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Strassenparken, Wohnwagen, Kurzzeitnutzung

Themenstarteram 5. Dezember 2013 um 23:07

Ich bin Eigentümer und Halter eines Wohnwagens. Ich sitze gelegentlich im Wohnwagen (WW) 2 bis 2,5 Stunden und trinke dort ein Bier, ordne Sachen im Wohnwagen, entwickle Bastelprojekte für den WW etc. . Ich parke auf der Strasse, wie oben angegeben, in einem Bereich der keiner weiteren Parkbeschränkung unterliegt. Meistens sitze ich im Wagen bei Kerzenschein, so auch heute, die Kerzen schimmern durch die Gardienen.

Heute gegen 23.00 uhr wurde ich von einem Mann beobachtet, der bemerkte dass ich zwischendurch herausging und ein Geschäft verrichtete, er beobachtete mich dabei. Ich ging wieder in den Wohnwagen, dann trat die Person unmittelbar an den Wohnwagen heran, nach dem ich herausblickte und ihn ansprach, was er wollte, er bemerkte dass ich unsicher wurde (es ist Dunkel, 23.00 Uhr, abgelegene Strasse) wurde er interessierter und observierte den Wagen weiterhin. Schließlich forografierte er den WW von Hinten und von vorne und verschwand.

Was ist von dieser Sache zu halten? Ich nutze den WW dort beim Laternenparken nicht zum Übernachten. Die Situation schien mir erstmal bedrohlich und sonderbar. Ich hielt ihn für einen Homosexuellen der Kontakte suchte oder der sich diese möglicherweise mit Gewalt verschafft (soll schon vorgekommen sein).

Droht mir eine Anzeige wegen unerlaubter Übernachtung und unerlaubter Nutzung im öffentlichen Straßenverkehr?

Es gibt schon sonderbare Leute, das wissen wir, leben wir nicht in einer überreglementierten Welt?

Beste Antwort im Thema

Zitat:

Original geschrieben von situ

..................

3. Wohnwagen wie alle Anhänger länger als 14 Tage parken ist verboten (nein, das ist keine Überreglementierung, sondern im Sinne der ganz überwiegenden Mehrzahl der Bürger; ebenso wie das Abschleppen von widerrechtlich geparkten Fahrzeugen)

..................

Moin,

wobei sich hier vortrefflich streiten lässt. :D

Klar ist es verboten,

aber ich zahle für meinen WoWa ebenso KFZ-Steuern wie für andere KFZ :eek:

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Gut, das Du nicht sonderbar bist.

Wo hast Du denn hingepinkelt nach dem Projekteentwickeln ?:D. War es vielleicht eine Villengegend. Dann würde ich als Eigentümer und Halter mein Eigentum an eine andere Stelle fahren.

Ich bin mal gespannt, wie das ausgeht in Trolldorf.

Themenstarteram 5. Dezember 2013 um 23:33

Keine Villengegend sondern unbewohntes Gebiet. Linke Seite ein Sportplatz mit Fußballfeld, rechte Seite ein Naherholungsgebiet, sehr große Wiese (Landschaftsschutzgebiet) mit Sträucher, mit Bänken und Übergang zur Ostsee (wo auch das Geschäft stattfand). Keine Sichtweite zu irgendwat, weil sich die Strasse entlang sich eine Marineverwaltung anschließt, vollkommen menschenleer, außer dass die Strasse von Autos befahren wird, zu der Zeit eben wenig. An der Stelle stehen immer einige WW beim Laternenparken und auch ein Wohnmobil, wegen der Abgelegeneit und weil die Parkplätze nicht genutzt werden. Die Plätze werden gelegentlich für einen Truck, zum Wochenendparken genutzt und auch mal wenn der Abschleppdienst Falschparker aus der Innenstadt abschleppt (oder abzockt) und sie dort wieder ablädt. Es bleiben auch tagsüber freie Plätze. Ansonsten ist dort, um die Uhrzeit, noch Joggerland.

am 6. Dezember 2013 um 8:10

Zitat:

Droht mir eine Anzeige wegen unerlaubter Übernachtung und unerlaubter Nutzung im öffentlichen Straßenverkehr?

Es gibt schon sonderbare Leute, das wissen wir, leben wir nicht in einer überreglementierten Welt?

1. Einfach irgendwo hinkacken- oder pinkeln ist verboten (nein, das ist keine Überreglementierung, sondern soll Sauereien vorbeugen)

2. Campen auf öffentlichen Straßen ist verboten. Das ist alles, außer Abstellen und ggf. Wiederherstellung der Fahrtüchtigkeit, wenn unvermeidbar (nein, das ist keine Überreglementierung, sondern gewünscht)

3. Wohnwagen wie alle Anhänger länger als 14 Tage parken ist verboten (nein, das ist keine Überreglementierung, sondern im Sinne der ganz überwiegenden Mehrzahl der Bürger; ebenso wie das Abschleppen von widerrechtlich geparkten Fahrzeugen)

Such dir was raus.

Zitat:

Original geschrieben von situ

..................

3. Wohnwagen wie alle Anhänger länger als 14 Tage parken ist verboten (nein, das ist keine Überreglementierung, sondern im Sinne der ganz überwiegenden Mehrzahl der Bürger; ebenso wie das Abschleppen von widerrechtlich geparkten Fahrzeugen)

..................

Moin,

wobei sich hier vortrefflich streiten lässt. :D

Klar ist es verboten,

aber ich zahle für meinen WoWa ebenso KFZ-Steuern wie für andere KFZ :eek:

Na dann gehe ich mal Chips und Getränke holen. Das kann ein lustiger Tröd werden.

Themenstarteram 6. Dezember 2013 um 19:25

Campen auf öffentlichen Strassen ist dann gegeben, wenn auch außerhalb des Wohnwagens die Fläche genutzt wird oder/und wenn mehr als eine Nacht der WW zur Übernachtung genutzt wird.

Ein Aufenthalt im WW um Reparaturen oder Einbauten am WW vorzunehmen fällt wohl unter "zulässigem Gemeingebrauch", welcher eigentlich eindeutig im den Reglementierungen beschrieben ist. Dass man dabei ein Getränk zu sich nimmt und im WW Kerzenlicht gebraucht, weil kein anderes ausreichend zur Verfügung steht, fällt wohl auch noch unter diesen Aspekt.

Die 14-Tagereglementierung finde ich auch noch in Ordnung, das ein Anhänger nur 14-Tage in einer Strasse, öffentlich abgestellt werden darf.

Wenn man die Übernachtung in einem Wohnwagen oder Wohnmobil genau betrachtet und die Reglementierungen genau einhält, dann könnte man zukünftig und eigentlich gar nicht die Ansammlung und Übernachtung von Wohnmobilen oder WW an typischen Plätzen außerhalb der Stadt tolerieren. Weil die Leute, die dort Übernachten, wie die Kennzeichen der Fahrzeuge belegen, aus der näheren Umgebung stammen oder aus der angrenzenden Sadt stammen und die Halter dort wohnen. Somit wäre der Passus

"Übernachten ist im öffentlichen Strassenverkehr dann zulässig wenn damit die allgemeine Fahrtüchtigkeit wieder erlangt wird". Also auf Reisen und Langstreckenfahrten und insbesondere auf Raststätten. Also wird das Übernachten, für eine Nacht, sehr wohl toleriert und geduldet. Dass berührt den Aspekt den ich mit überreglementiert beschrieben habe, nicht sonstige Reglementierungen.

Danke für eure Antworten.

Ansonsten meine ich, dass wir sehr wohl überreglementiert werden und der Begriff Freiheit in der Grundordnung kaum durchführbar ist und man diese, auf Grund der Überbevölkerung, kaum noch durchführen kann oder man meint, dass man diese nicht durchführen kann. Möglicherweise bin ich in diese Richtung auch sehr sensibilisiert, weil ich Skandinavien viel bereist habe und das Jedermannsrecht dort ausgiebig nutzte und häufig im Zelt, in der Pampa und im "schwedischen Outback" übernachtet habe. Ich dachte schon öfter daran, dass man die Komunen dazu anhalten könnte, dass jede Komune außerhalb der Stadt eine Fläche zur kostenlosen Übernachtung mit WW und Wohnmobil schaffen sollte, an der es auch eine Feuer und Grillstelle gibt. Aber dass entspricht wohl kaum deutschem Ordnungs- und Reglementierungssinn, weil es dann dort einen Freiraum gäbe und Freiräume gibt es nicht, nicht mehr.

Meist kommen solche Aktionen, wie die von mir geschilderte, aus der Ecke des Neides und des Selbstverständnisses, wenn hier zu Lande auch manchmal aus dem Selbstverständniss eines Arschlochs. Jemand sieht etwas, observiert etwas und neidet einem Mitmenschen das Erlebnis oder kennt es nicht, dass man sein Leben so gestaltet und Phantasie hat, während die meisten Mitbürger vorgefertigte Werte und Produkte übernehmen und Werte die nicht dem Mainstream entsprechen, verurteilen und sie verhindern wollen. Der Mensch an sich ist individuell und es soll, auch heute noch, Menschen geben die sich selbst erfunden haben.

am 6. Dezember 2013 um 19:39

Deine Definition des Campens im öffentlichen Verkehrsraum ist, so meine ich, nicht korrekt.

Was du angeführt hast, sind lediglich im Netz veröffentlichte Merkmale, die regelmäßig eine nähere Überprüfung des Sachverhalts erübrigen.

Selbstverständlich darfst du innerhalb der 14-Tage-Frist auch Reparaturen vornehmen und das dazu erforderliche Licht verwenden.

Es werden tatsächlich überall auf der Welt und zu allen Zeiten mitunter Sachverhalte toleriert, die nach Recht und Ordnung nicht toleriert werden müssten. Aus dern verschiedensten Gründen. Das kennen wir in vielen Bereichen des täglichen Lebens.

 

Themenstarteram 6. Dezember 2013 um 20:23

Wenn du den richtigen Text zur Definition des Campens im Strassenverkehr lesen möchtest, dann mach dir doch die Arbeit und kopiert ihn im Internet und stell ihn hier ein, dann können wir ihn im Kontext der Beiträge lesen.

am 6. Dezember 2013 um 20:50

AZ 1 Ss OWI 33/2 OLG Schleswig, veröffentlicht auch in ADAC Freizeit mobil 2003/09 als ein Beispiel.

Sinngemäß: Dient die Nutzung des Freizeitfahrzeuges im öffentlichen Verkehrsraum primär dem Wohnen, handelt es sich um eine genehmigungspflichtige Sondernutzung.

Ob da nun die Markise ausgefahren wird oder Stühle rausgestellt werden - völlig Wurscht. Dass der rechtswirksame Nachweis nicht immer möglich ist, ist ein völlig anderes Thema. Der Nachweis gelingt aber eben immer so zu sagen automatisch, wenn das "Wohnen" dadurch offensichtlich demonstriert wird. Und wie du selbst geschrieben hast, wird Vieles toleriert, was nicht toleriert werden müsste (wenn man sich nicht zu blöd und provokativ anstellt).

Kostete 35 EUR + Verfahrenskosten, als mal auch jemand glaubte, seine grundrechtlich garantierte Freiheit würde unzumutbar gestutzt. Und ist, wie alle solche Urteile, auf den besonderen Fall bezogen. Hier war einfach nachzuweisen, dass die ganze Sache so geplant war.

am 8. Dezember 2013 um 14:33

Zitat: "Sinngemäß: Dient die Nutzung des Freizeitfahrzeuges im öffentlichen Verkehrsraum primär dem Wohnen, handelt es sich um eine genehmigungspflichtige Sondernutzung."

Ist den nicht dem Gunde nach mit dem Erwerb eines solchen Mobils der Genehmigungspflicht Genüge getan????

Sicher, zuweilen sind die ausgiebigen, in den letzten 3 - 4 Jahrzehnten enorm gewachsenen, Reglementierungen eigentlich schon absurd geworden. Es fing gewiß damit an, das immer mehr Beobachter und "Observierer" zum Auslöser all solcher Reglementierungen wurden. . . .

Spielen nicht vielleicht auch Gefühle und Regungen (mehr oder weniger eigennützige) neben uneigennützigen, auch solche wie Neid und Mißgunst eine Rolle?

Noch und den Siebziger - und auch den Achtzigern gab e in "D" noch viele Freiräume in etlichen Regionen.

Erfahrungsgemäß schwinden jedoch einmal gewachsene Reglementierungen nicht wieder. So wird es halt immer enger . . .

Sicher aber ist auch wird es müßig über manche Reglementierungen zu sinnieren.

So, wie über manch andere Auswüchse zum Thema sinnvoller oder sinnloser und unverständiger Reglementierungen. . .

Interessant für mich sind manche rechtliche Hintergründe, die Ihr aufzeigt.

Wenn Du Dich schon über "Über"-Reglementierung in D mokierst, sollten Deine Bildbeispiele auch aus D statt aus F, B oder so sein! :D :D

Das "Problem" ist doch hier, wie fast in all solchen Fällen ... DER MENSCH AN SICH.

 

Einerseits sehe ich persönlich auch nicht ganz ein, weshalb ein WoMo-Fahrer sein Fahrzeug wochenlang ungestraft im öfentlichen Raum parken darf, ich meinen Wohnwagen aber eben nicht. Das, trotzdem auch ich dafür Kfz-Steuer zahle.

 

Andererseits sind solche Verbote (und deren Auswüchse) letzlich auf das tatsächliche Fehlverhalten Einzelner zurückzuführen. Zum vorliegenden Beispiel: ich sehe derzeit täglich von meinem Auftraggeber aus einen Nutzanhänger, welcher auf einer öffentlichen Straße in Ingolstadt geparkt ist. Permanent an ein- und derselben Stelle. Die Beplanung des Anhängers trägt großflächig die Werbung eines sog. "Sauna-Clubs". Der Anhänger steht dort seit inzwischen 7 (in Buchstaben sieben) Wochen. Das, obwohl im dortigen Industrie-/ Gewerbegebiet die Straßenparkplätze tagsüber eh kaum ausreichen. Der "Sauna-Club ist übrigens genau gegenüber des geparkten Werbe-Anhängers und besitzt zudem selbst einen großen Parkplatz im umzäunten Innenhof. Ich möchte hierzu jetzt auch nichts behaupten wollen, was ich nicht beweisen kann ... aber, als ich im Juni letztmals in Ingolstadt war, stand der Anhänger auch schon exakt dort ... ob der zwischenzeitlich je bewegt wurde???

 

Aus einem solchen Verhalten heraus rechtfertigt sich dann natürlich ggf. auch die entsprechende "Gegenmaßnahme" staatlicherseits. Auch bei uns in Augsburg kenne ich ein oder zwei Stellen, wo im Sommer regelmäßig Wohnstraßen über Wochen von mehreren Wohnwagen regelrecht zugeparkt werden.

 

Nochmal: im Prinzip würde ich auch meinen Wohnwagen gerne mal irgendwo 2 Wochen einfach abstellen können/dürfen. Wenn sich jeder an (auch ungeschriebene) Regeln halten würde, währe eine gesetzliche Reglementierung überflüssig und so etwas auch machbar ... aber da sind wir halt wieder beim Faktor Mensch ;)

 

Gruß

NoGolf

 

Ergänzung: ich würde mir dort manchmal aber auch wünschen, dass es eine Vorschrift für den maximal/minimal beim Einparken zulässigen Abstand zum Vordermann gäbe, damit nicht nur 3 Fahrzeuge geparkt werden können, wo eigentlich 4 Fahrzeuge Platz hätten. :D:D

Das Urteil des OLG Schleswigs ist nur Auszugsweise wiedergegeben.

Es geht darum nicht direkt um das Parken auf einem öffentlichen Parkplatz, sondern in einem Naturschutzgebiet. Da kommen andere Verordnungen zum Tragen und ergründen kann man das nur, wenn man das ganze Urteil liest, was es aber scheinbar nicht im Volltext online kostenfrei gibt.

Man müsste das Urteil erst einmal im Volltext ordern und lesen.

Ich fürchte, hier wurde in erster Linie groß und plakativ geschrieben und jeder schreibt vom letzten ab, aber gelesen hat das wahrscheinlich niemand.

In weiteren Pressemitteilungen (vgl. ARAG) steht dazu:

Zitat:

Ihre Begründung: Verstoß gegen das Landesnaturschutzgesetz.

Zitat:

Laut Landesnaturschutzgesetz dürfen Zelte und andere so genannte bewegliche Unterkünfte nur auf dafür vorgesehenen Plätzen abgestellt werden.

Das steht im §37 Landesnaturschutzgesetz Schleswig Holstein.

Das Bundesnaturschutzgesetz hat sowas nur im Küstenbereich, im Bezug auf Dünen, usw.

Das Bayrische Landesnaturschutzgesetz hingegen hat das nach überfliegen so garnicht drin.

Bei uns im Landschaftsgesetz NRW habe ich dahin gehend auch nichts gefunden.

Nach den mir vorliegenden Informationen wäre es also richtig, das das Zelten und Aufstellen beweglicher Unterkünfte auch nach diesem Urteil IN SCHLESWIG HOLSTEIN verboten ist, aber durch das Bundesgesetz STVO zur Wiederherstellung der Fahrtüchtigkeit im Bezug auf Wohnmobile doch erlaubt ist.

Da kann auch der Herr Promobil fleißig Blödsinn schreiben, davon wird es in z.B. Bayern noch lange nicht verboten.

am 9. Dezember 2013 um 7:40

Zitat:

Original geschrieben von Franjo001

Wenn Du Dich schon über "Über"-Reglementierung in D mokierst, sollten Deine Bildbeispiele auch aus D statt aus F, B oder so sein! :D :D

Das ist für diese angesprochenen Themen so was von unerheblich, ob die Bilder aus einem anderen Land sind; es sind eh nur Beispiele - es geht mir jedenfalls bei diesen Reglementierungenum den Faktor Mensch. Darin war keine Länder"spezifik" oder Vergleich von mir angesprochen, denn darum gehts im Thema nicht so.

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