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Steuer für Van Bürofahrzeug

Themenstarteram 31. Januar 2007 um 20:33

Hi,

ein Bekannter von mir hat nen 5,7er Chevy Van und diesen als Bürofahrzeug angemeldet. Hat bisher immer seine 172€Steuer abgedrückt. Nun kriegter von AMT ähhhhhhh Finanzamt ein Schreiben, und die wollen plötzlich rückwirkend zum 01.05.2005 die Steuer in Höhe von ca 1200 € sind allesin allem .2400€ . Die haben wohl nen knall iss dass überhaupt rechtens????????? Kann mich schon wieder aufregen, hätte wohl besser RECHTSVERDREHER gelernt. Weil so einen muss mein Kumpel wohl aufsuchen. Wer kennt sich aus?????

Gruß Monsterdriver

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10 Antworten
am 1. Februar 2007 um 9:50

Den Anwalt usw. kann sich Dein Kumpel sparen. Wer im Forum fleißig immer mitgelesen hat, der wird wissen, dass das Steuergesetz nun doch (wie bereits seit über 2 Jahren in Angriff genommen) entsprechend geändert wurde. Das wurde überall heftigst diskutiert - geklagt und auch in den Printmedien oft niedergeschrieben. Das das Thema an manchen immer noch vorbeigegangen ist, das ist mir ein Rätsel.

Der Steuerbescheid ist rechtmäßig - zahlen oder sich um KLR etc. kümmern oder Wohnmobil draus machen - da ist es noch etwas humaner. Lies die Änderung des Steuergesetz aber erst mal genau zu den Punkten "Büromobil" und "Wohnmobil".

http://www.motor-talk.de/t1305180/f46/s/thread.htmlhttp://www.motor-talk.de/t1305180/f46/s/thread.html

Das ist so rechtens - die können das wirklich. Nun haben sie mit der Änderung des Kraftfahrzeugsteuergesetzes die rechtliche Rückhand. Das einzige, was fraglich wäre, das wäre die Rückwirkung über 1 Bemessungszeitraum hinaus, aber da werden sich die Gerichte auch noch befassen - sicher und auch da werden sie wohl Recht behalten.

Er kann unter Vorbehalt auf die Rechtmäßigkeit der Rückwirkung zahlen, aber zahlen muss er, sonst fährt er bald damit nicht mehr.

am 1. Februar 2007 um 12:28

:(

 

Ich kenn mich aus! ANDROHUNG KÖRPERLICHER GEWALT!

am 1. Februar 2007 um 12:43

Hier nnoch etwas zu Geländewagen

 

http://www.human-steps.de/Kfz-Steuer/kfz-steuer_news-gw-2006-05-04.php

Geländewagen-News vom 04.05.2006

Günstige Besteuerung von schweren Geländewägen immer noch möglich

Das Finanzgericht Baden-Württemberg entschied mit Beschluss vom 14.03.2006 (Az. 8 V 4/06) in einem Eilverfahren, dass Geländewägen mit über 2,8 t trotz Gesetzesänderung nicht als Pkw, sondern nach wie vor wegen EU-Rechts wie ein Lkw nach Gewicht günstiger besteuert werden können.

Die Antragstellerin ist Halterin eines Geländewagens der Marke M.-B. Das Fahrzeug hat zwei Türen und eine Hecktür, verfügt neben dem Fahrersitz über vier Sitzplätze und besitzt ein zulässiges Gesamtgewicht von 2810 kg. Der Geländewagen wurde zunächst als Lkw nach Gewicht besteuert. Die Kfz-Steuer betrug jährlich 172 €. Nach Aufhebung des § 23 Abs. 6a Straßenverkehrszulassungsordnung (StVZO) zum 01.05.2005, der den Begriff des Pkw definierte, wurde die Kfz-Steuer nunmehr auf jährlich 820 € festgesetzt. Denn - so die Begründung des Finanzamts - der Geländewagen sei nunmehr als Pkw nach Hubraum und Schadstoffemission zu besteuern. Das Finanzamt lehnte den Antrag der Antragstellerin, die Vollziehung des Steuerbescheids einstweilen auszusetzen, ab und zog die Steuer ein. Hiergegen beantragte die Antragstellerin beim Finanzgericht in einem Eilrechtschutzverfahren, die Vollziehung der Steuer einstweilen rückgängig zu machen.

Das Finanzgericht gab dem Antrag mit der Begründung statt, es habe erhebliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit des Steuerbescheids, der entgegen EU-Richtlinien zum Verkehrsrecht einen schweren Geländewagen als Pkw einstufe und die Kfz-Steuer nach Hubraum und Emission bemesse. Auf den Geländewagen sei als „anderes Fahrzeug“ nach § 8 Nr. 2 KraftStG vielmehr - wie schon bisher - die erheblich günstigere Besteuerung nach Gewicht für Nutzfahrzeuge anzuwenden.

Zwar habe der Gesetzgeber durch Aufhebung der verkehrsrechtlichen Vorschrift des § 23 Abs. 6a StVZO das ungerechtfertigte Steuerprivileg für schwere Geländewagen abzuschaffen wollen. Denn der Bundesfinanzhof habe nämlich gerade unter Berufung auf diese Vorschrift entschieden, dass für die als Pkw zugelassenen schweren Geländewagen mit über 2,8 t, die sowohl für die Güter- als auch für die Personenbeförderung eingerichtet seien, nicht die emissionsbezogene Hubraumbesteuerung für Pkw, sondern die erheblich günstigere Besteuerung nach Gewicht für Nutzfahrzeuge anzuwenden sei. Die Aufhebung des § 23 Abs. 6a StVZO führe aber, da nunmehr eine Bestimmung im nationalen Straßenverkehrsrecht fehle, zur unmittelbaren Anwendung der verkehrsrechtlichen EU-Bestimmungen in der Richtlinie 70/156/EWG. Aufgrund der verkehrsrechtlichen Klassifizierung nach Europarecht sei der Geländewagen aber nicht als Pkw einzustufen. Seine Besteuerung richte sich daher nicht nach Hubraum und Emission, sondern nach Gewicht. Das Gericht hat die Beschwerde zum Bundesfinanzhof zugelassen.

(Quelle: FG Baden-Württemberg, Pressemitteilung Nr.6/2006 Karlsruhe, 04.05.2006)

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am 1. Februar 2007 um 14:45

Hast Du nicht eine NOCH ältere Presseerklärung gefunden?

am 1. Februar 2007 um 15:06

Aktuelll oder nicht

 

Da es sich hier rückwirkend um den 01.05.2005 handelt

und es dabei um eine zu zahlende Summe von über 2000 € geht, die sich eben auf den 01.05.05 bezieht, finde ich die Publikation von einem Fall vom 04.05.06 der sich eben wieder auf den 01.05.05 bezieht und positiv für den steuerzahler ausgegangen ist angebracht.

Gruß

Turtleracer02

am 1. Februar 2007 um 15:08

Bürofahrzeugzulassung

 

Mal davon abgesehen geht es bei dem armen Kerl eh um eine Bürofahrzeugzulassung

am 1. Februar 2007 um 16:09

Habt ihr Schlauen auch mal auf das datum der Gesetzesänderung geschaut?

http://www.bgblportal.de/BGBL/bgbl1f/bgbl106s3344.pdf

Das ist der 28.Dezember 2006 (= Veröffentlichungsdatum im gesetzblatt) und somit sind alle Urteile davor = Schnee von Gestern - leider.

Manchmal glaub ich, es wird selbst in 10 Jahren noch Leute geben die denken mit SoKFZ oder WoMo Zulassungen dem FA ein Schnippchen schlagen zu können. Gibs auf Gasjeeper, es wird immer ein paar geben die aus dem Mustopf kommen.

Es ist doch ganz klar alles im dritten Änderungsgesetz zur KFZ Steuer gesagt! Und die ganze Show war doch auch schon abzusehen als es noch "nur" um die Geländewagen und die AF Aufbauart ging. Schon da war glasklar das die deutsche ReGIERung die EU Regelung zur Definition für Mehrzweckfahrzeug und PKW nicht aushebeln konnte. Brauchte sie ja auch nicht, denn die Frage wie ein PKW besteuert wird, bleibt das Recht der einzelnen Eu Staaten. Im Klartext: Die EU kann zwar definieren was PKW und was Mehrzweckfahrzeug ist, die deutsche ReGIERung kann jedoch bestimmen welche Fahrzeugart sie wie versteuert. In höchsten Grade unseriös finde ich jedoch das Gesetze rückwirkend erlassen werden können, aber das juckt unsere Politiker wenig.

Und rückwirkende KFZ Steuer Eintreibung, wer erinnert sich nicht mehr an die Einführung des GKat? Da liefen ähnliche Geschichten auch reihenweise vor den Gerichten ins Leere. Ich meine damit natürlich, die Gerichte entschieden pro Fiskus.

Insofern kann die Empfehlung nur lauten: Egal was Verkäufer schreiben, entscheidend ist die Schlüsselnummer zum Emissionsverhalten oder die Möglichkeit für KLR o.ä. Oder eben nicht über die KFZ Steuer jammern.

Zitat:

Original geschrieben von Gasjeeper

http://www.bgblportal.de/BGBL/bgbl1f/bgbl106s3344.pdf

Das ist der 28.Dezember 2006 (= Veröffentlichungsdatum im gesetzblatt) und somit sind alle Urteile davor = Schnee von Gestern - leider.

Nach wie vor hat der Steuerzahler natürlich trotzdem noch das Recht, auch gegen das neue Gesetz Rechtsmittel einzusetzen, um die Rechtmäßigkeit prüfen zu lassen...

am 1. Februar 2007 um 21:35

Natürlich. nur geht der Spaß jetzt wieder von vorn los - neue Rechtslage und somit müssen klagen neu eingereicht bzw. abgeändert werden. Die Urteile vor Dezember gehen aber von einer nun überholten Rechtslage aus und sind somit leider nicht mehr analog anzuwenden oder zu einer Klage- oder Einspruchsbegründung heranziehbar.

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