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StVZO § 60 Flüssiggasanlagen in Fahrzeugen - Arbeitsblatt DVGW G 607
Neuigkeiten betreffend die Gasprüfung gem. Arbeitsblatt DVGW G 607.
Den zwischenzeitlich ausgesetzten § 60 der StVZO (Flüssiggasanlagen in Fahrzeugen) gibt’s wieder.
Diesmal sind nicht nur Wohnmobile, sondern auch Wohnwagen betroffen.
Nach meinen Informationen gilt folgendes.
Wer keine gültige Gasprüfung hat, muss die bis zum 19.06.2025 durchführen lassen.
Danach fallen bei Fristüberschreitung Bußgelder an:
15 Euro bei mehr als zwei bis zu vier Monaten
25 Euro bei mehr als vier bis zu acht Monaten
60 Euro bei mehr als acht Monaten
https://www.gesetze-im-internet.de/stvzo_2012/__60.html
Straßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung (StVZO) § 60 Flüssiggasanlagen in Fahrzeugen
(1) Die Halter von zulassungspflichtigen Fahrzeugen im Sinne des § 3 Absatz 1 Satz 1 der Fahrzeug-Zulassungsverordnung und kennzeichenpflichtigen Fahrzeugen nach § 4 Absatz 2 Satz 1 und Absatz 3 Satz 2 der Fahrzeug-Zulassungsverordnung haben die Flüssiggasanlagen ihrer Fahrzeuge mit einem Höchstverbrauch von 1,5 kg/h, die nicht zum Antrieb dieser Fahrzeuge dienen, auf ihre Kosten nach Maßgabe der Technischen Regel Arbeitsblatt DVGW G 607 (A) „Flüssiggasanlagen mit einem Höchstverbrauch von 1,5 kg/h in Freizeitfahrzeugen, Mobilheimen und zu Wohnzwecken in anderen Fahrzeugen; Betrieb und Prüfung“ (ISSN 0176-3490, DVGW, Bonn, August 2022) des Vereins „Deutscher Verein des Gas- und Wasserfaches e. V.“ Josef-Wirmer-Straße 1–3, 53123 Bonn prüfen zu lassen
1.
vor ihrer erstmaligen Inbetriebnahme,
2.
vor einer Wiederinbetriebnahme nach prüfpflichtigen Änderungen sowie
3.
danach wiederkehrend im Abstand von jeweils 24 Monaten zur vorausgegangenen Prüfung (Wiederholungsprüfung).
Die Frist für die Durchführung einer Wiederholungsprüfung endet mit Ablauf des vierundzwanzigsten Monats. Ausgenommen von der Pflicht nach Satz 1 sind
1.
Fahrzeuge mit rotem Kennzeichen nach den §§ 41 und 43 der Fahrzeug-Zulassungsverordnung sowie Kurzzeitkennzeichen nach § 42 Absatz 3 der Fahrzeug-Zulassungsverordnung,
2.
Fahrzeuge der Bundeswehr und
3.
Fahrzeuge nach § 52 Absatz 3 Satz 1 Nummer 1, 2 und 4.
(2) Abweichend von Absatz 1 Satz 1 haben die Halter von gewerblich genutzten Fahrzeugen mit Flüssiggasanlagen zu Brennzwecken die Flüssiggasanlagen, die im Sinne des § 2 Absatz 1 der Betriebssicherheitsverordnung vom 3. Februar 2015 (BGBl. I S. 49), die zuletzt durch Artikel 7 des Gesetzes vom 27. Juli 2021 geändert worden ist, als Arbeitsmittel verwendet werden, auf ihre Kosten nach Maßgabe des § 14 Absatz 4 in Verbindung mit Anhang 3 Abschnitt 2 der Betriebssicherheitsverordnung, zu den dort genannten Zeitpunkten prüfen zu lassen. Die Ergebnisse der Prüfung sind unter Verwendung der Vorlagen des Anhanges des Grundsatzes 310-003 „Prüfaufzeichnung über die Prüfung von Flüssiggasanlagen zu Brennzwecken in oder an Fahrzeugen“ der Deutschen Gesetzlichen Unfallversicherung e. V.* , Ausgabe Juni 2023 und nach Maßgabe des § 14 Absatz 7 in Verbindung mit Anhang 3 Abschnitt 2 Nummer 4.2 der Betriebssicherheitsverordnung aufzuzeichnen und aufzubewahren.
(3) Die Halter von gewerblich genutzten Fahrzeugen mit Flüssiggas-Verbrennungsmotoren zu Antriebszwecken haben die Flüssiggasanlagen, die im Sinne des § 2 Absatz 1 der Betriebssicherheitsverordnung als Arbeitsmittel verwendet werden und die nicht der wiederkehrenden Prüfung nach § 41a Absatz 6 unterliegen, auf ihre Kosten nach Maßgabe des § 14 Absatz 4 in Verbindung mit Anhang 3 Abschnitt 2 der Betriebssicherheitsverordnung zu den dort genannten Zeitpunkten prüfen zu lassen. Die Ergebnisse der Prüfung sind unter Verwendung der Vorlage des Anhanges des Grundsatzes 310-004 „Prüfaufzeichnung über die Prüfung von Flurförderzeugen und anderen mobilen Arbeitsmitteln mit Flüssiggas-Verbrennungsmotoren“ der Deutschen Gesetzlichen Unfallversicherung e. V.** , Ausgabe 2023, und nach Maßgabe des § 14 Absatz 7 in Verbindung mit Anhang 3 Abschnitt 2 Nummer 4.2 der Betriebssicherheitsverordnung aufzuzeichnen und aufzubewahren.
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59 Antworten
Danke für den sehr wichtigen Hinweis! Mein Fahrzeug hat die Plakete, gültig bis 2025, drauf aber reicht das? Gibt es hier nicht auch ein Nachweisheft oder Ähnliches?
VG
Normalerweise gibt es ein gelbes Prüf-Heft wo die Daten der Gasanlage und die Prüfungen (alle 2 Jahre) eingetragen werden.
https://www.promobil.de/tipps/gaspruefung-wohnmobil-leserfrage/
Grandios, der Staat gibt wieder seine Zuständigkeit an einen privaten Verein ab.....sehr dubios.
Was passiert mit ausländischen Fahrzeuge die einreisen, oder durchfahren?
In vielen Ländern braucht man ja keine Gasüberprüfung.
(Ich mach es auch nur für meine Sicherheit)
Zitat:
@SpyderRyder schrieb am 22. Juni 2024 um 12:23:14 Uhr:
Grandios, der Staat gibt wieder seine Zuständigkeit an einen privaten Verein ab.....sehr dubios.
Bevor du so etwas loslässt solltest du dich mal Informieren was der DVGW ist und was jetzt schon in der Verantwortung ist und vor allem wie lange schon.
Gruß Volker
ich weiß, wer und was das ist. Eine rein private Vereinigung. Dass ein Gesetz auf deren willkürliche Regelungen Bezug nimmt, finde ich skandalös.
Zitat:
@Gerhard-S schrieb am 22. Juni 2024 um 13:04:40 Uhr:
Was passiert mit ausländischen Fahrzeuge die einreisen, oder durchfahren?
In vielen Ländern braucht man ja keine Gasüberprüfung.
(Ich mach es auch nur für meine Sicherheit)
Da passiert gar nichts. Fahrzeuge, die sich vroübergehend in einem anderen Land aufhalten, müssen ausschließlich die Zulassungsvorschriften im Heimatland erfüllen. Wenn das nicht so wäre,
- hätte bis 1992 jeder Frankreich-Tourist seinem Fahrzeug gelbes Scheinwerferlicht verpassen müssen
- müssten Fahrzeuge aus Nordamerika hier temporär mit anderem Licht ausgerüstet werden
- müsste man als Gast in manchen osteuropäischen Ländern das Auto mit Schmutzfängern ausrüsten
- müssten Einreisende aus Schweden oder Norwegen ihre Schar an Zusatzfernlichtern abmontieren
usw usw.
Zitat:
@SpyderRyder schrieb am 22. Juni 2024 um 14:40:26 Uhr:
ich weiß, wer und was das ist. Eine rein private Vereinigung. Dass ein Gesetz auf deren willkürliche Regelungen Bezug nimmt, finde ich skandalös.
Da liegt dein Problem.
Aber weiter wird man da ohnehin bei dir nicht kommen.
Gruß Volker
Ob das jemandem nun gefällt ... oder eben nicht, tut im Thread nichts zur Sache. Hier sollte es bitte um die Neuregelung an sich, ggf. die technische Umsetzung und Auswirkungen für uns Camper gehen
Rückfragen gerne per PN
Danke
MfG
NoGolf
MT-Team | Moderation
Wenn ich ich ehrlich bin , habe ich den Gesetzestext nicht gelesen. Beim Wohnwagen musst man nie eine Gasprüfung haben , um den TÜV zu bestehen. Soll das nun anders werden?
Selbst, wenn es keine direkte Pflicht gibt, gibt es sogenannten Betreiberpflichten. Man muss im Falle eines Schadens (meist bei Schwerverletzten und/oder Toten) nachweisen, dass man alles getan hat um diesen Unfall zu verhindern. Da die meisten keine Fachleute sind, macht das jemand der sich damit auskennt…
Im Gebäudemanagement Gang und Gebe…
Das wird den Wandel hin zu gasfreien Wohnwagen beschleunigen.
Zitat:
@harzmazda schrieb am 23. Juni 2024 um 00:00:57 Uhr:
Wenn ich ich ehrlich bin , habe ich den Gesetzestext nicht gelesen. Beim Wohnwagen musst man nie eine Gasprüfung haben , um den TÜV zu bestehen. Soll das nun anders werden?
Ja!
https://www.gesetze-im-internet.de/stvzo_2012/__60.html
(1) Die Halter von zulassungspflichtigen Fahrzeugen im Sinne des § 3 Absatz 1 Satz 1 der Fahrzeug-Zulassungsverordnung und kennzeichenpflichtigen Fahrzeugen nach § 4 Absatz 2 Satz 1 und Absatz 3 Satz 2 der Fahrzeug-Zulassungsverordnung haben die Flüssiggasanlagen ihrer Fahrzeuge mit einem Höchstverbrauch von 1,5 kg/h, die nicht zum Antrieb dieser Fahrzeuge dienen, auf ihre Kosten nach Maßgabe der Technischen Regel Arbeitsblatt DVGW G 607 (A) „Flüssiggasanlagen mit einem Höchstverbrauch von 1,5 kg/h in Freizeitfahrzeugen, Mobilheimen und zu Wohnzwecken in anderen Fahrzeugen; Betrieb und Prüfung“ (ISSN 0176-3490, DVGW, Bonn, August 2022) des Vereins „Deutscher Verein des Gas- und Wasserfaches e. V.“ Josef-Wirmer-Straße 1–3, 53123 Bonn prüfen zu lassen
https://www.gesetze-im-internet.de/fzv_2023/__3.html
(1) Ein Kraftfahrzeug und seine Anhänger dürfen von der das Fahrzeug führenden Person auf öffentlichen Straßen nur in Betrieb gesetzt werden, wenn sie zum Verkehr zugelassen sind.
Was hat sich denn gegenüber früher verändert? Es war doch schon immer so, oder?
Hessen hatte aber eine Ausnahmeregelung.
Hauptuntersuchung nach § 29 StVZO: bei sonstiger Mängelfreiheit Abschluß der Hauptuntersuchung mit Zuteilung der Plakette mit einem schriftlichen Hinweis auf die nicht nachgewiesene Gasprüfung.