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Schaden nach Abgabe beim Händler
Hallo Talker, ich habe ein Auto bei meinem Händler in Zahlung gegeben. Bin mit dem Wagen selber zum Händler hin und habe den Ankaufvertrag unterschrieben. Der Wagen war also noch angemeldet und versichert. Die KFZ Versicherung habe ich ab diesen Tag gekündigt und der Händler wollte ihn beim Straßenverkehrsamt abmelden. Anscheinend ist bei meinem Händler noch jemand an dem Tag mit dem Fahrzeug gefahren und hat einen Unfall verursacht. Im Vertrag stand die Uhrzeit der Übergabe mit drauf. Trotzdem soll ich bzw. meine Versicherung für den Unfall haften da der Wagen bis 23:59 auf mich versichert ist. Sollte das nicht trotzdem zu Lasten des Händlers gehen?
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10 Antworten
Das geht zu Lasten des Händlers. Kenne mich zwar nicht wirklich aus, aber so die Uhrzeit der Übergabe protokolliert ist, kann man sicherlich die Mehrkosten vom Händler zurückfordern.
Das wäre ja ein Witz, wenn dem nicht so ist.
Nachdem ich das Fahrzeug abgegeben habe, bin ich auf dem Weg Nachhause bei meinem Versicherungsvertreter vorbei und habe dort den Verkauf des Fahrzeugs mitgeteilt. Hätte ich das also vorher der Versicherung mitteilen müssen?!
Lag der Zeitpunkt deiner Mitteilung an die Versicherung noch vor dem Unfall?
Zitat:
@Astra1.6_16V schrieb am 6. September 2018 um 11:13:19 Uhr:
Lag der Zeitpunkt deiner Mitteilung an die Versicherung noch vor dem Unfall?
Das kann ich nicht sagen. Muss mal abwarten was da noch kommt. Da wird ja sicher eine Zeit und Ort des Unfalls beistehen.
Wenn die Mitteilung an die Versicherung vor dem Unfall lag, muss deine Versicherung den Unfall regulieren ohne dass sich das auf deine SF-Klasse auswirkt.
Auf jeden Fall ist der Händler für den dir entstandenen Schaden haftbar. Also wenn du zurückgestuft wirst, muss der Händler die entstehenden höheren Versicherungsbeiträge übernehmen.
Du kannst deine Versicherung übrigens nicht kündigen, bevor das Fahrzeug abgemeldet wurde.
Dass der Händler überhaupt jemanden mit einem Auto fahren lässt, das auf jemand anderen angemeldet ist, regt mich schon tierisch auf. Ich habe bei meinem Händler mal gefragt, ob er noch jemanden damit fahren lässt wenn ich es abgegeben habe. Der hat mich völlig entsetzt angeguckt und gesagt dass er das niemals machen würde. Dafür gibt es rote Nummern. Also egal ob und was da kommt, dem würde ich mal ordentlich die Schuhe aufpumpen.
Zitat:
@Mr.Flat schrieb am 6. September 2018 um 08:25:06 Uhr:
Trotzdem soll ich bzw. meine Versicherung für den Unfall haften da der Wagen bis 23:59 auf mich versichert ist.
Von wem stammt diese Aussage?
Ich habe nochmals im Internet recherchiert
Grundsätzlich gilt folgendes:
Der Verkäufer wird dann nicht in der Schadensfreiklasse höher gestuft, wenn er sowohl den Versicherer als auch die Zulassungsstelle über den Verkauf informiert hat und hierbei eine Kopie des Kfz-Kaufvertrages, in dem die exakte Uhrzeit der Autoübergabe festhalten wurde, vorgelegt hat. Wurde der Versicherer nicht entsprechend informiert, wird der Verkäufer hingegen zu Recht im Schadenfreiheitsrabatt zurückgestuft werden.
Im vorliegenden Fall dürfte wohl die Versicherung nicht über den Verkauf informiert worden sein.
So hätte das sein müssen:
https://www.wirkaufendeinauto.de/.../
https://www.frag-einen-anwalt.de/...ll-mit-gekauftem-Auto--f26836.html
Sehr geehrter Fragesteller,
vielen Dank für Ihre online-Anfrage, zu der ich wie folgt Stellung nehme:
Nach § 6 der Allgemeinen Bedingungen für die Kraftfahrtversicherung geht bei einer Veräußerung des Kraftfahrzeugs der Versicherungsvertrag auf den Erwerber über. Beim Verkauf eines nicht abgemeldeten Fahrzeugs endet somit weder der Haftpflicht- noch der Kaskoversicherungsschutz automatisch. Verursacht der Erwerber vor der Ummeldung des Fahrzeugs einen Verkehrsunfall mit Drittschaden, muss die Versicherung des Verkäufers für den Drittschaden voll aufkommen. Weiterhin wird die Kaskoversicherung je nach Deckungsumfang zur Leistung verpflichtet sein.
Der Verkäufer wird dann nicht in der Schadensfreiklasse höher gestuft, wenn er sowohl den Versicherer als auch die Zulassungsstelle über den Verkauf informiert hat und hierbei eine Kopie des Kfz-Kaufvertrages, in dem die exakte Uhrzeit der Autoübergabe festhalten wurde, vorgelegt hat. Wurde der Versicherer nicht entsprechend informiert, wird der Verkäufer hingegen zu Recht im Schadenfreiheitsrabatt zurückgestuft werden. In welcher Höhe die Neueinstufung gerechtfertigt ist, läßt sich ohne Kenntnis des Versicherers und des Fahrzeugtyps nicht beurteilen. Denn die Einstufungsmöglichkeiten sind von Versicherer zu Versicherer unterschiedlich für Zweitwagen, Personen mit mindestens dreijährigem Führerscheinbesitz und Ehegattenregelungen. Nachdem Sie sich bereits bei einem Versicherungsmakler informiert haben, werden Sie sichere Auskünfte nunmehr am ehesten von der jeweiligen Versicherung selbst erhalten.
Soweit der Verkäufer von Ihnen Schadensersatz aufgrund des Verkehrsunfalls verlangt, wird er zunächst nicht die Summe von EUR 10.000,- beanspruchen können, nachdem die Versicherung diesen Betrag gezahlt hat und es insofern an einem Schaden fehlt. Handelte es sich bei diesem Betrag um die Versicherungsleistung für den Kaskoschaden an dem Fahrzeug des Verkäufers, kommt ein Regress der Versicherung Ihnen gegenüber nur dann in Betracht, wenn Ihnen grobe Fahrlässigkeit oder Vorsatz vorzuwerfen ist. Erfolgte die Leistung auf den Haftpflichtschaden, kann die Versicherung Sie aufgrund einer ggf. zu bejahenden Obliegenheitsverletzung nach §§ 2 b, 7 AKB (z.B. Alkoholmussbrauch, Unfallflucht) in Anspruch nehmen. Hierbei ist allerdings zu beachten, dass die Leistungsfreiheit des Versicherers für eine Obliegenheitsverletzung auf EUR 2.500,- bzw. bei einer besonders schwerwiegenden vorsätzlich begangenen Verletzung der Aufklärungs- oder Schadensminderungspflicht auf EUR 5.000,- beschränkt ist.
Die Differenz der aktuellen Einstufung in die Schadenklasse zu der Einstufung vor dem Unfall wird der Verkäufer mangels vertraglicher Beziehungen nur unter dem Gesichtspunkt der unerlaubten Handlung beanspruchen können. Dies wird allerdings nur für die Rückstufung beim Schadensfreirabatt in der Kaskoversicherung gelten, nicht hingegen in der KFZ-Haftpflichtversicherung, da dieser Schaden ist nicht unmittelbar auf die Beschädigung des PKW zurückzuführen ist (vgl. OLG Karlsruhe Az.: 17 U 121/02 ).
Ich hoffe, Ihnen eine hilfreiche erste Orientierung gegeben zu haben und verbleibe
mit freundlichen Grüßen
Petry-Berger
Rechtsanwältin