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Strafzettel trotz verkauftem Fahrzeug
Hallo zusammen,
ich hatte mein altes und defektes Fahrzeug bereits am 11.01. abgemeldet und wenig später an einen Händler verkauft. Die entwerteten Kennzeichen sind bei Übergabe allerdings dran geblieben. Jetzt wiederum habe ich als ehemaliger Halter ein Knöllchen erhalten, weil das Fahrzeug am 03.04. irgendwo im öffentlichen Parkraum mit abgelaufenem TÜV abgestellt erwischt wurde. Aufgrund des geringen Preises (200 €) habe ich leider keine Daten/Kaufvertrag mehr vom Käufer. Muss ich somit haften, weil das Fahrzeug mit entstempelten Kennzeichen vom Käufer oder wem auch immer abgestellt wurde?
Beste Antwort im Thema
Das sicher nicht. Aber stelle dir selbst die Frage: mit wem würdest du es als Sachbearbeiter lieber zu tun haben, um die Sache zu einem vernünftigen Abschluss zu bringen? Einem ruhigen und sachlichen Anrufer, der die missliche Situation logisch und nachvollziehbar schildert oder einem, der ohne weitere Äußerungen Post vom Anwalt schicken lässt?
Wenn der TE ne coole Socke ist, kann er natürlich auch einfach antworten, dass das Fahrzeug abgemeldet ist und somit nicht (mehr) der HU-Pflicht unterliegt Und dann mal warten, ob noch was kommt...
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19 Antworten
Hast Du Deine Abmeldebescheinigung noch? Dann diese zum Ordnungsamt schicken, Zweizeiler dazu und gut.
Abmeldebescheinigung gibt's schon seit Jahrzehnten nicht mehr, das steht einfach nur auf der Rückseite der ZB I drauf. Und die wird er ja wohl zusammen mit dem Fahrzeug an den Händler gegeben haben...
@TE: Knöllchen bei abgemeldetem Fahrzeug ist schon merkwürdig. Nichtsdestotrotz, am Besten rufst du den Sachbearbeiter an und schilderst die Lage, dort erfährst du auch, was du ohne schriftlichen Kaufvertrag ggf. noch machen kannst. Wenn du allerdings überhaupt keine Daten mehr hast, wird's wohl knifflig werden. Aber hier wirst du vermutlich keine rechtsverbindliche Aussage bekommen.
Zitat:
@wolfgear schrieb am 18. April 2017 um 19:36:16 Uhr:
Hast Du Deine Abmeldebescheinigung noch? Dann diese zum Ordnungsamt schicken, Zweizeiler dazu und gut.
Ich kann mir nicht vorstellen, dass das reicht. Ohne den jetzigen Besitzer zu benennen bzw. eine Veräußerungsanzeige/Kaufvertrag vorweisen zu können.
Zitat:
@martinb71 schrieb am 18. April 2017 um 19:43:57 Uhr:
Zitat:
@wolfgear schrieb am 18. April 2017 um 19:36:16 Uhr:
Hast Du Deine Abmeldebescheinigung noch? Dann diese zum Ordnungsamt schicken, Zweizeiler dazu und gut.
Ich kann mir nicht vorstellen, dass das reicht. Ohne den jetzigen Besitzer zu benennen bzw. eine Veräußerungsanzeige/Kaufvertrag vorweisen zu können.
Sehe ich auch so. Auto abmelden und Auto verkaufen sind 2 verschiedene Dinge. Ohne Kaufvertrag nimmt das Ordnungsamt das garantiert nicht ab.
Zitat:
@Tecci6N schrieb am 18. April 2017 um 19:43:53 Uhr:
Abmeldebescheinigung gibt's schon seit Jahrzehnten nicht mehr, das steht einfach nur auf der Rückseite der ZB I drauf. Und die wird er ja wohl zusammen mit dem Fahrzeug an den Händler gegeben haben...
Man bekommt aber eine Quittung, wo drauf steht "Abmeldegebühr XX-X XXXX", das würde ich schon als Abmeldebescheinigung aufnehmen.
Du schon. Ist es halt nicht. Und dass das Auto abgemeldet ist, bringt ihm so erst mal nix. Es braucht dann zwar keine gültige HU, aber dann stellt sich gleich die nächste Frage, warum steht ein abgemeldetes Fahrzeug auf öffentlichem Grund? Und auch da wird der TE wieder erster Ansprechpartner für die Behörden sein. Löst sein Problem also nicht...
Ja, die Quittung habe ich noch. Habe mir auch noch die ZB I mit Stilllegungsvermerk vor Abgabe an den Käufer kopiert, sollte ja auch bei denen im System alles hinterlegt sein. Frage mich aber, wieso die abgelaufene TÜV Plakette beanstandet wird, wenn gleichzeitig am Kennzeichen die Zulassungsplakette abgeschabt ist? Dann hätte das Fahrzeug ja lediglich diesen roten Zettel an die Windschutzscheibe bekommen müssen und es wäre da Problem des jetzigen Besitzers. Vermutlich ist es dem Experten vor Ort gar nicht aufgefallen........
TE du hast das Auto aber nur abgemeldet und den Verkauf mit Angabe des neuen Besitzers ist nicht erfolgt. Für das Amt bist du daher immer noch der Besitzer und bekommst die Strafen. Da du den neuen Besitzer nicht angeben kannst, hast du jetzt ein Problem.
Zitat:
@Tecci6N schrieb am 18. April 2017 um 21:42:42 Uhr:
Du schon. Ist es halt nicht. Und dass das Auto abgemeldet ist, bringt ihm so erst mal nix. Es braucht dann zwar keine gültige HU, aber dann stellt sich gleich die nächste Frage, warum steht ein abgemeldetes Fahrzeug auf öffentlichem Grund? Und auch da wird der TE wieder erster Ansprechpartner für die Behörden sein. Löst sein Problem also nicht...
Stimmt auch wieder. Hm, irgendwie blöde Situation
Zitat:
@martinb71 schrieb am 18. April 2017 um 21:59:59 Uhr:
TE du hast das Auto aber nur abgemeldet und den Verkauf mit Angabe des neuen Besitzers ist nicht erfolgt.
Na und? Dazu besteht auch keinerlei Verpflichtung in irgendeiner Form. Sein einziges Versehen ist lediglich, dass er keine Daten vom Käufer mehr hat. Bei einem Fahrzeug für 200€ Verkaufspreis aber jetzt auch nicht zwingend zu erwarten, ist halt so gelaufen.
Zitat:
@hotte70 schrieb am 18. April 2017 um 19:33:57 Uhr:
Muss ich somit haften, weil das Fahrzeug mit entstempelten Kennzeichen vom Käufer oder wem auch immer abgestellt wurde?
Korrekt!
Wenn du nicht nachweisen kannst, dass bzw. eher gesagt an wen du das Fahrzeug verkauft hast, geht das Amt davon aus, dass du immernoch Eigentümer und somit vollumfänglich haftbar bist - Irgendwelche Zweizeiler oder Abmeldebescheinigungen jucken da niemanden!
Mit den entstempelten Kennzeichen hat das im übrigen auch nichts zu tun, da du spätestens über die Fahrgestellnummer ausfindig zu machen bist...und ohne Kennzeichen hättest du garantiert schon viel früher Post bekommen!
Etwas ähnliches hatte ich vor Jahren auch schon. Einen Bootsanhänger bei Ebay verkauft. Mit grünem Kennzeichen und Kaufvertrag aber ohne mir den Personalausweis vom Käufer zeigen zu lassen. Hatte aber noch ein Foto bei der Abfahrt gemacht. Im Kaufvertrag war festgehalten das der Anhänger innerhalb einer Woche umgemeldet werden muss. Steuerrückerstattung gabs keine ( dadurch hätte ich die fehlende Ummeldung ja bemerkt) da der Anhänger ein grünes Kennzeichen hatte.
Nur leider hatte der Käufer des Anhängers das Auto vorher bei Ebay auch ersteigert und der bei Ebay hinterlegte Name war falsch. Genau wie der Name und Adresse im Kaufvertrag.
Das hat die Polizei dann herausgefunden nachdem ich Anzeige erstattet habe.
Hab auch ein Bussgeld wegen 6 Monate abgelaufenem Tüv zahlen sollen + Punkte wegen TÜV.
Ist aber gut für mich ausgegangen weil ich Anzeige erstattet hatte und Kaufvertrag sowie Ebay Verkaufsabwicklung vorzeigen konnte.
Du brauchst also ersaatzweise einen glaubwürdigen Zeugen das ein Verkauf stattgefunden hat um aus der Sache herauszukommen. Das mit dem Verkauf wird Dir sonst als Schutzbehauptung unterstellt und nicht geglaubt.
Wenn Du eine Verkehrsrechtsschutzversicherung hast gib das einem Anwalt.
Wenn nicht bring einen Zeugen der den Kauf und am besten auch die Abholung des Fahrzeuges bestätigt.
Nu mach mal nicht die Pferde scheu...Rechtsschutz und Anwalt braucht es hier noch lange nicht. Ein einfaches Telefonat verspricht da wohl deutlich mehr Erfolg, da der TE ja grds. erstmal nichts Vorwerfbares getan hat.
Zitat:
@martinb71 schrieb am 18. April 2017 um 19:43:57 Uhr:
Ich kann mir nicht vorstellen, dass das reicht. Ohne den jetzigen Besitzer zu benennen bzw. eine Veräußerungsanzeige/Kaufvertrag vorweisen zu können.
Natürlich nicht.
Es wäre der absolute Traum eines jeden Entsorgungswilligen.
Schrotthaufen abmelden, 8 Tage später irgendwo im Wald entsorgen und auf Nachfrage der Behörden die Abmeldebescheinigung mit einem Zweizeiler "Ich kann nix dafür, habe das Auto verkauft, an wen habe ich aber leider vergessen" .