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Statt 130/70-12 ein 130/80-12 Reifen, ok oder NoGo

Kymco Agilitiy 50
Themenstarteram 5. Februar 2021 um 10:40

Hallo, ich habe seit 2 Tagen einen neuen Hunterreifen die Originalmaße sind 130/70-12 59j.

Bei der Heimfahrt hab ich mir nicht viel dabei gedacht das sich die ersten paar Kilometer komisch anfühlen, da es mein erster neuer Reifen war. Ich dachte das legt sich nach ein paar Kilometern.

Aber jetzt habe ich beim Ölnachfüllen gerade bemerkt das der Reifen andere Maße hat und zwar 130/80-12.

Und ich habe heute auch bemerkt das irgendetwas leicht blockiert. Kann das sein das der Reifen einfach zu Breit oder zu hoch ist, da ja normalerweise nichts blockieren sollte. Man hört auch im Stand, wenn sich der Reifen dreht, das irgendwas ständig mit etwas Kontakt hat. Es ist kein Schleifen oder quietschen aber man hört ein Kontakt der definitiv nicht sein soll.

Bevor ich mein Mechaniker anrufe, würde ich gern wissen ob das normal ist, was definitiv nicht sein kann, oder ob es vielleicht von selbst weg geht, was ich mir auch nur sehr schwer vorstellen kann. Bevor ich den am Telefon zur Schnecke mache.

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23 Antworten

Hast du mal geschaut ob die Reifengröße in der Betriebsanleitung drin steht?

Weil ansonsten würde ich den Roller stehen lassen, da diese erloschen ist.

https://de.m.wikipedia.org/wiki/Motorradreifen

Da kannst dich mal durchhangeln was die einzelnen Zahlen und Buchstaben bedeuten

Themenstarteram 5. Februar 2021 um 10:46

Ja in den Papieren steht 130/70-12. Also heißt das jetzt das ich versicherungstechnisch nicht geschützt bin, was ja ein absolutes Nogo wäre.

Ruf ihn an und frage warum er dir einen falschen Reifen montiert hat.

Und Dreh das Rad doch mal von Hand durch da sollte man doch sehen/hören wo das Geräusch her kommt.

Themenstarteram 5. Februar 2021 um 11:17

Ok danke, ja wenn man den Reifen von Hand dreht

hört man es auch, nur sehen kann ich leider nichts.

Du hast den falschen Reifen drauf, was willst du denn da noch machen? Das Ding gehört runter und damit hat es sich. Noch dazu wo er ganz offensichtlich schleift.

Was hast du dir hier eigentlich erwartet? Dass die Leute sagen "kein Problem, kannste so fahren"?

Zitat:

@Sunny1407 schrieb am 5. Februar 2021 um 11:46:25 Uhr:

Ja in den Papieren steht 130/70-12. Also heißt das jetzt das ich versicherungstechnisch nicht geschützt bin, was ja ein absolutes Nogo wäre.

Kurz und bündig JA.

BE ERLOSCHEN

Falscher Reifen drauf ist wohl klar, aber wenn er irgendwo dran schleifen würde gibt es Spuren am Mantel die man sehen kann.

Ich vermute eher das eventuell was an der Radmontage schief gelaufen ist oder einstellung der Bremse.

Die Betriebserlaubnis ist erloschen aber der Versicherungsschutz natürlich nicht. Schreibt doch nicht immer den gleichen Quark, es handelt sich um eine Obligenheitsverletzung. Da erlischt kein Versicherungsschutz.

Der Reifen ist übrigens ganz einfach zu groß. Und zwar die Höhe ist entscheident. Gefordert ist ein 70er Querschnitt, drauf ist aber ein 80er.

am 5. Februar 2021 um 16:56

Der Reifendurchmesser ist fast 2,5 cm grösser, aber nicht breiter.

Wenn etwas schleift, dann am Schutzblech oder Motorgehäuse. Das wäre jedoch unwahrscheinlich. So eng sollten die Abstände nicht sein. Welchen Roller hast du?

Wie alle anderen schon geschrieben haben, der Reifen ist falsch. Zuück zum Händler. Schnellstens!

Gleich am Telefon reklamieren.

Zitat:

@beku_bus1 schrieb am 5. Februar 2021 um 13:12:35 Uhr:

Die Betriebserlaubnis ist erloschen aber der Versicherungsschutz natürlich nicht. Schreibt doch nicht immer den gleichen Quark, es handelt sich um eine Obligenheitsverletzung. Da erlischt kein Versicherungsschutz.

Der Reifen ist übrigens ganz einfach zu groß. Und zwar die Höhe ist entscheident. Gefordert ist ein 70er Querschnitt, drauf ist aber ein 80er.

Grob fahrlässig?

Regress bis Max 5000.--

Jetzt wo er verschiedene Infos hat und es trotzdem macht und die Versicherung drauf kommt.??

Bei den heutigen Recherchemöglichkeiten??!!

Ich würde es nicht drauf ankommen lassen.

 

Der Versicherungsnehmer darf nach Abschluss des Versicherungsvertrages ohne Einwilligung des Versicherers keine Gefahrerhöhung vornehmen oder deren Vornahme durch einen Dritten gestatten (§ 23 Abs. 1 VVG ).

Verletzt der Versicherungsnehmer seine Verpflichtung nach § 23 Abs. 1 VVG , kann der Versicherer den Vertrag ohne Einhaltung einer Frist kündigen, es sei denn, der Versicherungsnehmer hat die Verpflichtung weder vorsätzlich noch grob fahrlässig verletzt. Beruht die Verletzung auf einfacher Fahrlässigkeit, kann der Versicherer unter Einhaltung einer Frist von einem Monat kündigen (§ 24 Abs. 1 VVG ).

Der Versicherer kann an Stelle einer Kündigung ab dem Zeitpunkt der Gefahrerhöhung eine seinen Geschäftsgrundsätzen für diese höhere Gefahr entsprechende Prämie verlangen oder die Absicherung der höheren Gefahr ausschließen (§ 25 Abs. 1 VVG ).

Tritt der Versicherungsfall nach einer Gefahrerhöhung ein, ist der Versicherer in der Kasko-Versicherung nicht zur Leistung verpflichtet, wenn der Versicherungsnehmer seine Verpflichtung nach § 23 Abs. 1 VVG vorsätzlich verletzt hat. Im Fall einer grob fahrlässigen Verletzung ist der Versicherer berechtigt, seine Leistung in einem der Schwere des Verschuldens des Versicherungsnehmers entsprechenden Verhältnis zu kürzen; die Beweislast für das Nichtvorliegen einer groben Fahrlässigkeit trägt der Versicherungsnehmer (§ 26 Abs. 1 VVG ). Der Versicherer ist aber zur Leistung verpflichtet, soweit die Gefahrerhöhung nicht ursächlich für den Eintritt des Versicherungsfalles oder den Umfang der Leistungspflicht war (§ 26 Abs. 3 Nr. 1 VVG ).

In der Haftpflichtversicherung ist der Versicherer zwar gegenüber dem Geschädigten leistungspflichtig, er kann bei dem Versicherungsnehmer jedoch bis zu der Summe von EUR 5.000,- Regress nehmen.

am 5. Februar 2021 um 17:51

Jetzt kommt mal wieder runter.

Reifen falsch. Händler hat Schuld fertig.

Der Rest interessiert eigentlich niemanden.

Eben, Regress ja, Leistungsfreiheit im Aussenverhältnis nein. Und Regress ist auch nur bei Kausalität möglich. Und die 5000€ gelten übrigens für jede Obligenheitsverletzung, sodass sich die Summe durchaus erhöhen kann.

am 5. Februar 2021 um 17:53

Laut Nutzungsbedingungen ist jegliche Rechtsberatung nicht erlaubt

Zitat:

@Up-gefahren schrieb am 5. Februar 2021 um 18:51:52 Uhr:

Der Rest interessiert eigentlich niemanden.

Doch, den TE interessiert es. Er hatte explizit danach gefragt.

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