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Standlicht nutzen erlaubt ?

Themenstarteram 18. Februar 2008 um 9:53

Hi,

ich habe gesehen, das beim Xenon, bei den normalen Lampen weiss ich es nicht, neben den Blinkern eine schmale Standlichtleiste ist. Sieht irgendwie cool aus. Kann man diese Standlichtfunktion legal, z.B. wie Tagfahrlicht nutzen. Oder ist dieses wohl nicht erlaubt ?

MIKE

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13 Antworten
am 18. Februar 2008 um 10:24

Zitat:

Original geschrieben von mike1010

ich habe gesehen, das beim Xenon, bei den normalen Lampen weiss ich es nicht, neben den Blinkern eine schmale Standlichtleiste ist. Sieht irgendwie cool aus. Kann man diese Standlichtfunktion legal, z.B. wie Tagfahrlicht nutzen. Oder ist dieses wohl nicht erlaubt ?

Als TFL darf verwendet werden

* alle Leuchten, die eine Zulassung als Tagfahrlicht haben,

* das (ungedimmte) Abblendlicht zusammen mit den Rückleuchten etc.

Prinzipiell denkbar, auch ein Standlicht als TFL einzusetzen, nur braucht's halt eine Zulassung dafür. Das lichttechnische Gutachten könnte imho auch schwierig werden, da Standlicht in der Lichtstärke wohl die Anforderungen für TFL nicht erfüllt.

Ansonsten bleibt's bei der alten deutschen Regel: nur Standlicht ist nicht beim Fahren.

Arvin S.

arvin nicht bös gemeint, aber viel text und wenig inhalt der dazu noch falsch ist.

darfst mit standlicht rumfahren!

 

ist ein grosser irrglasube dies nicht zu dürfen

einfach mal in jura foren sich umschauen

Da wir in deutschland leben und man bei uns alle gesteztestexte so drehen und zeihen kann wie man es für sich selber braucht, wird man auch hier bei dem thema NIE auf einen nenner kommen.

Meiner meinung nach sagt der name STANDLICHT schon alles aus, jeder der in meinen augen damit rumfährt kann warscheinlich mit dem wort einfach nur nichts anfangen, oder weiß nicht das so ne 5 watt birne keine bedeutende leuchtkraft hat.

Gruss

Maik

am 18. Februar 2008 um 11:15

Zitat:

Original geschrieben von ThaFUBU

arvin nicht bös gemeint, aber viel text und wenig inhalt der dazu noch falsch ist.

darfst mit standlicht rumfahren!

ist ein grosser irrglasube dies nicht zu dürfen

einfach mal in jura foren sich umschauen

Brauch ich nicht, bin selbst Jurist ;) ;)

Wir hatten die Diskussion ja auch schon mal, und ich halte an meiner Auffassung fest. Ich sehe auch nach wie vor nicht, was es an §17 Absatz 2 StVO: "Mit Begrenzungsleuchten (Standlicht) allein darf nicht gefahren werden." rumzudiskutieren gäbe. "Nicht dürfen"... hm, da geht wenig rumzubiegen. "Fahren" ist auch ziemlich eindeutig. "Standlicht" imho auch. Was anderes ist natürlich, wie lange es dauert, bis die Rennleitung einen deswegen anhält.....

Aber wenn Du nachweisen willst, dass mein Text insgesamt falsch ist, also z.B. Standlicht auch als TFL verwendet werden darf: nur zu. Bin neugierig :)

Arvin S.

am 18. Februar 2008 um 11:41

In .at durftest du zB folgende Kombinationen als Tagfahrlicht nutzen: Abblendlicht + NSW / Standlicht + NSW / Abblendlicht. Mittlerweile ist Licht am Tag keine Pflicht mehr. Wird aber 2010 wieder kommen - EU...

Zitat:

Original geschrieben von Arvin S.

Zitat:

Original geschrieben von ThaFUBU

bin selbst Jurist ;) ;)

anscheinend kein guter,

§17 greift nur, wenn Beleuchtungspflicht herrscht, d. h. wenn mit Licht gefahren werden muss. Am hellichten Tag darf man auch – sinnloserweise – mit Standlicht herumfahren.

daran gibt es nicht zu rütteln, wer sagt das es verboten ist hat keine ahnung!

am 18. Februar 2008 um 12:12

Zitat:

Original geschrieben von ridgero

Mittlerweile ist Licht am Tag keine Pflicht mehr. Wird aber 2010 wieder kommen - EU...

Das sorgt in der Tat für Heiterkeit... wobei ich da Hochachtung vor unseren südlichen Nachbarn habe: überprüfen, ob etwas die Erwartungen erfüllt hat, und wenn dem nicht so ist, kurzerhand wieder abschaffen. Respekt! Würde ich bei uns in Deutschland nicht erwarten.

Arvin S.

am 18. Februar 2008 um 15:08

Ich muss ThaFubu Recht geben, Fahren mit Standlicht ist erlaubt solange keine Beleuchtungspflicht gilt.

Dazu auch ein Schreiben des Verkehrsministeriums

Zitat:

Sehr geehrter Herr ***,

[...]

Gem. § 17 Abs. 2 Satz 1 Straßenverkehrs-Ordnung (StVO) darf allein mit Begrenzungsleuchten (Standlicht) nicht gefahren werden.

Demnach ist Standlicht im Fahrbetrieb während der Dauer der Beleuchtungspflicht unzulässig.

Ein ausdrückliches Verbot des Gebrauchs des Standlichtes im Fahrbetrieb außerhalb der Beleuchtungspflicht kann zwar aus § 17 StVO nicht abgeleitet werden.

Es fragt sich aber, ob ein Fahrzeug mit Begrenzungsleuchten außerhalb der in § 17 Abs 1 StVO normierten Beleuchtungspflicht Sinn machen würde.

Begrenzungsleuchten dienen dazu, die Umrisse des Fahrzeugs zu erkennen. Am Tage ist daher der Gebrauch von Begrenzungsleuchten zwecks Erkennbarkeit des Fahrzeuges entbehrlich. Erst wenn die Sichtverhältnisse eine Erkennbarkeit des Fahrzeuges erfordern, bedarf es der Beleuchtung.

Da aber dann auch regelmäßig eine Beleuchtungsverpflichtung besteht, greift grundsätzlich die Benutzungspflicht des Abblendlichtes i.S.d. § 17 Abs. 1 StVO.

Hinzuweisen ist schließlich auf § 17 Abs. 3 StVO, wonach vorgesehen ist, dass bei zwei Nebelscheinwerfern statt des Abblendlichtes die zusätzliche Benutzung der Begrenzungsleuchten genügt.

§ 17 Abs. 3 , Satz 2 StVO normiert die besonderen Witterungsbedingungen am Tage, bei denen mit Nebelscheinwerfern gefahren werden darf.

Aus der Tatsache, dass hier ausdrücklich auch die Verwendung von Begrenzungsleuchten zugelassen wird, kann geschlossen werden, dass der Gesetzgeber dies ansonsten nicht ausdrücklich wollte.

Danke für den Text, genau so sehe ich es auch.

Werde ihn mir mal speichern.

am 19. Februar 2008 um 18:05

zitat*Gem. § 17 Abs. 2 Satz 1 Straßenverkehrs-Ordnung (StVO) darf allein mit Begrenzungsleuchten (Standlicht) nicht gefahren werden.

Demnach ist Standlicht im Fahrbetrieb während der Dauer der Beleuchtungspflicht unzulässig.

 

wer folgert hier dass das standlicht nur bei beleuchtungspflicht unzulässig ist wenn man nur dieses anhat?

es steht ganz klar und deutlich geschrieben: Gem. § 17 Abs. 2 Satz 1 Straßenverkehrs-Ordnung (StVO) darf allein mit Begrenzungsleuchten (Standlicht) nicht gefahren werden.

und da steht nichts von einer ausnahme dass da eine beleuchtungspflicht diese aushebelt.

ich sehe das nicht allein so, wenn ausdrücklich verboten ist nur mit begrenzungslicht zu fahren wird demnach keine ausnahme außerhalb der beleuchtungspflicht gemacht.

am 19. Februar 2008 um 18:10

"Ein ausdrückliches Verbot des Gebrauchs des Standlichtes im Fahrbetrieb außerhalb der Beleuchtungspflicht kann zwar aus § 17 StVO nicht abgeleitet werden."

 

Was wollt ihr den noch?

Ein Schreiben vom Verkehrsminister persönlich?

am 19. Februar 2008 um 20:13

Zitat:

Original geschrieben von runnerbaba

"Ein ausdrückliches Verbot des Gebrauchs des Standlichtes im Fahrbetrieb außerhalb der Beleuchtungspflicht kann zwar aus § 17 StVO nicht abgeleitet werden."

 

Was wollt ihr den noch?

Ein Schreiben vom Verkehrsminister persönlich?

es steht nichts davon, dass es auch in nur irgendeiner art uns weise nicht verboten sein würde, was du meinst, ist ein dazugedichtetes textstück, das wird den grünen aber nichts wert sein, es steht ausdrücklich dass es dafür NICHT vorgesehen ist. wer da etwas verbiegen will kann es entweder nicht verstehen oder wil es nicht.

Zitat:

Original geschrieben von burgswolf

zitat*Gem. § 17 Abs. 2 Satz 1 Straßenverkehrs-Ordnung (StVO) darf allein mit Begrenzungsleuchten (Standlicht) nicht gefahren werden.

Demnach ist Standlicht im Fahrbetrieb während der Dauer der Beleuchtungspflicht unzulässig.

 

wer folgert hier dass das standlicht nur bei beleuchtungspflicht unzulässig ist wenn man nur dieses anhat?

es steht ganz klar und deutlich geschrieben: Gem. § 17 Abs. 2 Satz 1 Straßenverkehrs-Ordnung (StVO) darf allein mit Begrenzungsleuchten (Standlicht) nicht gefahren werden.

und da steht nichts von einer ausnahme dass da eine beleuchtungspflicht diese aushebelt.

ich sehe das nicht allein so, wenn ausdrücklich verboten ist nur mit begrenzungslicht zu fahren wird demnach keine ausnahme außerhalb der beleuchtungspflicht gemacht.

für dich nochmal :

§17 greift nur, wenn Beleuchtungspflicht herrscht, d. h. wenn mit Licht gefahren werden muss. Am hellichten Tag darf man auch – sinnloserweise – mit Standlicht herumfahren.

 

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