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Sonntags bei Transporter Tachoscheibe
Wir haben einen ford Transit mit Pkw Zulassung ,der jeweils Sonntags, ausgestattet mit einem hänger und vollgeladen bis oben hin ,zum transport von Nudeln eingesetzt wird .Darf ich überhaupt Sonntags diese (gewerbliche) Tour über 200 KM Autobahn machen lassen ?Muß ich eine Tachoscheibe einlegen?
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19 Antworten
Das ist ziemlich leicht zu beurteilen. Auf keinen Fall ist das eine Frage der Tachoscheibe.
Gem. § 30 Abs. Abs. 3 StVO dürfen Lastkraftwagen mit einem zulässigen Gesamtgewicht über 7,5 t sowie Anhänger hinter Lastkraftwagen an Sonntagen und Feiertagen in der Zeit von 0 bis 22 Uhr nicht verkehren.
Lt. höchstrichterlicher Entscheidung ist zur Bestimmung des Typs eines Fahrzeuges nicht die Zulassung, sondern die tatsächliche Nutzung maßgeblich. Da Du damit Lasten transportierst gilt Dein Transporter mit PKW auch als Lastkraftwagen.
Die Folge ist: Der Hänger muss auf jeden Fall stehen bleiben. Der Transporter, dessen zulässiges Gesamtgewichts ja für die PKW-Zulassung unter 3,5 t liegen muss, darf aber solo fahren.
Es kann höchstens eine Ausnahmeregelung greifen, was aber vermutlich nicht der Fall sein wird.
Um also dennoch fahren zu dürfen: Größeren Transporter mit weniger als 7,5 to. zulGG nehmen und den Hänger stehen lassen.
Das ist ziemlich leicht zu beurteilen. Auf keinen Fall ist das eine Frage der Tachoscheibe.
Gem. § 30 Abs. Abs. 3 StVO dürfen Lastkraftwagen mit einem zulässigen Gesamtgewicht über 7,5 t sowie Anhänger hinter Lastkraftwagen an Sonntagen und Feiertagen in der Zeit von 0 bis 22 Uhr nicht verkehren.
Lt. höchstrichterlicher Entscheidung ist zur Bestimmung des Typs eines Fahrzeuges nicht die Zulassung, sondern die tatsächliche Nutzung maßgeblich. Da Du damit Lasten transportierst gilt Dein Transporter mit PKW-Zulassung auch als Lastkraftwagen.
Die Folge ist: Der Hänger muss auf jeden Fall stehen bleiben. Der Transporter, dessen zulässiges Gesamtgewichts ja unter 3,5 t liegen muss für die PKW-Zulassung, darf aber solo fahren.
Es kann höchstens eine Ausnahmeregelung greifen, was aber vermutlich nicht zutrifft.
Um also dennoch fahren zu dürfen: Größeren Transporter mit weniger als 7,5 t zulGG nehmen und den Hänger stehen lassen.
Hallo,
da der Transit als PKW zugelassen ist, dürftest Du damit auch am Sonntag einen Anhänger über die BAB ziehen
aber
da Du das ganze am Sonntag gewerblich machst, und das Gesamtzuggewicht über die 3,5t. Gesamtgewicht geht mußt Du am Transit einen Fahrtenschreiber haben, ob dann in dem Zusammenhang die Umwidmung als LKW gesehen ist, ist mir nicht klar, aber mit Sicherheit bist Du da im Bereich, wo ein Polizist Dir erstmal Probleme bringen wird.
Diese Angelegenheit würde ich mal einer Polizeistation und einer Fahrschule für CE schildern, vermutlich bekommst da 2 unterschiedliche Antworten. Hier ist es nur Spekulation mit gehörig viel Graubereich.
Nordjoe
Lieber Nordjoe,
das sind aber ziemlich riskante Empfehlungen. Wenn man dann nicht selbst am Steuer sitzt und nachher die Punkte kassiert, sowie das Bußgeld zu bezahlen hat, ist es ziemlich einfach, solche Ratschläge zu geben.
Es ist mittlerweile zu genüge geklärt, dass ein Fahrzeug, das nach StVZO als PKW zugelassen wurde, aber eigentlich als LKW genutzt wird, dieser nach StVO auch als LKW zu behandeln ist.
Hier einfach mal Auszüge aus höchstrichterlichen Entscheidungen:
Thüringer Oberlandesgericht mit Urteil vom 12.10.2004 (NJW 2004,3579 - 3581)
Zitat:
1. Auf die Bezeichnung eines Kraftwagens in den Fahrzeugpapieren (Betriebserlaubnis, Fahrzeugbrief, Fahrzeugschein) als PKW oder als LKW kommt es bei der Anwendung von Verhaltensvorschriften der StVO nicht an.
2. Die Straßenverkehrsordnung enthält keine gesetzliche Definition der Begriffe „Lastkraftwagen“ und „Personenkraftwagen“. Für die Einordnung eines Fahrzeugs (hier: Mercedes Sprinter) im Sinne der StVO ist auf dessen konkrete Bauart, Ausstattung und Einrichtung abzustellen.
3. Zwar liegt für einen juristischen Laien die Annahme durchaus nahe, dass die in den Zulassung Papieren angegebene Bauart des Fahrzeugs auch im übrigen Straßenverkehrsrecht, insbesondere also auch für die Straßenverkehrsordnung, maßgeblich ist. Ein Verbotsirrtum ist jedoch als vermeidbar anzusehen, wenn sich das in den Fahrzeugpapieren als „PKW“ bezeichnete Fahrzeug zur Tatzeit nicht mehr in seinem ursprünglichen Zustand befand, sondern für den überwiegenden Gütertransport umgebaut war.
OLG Hamm mit Urteil vom 21.9.2005 (NJW 2006,245 - 247)
Zitat:
1. Ein Kraftfahrzeug der Marke Daimler-Chrysler, Typ Sprinter, mit einem zulässigen Gesamtgewicht von 4,6 Tonnen ist ungeachtet einer etwaigen Bezeichnung als „PKW“ in den Fahrzeugpapieren straßenverkehrsordnungrechtlich als LKW einzustufen, wenn dieses Fahrzeug nach seiner konkreten Bauart, Ausstattung und Einrichtung nicht zur Beförderung von Personen, sondern zur Beförderung von Gütern geeignet und bestimmt ist.
2. Nimmt der Fahrzeugführer, der die zulässige Höchstgeschwindigkeit überschreitet, an, das Fahrzeug sei entsprechend der Eintragung in de Kfz-Papieren als PKW einzuordnen, handelt es sich um einen vermeidbaren Verbotsirrtum, wenn es hinsichtlich der Einstufung des Fahrzeugs nach einem Gespräch mit seinem Arbeitgeber bzw. Vorgesetzten über eine für das Fahrzeug bestehende Geschwindigkeitsbegrenzung bereits ein hinreichendes Problembewusstsein hatte und der sich daraus ergebenden Prüfungs- und Erkundigungspflicht nicht genügt.
Der europäische Gerichtshof hat mit Urteil vom 13.07.2006 (C-83/05) entschieden, dass das EU-Recht nicht der nationalen Behandlung eines als PKW zugelassenen Fahrzeuges als LKW entgegen steht. EU-Recht hebt also die Behandlungsweise in Deutschland nicht auf!
Auch wenn diese Urteile aus Gründen einer Geschwindigkeitüberschreitung verfasst wurden, ergibt sich ein analoge Behandlung auch für alle anderen Regelungen der StVO, insoweit auch der des § 30 StVO.
Wenn also zur Tatzeit das Fahrzeug als Lastkraftwagen genutzt wird, wird es nach StVO auch so behandelt. Im konkreten Falle wird es bis zur Oberkante mit Nudeln beladen sein! Soll sich bartos dann daneben stellen und dem Polizisten erzählen: Nee, das Fahrzeug wird nicht für'n Gütertransport genutzt?!?
Aus den Urteilen geht zudem hervor, dass ein Verstoß nicht als Verbotsirrtum angesehen werden kann, was dazu führen würde, dass die Tat nicht betraft wird. Die Richter sind der Meinung, dass der Fahrzeugführer erkennen muss, dass dieses Fahrzeug dem Gütertransport dient. Also würde der Verstoß geahndet.
Der Verstoß würde mit den Ziffern 119 und 120 des B-Kat bestraft. Auf den Fahrer warten also 1 Punkt und 40,- Euro, auf den Halter 1 Punkt und 200,- Euro. http://www.kba.de/
Allzeit straffreie Fahrt!
Hallo,
die ganzen aufgeführten Urteile von ScaniaChris sind mir so auch neu, wird aber wohl so sein.
Trotzdem ist, so wie ich das verstehen, entscheident, ob mit dem Transit auch Nudel transportiert werden, oder ob er nur zum Ziehen des Anhängers genutzt wird. Wenn der Transit nur den Anhänger zieht, ist er auch weiterhin ein PKW.
Als Ansprechpartner, denke ich, ist die Polizei nicht die richtige Anlaufstelle. Dort bekommt man auf solche kniffligen Fragen unterschiedliche Antworten.
Besser ist das Bundesamt für gewerblichen Güterverkehr.
Und dann zusehen, das man was schriftliches bekommt.
Gruß
Frank
Auch der Transporter soll voll mit Nudeln sein! So hab' ich das jedenfalls verstanden.
Auch wenn der Transporter nicht beladen wäre und es nur Fahrer- und Beifahrersitz gibt und ansonsten sich dahinter eine Ladefläche befindet, muss das auch schon als LKW angesehen werden. Das wird immer kritisch, wenn keine Bestuhlung sich im Laderaum befindet.
Hallo Scania-Chris,
wenn Du meinen text genau durchgelesen hättest, hättest erkannt, das es keine Empfehlung war, eher ein Hinweis, das a) in solch einem Forum nicht die wahre gesetzeslage definiert wird und b) er sich in einem Bereich begeben hat, der ihm mit der Polizei Probleme bringen wird. Ich habe deutlich drauf hingewiesen, das er normal einen Fahrtenschreiber benötigt, ob das Fahrzeug nun als LKW oder PKW gesehen wird, das werden Einzelurteile nicht verifizieren, das meinte ich mit einer Grauzone, denn auch der Hinweis Fahrschule und Polizei würden unterschiedlich dieses bewerten, ist aus eigener Erfahrung entstanden.
Wenn sowas für Dich riskante Empfehlungen sind, sich sowohl bei einer CE Fahrschule als auch bei der Polizei zu erkundigen, dann ist es ebenso riskant hier mit Gerichtsurteile zu klotzen, wo der gesamte Hintergrund nicht dargestellt wird.
Meiner Meinung nach muß er sich an fachlich kompetenter Stelle endgültig informieren, bevor es in die Büx geht, egal ob als Disponent oder als Fahrer.
Ergänzend:
Die Gerichtsurteile sind nun schon einige wenige Jahre her, die ganze Sache ob LKW oder PKW in Sachen Steuer ist geändert, Gesetzestexte zum Begriff PKW und LKW sind gerade in letzter Zeit angepasst worden, so das u.U. einige Gerichtsurteile durch neue Gesetzestexte neu zu entscheiden wären, wenn sie jetzt passieren würden.
Ich denke es ist auch eine sehr gute Idee beim BAG mal nachzufragen, wie diese Herren den Fall sehen würden. denke es gibt dann neue Aspekte und ggf. sogar die Überlegung ob diese Transporte nicht in Zukunft mit einem 7,5t LKW transportiert werden könnten, weil dann a) am Sonntag gefahren werden kann und b) die Grauzone des Transportes nicht mehr besteht.
Nordjoe
Grundsätzlich empfehle ich auch, verkehrsrechtliche Fragen schriftlich mit den zuständigen Behörden zu klären. Im vorliegenden Fall wäre wohl das Bundesverkehrsministerium zuständig.
Anrufe oder Anfragen bei der Polizei sind immer problematisch, denn da wird eine sofortige Antwort auf oft komplexe Probleme erwartet.
Und dann soll man immer noch an den alten Spruch "3 Juristen, 5 Meinungen" denken!
pfisti
@Nordjoe
Bis heute gibt es keine konkrete Definition im Straßenverkehrsrecht, was lt. StVO als Lastkraftwagen zu behandeln ist. Auch andere Regelungen wurden bisweilen nicht verändert, die eine andere Beurteilung der Situation würden zulassen.
Das letzte zitierte Urteil stammt aus 2006, die anderen aus 2005 und 2004. Für unser Rechtssystem sind das ziemlich junge Urteile! Insbesondere für eine solche Grundsatzentscheidung.
Hier handelt es sich ja um ein Forum und nicht einen Lehrgang, insoweit werde ich keine Ausführungen zum Thema "analoge Behandlung" machen. Das würde wirklich zu weit führen. Andere besuchen dafür ein juristisches Studium, um sowas zu verstehen.
Bei einer Sache gebe ich Dir vollkommen Recht: Er muss sich als Fahrer des Fahrzeuges tatsächlich an kompetenter Stelle informieren, ansonsten läuft er Gefahr, bestraft zu werden. Und zum Thema Verbotsirrtum wurde ja schon entschieden, dass sich ein Kraftfahrer vorher zu informieren hat, bevor er ein Fahrzeug bewegt, bei welcher er die rechtliche Situation nicht einschätzen kann. Hier das können nur Anhaltspunkte sein. Zwar wird das hier ja nicht grade kontrovers besprochen, aber genannte Erläuterungen werden bestritten.
Sachlich kompetent sind sicherlich der BAG oder ein Anwalt für Verkehrsrecht. Hier der Link zum BAG.
die beste Idee wäre, ab zur BAG und vom Urteil falls es für dich positiv ist dir den Gesetzesschrieb kopieren und mitnehmen lassen. Am besten mit Stempel vom Sachbearbeiter .....
und warum geht das nur Sonntags ??? Haste in der Woche ne andere Arbeit ??? Dann lass dich nicht wegen Schwarzarbeit ans Bein pinkeln ...
Hallo,
Fakt ist, bei einem Gespanngewicht von über 3,5t eines gewerblichen Transportes, auch wenn der Zugwagen nur 2t ist und der Anhänger 1,75t, muß ein Nachweis über Lenk- und Ruhezeiten geführt werden, was dem Anspruch eines Fahrtenschreibers nahekommt.
Hierbei ist es für mich nicht signifikant, ob LKW oder PKW, denn das wird im Gestz nicht differentiert.
Nachzulesen:
http://www.kba.de/.../VO_561-2006_Sozialvorschriften.pdf
Dort Seite 4 Artikel 1 und 2, wobei weiteres in den anderen Texten dieses Gesetzes definiert wird.
Vor 2-3 Monaten sagte ich es einem Freund der glaubte mir nicht, das es so gehandelt wird, wenige Wochen später wurde ein anderer gemeinsamer Bekannter eben mit einem Transit und Anhänger angehalten, nur weil auf dem Transit Werbeaufkleber befestigt waren, der BAG glaubte es wäre ein gewerblicher Transport.
Von mir ist es nur ein Ratschlag, genauer wissen es eben die Fachkompetenten Stellen.
Nordjoe
Das ist vollkommen richtig. Durch die Diskusion um das Sonntagsfahrverbot sind wir auf den Fahrtenschreiber garnicht weiter eingegangen. Da hat das eine mit dem anderen aber auch nichts zu tun.
Es war hier zu bestimmen; ob Bartos
a) überhaupt am Sonntag mit dem Gespann fahren darf
und
b) ob er dann eine Tachoscheibe brauchen würde.
Zumindest waren das seine Fragen.
zu a) habe ich beantwortet. Das Zugfahrzeug ist wohl als Lastkraftwagen zu behandeln, insoweit darf das Zugfahrzeug solo fahren, der Hänger muss aber stehen bleiben
zu b) Unter die AETR fallen alle Fahrzeuge mit einem zulässigen Zuggesamtgewicht ("... zulässiges Gesamtgewicht, einschließlich Anhänger oder Sattelanhänger ...") mehr als 3,5 t beträgt. In diesem Fall ist der Fahrtenschreiber (analog oder digital) zu benutzen.
Sofern das Fahrzeug ein zulässiges Zuggesamtgewicht mehr als 2,8 t und weniger als 3,5 t hat (§ 1 Abs. 1 Nr. 1 FPersV), muss der Fahrer die Sozialvorschriften (AETR) einhalten (§ 1 Abs. 1 FPersV) und manuelle Aufzeichnungen über die Lenkzeiten, sonstigen Arbeitszeiten, Lenkzeitunterbrechungen und die Ruhezeiten vorzunehmen.
Zitat:
Original geschrieben von ScaniaChris
Auch der Transporter soll voll mit Nudeln sein! So hab' ich das jedenfalls verstanden.
Auch wenn der Transporter nicht beladen wäre und es nur Fahrer- und Beifahrersitz gibt und ansonsten sich dahinter eine Ladefläche befindet, muss das auch schon als LKW angesehen werden. Das wird immer kritisch, wenn keine Bestuhlung sich im Laderaum befindet.
Wir haben fürs Wochenende immer einen Sprinter auf der Firma stehen welcher unetr der Woche zu 90 % der Personenbeförderung dient (ohne Tachoscheibe). Am WE steht er allerdings ohne Sitze und bladen als Servicemobil unsrer Werkstatt bereit, würde der mir dann als Fahrer auch Probleme bereiten weil er an diesem Tag den Pkw. Status verliert und als Lkw. geführt werden muss?