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Schadensabrechnung Vollkasko, Totalschaden oder nicht?

Themenstarteram 24. November 2011 um 15:34

Hallo zusammen, ich bräuchte hier mal fachkundige Einschätzung.

Wir hatten einen selbstverschuldeten Unfall, Vollkaskoversicherung.

Gutachten liegt uns noch nicht schriftlich vor, die Zahlen stammen aus Telefongespräch mit Schadenbearbeitung.

WBW: 14.500,-

Reparaturkosten: 9.000,-

Restwert lt. Restwertbörse: 6.290,-

Ich bin etwas verwirrt, der Schadensbearbeiter hat etwas von der Möglichkeit der Abrechnung als Totalschaden erzählt, den reinen Zahlen nach scheint es aber doch kein Totalschaden zu sein, da Reparatur < WBW? Oder gibt es noch andere Regeln? Auf Nachfrage habe ich keine klare Aussage bekommen.

Für den Fall eines Totalschadens haben wir im Vertrag Neuwertersatz innerhalb 24 Monaten, bzw. Erstattung Gebrauchwagenkaufpreis innerhalb von 12 Monaten.

Auto war Tageszulassung, welche wir direkt vom Händler gekauft haben, Kaufpreis 16.000,-. Unfall geschah 11,5 Monate nach Erstzulassung (Tageszulassung).

Totalschaden wäre also eigentlich für die Versicherung die ungünstigste Variante, oder irre ich mich hier?

Beste Antwort im Thema
am 24. November 2011 um 21:20

Neupreis 16.500 Euro

Totalschaden zur Neupreiserstattung = Reparaturkosten 80% vom Neupreis = 13.200 Euro

Geschätzte Reparaturkosten 9.000 Euro = kein Totalschaden

 

Wiederbeschaffungswert 14.500 Euro – Reparaturkosten 9.000 Euro = ebenfalls kein Totalschaden

 

Schadenabrechnung:

 

Konkret – das Fahrzeug wird repariert und der Kaskoversicherer erstattet die erforderlichen Reparaturkosten abzüglich einer vereinbarten Selbstbeteiligung

 

Fiktiv – da die Reparaturkosten von 9.000 Euro den Wiederbeschaffungsaufwand (Wiederbeschaffungswert 14.500 Euro abzgl. Restwert 6.290 Euro = 8.210 Euro) übersteigen, wird bei fiktiver Abrechnung auch nur der Wiederbeschaffungsaufwand berücksichtigt.

 

Entschädigung des Kaskoversicherer 8.210 Euro abzüglich einer vereinbarten Selbstbeteiligung. Vom Restwertaufkäufer gibt es 6.290 Euro, so dass ein gleichwertiges Ersatzfahrzeug erworben werden kann.

 

Da eine Vielzahl aber halt nicht alle Versicherer die Mehrwertsteuer berücksichtigen, wäre dieser Umstand ggf. noch zu berücksichtigen.

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Gehen wir mal davon aus, du würdest die 16.000 erstattet bekommen, dann würde davon der Restwert abgezogen. Wenn die Versicherung nun nen Händler findet, der dir statt 6290,- Euro für den Wagen noch 7500,- gibt, zahlt die Versicherung nur noch 8500,- Euro, statt den 9000,- Euro Reparaturkosten (die auch gerne mal nach oben abweichen).

Für dich wäre das auch besser: Neufahrzeug, statt Unfallwagen weiterfahren. Für die Versicherung könnte die Totalschadevariante günstiger sein, muss aber nicht.

Ob das alles nun auch so geht wie ich vermute wissen andere hier aber besser.

Mfg Zille

Sie bekommen die 9000euro minus 19%mwst.bei total muss die reperatur höher als der wbw sein dan rechnen die wbw minus restwert den rest belommen sie so weis ich das

Moin,

 

die MWST (Differenzsteuer) wird nachreguliert, wenn eine Kopie des Ersatzwagenkaufes eingereicht wird, bei Totalschadenabrechnung.

 

Ich würde auch in diesem Fall nach Totalschaden abrechnen, da bei Reparatur und einem späteren Verkauf das KFZ so gut wie nicht verkäuflich ist (mit 9000,- Repa).

 

Der Restwert wird dann von einem Aufkäufer bezahlt.

 

am 24. November 2011 um 19:30

Und hier taucht Sie wieder auf, die Frage: War das Fahrzeug beim Kauf ein Neuwagen im Sinne der zugrundeliegenden Versicherungsbedingungen?

Themenstarteram 24. November 2011 um 19:31

Erstmal Danke für die Antworten,

aber was ich nicht verstehe, entweder ist es Totalschaden, oder nicht?

Und falls Totalschaden, würde der Kaufpreis erstattet, nicht der WBW, so verstehe ich die Vertragsbedingungen.

Oder kann die Versicherung beliebig variieren bei der Erstattung, also 'so tun, als wenn' es ein Totalschaden wäre, aber doch nur WBW erstatten?

am 24. November 2011 um 19:33

Welche Versicherung mit welchem Bedingungwerk (Tarifstand?) ist der Versicherer?

Themenstarteram 24. November 2011 um 19:34

Zitat:

Original geschrieben von stoppelfreund

Und hier taucht Sie wieder auf, die Frage: War das Fahrzeug beim Kauf ein Neuwagen im Sinne der zugrundeliegenden Versicherungsbedingungen?

Gute Frage, ich grüble auch darüber. Aber wir haben zwei Varianten im Vertrag, Neuwerterstattung ODER Kaufpreiserstattung bei Gebrauchtwagen, insofern 12 Monate nach Erstzulassung. Mindestens letzte Variante ist erfüllt, wenn die Tageszulassung nicht als Neuwagen gelten würde?

Themenstarteram 24. November 2011 um 19:35

Zitat:

Original geschrieben von stoppelfreund

Welche Versicherung mit welchem Bedingungwerk (Tarifstand?) ist der Versicherer?

HUK24, 01.04.2011, Vollkasko und Kasko Plus-Baustein.

am 24. November 2011 um 19:40

Ich lese:

A.2.6.1 Was zahlen wir bei Totalschaden, Zerstörung oder Verlust?

Wiederbeschaffungswert abzüglich Restwert

a Bei Totalschaden, Zerstörung oder Verlust des Fahrzeugs zahlen wir

den Wiederbeschaffungswert unter Abzug eines vorhandenen Restwerts

des Fahrzeugs. Lassen Sie Ihr Fahrzeug trotz Totalschadens oder

Zerstörung reparieren, gilt A.2.6.2.

Wann zahlen wir den Neupreis?

b Bei Pkw zahlen wir anstelle des Wiederbeschaffungswerts den Neupreis

des Fahrzeugs, wenn innerhalb von 18 Monaten nach dessen

Erstzulassung ein Totalschaden, eine Zerstörung oder ein Verlust eintritt.

Wir erstatten den Neupreis auch, wenn bei einer Beschädigung

innerhalb von 18 Monaten nach der Erstzulassung die erforderlichen

Kosten der Reparatur mindestens 80 % des Neupreises betragen.

Voraussetzung ist, dass sich das Fahrzeug bei Eintritt des Schadenereignisses

im Eigentum dessen befindet, der es als Neufahrzeug vom

Kfz-Händler oder Kfz-Hersteller erworben hat. Ein vorhandener Restwert

des Fahrzeugs wird abgezogen.

Beim Basis-Tarif für Pkw gilt für die Neupreiserstattung anstelle der

Frist von 18 Monaten eine Frist von 6 Monaten.

am 24. November 2011 um 19:42

Ich lese weiter

Kaufwertentschädigung für Gebrauchtfahrzeuge

A.8.2.4 Bei Totalschaden, Zerstörung oder Verlust des Fahrzeugs, das Sie als

Gebrauchtfahrzeug erworben haben, erstatten wir in Kasko in den ersten

12 Monaten nach der erstmaligen Zulassung des Fahrzeugs auf Sie den

Kaufwert.

Kaufwert ist der rechnerisch ermittelte Wiederbeschaffungswert des

Gebrauchtfahrzeugs zum Zeitpunkt der Zulassung auf Sie, vermindert um

eventuell zwischenzeitlich eingetretene Schäden, die zum Schadenzeitpunkt

noch nicht fachgerecht repariert wurden.

Themenstarteram 24. November 2011 um 19:59

Ja, aber alles gilt für Totalschaden.

Anhand der Zahlen ist es aber scheinbar keiner, insofern irritiert mich die Aussage des Schadensbearbeiters.

Wer legt den Totalschaden normalerweise fest? Steht es im Gutachten, oder ist es Auslegungssache?

Hat nicht der Schadensachbearbeiter Dir gesagt, Du kannst nach Totalschaden abrechnen?

 

Ich meine, dass ist Dein Vorteil.

 

am 24. November 2011 um 21:20

Neupreis 16.500 Euro

Totalschaden zur Neupreiserstattung = Reparaturkosten 80% vom Neupreis = 13.200 Euro

Geschätzte Reparaturkosten 9.000 Euro = kein Totalschaden

 

Wiederbeschaffungswert 14.500 Euro – Reparaturkosten 9.000 Euro = ebenfalls kein Totalschaden

 

Schadenabrechnung:

 

Konkret – das Fahrzeug wird repariert und der Kaskoversicherer erstattet die erforderlichen Reparaturkosten abzüglich einer vereinbarten Selbstbeteiligung

 

Fiktiv – da die Reparaturkosten von 9.000 Euro den Wiederbeschaffungsaufwand (Wiederbeschaffungswert 14.500 Euro abzgl. Restwert 6.290 Euro = 8.210 Euro) übersteigen, wird bei fiktiver Abrechnung auch nur der Wiederbeschaffungsaufwand berücksichtigt.

 

Entschädigung des Kaskoversicherer 8.210 Euro abzüglich einer vereinbarten Selbstbeteiligung. Vom Restwertaufkäufer gibt es 6.290 Euro, so dass ein gleichwertiges Ersatzfahrzeug erworben werden kann.

 

Da eine Vielzahl aber halt nicht alle Versicherer die Mehrwertsteuer berücksichtigen, wäre dieser Umstand ggf. noch zu berücksichtigen.

Themenstarteram 25. November 2011 um 5:44

Danke, xAKBx!

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