirkung. Das ist in vielen Fällen aber anders.

Xxxx Mustermann

xxxxxstraße

xxxxx Musterstadt

Musterstadt

-xxx-

xxxx Markt xxx

12345 Musterstadt

Betriebsuntersagung Az.: xxx/xxxx

Sehr geehrte Damen und Herren,

hiermit erhebe ich gegen den Bescheid vom xxxx2018, zugegangen am xxx2018, zum oben genannten Aktenzeichen Widerspruch.

Begründung:

1. Der vom KBA angeordnete Rückruf ist zwar bestandskräftig aber grundsätzlich rechtswidrig. Das KBA hätte die erteilten Typgenehmigungen zurücknehmen und ein neues Fahrzeugzulassungsverfahren anordnen müssen. Ohne diesen Rücknahmeverwaltungsakt ist die Typgenehmigung für das Fahrzeug noch immer formell wirksam. Das Landgericht Heilbronn hat im Urteil vom 15.8.2017, Az. 9 0 111/16, in diesem Zusammenhang zutreffend ausgeführt: "Die Genehmigung des Software-Updates durch das Kraftfahrtbundesamt ist offensichtlich auch politisch motiviert und dient dem Schutz eines systemrelevanten Motorenherstellers (VW-Konzern). Sie besagt gerade nichts darüber, ob das Fahrzeug nach dem Software-Update die beim Verkauf zugesagte Beschaffenheit erreicht. Zur Überzeugung des Gerichts ist das auch nicht der Fall“. In den Stellungnahmen zu diversen, auch in der Öffentlichkeit bekannten zivilrechtlichen Klageverfahren stellt die eingebaute Software nach Ansicht des VW-Konzerns keine unzulässige Abschalteinrichtung dar. Wenn die betroffenen Fahrzeuge nicht gegen öffentliches Zulassungsrecht verstoßen, muss auch niemand dem Rückruf folgen.

2. Das Aufspielen des Updates hat unstreitig erhebliche negative Folgen. Dies sind insbesondere Schäden am AGR-Ventil, erhöhter Kraftstoffverbrauch sowie Leistungseinbrüche im oberen und unteren Drehzahlbereich. Es ist klar, dass die in diesem Ausmaß ursprünglich gar nicht vorgesehene Nutzung der Abgasrückführung zu einem größeren Verschleiß führt; erhebliche Folgeschäden bis hin zu kapitalen Motorschäden sind unausweichlich. Dies stellt einen gravierenden Eingriff in die Rechte des Fahrzeug-Eigentümers dar und verstößt gegen Art. 14 GG.

3. Fahrzeuge ohne Update sollen nicht gemäß § 5 Abs. 1 FZV vorschriftsgemäß sein. Diese Rechtsauffassung ist nicht haltbar. Dies ergibt sich schon daraus, dass die betroffenen Fahrzeughalter mindestens 18 Monate Zeit zur Nachrüstung der Fahrzeuge durch ein Software-Update hatten. In diesen Zeitraum wird deshalb die HU-Plakette von sämtlichen Prüforganisationen auch ohne Update problemlos erteilt. Nach der im Bescheid vertreten Auffassung wären jedoch sämtliche in diesem Zeitraum an Fahrzeuge ohne Update vergebenen HU-Plaketten rechtswidrig erteilt worden.

4. Die gemäß § 5 Abs. 1 FZV vorgesehene Beschränkung oder Untersagung des Betriebs eines Fahrzeugs steht im Ermessen der Zulassungsbehörde. Eine rechtsfehlerfreie Ermessensausübung im Bescheid ist jedoch nicht erfolgt. Die knappe Begründung des Bescheids zur Betriebsuntersagung ist nur formelhaft. Es handelt sich übrigens unstreitig nicht um einen sicherheitsrelevanten Rückruf, denn die grundsätzliche Funktionsfähigkeit sowie die Verkehrssicherheit des Fahrzeugs sind nicht betroffen. Eine unmittelbare Gefahr für andere Verkehrsteilnehmer geht von dem Fahrzeug nicht aus. Die Betriebsuntersagung diese einzelnen Fahrzeugs ist weder erforderlich noch im Einzelfall angemessen.

 

Ich bitte Sie, Ihren Bescheid unter Berücksichtigung dieser Punkte nochmals zu prüfen.

Mit freundlichen Grüßen

Name , XX.XX.2018

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Themenstarteram 2. Februar 2017 um 11:43

Hi,

Hab mich jetzt mal direkt bei den Quellen informiert was das Update betrifft.

 

Habe mit dem KBA und meiner zuständigen Zulassungsstelle gesprochen.

 

Antwort KBA:

 

Ich habe das recht das Update zu verweigern. Nutze ich dies, wird irgendwann das KBA einen bescheid bekommen das mein Fahrzeug weiterhin einen Mangel hat. Daraufhin wird die zuständige Zulassungsstelle Informiert die die weiteren Schritte durchführt. Das KBA ist nicht zusändig für die Fahrzeugstilllegung sondern die Zulassungsstelle.

 

Antwort Zulassunstelle:

 

Wir bekommen vom KBA die Info das, dass Fahrzeug mit dem amtlichen Kennzeichen xxxx weiterhin einen Mangel aufweist. Daraufhin bekomme ich eine Ordnungsbußgeld in Höhe von 40 € und habe 14 Tage Zeit den Mangel zu beseitigen. Erfolgt dies nicht, wird mein Fahrzeug stillgelegt.

 

Meine Zulassungstelle wartet seit Januar letzten Jahres auf Antworten vom KBA was die Fahrzeuge betrifft. 1 Jahr vergangen ohne Info's d.h solange die Zulassungsstelle keine Informationen vom KBA hat, werden wird man auch nicht angeschrieben, dass der mangel noch nicht behoben wurde.

 

Die Zulassungstelle hat gesagt, die Info das mein Auto weiterhin einen Mangel hat, kann in 1 Monat kommen,7 Monate oder 1-2 Jahre 3-4 Jahre dauern.

 

 

Ich werde somit mein Update erstmal beim Freundlichen absagen und mal abwarten

Themenstarteram 2. Februar 2017 um 11:45

Habe mit VW eben gesprochen, da ich für mich das auch wissen möchte. Ich soll im laufe des Tages heute noch einen Rückruf erhalten. Lassen wir uns mal Überraschen ;)

Rückruf habe ich erhalten von meinem freundlichen, haben jedoch etwas missverstanden welches anliegenb ich habe.

Ich bekomme per Mail die Antwort wie lange und ob es überhaupt eine Zeitliche begrenzung gibt. Werde dann die Antwort vom freundlichen hier veröffentlichen.

am 2. Februar 2017 um 11:57

Zur Information für Besitzer, die das Motorsteuergerät selber auslesen können oder auch auslesen lassen:

Meines Wissens (und laut VCDS-Forum) ist die letzte Software (zumindest bei meinem 140 PS TDI DSG) fürs Motorsteuergerät VOR dem Abgas-Update die Nr. 9970 (Nox-Sensor Update),

sieht dann so aus:

01 Motorelektronik

Systembeschreibung: R4 2,0L EDC

Software-Nummer: 03L906018HJ

Software-Version: 9970

Hardware-Nummer: 03L907309Q

Hardware-Version: H23

Bei allen höheren Nummern wurde das Update schon aufgespielt, zB:

9977

9978

9979

9980

9981

LG topcatK1

Themenstarteram 2. Februar 2017 um 16:32

Update:

Habe vorhin mit VW ein Gespräch gehabt.

Das Update für den Sharan ist ab dem zweiten schreiben, welches wir ja in diesem Monat erhalten haben 18 Monate gültig. Dies wäre ja dann 08.2018.

Was jedoch nach dem 18 Monat ist, konnten die mir auch nicht sagen. Ob es dann das Update noch geben wird oder nicht. Dies kann man dann erneut vor Ablauf der 18 Monate erfragen.

Da ich ja ab jetzt 18 Monate Zeit habe um an dieser Rückrufaktion teilzunehmen, werde ich die Zeit natürlich nutzen. ;)

Ich bin gespannt, was evtl. noch in dieser Zeit passiert.

Gruß

Bei meinem Sharan wird, nachdem was ich da so mitbekomme, erstmal überhaupt nix upgedated.

 

Oder um es unmissverständlich auszudrücken...

Img_8063.jpg

So, da gibts jetzt scheinbar was neues.

Kein Update - keine HU-Plakette

Gespannt, was draus wird.

Unterm Strich würde das jedoch bedeuten, dass manipulierte Fahrzeuge nicht mehr HU-fähig sind.

VWs vor Gericht geäusserte Gebetsmühlenargumentation, es läge kein Mangel, somit kein Schaden für den Kunden und damit auch kein Widerrufsgrund vor, wäre damit hinfällig.

Eben bei n-tv gesehen!

 

War leider nicht schnell genug. Der erste Satz lautete: Die Zulassungsstelle wird ab Mitte des Jahres die TÜV Plakette verweigern, wenn die Autos bis dahin noch nicht umgerüstet sind....!

 

Tja.... :(

Also TÜV Termin am 30.06.2017 machen :(

Zitat:

@Armbrust schrieb am 3. Februar 2017 um 10:27:45 Uhr:

Also TÜV Termin am 30.06.2017 machen :(

Nein.

 

In dem Focus Artikel steht, ich zitiere:

 

"Auch der TÜV Nord vergibt weiter Plaketten, bis eine gesetzliche Regelung verabschiedet wurde", so Pressesprecher Tim Kreitlow.

 

TÜV Nord ist kein Gesetzgeber. ;)

Da steht nur "kann, kann, kann..."

 

Solange das Update nicht vom KBA vorgeschrieben ist, sind die Fahrzeuge so zulassungskonform wie sie ausgeliefert wurden.

Da VW ja belegt hat, dass es keine Verschlechterung des Abgaswerte im Rahmen der Euro 5 Norm gibt, angeblich im NEFZ der gleiche Verbrauch vorhanden ist und die Software innerhalb der EU nicht rechtswidrig ist, wird das KBA meiner Einschätzung nach erst mal garnichts unternehmen. Wozu auch?

 

Anderenfalls würde mir das KBA durch das Update eine Verschlechterung meines Fahrzeugs (Mehrverbrauch, DPF Haltbarkeit, Adblue-Verbrauch) aufzwängen, welche beim Kauf des Fahrzeugs nicht bestanden hätte.

Dann könnte man doch Schadenersatz fordern denke ich...

Themenstarteram 3. Februar 2017 um 14:19

Zitat:

@rommulaner schrieb am 3. Februar 2017 um 13:24:16 Uhr:

Da steht nur "kann, kann, kann..."

Solange das Update nicht vom KBA vorgeschrieben ist, sind die Fahrzeuge so zulassungskonform wie sie ausgeliefert wurden.

Richtig, so sehe ich das auch.

Habe heute mit dem VW Konzern Telefoniert und man hat wie oben schon beschrieben 18 Monate Zeit ab dem zweiten schreiben Zeit das Update durchzuführen. Der TÜV Süd hat da auch eine andere Meinung als der TÜV Nord.

Das Update bleibt laut Ausssage VW Konzern über 18 Monate erreichbar, also auch nach 2-3-4 Jahren, ich habe nur bis Sommer 2018 Zeit dieses durchzuführen. Erst nach Ablauf der 18 Monate werden Fahrzeuge gesammelt und ans KBA gemeldet welche noch diesen Mangel noch haben. Dies kann auch noch einige Zeit dauern..... ;)

Im Umkehrschluss würde es bedeuten, dass wenn ich z.b im 10.2017 TÜV habe und ich das Update erst im Frühjahr 2018 machen lasse, das Fahrzeug durch den TÜV kommen muss.

Für mich steht fest, das ich es dieses Jahr nicht aufspielen werde.

am 7. Februar 2017 um 9:26

Österreich:

Hallo an alle

Ich habe bald 90 Tausender Service.

Mit meinem Sachbearbeiter telefoniert.

Er "zwingt" niemanden das Update durchführen zu lassen.

Ich werde es noch nicht machen, sondern abwarten wie es sich in den nächsten Monaten

auswirkt.

Werkstatt Graz Liebenau...

Und: Ich lasse mir beim Optimierer meiner Wahl die aktuelle Software auslesen und speichern.

Dann kann ich mich immer noch entscheiden....

LG Martin

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