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Streckenverbote und Ortseingangsschild

Themenstarteram 24. Januar 2018 um 19:11

Auf Gefahr hin eine strittige Diskussion auszulösen:

Hebt ein Ortseingangsschild eine vorige Geschwindigkeitsbegrenzung (in diesem Falle Zeichen 274-53: Streckenverbot 30km/h Limit) auf, die geringer als die Begrenzung für geschlossene Ortschaften ist?

Auf Deutsch:

Außerorts ein Tempo 30 Schild, kurze Zeit später Einfahrt in die geschlossene Ortsschaft mit gelben Ortsschild. Darf ich jetzt 50 fahren oder muss ich mich noch an 30 halten.

Ich muss ehrlich zugeben...das habe ich damals in der Fahrschule nicht gelernt...:confused::confused:

Beste Antwort im Thema

Ich muss bei der Frage (und insbesondere bei der Aussage, dass man das in der Fahrschule nicht gelernt habe) etwas schlucken ...

 

Abgesehen davon, dass die richtige Antwort zur Bedeutung der gelben Ortseingangstafel hier schon genannt wurde, was würdest du in folgender Situation tun? Vor dem Ortseingangsschild ist nicht 30 km/h durch das runde Schild mit dem roten Rand angezeigt, sondern 70 km/h.

 

Würdest du dann nach dem Ortseingangsschild weiter 70 fahren oder überlegen, auf 50 runter zu bremsen?

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Mein Bauchgefühl sagt, es gelten die 30 km/h weiter. Mein Kopf sagt, besser im Kommentar zur StVO nachsehen.

§ 42 Anlage 3 StVO sagt über die Ortstafel aus Z. 310 - Hier beginnt die geschlossene Ortschaft -.

Daher gelten ab hier die für den Verkehr innerhalb geschlossener Ortschaften bestehenden Vorschriften. D.h., lt. § 3 StVO gilt grundsätzlich die Höchstgeschw. von 50 km/h, egal, was vor dem Schild steht.

Siehe auch die Verwaltungsvorschrift unter Punkt 4:

Zitat:

Soll eine Geschwindigkeitsbeschränkung über das Ende einer Ortschaft hinaus weitergelten, so ist das betreffende Streckenverbotsschild hinter der Ortstafel nochmals aufzustellen.

http://www.expertas.de/000_traffic_signs/vwv-stvo.htm#278

Ist eine ältere VwV, in der aktuellen VwV wird nicht mehr darauf eingegangen.

N.T.

 

Ortsein- und -ausgangsschilder heben Geschwindigkeitsbeschränkungen auf, da sie selber eine Regelung zur zHg beinhalten. Für Überholverbote gilt das also nicht, diese bleiben bestehen!

Egal, ob ich das muss, ich würde zunächst mal vorsichtig mit 30 bis 40 km/h weiterfahren, denn die Behörde könnte die 30 km/h hinter dem Ortsschild beabsichtigt haben, nur einmal mehr die Beschilderung falsch angebracht.

Auch die Anwohner könnten sich auf die 30 km/h verlassen, andere Autofahrer auch. Und dann kommt man mit Tacho 65 an... :( :rolleyes:

Der nächste Schritt ist nun also sich ans Amt zu wenden und nach dem Sinn zu fragen, damit eine ggf. falsche Beschilderung berichtigt wird. :)

Ich muss bei der Frage (und insbesondere bei der Aussage, dass man das in der Fahrschule nicht gelernt habe) etwas schlucken ...

 

Abgesehen davon, dass die richtige Antwort zur Bedeutung der gelben Ortseingangstafel hier schon genannt wurde, was würdest du in folgender Situation tun? Vor dem Ortseingangsschild ist nicht 30 km/h durch das runde Schild mit dem roten Rand angezeigt, sondern 70 km/h.

 

Würdest du dann nach dem Ortseingangsschild weiter 70 fahren oder überlegen, auf 50 runter zu bremsen?

Zitat:

@einsdreivier schrieb am 24. Januar 2018 um 21:28:56 Uhr:

...ich würde zunächst mal vorsichtig mit 30 bis 40 km/h weiterfahren, denn die Behörde könnte die 30 km/h hinter dem Ortsschild beabsichtigt haben, nur einmal mehr die Beschilderung falsch angebracht.

...na ja, da kommt bestimmt bei einigen Freude auf wenn der Kollege auf Grund Unkenntnis der Verkehrszeichen mal "vorsichtshalber" mit 30 dahinschleicht!

Zitat:

Der nächste Schritt ist nun also sich ans Amt zu wenden und nach dem Sinn zu fragen, damit eine ggf. falsche Beschilderung berichtigt wird. :)

Auch der Schuss kann gewaltig nach hinten los gehen, insbesondere wenn man als "falsche Beschilderung" ein eventuell fehlende Z. 278 anführt!

N.T.

Ab Ortseingangsschild würde ich wieder 50 fahren, so wie es in geschlossenen Ortschaften, ohne eine besondere Beschilderung, erlaubt ist.

Man kann dieses und jenes. Man kann sich aber auch ganz einfach - richtig verhalten.

Was nach StVO an solchen Stellen gilt, habe ich weiter oben geschrieben. Es kann doch nicht so schwer sein, das zu verstehen.

am 24. Januar 2018 um 21:00

Auch ich würde mit 50kmh ab dem Ortsschild fahren mit der Begründung, die Enterich 2003 schon gegeben hat.

Es gibt zu dieser Frage zwei Auffassungen, wobei ich zur ersten, hier schon genannten Meinung tendiere:

1. Die Geschwindigkeitsbeschränkung durch Zeichen 274 endet an der Ortstafel, da diese eine neue Anordnung trifft, bei der die Geschwindigkeit auf max. 50km/h festgelegt wird.

2. Die Geschwindigkeitsbeschränkung durch Zeichen 274 gilt weiter, da die Ortstafel keine Geschwindigkeitsbeschränkung erwirkt, sondern lediglich den Beginn der geschlossenen Ortschaft kennzeichnet. Das man in der geschlossenen Ortschaft nur max. 50km/h fahren darf, ergibt sich aus dem §3 Abs. 3 StVO, welcher jedoch nur eine allgemeine Regelung der StVO darstellt. Da Regelungen durch Verkehrszeichen diesen allgemeinen Regelungen vorgehen, überschreibt das Zeichen 274 die allgemeine Regel des §3 StVO.

...mit der Konsequenz, dass ein höheres Tempolimit vor der Ortstafel auf 50km/h reduziert werden müsste, was natürlich Blödsinn ist. :rolleyes:

Ganz recht, Auffassung 2 ist Blödsinn.

Es gibt in Deutschland hunderte Ortseingänge, vor denen die zHg auf z. B. 70 km/h beschränkt wird. Nach dieser Lesart müsste die dann auch im Ort gelten.

Heißt: Die Anordnung einer neuen zHg durch das Ortsein- oder -ausgangsschild ist dem Zeichen 274 gleichwertig.

Zitat:

@Erwachsener schrieb am 24. Januar 2018 um 21:19:59 Uhr:

Ortsein- und -ausgangsschilder heben Geschwindigkeitsbeschränkungen auf, da sie selber eine Regelung zur zHg beinhalten. Für Überholverbote gilt das also nicht, diese bleiben bestehen!

Es wir doch in der STVO grundsätzlich zwischen inner- und ausserorts unterschieden.

Damit können doch eigentlich ausserörtliche ge- und verbote nicht vom einen in den anderen Bereich übergehen.

Oder dürfte man ab dem Ortsschild dann links nicht überholen aber auf einmal rechts legal vorbeifahren?

Ich glaube am Ortsschild beginnt ein neues Spiel mit neuen Regeln.

Ab da ist ja auch meist eine andere Behörde zuständig.

Moorteufelchen

Zitat:

@Erwachsener schrieb am 24. Januar 2018 um 22:08:51 Uhr:

Es gibt in Deutschland hunderte Ortseingänge, vor denen die zHg auf z. B. 70 km/h beschränkt wird. Nach dieser Lesart müsste die dann auch im Ort gelten.

Nun, Tempo 70 wäre innerorts via Zeichen 274 durchaus zulässig. :D

 

Zitat:

@Moorteufelchen schrieb am 24. Januar 2018 um 22:16:45 Uhr:

Damit können doch eigentlich ausserörtliche ge- und verbote nicht vom einen in den anderen Bereich übergehen.

Können sie, wenn sie durch den Wechsel (i.gO/a.g.O) nicht betroffen sind - z.B. Überholverbot durch Zeichen 276/277.

Zitat:

@U.Korsch schrieb am 24. Januar 2018 um 22:22:07 Uhr:

Zitat:

Damit können doch eigentlich ausserörtliche ge- und verbote nicht vom einen in den anderen Bereich übergehen.

Können sie, wenn sie durch den Wechsel (i.gO/a.g.O) nicht betroffen sind - z.B. Überholverbot durch Zeichen 276/277.

Somit könnte also Niedersachsen ein Überholverbot erlassen welches in Hamburg gilt?

Irgendwie schwer vorstellbar.

Moorteufelchen

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