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Schadensabwicklung bei unverschuldetem Unfall

Themenstarteram 1. Juli 2008 um 13:20

ein herzliches Hallo an alle.

Bevor ich hier unseren Fall schildere, möchte ich erst mal ein grosses Lob an dieses Forum aussprechen. Klasse, wie sich hier die Mitglieder mit Ratschlägen untereinander weiterhelfen.

Nun hoffe ich, dass auch uns ein paar Fragen beantwortet werden.

Vorab kurze Schilderung:

Mein Sohn wurde durch einen Bus von der Straße gedrängt. Also der Bus hat an einer Kreuzung meinen Sohn (der sich auf der Vorfahrtsstraße befand) nicht gesehen und ist raus gefahren. Um einen Zusammenstoß zu vermeiden ist mein Sohn auf eine Wiese neben der Fahrbahn ausgewichen. Der Busfahrer hat gleich zugegeben, dass er schuld sei, somit wurde auch kein Anlass gesehen die Polizei zu rufen. Dies war wohl ein Fehler, da nun der Chef des Busunternehmens behauptet mein Sohn wäre zu schnell gefahren. Er ist weder bereit die Telefonnummer des Busfahrers heraus zu geben noch die Versicherungsdaten des Buses. Diese habe ich über eine Zentralrufnummer selber herausgefunden und den Unfall bei der Versicherung gemeldet. Der SB war sehr nett und hat mir die Schadennummer u.s.w. mitgeteilt. Leihwagen stehe uns zu

oder es könne Nutzungsausfall geltend gemacht werden. Bei Nutzungsausfall werden aber nur Werktage berücksichtigt. Da mein Sohn im Schichtbtrieb arbeitet, musste er letztes Wochenende auch Samstag und Sonntag arbeiten, wie sieht es in solchen Fällen aus ? Der SB erklärte weiter, dass das Busunternehmen durch sie angeschrieben wird und um Stellungnahme gebeten wird. Was passiert wenn die jetzt weiter behaupten mein Sohn wäre viel zu schnell unterwegs gewesen ? Ein Zeuge war anwesend als der Busfahrer seine Schuld eingstanden hat. Es waren auch keinerlei Bremsspuren am Unfallort zu sehen, wie kann jetzt noch festgestellt werden,

welche Geschwindigkeit gefahren wurde ? Am Fahrzeug meines Sohnes war auf den ersten Blick kaum was zu sehen, nur das eine Rad stand etwas schief und der Frontspoiler hat etwas gelitten. Erst durch den Gutachter haben wir gestern erfahren, dass sogar einen Totalschaden nicht ausgeschlossen werden kann. 2500,- € Schaden ( Frontspoiler, Oelwanne, Querlenker, Achsträger) bei einem Wert von 3800,- € wobei jetzt noch ein Nachgutachten gemacht werden muss inwieweit die Achse Radlager u.s.w. beschädigt sind. Von den Beschädigungen an den Felgen mal ganz abgesehen würden die Reparaturkosten dann wohl weit über dem Wert des Fahrzeugs liegen.Verwundert hat uns der niedrige Wert, da das Fahrzeug sehr viel Sonderzubehör hat (eben ein Liebhaberstück) Airbrush rundum sogar im Motorraum

sehr teure Felgen, Fahrwerk ( erst 3 Monate alt) Sportlenkrad, Musikanlage, Sportauspuff und noch vieles mehr. Die Sonderausstattung wurde bei unserer Versicherung mit 7000,- € gesondert angegeben und versichert . Laut Gutachter findet dies alles keine Berücksichtigung, da das Fahrzeug kein Orginal Opel Vectra (irgendwas mit 5 ?, (sorry kein Plan und mein Sohn momentan nicht greifbar) ist sondern nur eine 2 Liter Maschine hätte und somit nur ein Nachbau wäre. Für mich nicht nachvollziehbar, da ja die teuren Teile am Fahrzeug vorhanden sind, auch wenn es sich nur um einen Nachbau handelt. Was würdet ihr raten erst mal abwarten wie sich die Versicherung und das Busunternehmen verhält oder gleich zum Anwalt ??

Wie läuft das jetzt alles ab? Ich weis, viele Fragen aber bin in solchen Sachen absoluter Neuling. Gott sei Dank, brauch ja auch kein Mensch !!!

Schon jetzt herzlichen Dank für die Antworten

Gruß Christina

Beste Antwort im Thema
am 3. Juli 2008 um 12:17

Zitat Schreddi:

"..Das ist ja nun auch mal haaaaarscharf am Totalschaden vorbei - seid mal froh dass hier noch Reparaturwürdigkeit besteht.

4100 WBW abzgl. 1500 Restwert entsprechen 2600 Wiederbeschaffungsaufwand.

Anhand der 130% Regel ist eine Reparatur bis 3380 € überhaupt möglich.... Also - knapp ;).."

 

Ähem..

Die 130%-Regel bezieht sich doch auf den Wiederbeschaffungswert (4100€ x 1,3 = 5.330 €)

Dieser Schaden (Repkosten 3450,29 € brutto) ist ein sogenenannter UHU "Unter 100 % des Wiederbeschaffungswertes."

Damit ist der Schaden ohne Einschränkung reparaturfähig.

Bei fikitver Abrechnung wird die Versicherung hier nach Wiederbeschaffungsaufwand abrechnen.

Das bedeutet, Du bekommst 4100€ minus Restwert.

Nach dem die Versicherung versucht Dir ein Höchstgebot aus einer Internetbörse

als Restwert anzurechnen, solltest Du schleunigst zum. Anwalt gehen.

 

 

29 weitere Antworten
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Ist der Zeuge bekannt? Hat er den Vorgang gesehen oder kann er nur die Aussage des Busfahrers bestätigen?

Wenn die Schuld des Busfahrers 100% beträgt wird auch ein von euch genommener Anwalt zu 100% von der gegnerischen Versicherung übernommen. Das ist hier wahrscheinlich erst durch einen Richter feststellbar :(. Habt ihr ne Rechtsschutz?

Grüße

Steini

Themenstarteram 1. Juli 2008 um 13:55

Hallo,

ja mein Sohn hat eine Fahrerrechtschutz der Zeuge kann zu der Geschwindigkeit leider keine Angaben machen, da er aus der anderen Richtung kam. Kann man Anhand der Beschädigungen evtl. Rückschlüsse auf die Geschwindigkeit schließen ?? Da der Wagen meines Sohnes extrem tief ist, wäre wohl bei überhöter Geschwindigkeit die Frontschürze weggeflogen. Unfall passierte in einer 50er Zone.

Muss noch anmerken das der Wagen auf mich angemeldet ist, weis nicht inwieweit dies von Belang ist.

Gruß Christina

Also wenn eine Fahrerrechtschutz besteht würde ich erstmal abwarten und wenn das Unternehmen weiter quer geht, Anwalt einschalten, dafür gibts ja die Versicherung.

Grüße

Steini

Themenstarteram 1. Juli 2008 um 14:17

Hallo Steini,

danke für die schnellen Antworten.

Es ist halt so, dass einem in einem solchen Fall das Warten besonders schwer fällt.

Wollte mich im Vorfeld schon mal ein wenig schlau machen und ein paar Ratschläge einholen, damit wir im Vorfeld nicht irgendwelche Fehler machen, die uns später zum Nachteil ausgelegt werden.

Guß

Christina

Themenstarteram 1. Juli 2008 um 15:06

Hallo,

muss noch mal nachfragen, da sich Fahrzeug momentan zwecks Abklärung Achse (Nachgutachten) in Werkstatt befindet und der Gutachter wohl auch noch mal dort erscheint, wäre es da nicht sinnvoll den Gutachter noch mal anzurufen ob er Anhand der Beschädigungen Rückschlüsse auf die Geschwindigkeit ziehen kann??

Gruß Christina

am 1. Juli 2008 um 15:15

@ChristinaM

Alles eine Frage des Beweises.

 

Du musst beweisen, dass der Schaden vom Busfahrer verursacht wurde. Da der Schaden nicht polizeilich aufgenommen worden ist, dürfte der Zeuge eine nicht unwesentliche Rolle spielen. 

 

Ist die Beteiligung des Busses und dessen Vorfahrtsverletzung als solches bewiesen, muss der Unfallgegner oder für ihn dessen Versicherung beweisen, dass dein Sohn den Schaden infolge überhöhter Geschwindigkeit zumindest mitverursacht hat. Du musst hier gar nix beweisen und dein Sachverständiger sollte ausschließlich ein gerichtsfestes Gutachten zur Schadenhöhe erstellen.

Zitat:

Original geschrieben von xAKBx

Du musst hier gar nix beweisen und dein Sachverständiger sollte ausschließlich ein gerichtsfestes Gutachten zur Schadenhöhe erstellen.

Mehr könnte er im Moment bei der Sachlage auch nicht tun......

Themenstarteram 1. Juli 2008 um 15:44

Danke, dann brauchen wir uns ja weiter keine Gedanken zu machen.

Der Zeuge hat ja gesehen hat das der Bus einfach aus der Kreuzung fuhr und mein Sohn nur durch ausweichen einen Zusammenstoss verhindern konnte.

Gruß Christina

Themenstarteram 3. Juli 2008 um 10:20

Hallo,

will mal den Stand der Dinge durchgeben.

Versicherung hat sich bis jetzt nicht gemeldet, (keine schriftliche Bestätigung der Schadensmeldung bekommen)

Gutachten liegt jetzt vor:

Wiederbeschaffungswert 4100,- €

laut Gutachter : vergleichbare Fahrzeuge nicht im gewerblichen KFZ handel erhältlich. Mehrwertsteuer fällt bei derartigen Fahrzeugen in der Regel nicht an.

Wertminderung kann nicht zugestimmt werden.

Reparaturkosten ohne Mwst 2899,40 €

incl. Mwst 3450,29 €

Vorteilsausgleich Abzug 100,79 €

verbleibt gesamt incl. Mwst 3330,35

Restwert incl. Mwst 1500,- €

Reparaturzeit 5 Arbeitstage

KH - Reparaturfall

rechtfertigt die Durchführung der Reparatur.

bei unserer Versicherung ist der Wagen alleine für Sonderzubehör mit zusätzlichen 7000,- € versichert. Kann das sein???

Falls wir uns nun entscheiden, das Fahrzeug nicht reparieren zu lassen was würden wir genau von der Versicherung bekommen ??

Unfall war am 26.06. wie verhält es sich mit dem Nutzungsausfall da ja im Gutachten 5 Arbeitstage für Reparatur steht. Bleiben die Tage bis jetzt unberücksichtigt ?

Bin für jeden Ratschlag dankbar

Gruß Christina

am 3. Juli 2008 um 10:44

Hi,

Ausgezählt würden die Reparaturkosten abzgl. MwSt. --> also 3330,35 € brutto --> 2798,61 € netto.

Für wieviel Ihr das Dingens bei Eurer Kasko mitversichert ist nur dort relevant (Vertragsrecht und unter Umständen andere Entschädigungswerte) - für den Kh-Schaden zählt dies nur am Rande. Tuning ist keineswegs immer wertsteigernd - erst recht nicht wenn es sich um optisches handelt.

Das ist ja nun auch mal haaaaarscharf am Totalschaden vorbei - seid mal froh dass hier noch Reparaturwürdigkeit besteht.

4100 WBW abzgl. 1500 Restwert entsprechen 2600 Wiederbeschaffungsaufwand.

Anhand der 130% Regel ist eine Reparatur bis 3380 € überhaupt möglich.... Also - knapp ;)

Zum Nutzungsausfall kommt es ganz darauf an, wie es gerechtfertigt wird.

War das Fahrzeug bis jetzt nicht fahrtauglich (sieht ja so aus) könnt ihr die auch erstmal geltend machen. Mit einem entsprechenden Nachweis des Wochenendes als Arbeitstag ist dies sicher auch möglich. (wobei er andererseits ja sicher in der Woche dafür frei hat, nicht wahr? ;))

Nebenfrage:

Ist denn nun ein Anwalt eingeschaltet? Ist in dem Fall sicher zu empfehlen - die Zahlenspiele des Gutachtens helfen sonst nur wenig, wenn hier noch nicht einmal die Schuldfrage anerkannt ist.

Grüße

Schreddi

Themenstarteram 3. Juli 2008 um 10:55

Hallo Schreddi,

danke für die schnelle Antwort.

Anwalt wurde noch nicht beauftragt, wollte erst mal abwarten was da kommt.

Ich wollte nachher noch mal versuchen den SB zu erreichen und dann entscheiden.

Zu dem Nutzungsausfall, nein er hatte nach dem Unfalltag nicht frei !!!

Gruß

dann wird es aber höchste Zeit.

 

Wenn ihr wirklich im Rahmen der 130% reparieren wollt, geht das ohne Anwalt wohl in die Hose.

Immer mehr wird von seiten der Versicherung versucht auf die 6- Monatsfrist zu drängen.

 

Dass bedeutet Abrechnung WBW-RW und Restzahlung erst nach Ablauf von 6 Monaten bei entsprechenden Nachweis von Reparatur und Eigentum.

 

Und da die Fälligkeit nicht vorliegt, ist es auch Essig mit Bankkredit und Verzugszinsen.

 

Also alles mit Bedacht und Überlegung und nicht gleich  in die Werkstatt  und  den Reparaturauftrag unterschreiben.

 

Spätestens nach 6 Wochen wollen die Kohle sehen (vom Auftraggeber ! )

 

Und zwar die volle Reparatursumme

 

Gruss

 

Delle

 

Themenstarteram 3. Juli 2008 um 11:47

Hallo,

hab gerade mit dem SB telef.

Fragebogen ist raus. Wir hätten jetzt zwei Möglichkeiten.

1. WBW abzügl. Restwert wobei sie erst noch in 5 Restwertbörsen den tatsächlichen Wert ermitteln würden da ja laut Gutachten Restwert "Alternative Angabe" steht.

2. Reparatur nachweisen und danach abrechnen ( Reparatur ohne Mwst auszahlen geht nicht)

Also sieht so aus als geht ohne Anwalt wirklich nichts.

Sollte dann wohl einer sein der sich im Verkehrsrecht auskennt, oder ???

am 3. Juli 2008 um 12:17

Zitat Schreddi:

"..Das ist ja nun auch mal haaaaarscharf am Totalschaden vorbei - seid mal froh dass hier noch Reparaturwürdigkeit besteht.

4100 WBW abzgl. 1500 Restwert entsprechen 2600 Wiederbeschaffungsaufwand.

Anhand der 130% Regel ist eine Reparatur bis 3380 € überhaupt möglich.... Also - knapp ;).."

 

Ähem..

Die 130%-Regel bezieht sich doch auf den Wiederbeschaffungswert (4100€ x 1,3 = 5.330 €)

Dieser Schaden (Repkosten 3450,29 € brutto) ist ein sogenenannter UHU "Unter 100 % des Wiederbeschaffungswertes."

Damit ist der Schaden ohne Einschränkung reparaturfähig.

Bei fikitver Abrechnung wird die Versicherung hier nach Wiederbeschaffungsaufwand abrechnen.

Das bedeutet, Du bekommst 4100€ minus Restwert.

Nach dem die Versicherung versucht Dir ein Höchstgebot aus einer Internetbörse

als Restwert anzurechnen, solltest Du schleunigst zum. Anwalt gehen.

 

 

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