- Startseite
- Forum
- Wissen
- Versicherung
- Schadensersatz bei Hochstufung
Schadensersatz bei Hochstufung
Hallo zusammen,
angenommen es passiert folgendes:
Person A leiht sein Auto Person B aus, diese baut einen Unfall.
Da A der Versicherungsnehmer ist, wird er in eine schlechtere Schadenfreiheitsklasse eingestuft.
Muss Person B dafür Schadensersatz leisten oder bleibt Person A auf diesem Schaden sitzen?
Falls B Schadensersatz zahlen muss, wie hoch fällt dieser aus? Es lässt sich ja nicht genau beziffern wie hoch der Schaden ist, da man ja auch in den folgenden Jahren eine höhere Versicherungsprämie zahlen müsste als wenn der Unfall nicht passiert wäre.
Gruß
kryptos92
Beste Antwort im Thema
Zitat:
Original geschrieben von MopedHeinz
Zitat:
Original geschrieben von kryptos92
Person A leiht sein Auto Person B aus, diese baut einen Unfall.
In der Regel hätte A einen Darlehensvertrag mit B schriftlich machen "müssen"(bezogen auf Regress)
Ist so zu sagen ein anerkanntes Protokoll, welches auf jedem Gericht anerkannt wird.
Person B hätte eine Kopie einer Privat-Haftpflicht-Police vorlegen "müssen", als Nachweis für Deckung.
Beim Regress zahlt Haftpflicht v. Person B den Schaden an Person A.
Da Person A eine ordentliche Rechnung von seiner Versicherung erhält, ist der Schaden auf den 1 euro-Cent bezifferbar; analog nichts fiktive, wie oft von Seiten der Versicherungen argumentiert wird.
Person A sollte zumindest eine, oder zwei gute Rechtschutzversicherungen haben. Wenn nicht sogar noch eine Dritte ( eine Unbefangene, weil die zahlt öfters, als so manche Befangene )
Wer drückt bei solch einem Schwachsinn auch noch den DANKE-Button ?
Ähnliche Themen
18 Antworten
Moin,
ich weiß doch ganz genau, wenn ich mein KFZ verleihe, kann auch etwas passieren, dann muß ich eben eine Absprache mit den Leiher treffen, die diesen Sachverhalt regelt.
Notfalls schriftlich fixieren (Vertrag), dann kann nichts schiefgehen.
Zitat:
Original geschrieben von Corsadiesel
Moin,
ich weiß doch ganz genau, wenn ich mein KFZ verleihe, kann auch etwas passieren, dann muß ich eben eine Absprache mit den Leiher treffen, die diesen Sachverhalt regelt.
Notfalls schriftlich fixieren (Vertrag), dann kann nichts schiefgehen.
Angenommen es wurde nichts vereinbart, wie ist da die Rechtssprechung dazu?
dann hast du als eigentümer pech gehabt, hat dich ja keiner gezwungen das auto zu verleihen
Zitat:
dann hast du als eigentümer pech gehabt, hat dich ja keiner gezwungen das auto zu verleihen
Ganz so einfach ist es auch nicht. Der Entleiher hat dem Eigentümer durch den Unfall und die SF-Rückstufung nachweislich einen Schaden verursacht.
Das betrifft den Schaden am Fahrzeug des Entleihers selbst als auch den Schaden der dem Entleiher durch die SF-Rückstufung entsteht.
Ansprüche bestehen also gegenüber dem Entleihendem auf jeden Fall. Die Höhe dürfte dem Schadenrückkaufwert gegenüber der Versicherung als auch der Schaden am entliehenen Fahrzeug entsprechen.
Ob es dazu einschlägige Urteile gibt kann ich nicht beurteilen.
Zitat:
Original geschrieben von kryptos92
Person A leiht sein Auto Person B aus, diese baut einen Unfall.
In der Regel hätte A einen Darlehensvertrag mit B schriftlich machen "müssen"(bezogen auf Regress)
Ist so zu sagen ein anerkanntes Protokoll, welches auf jedem Gericht anerkannt wird.
Person B hätte eine Kopie einer Privat-Haftpflicht-Police vorlegen "müssen", als Nachweis für Deckung.
Beim Regress zahlt Haftpflicht v. Person B den Schaden an Person A.
Da Person A eine ordentliche Rechnung von seiner Versicherung erhält, ist der Schaden auf den 1 euro-Cent bezifferbar; analog nichts fiktive, wie oft von Seiten der Versicherungen argumentiert wird.
Person A sollte zumindest eine, oder zwei gute Rechtschutzversicherungen haben. Wenn nicht sogar noch eine Dritte ( eine Unbefangene, weil die zahlt öfters, als so manche Befangene )
Zitat:
In der Regel hätte A einen Darlehensvertrag mit B schriftlich machen "müssen"(bezogen auf Regress)
...wozu denn bitte einen Darlehensvertrag?!
Zitat:
Person A sollte zumindest eine, oder zwei gute Rechtschutzversicherungen haben. Wenn nicht sogar noch eine Dritte ( eine Unbefangene, weil die zahlt öfters, als so manche Befangene )
...ich persönlich kenne niemanden der mehr als eine Rechtschutzversicherung hat.
Gruß
RI
Zitat:
Original geschrieben von 1302LSCabrio71
Zitat:
dann hast du als eigentümer pech gehabt, hat dich ja keiner gezwungen das auto zu verleihen
Ganz so einfach ist es auch nicht. Der Entleiher hat dem Eigentümer durch den Unfall und die SF-Rückstufung nachweislich einen Schaden verursacht.
Das betrifft den Schaden am Fahrzeug des Entleihers selbst als auch den Schaden der dem Entleiher durch die SF-Rückstufung entsteht.
Ansprüche bestehen also gegenüber dem Entleihendem auf jeden Fall. Die Höhe dürfte dem Schadenrückkaufwert gegenüber der Versicherung als auch der Schaden am entliehenen Fahrzeug entsprechen.
Ob es dazu einschlägige Urteile gibt kann ich nicht beurteilen.
Schadenersatzansprüche gegenüber dem Entleihenden bestehen aber nicht, wenn die Ausleihe dazu diente, dem Entleiher einen Gefallen zu tun ("Gefälligkeitsfahrten"). Haftung hier nur, wenn Schaden vorsätzlich oder grob fahrlässig begangen wurde.
O.
Zitat:
Original geschrieben von MopedHeinz
Zitat:
Original geschrieben von kryptos92
Person A leiht sein Auto Person B aus, diese baut einen Unfall.
In der Regel hätte A einen Darlehensvertrag mit B schriftlich machen "müssen"(bezogen auf Regress)
Ist so zu sagen ein anerkanntes Protokoll, welches auf jedem Gericht anerkannt wird.
Person B hätte eine Kopie einer Privat-Haftpflicht-Police vorlegen "müssen", als Nachweis für Deckung.
Beim Regress zahlt Haftpflicht v. Person B den Schaden an Person A.
Da Person A eine ordentliche Rechnung von seiner Versicherung erhält, ist der Schaden auf den 1 euro-Cent bezifferbar; analog nichts fiktive, wie oft von Seiten der Versicherungen argumentiert wird.
Person A sollte zumindest eine, oder zwei gute Rechtschutzversicherungen haben. Wenn nicht sogar noch eine Dritte ( eine Unbefangene, weil die zahlt öfters, als so manche Befangene )
In den Haftpflichtbedingungen steht darin, dass das Führen von KFZ grundsätzlich ausgeschlossen ist.
In sofern wird eine ggf vorhandene Privathaftpflichtversicherung für die Schadenersatzansprüche nicht eintreten.
Tach,
MopedHeinz gibt ja wieder tolle Tips.
Der Aussage von Corsadiesel füge ich noch hinzu, dass einem mehr als eine Rechtsschutz nichts nützt (Doppelversicherung), d.h. nur die zuerst abgeschlossene RS wird sich evtl.an den Kosten beteiligen. Alle weiteren sind aus dem Schneider und werden den Vertrag auflösen/kündigen.
Salve,
remarque
Zitat:
Original geschrieben von MopedHeinz
Zitat:
Original geschrieben von kryptos92
Person A leiht sein Auto Person B aus, diese baut einen Unfall.
In der Regel hätte A einen Darlehensvertrag mit B schriftlich machen "müssen"(bezogen auf Regress)
Ist so zu sagen ein anerkanntes Protokoll, welches auf jedem Gericht anerkannt wird.
Person B hätte eine Kopie einer Privat-Haftpflicht-Police vorlegen "müssen", als Nachweis für Deckung.
Beim Regress zahlt Haftpflicht v. Person B den Schaden an Person A.
Da Person A eine ordentliche Rechnung von seiner Versicherung erhält, ist der Schaden auf den 1 euro-Cent bezifferbar; analog nichts fiktive, wie oft von Seiten der Versicherungen argumentiert wird.
Person A sollte zumindest eine, oder zwei gute Rechtschutzversicherungen haben. Wenn nicht sogar noch eine Dritte ( eine Unbefangene, weil die zahlt öfters, als so manche Befangene )
Wer drückt bei solch einem Schwachsinn auch noch den DANKE-Button ?
@xAKBx:
wahrscheinlich waren das User, welche glauben, dass MopedHeinz keinen Schwachsinn schreibt.
Hallo,
es wird zwar im konkreten Fall keine große Hilfe sein (da ist wohl ein RA für Verkehrsrecht bzw. die Verkehrsrechtsschutzversicherung der richtige Ansprechpartner - denn Ansprüche gibt es bestimmt), aber....
...ich würde NIE UND NIMMER jemandem mein Auto leihen, bei dem ich Bedenken hätte, daß er mir solche Schäden nicht UNAUFGEFORDERT zurückzahlt.
Wir sprechen ja hier idR von (kleinen 4-stelligen?) Beträgen, die zwar sicherlich sehr schmerzlich sind, jedoch niemanden in den Ruin treiben (sollten).
Von daher: etwas Selbstverantwortung und GMV (gesunder Menschenverstand) reicht eigentlich, um hier auch ohne Rechtsbeistand auszukommen.
Zitat:
Original geschrieben von Corsadiesel
In den Haftpflichtbedingungen steht darin, dass das Führen von KFZ grundsätzlich ausgeschlossen ist.
In sofern wird eine ggf vorhandene Privathaftpflichtversicherung für die Schadenersatzansprüche nicht eintreten.
ach, tatsächlich?
Dann schreibst du einen Vorbehalt rein; konkret-no = 800 euro Selbstbeteiligung bei einem Schaden und fertig ist die
Sauce.
Macht fast jedes Autohaus, wenn es um Probefahrten geht. Zivilgerichtlich klagen und Gelder ab-greifen. Notfalls ein
Deal: Vergleich, <= 400 euro ( Schadensbegrenzung )
Oder du verlangst eine Kaution mit dem Vorbehalt: "Bei Schaden wird verrechnet". Dann hat der Schädiger eine Holschuld und
muss erst mal zum Amtsgericht, damit er den Zaster wieder erhält.
Schaden anrichten und dann nicht zahlen? Das geht ja mal gar nicht!
ps. der alte hunnische Mathematiklehrer belehrte uns immer: " 3 Sachen verleiht man nie im Leben....
a)) die eigene Frau
b)) das eigene Auto
c)) den Taschenrechner ( Aufgemerkt ! )
+ d)) den Anhänger!
Zitat:
Original geschrieben von MopedHeinz
Macht fast jedes Autohaus, wenn es um Probefahrten geht. Zivilgerichtlich klagen und Gelder ab-greifen.
Bei Autohäusern unterschreibst Du eine Haftungserklärung, die gewährleistet, dass das AH auch bei verschuldensunabhängigen Schäden (z.B. Wildschaden) an sein Geld kommt...
Das hat jetzt widerum recht wenig mit dem vom TE geschilderten Fall zu tun!
Warum soll der Entleiher nicht für den verloren gegangenen SFR aufkommen müssen, wenn ihn ein Verschulden trifft? Einen Versicherer, der dafür aufkommt, wirst Du aber idR nicht finden...
Wenn dann noch Details, wie die von go-4-golf beschriebenen Gefälligkeitsschäden dazu kommen, darf sich mal wieder die deutsche Rechtsprechung beweisen, u.U. oder sogar wahrscheinlich mit dem gegenteiligen Ergebnis für den Verleiher !