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Schaden am Gebrauchtwagen - Vorbesitzer hat Nacherfüllungsanspruch

Themenstarteram 12. Juli 2017 um 9:52

Hallo Leute,

habe einen Mondeo MK3 von 2003 gekauft. Mit dem Vorbesitzer war abgesprochen, dass wir die defekte Klimaanlage auf eigene Kosten reparieren.

Dabei kam heraus, dass das Dom-/Federbeinlager defekt ist. Laut Auskunft meiner Werkstatt war die Feder verkehrtherum eingebaut, was den Schaden verursacht hat. Diese Instandsetzung wurde damals (April) vom Vorbesitzer veranlasst und bezahlt.

Der Vorbesitzer hat seine Werkstatt damit konfrontiert, die macht nun ihren Anspruch auf Nachbesserung geltend.

Wie sieht es da aus, geht der Anspruch auf mich über? Muss ich mich darauf einlassen? Die Werkstatt ist ca. 60 km entfernt, der Wagen ist aufgrund eines anderen Schadens derzeit nicht fahrbereit.

Danke für Eure Hilfe.

Beste Antwort im Thema

Ist das jetzt alles oder geht's erst los? Jetzt sind auch noch die Reifen steinalt. Wieviel Profil diese Hartgummiteile noch haben, dürfte nebensächlich sein. Die sind so oder so fällig. Dann hat ein echter Eggschperde die Probefahrt übernommen und nichts gemerkt. Nachdem die Werkstatt des TE zweimal das Domlager getauscht hat und dabei wohl auch das Federbein ausgebaut hat, stellt jemand fest, dass das gar nicht nötig sei. Hier sind wohl nur experten am Werk. Bis auf den TE. Der ist immer nur dabei, wenn es zu spät ist. Kann man das vielleicht mal als Dokusoap bei RTL II sehen? Entschuldigung, aber ich glaube es kaum.

 

Grüße vom Ostelch

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Du musst Dich nicht darauf einlassen. Nur dann reparierst Du halt selber.

Themenstarteram 12. Juli 2017 um 11:23

Also bei einem derart eklatanten Fehler habe ich erhebliche Zweifel, ob eine Nachbesserung nicht mit Abstrichen bei Qualität und Sicherheit verbunden sein wird.

Kann die Werkstatt von mir dennoch Kosten fordern? Immerhin hatte ich mit denen bisher keine rechtliche Beziehung.

Meine Befürchtung ist, dass der Vorbesitzer die Reparatur hat "unter der Hand" machen lassen und es daher keine Rechnung gibt. Dann gäbe es nichts, was die Werkstatt davon abhalten könnte, mir die Reparatur komplett in Rechnung zu stellen. Oder doch?

Das klärt man doch VORHER.

Die Werkstatt wird von ihrem Recht auf Nachbesserung ja wohl sicherlich nur dann Gebrauch machen, wenns vorher auch ne Rechnung gab.

am 12. Juli 2017 um 12:18

Hier kommt es auf den Kaufzeitpunkt an. Ich entnehme Deinem Post das der Vorbesitzer den Einbau der Feder veranlasst hat als das Fahrzeug noch nicht verkauft hat.

Damit hast Du auch bei Privatkauf mit Ausschluss der Sachmängelhaftung einen Anspruch gegenüber dem Vorbesitzer. Der Mangel bestand ja schon beim Kauf und der Verkäufer hat, da er die Reparatur in Auftrag gegeben hat einen Nachbesserungsanspruch gegenüber der Werkstatt.

Das ein Bauteil bei einer Reparatur falsch eingebaut wurde fällt nicht unter altersbedingten Zustand den Du akzeptieren musst.

 

Der Vorbesitzer muss das regeln. Wie er das Fahrzeug zur Werkstatt bekommt ist seine Sache.

Da der Wagen derzeit nicht fahrbereit ist wird es etwas komplizierter.

Du könntest aber das Fahrzeug evt. wieder fahrbereit machen ?

Oder geht es Dir um eine Rückgabe des Fahrzeuges ?

Damit die Posts hier nicht in eine vollkommen falsche Richtung laufen, wäre es sinnvoll wenn Du schreibst worum es Dir genau geht ? Reparatur / Minderung / Rückgabe ?

Zitat:

@Moewenmann schrieb am 12. Juli 2017 um 11:52:56 Uhr:

Hallo Leute,

habe einen Mondeo MK3 von 2003 gekauft. Mit dem Vorbesitzer war abgesprochen, dass wir die defekte Klimaanlage auf eigene Kosten reparieren.

Dabei kam heraus, dass das Dom-/Federbeinlager defekt ist. Laut Auskunft meiner Werkstatt war die Feder verkehrtherum eingebaut, was den Schaden verursacht hat. Diese Instandsetzung wurde damals (April) vom Vorbesitzer veranlasst und bezahlt.

Der Vorbesitzer hat seine Werkstatt damit konfrontiert, die macht nun ihren Anspruch auf Nachbesserung geltend.

Wie sieht es da aus, geht der Anspruch auf mich über? Muss ich mich darauf einlassen? Die Werkstatt ist ca. 60 km entfernt, der Wagen ist aufgrund eines anderen Schadens derzeit nicht fahrbereit.

Danke für Eure Hilfe.

Der Vorbesitzer muss das regeln... bin mal gespannt wie der TE das "regeln" will. Ich als Vorbesitzer würde da gar nichts machen. Ein Mondeo von 2003 wird sicherlich auch nicht mehr so viel gekostet haben. Jedenfalls würde ich es als Verkäufer auf ein Verfahren ankommen lassen. Mir war der Schaden während meiner Nutzung nicht bekannt und ich hätte mir nichts vorzuwerfen, da ich den Schaden ja in einer Werkstatt habe reparieren lassen. Dass der Vorbesitzer überhaupt noch reagiert und bei der Werkstatt nachgehakt hat, ist aber zumindest ein Zeichen, dass man mit ihm reden kann, zumindest mehr als mit mir in so einer Situation.

Themenstarteram 12. Juli 2017 um 13:22

Also, was ich hier exemplarisch versucht habe ist, einen Teilaspekt aus der Gesamtproblematik herauszulösen. Ich versuche die Auswirkungen dieser Vierecksgeschichte zu verstehen, in der der Vorbesitzer, dem das Auto nicht mehr gehört versucht diesen Wagen in eine Werkstatt zu verbringen (oder das zu veranlassen) mit der ich wiederum bisher nichts zu tun habe. Dabei hat meine Werkstatt bereits an dem Federbein gearbeitet.

Die Arbeiten an dem Federbein hatte der Verkäufer zuvor und unabhängig vom Kauf in Auftrag gegeben.

Die Problematik ist komplexer, der Wagen ist nicht fahrtüchtig, weil das Automatik-Getriebe just in dem Moment, als der Wagen auf die Bühne gefahren werden sollte, den Geist aufgegeben hat.

Also dem Grunde nach würde ich den Wagen gerne fahren (lassen). Rückgabe wäre sicher die klügste Lösung und sicher auch durchsetzbar, weil eine Automatik nicht von heute-auf-morgen den Geist aufgibt, muss es der Vorbesitzer gewusst und verschwiegen haben.

Das würde natürlich maximal den Staub aufwirbeln, aber der Verkäufer ist zufällig auch noch ein Kollege von meinem Sohn, daher bin ich da im Moment zurückhaltend. Altersbedingt ist der Streitwert sicher nicht riesig, also einen engagierten Anwalt dafür zu finden wäre auch noch so eine Sache.

Dies nur der Vollständigkeit halber, also auf die Automatik-Geschichte bitte nicht weiter eingehen.

Und bevor es noch jemand schreibt, ich habe den eklatanten Fehler begangen und bin den Wagen nicht selbst zur Probe gefahren, sondern hatte das delegiert.

@Gurkengraeber, das sehe ich auch so.

@Moewenmann

Die Werkstatt, die gepfuscht hat, hat das Recht das selber wieder in Ordnung zu bringen. Wenn ich es richtig verstanden habe, hat sie sich auch dazu bereit erklärt, dies kostenlos zu machen.

Wenn du Bedenken hast, dass das fachgerecht durchgeführt wird, lasse doch nachträglich von deiner Werkstatt begutachten, ob die Reparatur fachgerecht ausgeführt wurde. Die paar Euro dafür musst du dann halt investieren.

Ist nur noch die Frage, wie der Wagen in die 60 km entfernte Werkstatt kommt. Wenn der Wagen aufgrund des falsch montierten Federbeins nicht fahrbereit ist, dann muss (soweit ich weiß) die Werkstatt dafür sorgen, dass der Wagen in die eigene Werkstatt kommt. Selbst wenn die Werkstatt den Transport nicht kostenlos durchführen muss oder es nicht möchte, so wird man sich doch in diesem Punkt einigen können. Besser jedenfalls, als wenn sich die Werkstatt dann total querstellt und der daraus folgende Ärger und die reslutierenden Kosten.

Hat es einen anderen Grund, dass das Fahrzeug nicht fahrbereit ist, dann lasse das halt zuerst in Ordnung bringen, und bringe dann das Fahrzeug in die Werkstatt.

Ist das Fahrzeug nicht fahrbereit, weil deine Werkstatt bereits das Federbein zerlegt hat, nun, dann hast du die A…-Karte gezogen.

 

Gruß

Uwe

 

Nachtrag:

Moewenmann, unsere Beiträge haben sich überschnitten. Ich lasse meinen Beitrag aber jetzt so stehen.

am 12. Juli 2017 um 13:29

Wenn Du Vorbesitzer wärst ?

Du als Vorbesitzer hast die Reparatur ausführen lassen .... und die Reparatur war nicht ordnungsgemäss.

Feder falsch herum eingebaut und das ist ja nicht Sachmängelhaftung nach dem Kauf die Du ausschliessen kannst.

Die Beschaffenheit eines Fahrzeuges musst Du Dir aber schon anrechnen lassen. Egal ob falsch eingebaute Feder oder falscher Motor oder - egal ob Du davon gewusst hast.

Es sei denn Du hast das Fahrzeug zum Kilo Preis verkauft mit ausreichender Beschreibung im Kaufvertrag.

Der Verkäufer sollte also tunlichst mitwirken um die Reparatur durchführen zu lassen.

Ohne Rechnung der Werkstatt könnte Ihm das sonst auch noch als Eigenbastelei ausgelegt werden oder als Schwarzarbeit die er in Auftrag gegeben hat - was denn auch unangenehme Folgen hat.

Zitat:

@Gurkengraeber schrieb am 12. Juli 2017 um 15:15:11 Uhr:

Der Vorbesitzer muss das regeln... bin mal gespannt wie der TE das "regeln" will. Ich als Vorbesitzer würde da gar nichts machen. Ein Mondeo von 2003 wird sicherlich auch nicht mehr so viel gekostet haben. Jedenfalls würde ich es als Verkäufer auf ein Verfahren ankommen lassen. Mir war der Schaden während meiner Nutzung nicht bekannt und ich hätte mir nichts vorzuwerfen, da ich den Schaden ja in einer Werkstatt habe reparieren lassen.

Der Vorbesitzer muss nicht mitwirken. Also in diesem Fall.

Und wegen dem Getriebe, bei der Probefahrt ist es ja auch nicht aufgefallen, also muss der Vorbesitzer da auch nix gewußt haben. Wie gesagt, als Vorbesitzer würde ich hier gar nichts machen und würde schlafen wie ein Baby.

Und nein, ich bin nicht der Vorbesitzer. ;)

am 12. Juli 2017 um 15:53

Du musst unterscheiden zwischen Ausschluss der Sachmängelhaftung die bei einem alten Fahrzeug schon auftreten kann wenn man das Fahrzeug ein paar m bewegt.

Der andere Fall ist wenn vor dem Kauf eine zugesicherte Beschaffenheit nicht vorhanden ist.

Das ist ein ganz gravierender Unterschied.

Ob fehlende zugesicherte Ausstattung oder falsche nicht zum Fahrzeug gehörende Teile oder falsch montierte Teile.

Abgefahrene Reifen - Pech gehabt - Falsche nicht zugelassene Reifen - der Verkäufer muss nachliefern.

Ich wünsche Dir da einen angenehmen Schlaf ...

Zitat:

@Gurkengraeber schrieb am 12. Juli 2017 um 17:37:19 Uhr:

Der Vorbesitzer muss nicht mitwirken. Also in diesem Fall.

Und wegen dem Getriebe, bei der Probefahrt ist es ja auch nicht aufgefallen, also muss der Vorbesitzer da auch nix gewußt haben. Wie gesagt, als Vorbesitzer würde ich hier gar nichts machen und würde schlafen wie ein Baby.

Und nein, ich bin nicht der Vorbesitzer. ;)

Du vergleichst falsche Reifen mit einer falsch herum eingebauten Feder, die zudem anscheinend anfänglich kein verändertes Fahrverhalten zur Folge hatte? (Wäre ja dann auch bei der Probefahrt aufgefallen).

Ich glaube hier wurde einfach eine Möhre gekauft, bei der leider zusätzlich noch bei einer Reparatur gepfuscht wurde. Dies hätte der Vorbesitzer aber in keinem Fall sehen - und somit wissen - müssen, wenn der Wagen normal fuhr. Ein Vorsatz lässt sich hierbei also ausschließen. Somit landet man dann wieder bei der ursprünglichen Frage des TE, hat die Werkstatt das recht, hier nachzubessern.

Ja hat sie, aber der Vorbesitzer muss nicht mitwirken. Das muss der TE selbst mit der Werkstatt klären. Da der Vorbesitzer aber anscheinend schon tätig gewesen ist, scheint er ja ein gesprächsbereiter Typ zu sein. Hier kann der TE also vielleicht auf weitere Kooperation hoffen. Auf mehr nicht.

Unglücklich ist hierbei halt die Entfernung zur Werkstatt, aber das kann mir als Vorbesitzer nun mal gleich ganz völlig schnuppe sein.

Der Vorbesitzer soll seinen Nachbesserungsanspruch gegenüber der Pfusch-Werkstatt an den Te abtreten. Er ist dann raus. Der Te kann dann den Anspruch durchsetzen.

O.

am 12. Juli 2017 um 17:23

Ob der Vorbesitzer das wusste ist völlig egal. Vorsatz ist auch irrelevant da es um eine Beschaffenheitsvereinbarung geht und nicht um eine Sachmängelhaftung.

Es wird ein Fahrzeug verkauft für das der Hersteller unter bestimmten Voraussetzungen eine KBA Zulassung erhalten hat. Diese Beschaffenheit wird im Kaufvertrag automatisch vereinbart wenn man dieses nicht ausdrücklich ausschliesst.

Wenn jetzt etwas verkehrt herum montiert ist ist das beim Radio ziemlich egal und sieht nur Scheisse aus.

Bei sicherheitsrelevanten Teilen und Teilen die der Zulassungpflicht bei Änderungen unterliegen wie Reifen und Fahrwerk ist das nicht egal. Da der Vorbesitzer die Reparatur veranlasst hat ist er verpflichtet ( und er hat ja Ansprüche gegen die Werkstatt ) die Beschaffenheit wieder herzustellen.

Die Werkstatt hat wiederum das Recht auf eine Nachbesserung gegenüber dem Vorbesitzer.

Also ist der Verkäufer sehr wohl mit in der Pflicht und sollte sich mit darum kümmern das die Werkstatt das Fahrzeug abholt. So eine Werkstatt hat sicher die Möglichkeit das Fahrzeug auf einem Anhänger abzuholen.

Sinnvoller wäre es aber natürlich erst die Fahrbereitschaft des Fahrzeuges herzustellen.

Dann erspart man sich einigen Aufwand und die Werkstatt hat ja schon signalisiert nachzubessern.

Zum Thema Nacherfüllungspflicht gibt es BGH Urteile nach denen der Ort der Nacherfüllung beim Verkäufer liegt. Theoretisch musst Du das Fahrzeug nur zum Verkäufer bringen und nicht zur Werkstatt.

Also sollten die 3 Beteiligten sich doch über die Verbringung des Fahrzeuges einigen.

60 km ist ja keine Weltreise.

Zitat:

@Gurkengraeber schrieb am 12. Juli 2017 um 18:07:13 Uhr:

Du vergleichst falsche Reifen mit einer falsch herum eingebauten Feder, die zudem anscheinend anfänglich kein verändertes Fahrverhalten zur Folge hatte? (Wäre ja dann auch bei der Probefahrt aufgefallen).

Ich glaube hier wurde einfach eine Möhre gekauft, bei der leider zusätzlich noch bei einer Reparatur gepfuscht wurde. Dies hätte der Vorbesitzer aber in keinem Fall sehen - und somit wissen - müssen, wenn der Wagen normal fuhr. Ein Vorsatz lässt sich hierbei also ausschließen. Somit landet man dann wieder bei der ursprünglichen Frage des TE, hat die Werkstatt das recht, hier nachzubessern.

Es geht doch darum, dass der Vorbesitzer NICHT verpflichtet ist, den Wagen irgendwie zu der Werkstatt zu bekommen. Und WENN der TE nun gerne vom Kauf zurücktreten möchte, dann würde ich es auf jedenfall auf eine Verhandlung ankommen lassen. Und ich müsste den Wagen nicht zurück nehmen.

Diese ganze "Dreieckssituation" ist doch völlig irrelevant und nur deswegen ein Problem, weil der Wagen plötzlich NACH dem Kauf mit seinem Getriebe verreckt ist. Und DIES kann sehr wohl einfach so kaputt gehen, zumal der TE bei der Probefahrt ja wohl selber nichts gemerkt hat, sonst hätte er den Wagen sicherlich nicht gekauft. Also braucht der Vorbesitzer doch nur zu sagen "sie zu wie Du die Karre zur Werkstatt kriegst, denn die machen das", und nur darauf hätte der TE ein Recht. Nicht auf Rücknahme des Fahrzeugs.

Aber klar, kann er gerne einklagen, wünsche ihm viel Glück.

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