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Steuerrückerstattung für die Zeit der polizeilichen Verwahrung des Kfz

Themenstarteram 20. Februar 2016 um 23:30

Hallo,

bei mir wurde in Zusammenhang einer Straftat in einem EU-Ausland das Fahrzeug sichergestellt und ca. halbes Jahr lang in einem Autohof der Polizei verwahrt. Danach wurde das Fahrzeug nach Entscheidung des Gerichts herausgegeben. Da es hierbei einen eindeutigen Nachweis gibt, dass das Fahrzeug eine Zeit lang nicht genutzt werden konnte, wollte ich hier erfahren, ob ein Anspruch auf Steuerrückerstattung sowie der Erstattung von Versicherungsbeiträgen besteht. Das Abmelden des Fahrzeuges war ohnehin nicht möglich, da die Möglichkeit zum Zugang zum verwahrten Fahrzeug nicht bestand, um an die Kennzeichen ranzukommen. Und außerdem hätte man das Fahrzeug später ohnehin nicht wieder anmelden können, da während der Verwahrungszeit der TÜV abgelaufen war.

Eigentlich eine gute Frage.

Für kompetente Antworten wäre ich dankbar.

Viele Grüße

 

Beste Antwort im Thema

Versicherung und Steuer müssen bei einem angemeldeten Fahrzeug bezahlt werden,

unabhängig davon ob es auch genutzt werden kann.

Sollte die Sicherstellung rechtswidrig gewesen sein,

kannst Du ja versuchen die Kosten bei der Behörde geltend zu machen.

Aussicht auf Erfolg ist wahrscheinlich gleich Null.

Gruß Cokefreak

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Ich bin gespannt!

Themenstarteram 20. Februar 2016 um 23:46

PS.

Im fiktiven Fall passiert so etwas hierzulande. Das Fahrzeug wird infolge einer Straftat sichergestellt, dann entscheidet der Richter ob das Auto herausgegeben oder endgültig entzogen wird. (z.B. gemäß §74 StGB).

Und bis zum Gerichtstermin vestreicht ja schon einige Zeit.

Und das kann sich noch viel länger hinziehen, wenn die Sache durch mehrere Instanzen läuft.

am 21. Februar 2016 um 3:41

Interessant. Ich würde wetten, dass Du keine Chance hast. Nach einer Alkoholfahrt und Mitnahme auf die Wache bekommst Du auch kein Taxi bezahlt oder Chauffeurdienst nach Hause, da Du ja eigentlich ein eigenes Auto hast.

Ganz andere Baustelle, klar, aber das kann eigentlich keine ernstgemeinte Frage sein. Du schreibst auch nicht, ob Du was auf dem Kerbholz hast oder ob Du unrechtmäßig Deinen Wagen abgenommen bekommen hast. Aber nichtmal unrechtmäßig Inhaftierte bekommen für ihre Haftzeit eine 1:1 Entschädigung.

Und wenn Du nicht 100% unschuldig und vollständig rehabilitiert bist, dann ist der Entzug des Fahrzeugs wohl eher Dein eigenes Verschulden.

Wirklich Auskunft wird Dir vermutlich nur ein Rechtsanwalt geben können.

Die Versicherung wird Dir wohl nichts erstatten, da auch während der Sicherstellung Versicherungsschutz u. a. aus der Betriebsgefahr Deines Autos bestanden hat. Ich bezweifel, dass diese Versicherung dort über die Aufbewahrungsstelle der Polizei bestanden hat. Wäre z. B. das Fahrzeug dort gestohlen worden (natürlich witzig in diesem Fall) wäre dieses natürlich auch versichert gewesen. Ebenso, wenn dann damit ein Unfall verursacht worden wäre.

Versicherung und Steuer müssen bei einem angemeldeten Fahrzeug bezahlt werden,

unabhängig davon ob es auch genutzt werden kann.

Sollte die Sicherstellung rechtswidrig gewesen sein,

kannst Du ja versuchen die Kosten bei der Behörde geltend zu machen.

Aussicht auf Erfolg ist wahrscheinlich gleich Null.

Gruß Cokefreak

Zitat:

@stoersender schrieb am 21. Februar 2016 um 00:30:25 Uhr:

Da es hierbei einen eindeutigen Nachweis gibt, dass das Fahrzeug eine Zeit lang nicht genutzt werden konnte, wollte ich hier erfahren, ob ein Anspruch auf Steuerrückerstattung sowie der Erstattung von Versicherungsbeiträgen besteht.

Hallo,

die Kfz-Steuer ist aus meiner Sicht anteilig zurückzuerstatten, da Du nachweislich nicht Halter des Fahrzeuges im Sinne des Gesetzes warst:

Zitat:

Kraftfahrzeughalter; diejenige natürliche oder juristische Person oder Gesellschaft, die für eigene Rechnung ein Kraftfahrzeug in Gebrauch hat und Verfügungsgewalt darüber besitzt (nicht notwendig der Eigentümer). Der Halter eines Kraftfahrzeuges ist u.a. verpflichtet, eine Kfz-Haftpflichtversicherung abzuschließen. Er unterliegt einer bes., als Gefährdungshaftung ausgestalteten Kraftfahrzeughaftung.

Versicherungsbeiträge ist ein interessanter Punkt:

Dadurch das Du nicht mehr faktischer Halter bist und das Fahrzeug nicht bewegt werden kann, fällt aus meiner Sicht das versicherte Interesse weg.

§7 STVG ist für Dich nicht mehr gegeben.

§823 könnte für den versicherten Fahrer zwar gegeben sein. Aber:

  • Das Fahrzeug wird nachweislich nicht bewegt.
  • Zudem stellt sich die Frage, ob Angestellte von Verfolgungsbehörden tatsächlich zu versicherten Fahrer gehören, da nicht davon auszugehen ist, dass Du denen die Verwendung/Bewegung des Fahrzeuges gestattest; sie mithin nicht berechtigte Fahrer sind; unabhängig davon ob sie das Fahrzeug in gesetzlicher Hinsicht bewegen dürfen.

Zum Thema Versicherungsbeträg ist dies eine Interpretation aus den relevanten Normen meinerseits, eine Quelle hierfür wird es wohl nicht gegeben, da zu speziell. Ich hab aber auch nicht gesucht.

Fazit:

Steuererstattung sollte unstrittig sein;

Versicherungsbeträge würde ich mal mit dem Versicherer reden.

Was soll das reden mit dem versicherer bringen, das Fahrzeug war angemeldet und somit auch gegen Beitrag versichert, kann doch der versicherung egal sein, ob es nur auf einem Behördenparkplatz steht.

So selten kann diese Konstellation nicht sein, alleine bei mir um die Ecke stehen hunderte verwarte Fahrzeuge auf dem Polizeigelände.

Angemeldet war das KFZ ja, von daher stehen der versicherung die Beiträge zu und dem Zoll die KFZ Steuer.

Geltend machen kannst du die anteiligen Kosten bei der behörde die die Verwarung zu verantworten hast.

Da du nicht schreibst ob du schuldlos in die Justizmühlen geraten bist, kann man natürlich nicht sagen ob das Zurückfordern der Kosten von Erfolg gekrönt ist.

Sollte das Fahrzeug Teil einer Straftat gewesen sein, vergiss die Rückerstattung.

Je ein Brief an die Versicherung und die Zollverwaltung wird die Frage schneller beantworten, als alle Spekulationen hier im Forum.

Auch wenn mir unschuldig, z.B. durch Verkehrsunfall, die Nutzung meines Fahrzeuges für einen bestimmten Zeitraum entzogen wird, stehen mir anfallende Nebenkosten (Steuer, Versicherung, Garage usw.) nicht zu.

Nennt man frustrierte Aufwendungen.

am 21. Februar 2016 um 13:09

Das Ende der Steuerpflicht setzt die ordnungsgemäße Ab- oder Ummeldung des Kfz voraus.

Das Ende der Versicherung setzt eine ordnungsgemäße Kündigung oder den Wagniswegfall voraus.

Da beides nicht gegeben ist, wird weder die Zollverwaltung noch der Versicherer Gelder zurückerstatten.

Zitat:

@Cokefreak schrieb am 21. Februar 2016 um 07:50:58 Uhr:

Versicherung und Steuer müssen bei einem angemeldeten Fahrzeug bezahlt werden,

unabhängig davon ob es auch genutzt werden kann.

Sollte die Sicherstellung rechtswidrig gewesen sein,

kannst Du ja versuchen die Kosten bei der Behörde geltend zu machen.

Aussicht auf Erfolg ist wahrscheinlich gleich Null.

Gruß Cokefreak

.

Das sehe ich auch als möglichen Weg, wenn man Dir kein Teilverschulden anlasten kann.

Themenstarteram 21. Februar 2016 um 17:48

Wieso sollte der Anspruch auf Teilrückerstattung bezüglich der Kfz-Steuer dabei nicht bestehen? Wenn man trotz Selbstverschulden im Knast einsitzt, dann kann man die anteiligen Mitgliedsbeiträge bei den Sportclubs (z.B. Fitnesstudio) sich erstatten lassen, so wie das beim stationären Krankenhausaufenthalt der Fall ist. Weil man dabei den Nachweis erbringen kann, dass man dort nicht teilnehmen konnte.

Weil der Staat kein McFit ist.:D:D:D McFit möchte ja den Kunden nach dem Knastaufenthalt wieder haben, daher sind die wohl in dieser Beziehung sehr kulant.

Dem Zoll (KFZ-Steuer) ist das aber völlig egal, es gibt nur ihn oder man wandert aus.:p

Themenstarteram 21. Februar 2016 um 18:00

Zitat:

@xAKBx schrieb am 21. Februar 2016 um 14:09:19 Uhr:

Das Ende der Steuerpflicht setzt die ordnungsgemäße Ab- oder Ummeldung des Kfz voraus.

Aber wie soll die Abmeldung möglich sein, wenn man dafür zunächst an die Kennzeichen (die für die Abmeldung erforderlich sind) rankommen muss, aber nicht kann, weil der Zugang zum Polizeihof und damit zum Fahrzeug bis zur Entscheidung des Gerichts verwehrt bleibt? Was sichergestellt wird, ist nicht nur der PKW selbst, sondern alles war drum herum ist (u.a. Kennzeichen). Die Kennzeichen wurden im Sicherstellungsprotokoll als weitere Position erfasst.

Im Übrigen gehört das Fahrzeug meiner Frau, die nichts mit der Straftat zu tun und davon gewusst hat (weshalb das Fahrzeug herausgegeben wurde).

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