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Schaden bei Probefahrten
Hallo,
ich wüsste gerne mal, wie die Haftung bei Probefahrten aussieht.
Bei einem gewerblichen, steht das ja i.d.R. im Überlassungsvertrag ob und mit welcher SB das Fahrzeug überlassen wird. Ist das Fahrzeug VK versichert, muss der Entleiher im Schadensfall ggf. bis zur Höchstgrenze der SB für die Schäden aufkommen.
Was ist wenn das Fahrzeug nur TK oder gar Haftpflicht versichert ist? Muss der Entleiher dann für den kompletten Schaden aufkommen?
Dann man sich gegen dieses Risiko absichern? Die bisherigen Versicherungen, die mir bekannt sind, ersetzen ja in solch einem Fall ja nur die SB der VK.
Und dieselbe Frage stelle ich nochmals im Bezug auf den privaten Bereich.
Wie ist das, wenn ich ein Fahrzeug verkaufen möchte und der Interessent, einen (Eigen-)Schaden verursacht und das Fahrzeug VK oder nur TK versichert ist.
Wenn ich schon beim Thema bin, muss vor dem Verkauf dann eigentlich den eingeschränkten Fahrerkreis auf beliebig umstellen?
Und gleich noch ein fiktives Beispiel:
Nehmen wir an, ich interessiere mich für ein Motorrad und fahre es Probe. Beim Abstellen dessen, fällt es mir um und die Seite ist verkratzt und eingedellt. Da die Maschine schon älter ist, würde ein wirtschaftlicher Totalschaden entstehen.
Würde man hier auf Basis des WBW abzgl. Restwert den Schadensersatz berechnen oder den tatsächlichen Schaden? Stehen hier zur Abwicklung dem Eigentümer ebenso Gutachter und Rechtsbeistand zu wie bei einem Verkehrsunfall?
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8 Antworten
Zitat:
@Fiestaknechter schrieb am 16. November 2015 um 11:22:18 Uhr:
oder den tatsächlichen Schaden?
Was soll der tatsächliche Schaden denn sein?
Zitat:
@Fiestaknechter schrieb am 16. November 2015 um 11:22:18 Uhr:
...
ich wüsste gerne mal, wie die Haftung bei Probefahrten aussieht.
...
Du bist zum Schadenersatz verpflichtet, nicht nur auf Probefahrten sondern generell, wenn du jemandem einen Schaden zufügst.
Daher ist es sinnvoll die Modalitäten vorher zu klären und schriftlich festzuhalten.
Zitat:
@olmo12 schrieb am 16. November 2015 um 11:25:56 Uhr:
Was soll der tatsächliche Schaden denn sein?
Der tatsächliche Reparaturwert?!
Zitat:
@Oetteken schrieb am 16. November 2015 um 11:39:35 Uhr:
Du bist zum Schadenersatz verpflichtet, nicht nur auf Probefahrten sondern generell, wenn du jemandem einen Schaden zufügst.
Daher ist es sinnvoll die Modalitäten vorher zu klären und schriftlich festzuhalten.
Genau deswegen machte ich ja diesen Thread auf. Dieses Thema wurde bei all meinen nicht gewerblichen Probefahrten nie abgehandelt.
Zitat:
@Fiestaknechter schrieb am 16. November 2015 um 11:45:07 Uhr:
...
Genau deswegen machte ich ja diesen Thread auf. Dieses Thema wurde bei all meinen nicht gewerblichen Probefahrten nie abgehandelt.
Wenn nichts passiert, braucht man auch keine schriftliche Vereinbarung, aber wehe wenn doch.
Zitat:
@Fiestaknechter schrieb am 16. November 2015 um 11:22:18 Uhr:
Was ist wenn das Fahrzeug nur TK oder gar Haftpflicht versichert ist? Muss der Entleiher dann für den kompletten Schaden aufkommen?
Ja, wenn mit dem Verleiher vertraglich kein Haftungsausschluss vereinbart wurde.
Jeder haftet für einen schuldhaft verursachten Schaden.
Zitat:
Dann man sich gegen dieses Risiko absichern? Die bisherigen Versicherungen, die mir bekannt sind, ersetzen ja in solch einem Fall ja nur die SB der VK.
Grundsätzlich kann man jedes Risiko versichern, alles eine Frage der Prämie.
Zitat:
Und dieselbe Frage stelle ich nochmals im Bezug auf den privaten Bereich.
Wie ist das, wenn ich ein Fahrzeug verkaufen möchte und der Interessent, einen (Eigen-)Schaden verursacht und das Fahrzeug VK oder nur TK versichert ist.
s. o.
Zitat:
Wenn ich schon beim Thema bin, muss vor dem Verkauf dann eigentlich den eingeschränkten Fahrerkreis auf beliebig umstellen?
Nein.
Zitat:
Und gleich noch ein fiktives Beispiel:
Nehmen wir an, ich interessiere mich für ein Motorrad und fahre es Probe. Beim Abstellen dessen, fällt es mir um und die Seite ist verkratzt und eingedellt. Da die Maschine schon älter ist, würde ein wirtschaftlicher Totalschaden entstehen.
Würde man hier auf Basis des WBW abzgl. Restwert den Schadensersatz berechnen oder den tatsächlichen Schaden? Stehen hier zur Abwicklung dem Eigentümer ebenso Gutachter und Rechtsbeistand zu wie bei einem Verkehrsunfall?
Es ist immer der tatsächlich verursachte Schaden zu ersetzen. Selbstverständlich hat der Geschädigte bei jedem ihm zugefügten Schaden die gleichen Rechte.
Zitat:
@rrwraith schrieb am 16. November 2015 um 12:42:06 Uhr:
Zitat:
Wenn ich schon beim Thema bin, muss vor dem Verkauf dann eigentlich den eingeschränkten Fahrerkreis auf beliebig umstellen?
Nein.
Steht wo geschrieben?
Hallo,
grundsätzlich bist Du in der Haftung.
Sicherheit gibt Dir nur ein Überlassungsvertrag, in dem klar geregelt wofür und bis zu welcher Du haftest.
Wir hatten das Thema hier schon einmal und ich meine mich zu entsinnen, dass im gewerblichen Bereich etwas anders aussieht mit der Haftung. Ich bekomme es aber nicht mehr zusammen. Einfach mal die SuFu verwenden.
Ansonsten meldet sich derjenige vielleicht noch zu wort.
gruß
Zitat:
@rrwraith schrieb am 16. November 2015 um 12:42:06 Uhr:
Zitat:
Ja, wenn mit dem Verleiher vertraglich kein Haftungsausschluss vereinbart wurde.
Jeder haftet für einen schuldhaft verursachten Schaden.
Genau, wenn der gewerblicher keinen Überlassungsvertrag vorsieht und den potenziellen Kunden darauf aufmerksam macht das keine Kasko Versicherung vorhanden ist, scheint dieser haftungsfrei zu werden.
Ansonsten gilt die SB oder wenn der Vertrag aussagt, dass keine Kasko vorhanden sei, muss der Kunde dann wohl den kompletten Schaden selbsttragen.
Zitat:
@rrwraith schrieb am 16. November 2015 um 12:42:06 Uhr:
Zitat:
Dann man sich gegen dieses Risiko absichern? Die bisherigen Versicherungen, die mir bekannt sind, ersetzen ja in solch einem Fall ja nur die SB der VK.
Grundsätzlich kann man jedes Risiko versichern, alles eine Frage der Prämie.
Theoretisch zumindest... die Probefahrtenversicherung die ich kenne, verlangt 5€/Tag.
Zahlt jedoch nur die SB'en.
Weiters gibt es diesen Ausschluss:
Zitat:
Brems-, Betriebs- und reine Bruchschäden
Bezieht sich hier der Betriebsschaden auf das Fahrzeug als solches (Motor/Elektrik die während der Probefahrt kaputt geht)? Oder auch den Betrieb im Straßenverkehr mit einer Kollision?
Zitat:
@rrwraith schrieb am 16. November 2015 um 12:42:06 Uhr:
Zitat:
Und gleich noch ein fiktives Beispiel:
Nehmen wir an, ich interessiere mich für ein Motorrad und fahre es Probe. Beim Abstellen dessen, fällt es mir um und die Seite ist verkratzt und eingedellt. Da die Maschine schon älter ist, würde ein wirtschaftlicher Totalschaden entstehen.
Würde man hier auf Basis des WBW abzgl. Restwert den Schadensersatz berechnen oder den tatsächlichen Schaden? Stehen hier zur Abwicklung dem Eigentümer ebenso Gutachter und Rechtsbeistand zu wie bei einem Verkehrsunfall?
Es ist immer der tatsächlich verursachte Schaden zu ersetzen. Selbstverständlich hat der Geschädigte bei jedem ihm zugefügten Schaden die gleichen Rechte.
Gibt es hier nicht eine Differenzierung zwischen Unfall- und Schadenrecht?
Das ich Schadensersatzpflichtig werde steht außer Frage. Die Frage bezieht sich hierbei nur darum, ob die tatsächlich Reparaturkosten (Gutachter- und Rechtsanwaltskosten) ersetzt werden müssen oder nur die tatsächlichen Reparaturkosten oder den WBW (ist ja gerade bei älteren Maschinen ein gewaltiger Unterschied).
Zitat:
Hallo,
grundsätzlich bist Du in der Haftung.
Sicherheit gibt Dir nur ein Überlassungsvertrag, in dem klar geregelt wofür und bis zu welcher Du haftest.
Wir hatten das Thema hier schon einmal und ich meine mich zu entsinnen, dass im gewerblichen Bereich etwas anders aussieht mit der Haftung. Ich bekomme es aber nicht mehr zusammen. Einfach mal die SuFu verwenden.
Ansonsten meldet sich derjenige vielleicht noch zu wort.
gruß
Ich habe die SuFu bedient, habe hier im Forum keine konkreten Infos gefunden - jedoch im Internet.
Meine Zusammenfassung (ohne Haftung auf Richtigkeit):
Gewerblich:
seriös: Überlassungvertrag mit VK und SB - im Schadensfall Zahlung bis max. der SB
unseriös: Überlassungvertrag nur mit KH - im Schadensfall der komplette Schaden
glücksfall für den Kunden: Händler drückt dem Interessent die Schlüssel in die Hand ohne was zu unterschreiben, dann gilt hier die Haftungsbefreiung und der Interessent müsste gar nichts zahlen (sofern keine grobe Fahrlässigkeit oder Mutwilligkeit bestand).
Privat:
Sofern der Überlassungvertrag keine VK vorzieht ist der Interessent für den gesamten "Eigenschaden" ersatzpflichtig. Sollte eine VK abgeschlossen sein, muss der Interessent die SB als auch den Hochstufungsschaden bezahlen. Der Hochstufungsschaden ist ebenfalls bei einem Fremdschaden zu bezahlen.
Frage zum Privatverkäufer: Muss ein Verkäufer den Interessenten darauf hinweisen bzw. es im Vertrag festhalten, dass das Fahrzeug VK versichert ist? Könnte man hier nicht vorrangig den Interessenten zur vollen Haftung des Eigenschadens in Regress nehmen und wenn dieser Zahlungsunfähig sein sollte, den Schaden doch über die VK laufen lassen?
Weiters wüsste ich auch gerne, ob Probefahrten auf abgesperrten Privatgelände im Rahmen der Ruheversicherung versichert sind.