- Startseite
- Forum
- Wissen
- Versicherung
- Schadensregulierung bei reapariertem (!) Vorschaden
Schadensregulierung bei reapariertem (!) Vorschaden
Hallo,
mir ist gestern auf der Autobahn ein größerer Mercedes auf den VW Golf meiner Freundin EZ 10/2008 gefahren. Schuldfrage eindeutig, der Schaden ist auch relativ groß, weil die Karosserie definitiv verzogen ist. z.B. schauen die Heckleuchten nun um 0,5cm aus der Karosserie raus.
Dies ist der zweite Unfall dieser Art, beim ersten wurde das Fahrzeug in ein VW Autohaus geschleppt und dort instand gesetzt. Mir wurde eine Wertminderung von 1.300€ überwiesen. Zum gestrigen Zeitpunkt war der Wagen war vorher optisch 100% einwandfrei, dafür habe ich auch einen Zeugen, weil der Wagen stand zum Verkauf und ne Stunde vorher war ein Interessent da, welcher mir die Einwandfreiheit des Fahrzeuges bestätigt hat (hatte den behobenen Vorschaden nat. beim Verkauf angegeben). Der Käufer hat null Beulen, Kratzer o.ä. gefunden. Hatte vor dem Verkauf auch nochmal mit Verweis auf den Vorschaden bei einem Karrossiebauer gefragt, der die "perfekte Arbeit" des Autohauses gelobt hat.
Daher dachte ich eigentlich, dass das ganze recht einfach wird, aber habe heute vom Gutachter ne böse Überraschung erlebt. Er meinte, dass mit dem Gutachten wird aufgrund des Vorschadens nicht so einfach. Ich muss zugeben, dass ich damit nicht gerechnet habe, weil für mich die Schuldfrage und die Einwandfreiheit des Fahrzeuges eigentlich gegeben war.
Kann mir jemand helfen, worauf ich achten muss? Ich will das Gutachten abwarten und dann entscheiden, was mit dem Fzg geschieht, aber möchte ich keine Falle treten.
danke und lg
Beste Antwort im Thema
Zu dem ersten Schaden wurde ein Gutachten erstellt, das den Beschädigungsumfang dokumentiert hat. Wenn der Schaden fach- und sachgerecht repariert wurde, gibt es dazu auch eine Rechnung, die den identischen Reparaturweg ausweist, wie er im Gutachten beschrieben wurde.
Damit handelt es sich um einen reparierten Vorschaden, der im Gutachten angegeben werden muss aber keinen Einfluss auf die jetzt zu ermittelnden Reparturkosten hat.
Also kein Problem.
Wenn der erste Schaden nicht im vollen Umfang repariert wurde, handelt es sich um einen teilweise reparierten Vorschaden oder um einen Altschaden, wenn er noch deutlich sichtbar ist.
Den wird der jetzige Gutachter natürlich bei der Ermittlung des aktuellen Schadens berücksichtigen. Wurden z.B. Seinerzeit Richtarbeiten am Heck kalkuliert aber nicht ausgeführt, muss das ebenfalls im neuen Gutachten berücksichtigt und ggf. abgezogen werden.
Das ist aber auch kein Problem, denn Du hast das Geld dafür ja schon bekommen.
Was hier als Problem empfunden wird, ist die Gefahr, das man eventuell den gleichen Reparaturaufwand nicht zweimal kassieren kann.
Das ist aber nicht Sinn der Übung.
Ähnliche Themen
30 Antworten
Normalerweise hat der reparierte Vorschaden (sofern dieser nach Reparaturweg des ersten Gutachten instand gesetzt wurde) nur Auswirkung auf den Wiederbeschaffungswert. Diese Minderung hast du ja bereits ersetzt bekommen. Wo da jetzt der Gutachter ein Problem sieht kann ich nicht sagen....
Grüße
Steini
Nunja, der Vorschaden muss natürlich bei der Schadenregulierung angegeben werden - egal wie gut er gerichtet wurde - und Gutachter wissen was sie machen.
"Einwandfrei" ist ein Unfallwagen eben nicht mehr!
Warte das Gutachten einfach erst mal ab.
Verschweigen darfst du natüröoch gegenüber der Versicherung nichts entsprechendes - Versicherungsbetrug ist sonst das Stichwort.
Existiert eine Rechnung über die Reparatur?
Falls nicht, bei der Werkstatt nachfragen,
ob sie dir eine Bescheinigung, bzw. Ersatzrechnung ausstellen können.
Ob auf die Aussage eines Kaufinteressenten Rücksicht genommen wird, ist fraglich.
Die 1300€ Wertminderung werden wahrscheinlich beim Ermitteln des WBW mit einbezogen.
Gruß Cokefreak
auch solche Sachen werden auch gerne beim "HIS" hinterlegt
Hallo,
handelt es sich um einen Gutachter der von Dir bestellt wurde? Sollte es ein Gutachter von der Versicherung des Unfallverursachers sein solltes Du vorsichtig sein. Diese Gutachten sind mit Vorsicht zu genießen!! Auf jeden Fall dem Gutachter das Gutachten und die Rechnung vom Vorschaden in Kopie aushändigen.
Hallo,
erstmal danke an alle.
Es handelt scih um einen von mir bestelltem Gutachter. Danke für die Antworten von allen, ich warte das Gutachten einfach mal ab...
Danke und lg,
Farb_kreis
Zu dem ersten Schaden wurde ein Gutachten erstellt, das den Beschädigungsumfang dokumentiert hat. Wenn der Schaden fach- und sachgerecht repariert wurde, gibt es dazu auch eine Rechnung, die den identischen Reparaturweg ausweist, wie er im Gutachten beschrieben wurde.
Damit handelt es sich um einen reparierten Vorschaden, der im Gutachten angegeben werden muss aber keinen Einfluss auf die jetzt zu ermittelnden Reparturkosten hat.
Also kein Problem.
Wenn der erste Schaden nicht im vollen Umfang repariert wurde, handelt es sich um einen teilweise reparierten Vorschaden oder um einen Altschaden, wenn er noch deutlich sichtbar ist.
Den wird der jetzige Gutachter natürlich bei der Ermittlung des aktuellen Schadens berücksichtigen. Wurden z.B. Seinerzeit Richtarbeiten am Heck kalkuliert aber nicht ausgeführt, muss das ebenfalls im neuen Gutachten berücksichtigt und ggf. abgezogen werden.
Das ist aber auch kein Problem, denn Du hast das Geld dafür ja schon bekommen.
Was hier als Problem empfunden wird, ist die Gefahr, das man eventuell den gleichen Reparaturaufwand nicht zweimal kassieren kann.
Das ist aber nicht Sinn der Übung.
Hallo,
lies mal hier.
Ich denke, daß der Gutachter den merkantilen Minderwert meint.
Du kannst natürlich beim zweiten Schaden nicht mehr den gleichen merkantilen Minderwert erwarten wie beim ersten Schaden.
Sollte ein technischer Minderwert verbleiben, so hast Du IMO den vollen Ansporuch.
Liebe Grüße
Herbert
Ich sehe das Ganze so, dass die 1300 Euro von Gutachter in den Restwert des Fahrzeugs mit eingerechnet werden.
Ist es ein Totalschaden bekommst du gegenüber einem einwandfreien Fahrzeug eben die 1300 Euro weniger zurück, die du schon erhalten hast.
Doppelt abkassieren geht nicht, auch wenn es ärgerlich ist, weil das Fahrzeug halt eigentlich Mängelfrei war.
Ebenso werdet ihr keine erneute Entschädigung für den Heckschaden erhalten (zumindest nur in deutlich verminderter Höhe), wenn das Fahrzeug repariert werden kann.
LG
Zitat:
Original geschrieben von ueker123
Ebenso werdet ihr keine erneute Entschädigung für den Heckschaden erhalten (zumindest nur in deutlich verminderter Höhe), wenn das Fahrzeug repariert werden kann.
LG
Sorry, aber das ist Unsinn.
Wenn der Altschaden ordnungsgemäß instandgesetzt wurde, hat das auf die Rep.-Kostenerstattung 0 Einfluss.
Wenn dir einer die Stoßstange kaputt fährt und Du schraubst ne neue dran, die dann wieder einer kaputtfährt, bekommst Du die nächste Rep. auch wieder voll erstattet.
Zitat:
Original geschrieben von Mondeo-Turnier1.8
Zitat:
Original geschrieben von ueker123
Ebenso werdet ihr keine erneute Entschädigung für den Heckschaden erhalten (zumindest nur in deutlich verminderter Höhe), wenn das Fahrzeug repariert werden kann.
LG
Sorry, aber das ist Unsinn.
Wenn der Altschaden ordnungsgemäß instandgesetzt wurde, hat das auf die Rep.-Kostenerstattung 0 Einfluss.
Nicht auf die Reperaturkostenerstattung, sehr wohl aber auf die Feststellung des merkantilen Minderwerts (=Minderwert beim Wiederverkauf).
Bei der ersten Rep. wurde dies ggf. bereits erstattet, weil das Fahrzeug ja nun ein (reparierter) Unfallwagen war, somit Nachteile gegenüber unfallfreien Fahrzeugen am Markt hatte.
Dies kann nun nicht ein zweites Mal (zumindest nicht in voller Höhe) geltend gemacht werden, das Fahrzeug war ja bereits vor dem zweiten unfall ein reparierter Unfallwagen.
Danke nochmal an alle
so habe nun das Gutachten da und mit der Werkstatt gesprochen.
In dem Gutachten steht bei Wertminderung eine schwarze null!! drinnen, was ich schon relativ hart finde, weil ich ja beide Unfälle angeben muss.
Schadenshöhe sind ~1.600€.
Ich lasse auf jeden Fall reparieren...
Zitat:
Original geschrieben von Farb_kreis
so habe nun das Gutachten da und mit der Werkstatt gesprochen.
In dem Gutachten steht bei Wertminderung eine schwarze null!! drinnen, was ich schon relativ hart finde, weil ich ja beide Unfälle angeben muss.
Schadenshöhe sind ~1.600€.
Ich lasse auf jeden Fall reparieren...
Hallo,
dann kann der Schaden aber nicht ganz so groß sein und die Karosserie ist wohl auch nicht verzogen, oder?
Wenn kein technischer Minderwert verbleibt (wovon ich ausgehe), dann würde ich bei der relativ geringen Schadenhöhe (1600 EUR) auch keinen Anspruch auf merkantilen Minderwert erwarten, weil schon mal ein solcher beim ersten Schaden vergütet wurde.
Liebe Grüße
Herbert