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Stützlast AHK Fahrradträger XC90 T8
Hallo zusammen,
Habe den XC90 T8 MJ2019 mit der semielektrischen AHK und seit dem WE einen Thule Fahrradträger.
Der Tröger erlaubt 60kg Zuadung (3 Räder) und wiegt selbst 23kg.
Laut Fahrzeugschein und Handbuch ist die max. Stützlast meines Autos bei 110kg.
Im hinteren Teil des Handbuchs wird bei Fahrradträger aber beschrieben dass nur max. 75kg Stützlast zulässig ist wenn ein Fahrradträger verwendet wird.
Frage: wieso soll die maximale Stützlast bei Verwendung eines Fahrradträgers geringer sein als die im Fahrzeugschein ausgewiesene (= 110kg)? Wenn ich einen richtigen Anhänger dranpacke dann sind ja wieder die 110kg Stützlast erlaubt.
Mit voller 60kg Fahrradzuladung und 23kg Eigengewicht des Fahrradträgers wäre ich in Summe ja schon bei 83kg, also über den im Handbuch ausgewiesenen 75kg bei Fahrradträgerbetrieb.
Allerdings sind die 83kg ja noch weit von dem im Fahrzeugschein erlaubten 110kg entfernt.
Welche (sinnvollen) Gründe sollte es denn geben dass Volvo hier die Stützlast auf 75kg einschränkt? Eine Hebelwirkung als Grund kann ich mir nicht erklären, die vertikal wirkende Stützlast an der AHK bei voller Fahrradzuladung sind ja trotzdem nur 83kg, mehr Masse ist ja nicht da.
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16 Antworten
Hi,
das Thema hatten wir hier schon mal - bitte dort mal schauen und ggf. weiterdiskutieren:
https://www.motor-talk.de/.../...rraeder-nicht-zulaessig-t6431494.html
Ich lasse hier dann zumachen.
Schönen Gruß
Jürgen
Hi Jürgen,
den von Dir genannten Thread kenne ich und hab ihn auch intensiv durchgelesen.
Allerdings ist der mir zu unfokussiert und enthält a) mittlerweile zuviele verschiedene Autotypen und b) wird die eigentliche Kernfrage nicht beantwortet („warum 75kg wenn lt. Schein doch 110kg erlaubt sind“).
Insofern würde ich den Thread hier gerne offen lassen wollen :-)
Die Kräfte / Hebel sind schon recht verschieden
Das wird tatsächlich an den unterschiedlichen Belastungszuständen liegen. Bei Anhängerbetrieb wird die Kupplung im wesentlichen durch die Stützlast belastet, die senktecht wirkt und ein Biegemoment um den Befestigungspunkt der AHK erzeugt. Hinzu kommen noch horizontale Kräfte durch das Ziehen des Anhängers (beschleunigen, bremsen etc.). Bei Antischlingerkupplungen noch Biegemomente durch die Reibkupplung. Im Falle eines Fahrradträgers gibt es zusätzlich zur senkrecht wirkenden Gewichtskraft das Biegemoment aus der Gewichtskraft des Tägers + Fahrräder multipliziert mit dem Abstand zwischen Angriffspunkt dieser Kraft und Befestigungspunkt der AHK. Dieses Moment kann zu einer erheblichen Belastung der AHK führen, die bei Anhängerbetrieb so nicht vorhanden ist. Dadurch wird die maximal erlaubte senkrechte Kraft (Stützlast) reduziert. Gedankenexperiment: Stelle dir vor, du würdest den Radträger an einer 100 m langen horizontalen Stange an der AHK befestigen. Dann könntest Du mir einer kleinen vertikalen Kraft (ein Fahrad?) das Auto vorne hochheben, wahrscheinlicher aber die AHK abreißen.
Heißt also mehr als 75 kg sind nicht möglich (Träger und Fahrräder)
Na ja, sagen wir mal "sind wohl seitens Volvo nicht erlaubt". Ich glaube nicht, dass die AHK oder der Fahrradträger sofort Schaden nimmt, wenn man über die angegebene Grenze von 75 kg geht. Ich habe auch keine Ahnung, in wie weit der Grenzwert rechtliche Relevanz hat. Bei Überschreitung der zulässigen Stützlast hat man ja schon mit rechtlichen Folgen zu rechnen, da diese ja Bestandteil der Typzulassung ist.
Danke Bikerprof!
Das Beispiel mit der 10m langen Stange ist physikalisch natürlich korrekt, allerdings entspricht die vertikale Kraft an der AHK natürlich immer noch exakt der Masse des Gesamtgewichts des Trägers da kein anderer Auflagepunkt existiert. Und die ist bei dem Beispiel mit meinem Fahrradträger bei 83kg fully loaded.
Wenn ich mit dem Auto einen Anhänger von 2,5t ziehen kann mit ner entsprechend langen Deichsel, dann sind da beim (ruckartigen) Anfahren, Schlagloch oder ähnliches ja sicher auch entsprechende Hebelkräfte da die nicht nur rein vertikal wirken und eine Zusatzbelastung darstellen. Wieso wird hier also nicht auch entsprechend „korrigiert“ seitens Volvo sondern nur wenn es um Fahrradträger geht?
Zumal in der ABE des Trägers das maximale zulässige Gesamtgewicht steht (also 23kg + 60kg) und in den Zulassungspapieren des Autos die maximale Stützlast (110kg), von den 75kg ist
„Offiziell“ nirgends wo was zu finden (ausser eben in einem kleinen Absatz im Handbuch an nicht gerade exponierter Stelle).
Ich will hier keine Grundsatzdiskussion aufmachen sondern möchte nur verstehen wieso ein Fahrradträger anders gehandhabt wird als ein Anhänger der imho ebensolche Kräfte hat.
Der V90CC darf einen 2,4 Tonnen Hänger mit 130 kg Stützlast nutzen. Da kann man mit abgeschätzten Schwerpunktabstand des Fahrradträgers zum Lasteinleitepunkt im Verhältnis des Abstands Mitte Kugel zum Lasteinleitepunkt die Validität der Angaben zumindest näherungsweise prüfen. Wenn der Schwerpunkt des Fahrradträgers doppelt so weit entfernt ist, landet man fix bei 75 kg. Das ist dann allerdings nur der statische Wert.
Zitat:
@GuitarHero2K7 schrieb am 20. März 2019 um 12:03:35 Uhr:
Danke Bikerprof!
... allerdings entspricht die vertikale Kraft an der AHK natürlich immer noch exakt der Masse des Gesamtgewichts des Trägers da kein anderer Auflagepunkt existiert. Und die ist bei dem Beispiel mit meinem Fahrradträger bei 83kg fully loaded.
und genau das stimmt eben nicht! Es würde zutreffen, wenn du den Träger in dessen Masseschwerpunkt befestigen würdest!
Das wesentlich relevantere für die Reduzierung sind eben die Biegemomente, welche eine höhere Belastung hervorrufen!
VG Frank
Die Stützlast erzeugt ja auch biegemomente, wenn auch nicht so groß. Wenn aber mein 2 to WW an einer Steigung mit 12 % hinten dran hängt und das Gespann steht, zieht er von hinten in Gefällerichtung mit knapp 240 kg nach hinten. Das Biegemoment des Fahrradträger würde eher kleiner sein.
Die unmittelbare vertikale Last (=Stützlast) kann ja aber nur dem Gesamtgewicht des Trägers entsprechen, mehr Masse ist ja nicht da.
Dass zusätzlich dann noch ein beachtliches Drehmoment wirkt weil die Fahrräder halt nicht direkt über der AHK montiert sind ist klar und bestreite ich ja nicht.
Frage mich nur wie solch ein Drehmoment in den Herstellerangaben berücksichtigt ist - die einzigen behördlich dokumentierten Angaben sind halt mal die maximale Stützlast (im Fahrzeugschein) und das maximale Gesamtgewicht des Fahrradträgers (in der ABE).
Zusätzliche Drehmomente sind nirgends erwähnt (schon garnicht mit konkreten Zahlen), wie soll man dann also bewerten welche Kombination zulässig ist.
Praktische Frage: bei einer angenommenen Polizeikontrolle mit vollbeladeneme Fahrradträger (also 23kg Fahrradträger + 60kg Fahrräder = 83kg) würde die Polizei doch (wenn sie es genau nimmt) die ABE anschauen (Träger darf 60kg tragen und wiegt selbst 23kg), die Fahrräder nachwiegen (die wiegen 60kg), die eingetragene maximale Stützlast im Fahrzeugschein anschauen (da steht 110kg) und dann sagen „83kg < 110kg, passt alles, gute Fahrt).
Oder was meint ihr??
Das Problem werden wohl die dynamischen Kräfte sein, Schlagloch, Notbremsung, Beschleunigung beim T8
Gibt es denn hier niemanden, dessen Mechanikvorlesung nicht so lange her ist wie bei mir?
Grüße,
Bertone
Zitat:
@GuitarHero2K7 schrieb am 21. März 2019 um 19:04:15 Uhr:
Die unmittelbare vertikale Last (=Stützlast) kann ja aber nur dem Gesamtgewicht des Trägers entsprechen, mehr Masse ist ja nicht da.
Dass zusätzlich dann noch ein beachtliches Drehmoment wirkt weil die Fahrräder halt nicht direkt über der AHK montiert sind ist klar und bestreite ich ja nicht.
Frage mich nur wie solch ein Drehmoment in den Herstellerangaben berücksichtigt ist - die einzigen behördlich dokumentierten Angaben sind halt mal die maximale Stützlast (im Fahrzeugschein) und das maximale Gesamtgewicht des Fahrradträgers (in der ABE).
Zusätzliche Drehmomente sind nirgends erwähnt (schon garnicht mit konkreten Zahlen), wie soll man dann also bewerten welche Kombination zulässig ist.
Praktische Frage: bei einer angenommenen Polizeikontrolle mit vollbeladeneme Fahrradträger (also 23kg Fahrradträger + 60kg Fahrräder = 83kg) würde die Polizei doch (wenn sie es genau nimmt) die ABE anschauen (Träger darf 60kg tragen und wiegt selbst 23kg), die Fahrräder nachwiegen (die wiegen 60kg), die eingetragene maximale Stützlast im Fahrzeugschein anschauen (da steht 110kg) und dann sagen „83kg < 110kg, passt alles, gute Fahrt).
Oder was meint ihr??
So wird es laufen. Ich glaube nicht, dass die sich das Handbuch bis zum Ende durchlesen. Ich fin des es merkwürdig, dass dieser Hinweis nur im Handbuch zu finden ist. Weder in den Beschreibungen zur AHK noch zu den Fahrradträgern wird auf die 75kg-Beschränkung hingewiesen. Zwischen 110kg und 75 kg besteht ja nun schon ein deutlicher Unterschied. Obwohl ich ja bekennender RTFM-Freund bin, wäre ich wohl nicht auf die Idee gekommen, dazu überhaupt im Handbuch nachzulesen., sondern wäre wie selbstverständlich davon ausgegangen, dass sich die Höchstlast aus der Tragfähigkeit des Trägers bzw. der höchstzulässigen Sützlast der AHK ergibt.
Grüße vom Ostelch
Zitat:
@GuitarHero2K7 schrieb am 21. März 2019 um 19:04:15 Uhr:
Praktische Frage: bei einer angenommenen Polizeikontrolle mit vollbeladeneme Fahrradträger (also 23kg Fahrradträger + 60kg Fahrräder = 83kg) würde die Polizei doch (wenn sie es genau nimmt) die ABE anschauen (Träger darf 60kg tragen und wiegt selbst 23kg), die Fahrräder nachwiegen (die wiegen 60kg), die eingetragene maximale Stützlast im Fahrzeugschein anschauen (da steht 110kg) und dann sagen „83kg < 110kg, passt alles, gute Fahrt).
Genau so, ich vermute sogar, dass die noch weniger ins Detail gehen werden - Stützlast und Gewicht gesamt werden sie erfassen.
Übrigens macht auch Thule in seinen Betriebsanleitungen die Gewichtsangabe für die Fahrräder von der Stützlast abhängig - siehe Bild als Beispiel für einen Thule Velospace XT3.